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Beschluss

7 A 224/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0201.7A224.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid vom 3.3.2020 verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten, die Baugenehmigung sei nicht in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt und verstoße nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Regelungen des Bauplanungsrechts durch einen der Bescheide liege nicht vor. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Sie ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Baugenehmigung sei nicht in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt. Die Kläger rügen, in der zur Genehmigung vom 3.3.2020 gehörenden Nordansicht des geplanten Bauvorhabens (Beiakte 1, Blatt 93) stellten sowohl die grüngestrichelte als auch die rote Linie die Geländeoberfläche an der Fassade dar, maßgeblich für die Bestimmung der Wandhöhen und damit der Abstandsflächen sei die geplante Geländeoberfläche an der Nordwand, es würden sowohl für die vorhandene als auch für die geplante Geländeoberfläche an der Nordwestecke 139,25 m angegeben, obwohl augenscheinlich ein nicht unerheblicher Abstand zwischen beiden Geländeoberflächen bestehe, somit sei die Geländeoberfläche an der Nordwestecke und damit der untere Bezugspunkt für die Abstandsflächenberechnung der ihnen zugewandten Westwand nicht eindeutig festgelegt, die Höhenangaben in den Grundrissen, Ansichten und Schnittzeichnungen der vorhandenen und geplanten Geländeoberflächen wichen voneinander sowie vom Lageplan des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (D.) ab, es sei unbestimmt, welche Geländeoberfläche herzustellen sei, so dass auch nicht überprüft werden könne, ob die Abstandsflächen eingehalten seien. Damit zeigen sie keine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der Höhenangaben auf, die für die vor der Westwand des Vorhabens der Beigeladenen - und damit in Richtung ihres Grundstücks - liegende Abstandsfläche maßgeblich sind. Diese Höhenangaben sind den Bauvorlagen zu entnehmen. Ausweislich der Beschriftung der Linien in den Ansichten sind vorhandene Geländeverläufe mit grüngestrichelten Linien und geplante Geländeverläufe mit roten Linien eingetragen, zusätzlich sind eingetragene Höhen mit „vorh.“ und „plan.“ bezeichnet. Für die Nordwestecke des Gebäudes ergibt sich aus der Nord- und Westansicht eine vorhandene und geplante Geländehöhe von jeweils 139,25 m über NHN. Für die Südwestecke des Gebäudes ist der Süd- und Westansicht eine vorhandene und geplante Geländehöhe von jeweils 139,32 m über NHN zu entnehmen. Die Kläger zeigen auch nicht den von ihnen angenommenen „nicht unerheblichen Abstand“ zwischen vorhandener und geplanter Geländehöhe an der Nordwestecke des Bauvorhabens in den Ansichten auf. Für die Westansicht ergibt sich dies aus den Bezeichnungen der grün gestrichelten Linien als „vorhandenes Gelände an der Westfassade“ und „vorhandenes Gelände an der Westgrundstücksgrenze“. Hinsichtlich der Nordansicht legen die Kläger nicht dar, dass die roten Linien - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die vorhandene bzw. geplante Höhe an der Nordwestecke kennzeichnen würden, die in der Ansicht ausdrücklich mit 139,25 m über NHN angegeben ist. b) Die Kläger erschüttern ferner nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung vom 3.3.2020 verstoße nicht gegen § 6 BauO NRW, die Abstandsflächen vor der Westwand des Gebäudes der Beigeladenen fielen nicht auf das Grundstück der Kläger. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf seinen Eilbeschluss vom 3.12.2020 - 4 L 724/20 - angenommen, die Außenwandhöhe der Westwand betrage unter Hinzurechnung eines Drittels der Höhe der Giebelfläche 8,07 m, unterer Bezugspunkt sei das vorhandene Gelände mit einer gemittelten Höhe von 139,29 m über NHN, die Tiefe der Abstandsfläche betrage 3,23 m, die Abstandsfläche falle vollständig auf das Grundstück der Beigeladenen. Weiter hat es ausgeführt, für die Berechnung sei die vom D. ermittelte und im Amtlichen Lageplan beurkundete Geländehöhe von 139,25 m über NHN an der Nordwestecke des genehmigten Gebäudes zugrunde zu legen, der Lageplan begründe als öffentliche Urkunde hinsichtlich der festgestellten Geländehöhen den vollen Beweis, an der Richtigkeit des Lageplans bestünden keine Zweifel, die Schätzung der Kläger, die Höhe an der Nordwestecke betrage nur 138,85 m über NHN, beruhe auf fehlerhaften Annahmen und werde weder durch die Höhenangaben im Bebauungsplan Nr. 4/81 Teil II 4. Fassung „Ortsumgehung H.“ noch durch die Bauakten des Hauses der Kläger bestätigt. Die Kläger wenden zunächst ohne Erfolg ein, eine Höhe von 139,25 m über NHN an der Nordwestecke des Gebäudes der Beigeladenen könne nicht nachvollzogen werden, die Planungszeichnungen zeigten nicht die vom D. ermittelte Geländeoberfläche, auf ihnen sei die bestehende Aufschüttung nicht als Geländeoberfläche dargestellt, es sei offen, ob die dem D. zur Berechnung der Abstandsflächen zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen überhaupt Bestandteil der Baugenehmigung vom 3.3.2020 seien. Dies bleibt ohne Erfolg. Damit zeigen sie nicht auf, dass - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die Beweiswirkung des Lageplans und damit auch der Geländehöhe von 139,25 m über NHN an der Nordwestecke des Gebäudes der Beigeladenen widerlegt wäre. Sowohl der Lageplan als auch der Erdgeschossgrundriss und die Ansichten weisen für die Nordwestecke eine vorhandene Höhe von 139,25 m über NHN aus. Soweit die Kläger auf nachträgliche Veränderungen der tatsächlichen Gegebenheiten abstellen, ist damit nicht dargelegt, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse in erheblicher Weise verändert hätten. Auch der Vortrag der Kläger zu einem durch das Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Streifen zwischen dem Durchgangsweg auf der westlichen Seite des Gebäudes der Beigeladenen und dessen Westwand zeigt insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit auf. Das Verwaltungsgericht hat diesen Streifen als Argument dafür herangezogen, dass die Schätzung der Kläger hinsichtlich der Höhe der Nordwestecke des Gebäudes von 138,85 m über NHN auf der fehlerhaften Annahme beruhe, der Zugangsweg liege unmittelbar an der Westwand. Mit ihrem Zulassungsvorbringen, ein solcher Streifen könne dem Lageplan nicht entnommen werden, der Streifen sei auf der Nordansicht als Verlängerung des Baukörpers ausgeführt, der auf der Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens von 139,10 m über NHN liege, vermutlich handele es sich um eine Trittstufe vor der Eingangstür, zeigen die Kläger keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Beweiswirkung des Lageplans hinsichtlich der Geländehöhe an der Nordwestecke widerlegt sein könnte. Auch aus dem weiteren Zulassungsvorbringen, die Ergänzungsbegründung zum Bebauungsplan Nr. 4/81 Teil II sehe Aufschüttungen nur südlich der Grundstücke der Kläger und Beigeladenen vor, folgt nicht, dass die Beweiswirkung des Lageplans hinsichtlich der Geländehöhe an der Nordwestecke des Gebäudes der Beigeladenen widerlegt wäre. c) Ohne Erfolg rügen die Kläger schließlich, die streitgegenständliche Baugenehmigung lege eine vom natürlichen Verlauf abweichende Geländeoberfläche ermessensfehlerhaft zu ihrem Nachteil fest. Wie ausgeführt haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht angenommene Beweiswirkung des Lageplans hinsichtlich der vorhandenen Geländehöhen nicht widerlegt. Hinsichtlich der zu ihrem Grundstück gerichteten Westwand stimmen ausweislich des Lageplans und der weiteren Bauvorlagen, insbesondere der Süd-, West- und Nordansicht, die vorhandenen und geplanten Geländehöhen an der Nordwest- sowie der Südwestecke des Gebäudes der Beigeladenen überein. Ausgehend davon legt die Zulassungsbegründung schon nicht dar, dass eine vom natürlichen Verlauf abweichende Geländeoberfläche festgelegt worden wäre und damit eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung von Nachbarrechten erforderlich gewesen wäre. d) Die Zulassungsbegründung zeigt ferner keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, aus den behaupteten Verstößen gegen § 48 Abs. 1 BauO NRW und § 125 SBauVO ergebe sich keine Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit selbstständig tragend angenommen, eine Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigung scheide schon deshalb aus, weil diese Vorschriften nicht nachbarschützend seien. Diese Begründung greifen die Kläger mit ihrem Vorbringen, § 125 Abs. 1 SBauVO NRW gelte auch für Stellplätze im Freien, der Annahme, dass auch Stellplätze mit einer Breite von weniger als 2,50 m ihrer Funktion entsprechend genutzt werden könnten, sei nicht zu folgen, nicht auf. Die Zulassungsbegründung lässt auch nicht erkennen, dass die Baugenehmigung zum Nachteil der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstieße, weil der Mangel an (ausreichend dimensionierten) Stellplätzen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nutzung ihres Grundstücks sowie des in ihrem Miteigentum stehenden, 4,5 m breiten Privatwegs (Flurstück 372) führte. Allein die Behauptung, von einer solchen Beeinträchtigung sei auszugehen, genügt dafür nicht. 2. Aus den vorstehenden Gründen führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu den von den Klägern gesehenen besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 3. Die Kläger legen mit ihrem Vorbringen auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Sie zeigen nicht auf, dass die von ihnen aufgeworfene Frage der Bedeutung der Jahreszahl der Aufstellung eines Bebauungsplans für den Nachbarschutz von darin enthaltenen Festsetzungen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, die Festsetzung der rückwärtigen Baugrenze im Bebauungsplan Nr. 4/81 Teil II vermittele keinen Nachbarschutz, nicht allein auf das Alter des Plans gestützt. Es hat vielmehr unter Bezugnahme auf seinen Eilbeschluss vom 3.12.2020 - 4 L 724/20 - ausgeführt, dass unbeschadet der Frage, ob eine nachbarschützende Wirkung von Planfestsetzungen nur für Pläne in Betracht komme, die vor 1960 aufgestellt worden seien, nach der Plankonzeption durch die Festsetzung der rückwärtigen Baugrenze kein wechselseitiges Austauschverhältnis im Sinne einer Schicksalsgemeinschaft begründet worden sei. Ein solches Austauschverhältnis ist aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363 = juris, Voraussetzung für eine nachträgliche subjektiv-rechtliche Aufladung einer Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung. Dass vorliegend anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ein solches Austauschverhältnis bestünde, zeigen die Kläger mit ihrer Zulassungsbegründung nicht auf. 4. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu der behaupteten Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Kläger rügen, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 - ab. Dies bleibt ohne Erfolg. Da es nach den insoweit nicht durchgreifend in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts an einem auch vom Bundesverwaltungsgericht vorausgesetzten wechselseitigen Austauschverhältnis fehlte, kann das angegriffene Urteil jedenfalls nicht auf einer eventuellen Abweichung von der genannten Entscheidung beruhen. 5. Die Kläger machen ohne Erfolg einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Sie rügen, das Verwaltungsgericht habe erst im Urteil angeführt, die in den zur streitgegenständlichen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen eingezeichnete rote Linie stelle die Geländeoberfläche an der Grundstücksgrenze dar, wäre diese Sichtweise im Verfahren geäußert worden, hätten sie insoweit einen Beweisantrag gestellt. Der damit behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als ein den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzendes „Überraschungsurteil“ dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 B 78.09 -, BRS 67 Nr. 30 = BauR 2010, 1169. Diese Voraussetzungen sind aber schon deshalb nicht erfüllt, weil die Kläger selbst im erstinstanzlichen Verfahren zu den Geländehöhen in der Nordansicht vorgetragen hatten (vgl. etwa Schriftsatz vom 16.9.2021, elektronische Akte des Verwaltungsgerichts, Blatt 83 ff.). Vor diesem Hintergrund mussten sie damit rechnen, dass sich das Verwaltungsgericht damit befassen würde, welche Angaben dieser Ansicht im Einzelnen zu entnehmen sind. Dass es diese anders als die Kläger bewertet hat, ist nicht geeignet, eine Gehörsverletzung zu begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2013 - 9 A 7.13 -, NVwZ 2013, 1549 = juris, m. w. N. Die Kläger zeigen auch keinen Verfahrensfehler im Form einer Gehörsverletzung mit ihrem Vorbringen auf, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrem Argument auseinandergesetzt, es sei eine Ermessensfrage, ob die vom Vermesser als vorhanden ermittelte Höhe von 139,25 m am Rand der Aufschüttung gelegen habe, und sei nicht auf ihren Vortrag hinsichtlich eines Ermessensspielraums der Behörde beim Festlegen der geplanten Geländeoberfläche eingegangen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2013 - 9 A 7.13 -, NVwZ 2013, 1549 = juris, m. w. N. Solche besonderen Umstände haben die Kläger nicht aufgezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, da die Beigeladenen einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.