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Beschluss

4 E 71/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0131.4E71.24.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt am Main durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.1.2024 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt am Main durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.1.2024 wird abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht die mit „Beschwerde“ überschriebene Eingabe des Klägers vom 19.1.2024, die sich gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.1.2024 richtet, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Klägers. Eine von ihm eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wäre im Falle der Zurückweisung mit Kosten verbunden. Gegen die Vollstreckung u. a. derartiger Gerichtskostenforderungen wehrt sich der Kläger, der in beiden Instanzen um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, jedoch in einer Vielzahl anderer Gerichtsverfahren. Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.1.2024, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen wurde, wäre jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht. Vielmehr ist er der Ansicht, dass das Verfahren dem Landgericht Bonn als zuständigem Gericht hätte zugewiesen werden müssen. Da eine Rechtswegverweisung nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist, bedarf es im beabsichtigten Beschwerdeverfahren allerdings keiner Klärung, inwieweit für das Begehren des Klägers ein anderes Gericht des zulässigen Rechtswegs als das Landgericht Frankfurt am Main zuständig sein könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2020 ‒ 4 E 402/20 ‒, juris, Rn. 8 f., unter Verweis auf die Beschlüsse vom 17.8.2017 – 4 E 663/17 –, juris, Rn. 7, und vom 17.9.2015 ‒ 4 E 216/15 ‒, juris, Rn. 35 f., m. w. N. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.