Leitsatz: Berufungszulassung wegen der Frage, inwieweit ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern ungeklärter Identität seine Identität und Staatsangehörigkeit nach denjenigen Maßstäben nachweisen muss, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Einbürgerung von im Ausland geborenen Erwachsenen und ihren dort geborenen Kindern gelten (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 1 C 36.19 , BVerwGE 169, 269, juris, Rn. 17 ff.). Der Senat bewilligt der Klägerin Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren und ordnet ihr Rechtsanwalt Z. in X. bei. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Senat bewilligt der Klägerin Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin kann die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Auf die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung kommt es nicht an, weil die Beklagte den Zulassungsantrag gestellt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten beruht auf § 121 Abs. 1 ZPO. Der Berufungszulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Tatsächlich schwierig ist im vorliegenden Fall die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ihre Identität einschließlich ihrer Staatsangehörigkeit mit dem Geburtsnamen „A.“ geklärt, was „bereits der vorgelegte Reisepass“ belege, weil Reisepässe der Demokratischen Republik Kongo grundsätzlich geeignet seien, die Identität des Passinhabers auch hinsichtlich der zugrundeliegenden Staatsangehörigkeit zu klären und die Identität der Klägerin „durch die (geänderten) Eintragungen in der Geburtsurkunde“ bestätigt werde (S. 6 des Urteils). Mit dieser Würdigung lässt die Vorinstanz unberücksichtigt, dass die Mutter der am 00. Juli 0000 in U. geborenen Klägerin für diese nach gegenwärtiger Aktenlage zwei kongolesische Reisepässe mit verschiedenen Geburtsnamen vorgelegt hat, („A.“ im Reisepass Nr. N01 vom 25. August 2018, gültig bis 24. August 2023, den sie mit dem Einbürgerungsantrag vorgelegt hat, „A. H.“ im Reisepass Nr. N02, gültig bis 23. April 2020, den sie bei der Ausländerbehörde vorgelegt hat). Auf rechtliche Schwierigkeiten trifft es, inwieweit ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern ungeklärter Identität wegen des geringeren Gewichts der staatlichen Sicherheitsinteressen bei der Einbürgerung dieses Personenkreises seine Identität und Staatsangehörigkeit nach denjenigen Maßstäben nachweisen muss, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Einbürgerung von im Ausland geborenen Erwachsenen und ihren dort geborenen Kindern gelten. Bejahend OVG Schl.-Holst., Urteil vom 20. April 2021 ‑ 4 LB 7/20 ‑, juris, Rn. 37; Hailbronner/Gnatzy, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, § 10 StAG, Rn. 23; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 28. Januar 2020 ‑ 13 LA 165/19 ‑, juris, Rn. 6; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2020 ‑ 9 A 185/18 ‑, juris, Rn. 32; Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 42, Juni 2023, IV-2 § 10 StAG, Rn. 78.22; zum geringeren Gewicht der staatlichen Sicherheitsinteressen bei in Deutschland geborenen Kindern ausländischer Eltern ungeklärter Identität vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 ‑ 5 C 27.10 ‑, BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 17. Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) durch die Beklagte in ihrer Zulassungsbegründung kann sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abzielen. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 190 f.