Beschluss
5 A 1218/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0208.5A1218.22.00
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Tenor
Das gegen die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. U. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das gegen die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. U. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 hat die Klägerin die Richterin am Oberverwaltungsgericht U. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dem ging voraus, dass der Senat unter Beteiligung der nunmehr abgelehnten Richterin das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht V. gerichtete Befangenheitsgesuch der Klägerin mit Beschluss vom 16. Januar 2024 (zum Az. 5 A 1218/22 veröffentlicht bei juris) zurückgewiesen hatte. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragten sodann die Klägerinnen in den anhängigen drei Berufungsverfahren (5 A 1216/22, 1217/22, 1218/22), die bislang auf den 27. und 28. Februar 2024 festgesetzten Termine zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und um eine angemessene Zeit zu verlegen, die angesichts der Menge der neuen Unterlagen und erforderlichen Aktionen zur Wahrung einer effektiven Rechtsverteidigung mindestens zwei Monate betragen solle. Es handele sich um das Begehren der erstmaligen Terminsverlegung, eine Prozessverschleppung stehe nicht im Raum. Es gehe vielmehr um eine angemessene Reaktionsmöglichkeit auf die derart kurz vor der mündlichen Verhandlung übersandten neuen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts für Verfassungsschutz. Diese müssten eingehend geprüft werden. Die mittels Dienstwagen des Gerichts überbrachten Unterlagen seien am 11. Januar 2024 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen, dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt indes erst am 15. Januar 2024 zugegangen. Es handele sich um 4.264 Seiten Papier und elf DVDs mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als 116 Stunden. Es sei dem derzeit – aufgrund einer Erkrankung des mitarbeitenden Rechtsanwalts – allein sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten unmöglich, in den verbleibenden Tagen bis zur mündlichen Verhandlung die Unterlagen und Videos zu sichten, durchzuarbeiten, zu prüfen, mit der Realität abzugleichen und mit der Klägerin zu erörtern und sodann einen Schriftsatz zur Stellungnahme zu erarbeiten, abzustimmen und zu versenden. Allein die Sichtung der Videos nehme rund 15 Arbeitstage ein. Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich um Unterlagen handele, die zulasten der Klägerin verwertet werden sollten. Schließlich müsse auf die mitgeteilte neue Entwicklung hinsichtlich der Einstellung der Beobachtung des E. im Verfahren 5 A 1216/22 reagiert werden können. Im Nachgang hierzu übersandte die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2024 eigene Schriftsätze nebst Anlagen aus aktuell geführten erstinstanzlichen Klage- und Eilrechtsschutzverfahren. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024, den Klägerinnen in allen drei Berufungsverfahren am gleichen Tag zugestellt, hat Richterin am Oberverwaltungsgericht U. in Vertretung des krankheitsbedingt verhinderten Senatsvorsitzenden die für den 27. und 28. Februar 2024 anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und als neue Termine zur mündlichen Verhandlung den – bereits vorgesehenen und den Beteiligten vorab mitgeteilten – 12. und 13. März 2024 festgesetzt. Die Verfügung enthielt für die Beteiligten einen Zusatz, wonach durch die Terminsverlegung den Klägerinnen die Möglichkeit gegeben werde, die von der Beklagten mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 übermittelten Unterlagen vollständig zu sichten und sich zu deren Inhalt zu äußern. Angesichts des Umfangs der übersandten Unterlagen sei eine Terminsverlegung um zwei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Den Klägerinnen stehe damit ein Zeitraum von mehr als acht Wochen zur Verfügung, um die ihnen am 11. Januar 2024 übermittelten Unterlagen einzusehen. Dabei sei betreffend die in Papierform übersandten Unterlagen zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Unterlagen zum Verfahren 5 A 1217/22 den Klägerinnen bereits als Anlage zum Schriftsatz vom 28. Juli 2023 und mit den am 6. Juni 2023 übergebenen Unterlagen übermittelt worden sei (insgesamt 1.565 Seiten). Zudem enthielten viele Seiten nur wenig oder gar keinen Text. Auch die – zeitintensive – Sichtung der übermittelten Video- und Audiodateien sei binnen der zur Verfügung stehenden acht Wochen möglich. Unter Zugrundelegung der von den Klägerinnen veranschlagten 15 Arbeitstage verbleibe bis zu den Verhandlungsterminen am 12. und 13. März 2024 auch neben der Bearbeitung der erstmalig übermittelten Inhalte der Aktenordner (ca. 2.700 Seiten) noch ausreichend Zeit, den Inhalt zu prüfen und zu bewerten. Zur Begründung ihres am 26. Januar 2024 eingegangenen Ablehnungsgesuchs macht die Klägerin geltend, die die Terminsverlegung verantwortende Richterin habe sich willkürlich und sachfremd über die klägerischen Ausführungen in ihrem Terminsverlegungsantrag hinweggesetzt, es bestehe die auf objektiven Anhaltspunkten basierende, begründete Besorgnis, dass die Richterin der Klägerin nicht neutral gegenüberstehe und insbesondere keine verfassungskonforme Verfahrensführung gewährleisten wolle. In ihrem Terminsverlegungsantrag habe die Klägerin detailliert und substantiiert dargelegt, dass und warum die im Antrag benannte Zeitspanne von mindestens zwei Monaten erforderlich sei. Es gehe hierbei nicht um die einmalige Sichtung der neuen Unterlagen, sondern die inhaltliche Befassung hiermit und die Abstimmung mit den Klägerinnen der Berufungsverfahren. Dies sei zeitlich anspruchsvoll. All dies habe die abgelehnte Richterin mit ihrer Terminsverlegung unberücksichtigt gelassen. Bereits aus offensichtlichen Fehlern in der Reinschrift des Ladungsschreibens vom 23. Januar 2024 dränge sich der Schluss auf, die Richterin handele willkürlich gleichgültig und ohne den „notwendigen Ernst“; sie zeige, an den Verfahren kein inhaltliches Interesse mehr zu haben, offenbar, weil dieses ohnehin bereits vorentschieden sei. Auch inhaltlich stützten die Ausführungen in dem Ladungsschreiben die Befürchtung der Befangenheit der Richterin. So habe sie sich willkürlich über die von ihr selbst in dem Umladungsschreiben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinweggesetzt, wonach die Klägerin selbstbestimmt über ihr Prozessverhalten einschließlich der Möglichkeit der Akteneinsicht befinden könne. Auch sei wahrheitswidrig und willkürlich, dass die Klägerin die Unterlagen bereits am 11. Januar 2024 erhalten haben solle; an diesem Tag habe allein eine nicht anwaltliche Kanzleimitarbeiterin das Empfangsbekenntnis gezeichnet, relevant sei indes der Zugang beim sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten selbst am 15. Januar 2024. Willkürlich seien auch die Verweise auf die Möglichkeit allein der Sichtung der Unterlagen, da weitere Arbeitsschritte notwendig und als für die zeitliche Inanspruchnahme relevant vorgetragen seien, und auf die Übergabe von Unterlagen im Verfahren 5 A 1217/22 bereits im Juni/Juli 2023. Auch sonst sei die Arbeits- und Vorgehensweise der abgelehnten Richterin willkürlich und einseitig benachteiligend. Es werde ein „zwanghaft eiliges“ Vorgehen an den Tag gelegt. Über die Begründung, warum eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung um mindestens zwei Monate angemessen sei, setze sich das Gericht hinweg und erkläre auf unbekannter Tatsachenbasis eine Verlängerung von zwei Wochen auf den exakt passenden Ersatztermin für ausreichend. Sollte hierfür die Erwägung maßgeblich gewesen sein, dass hier die Innenhalle als Verhandlungsort weiter verfügbar sei, wäre dies ebenfalls willkürlich. In ihrer dienstlichen Äußerung vom 29. Januar 2024 nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO hat Richterin am Oberverwaltungsgericht U. zu dem Ablehnungsgesuch in allen drei Berufungsverfahren Stellung genommen. Auf den Antrag der Klägerinnen im Schriftsatz vom 16. Januar 2024, die festgesetzten Termine aufzuheben und um eine angemessene Zeit zu verlegen, habe sie als – mit Blick auf die Verhinderung des Vorsitzenden – zuständige stellvertretende Senatsvorsitzende mittels prozessleitender Verfügung vom 23. Januar 2024 eine Verlegung der ursprünglich für den 27. und 28. Februar 2024 angesetzten Termine für die mündliche Verhandlung auf den 12. und 13. März 2024 veranlasst. Die Erwägungen für die Zeitspanne dieser Verlegung ergäben sich aus dem in der Umladung enthaltenen Zusatz. Betreffend die tatsächlichen Abläufe und den Inhalt der Umladungsverfügung verweise sie – wie auch im Weiteren – auf den Inhalt der Gerichtsakten. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2024 hat die Klägerin zu der dienstlichen Äußerung Stellung genommen. Die bislang vorgebrachten Aspekte seien durch die dienstliche Äußerung nicht entkräftet worden, diese begründe vielmehr aufgrund ihrer Unzulänglichkeit einen eigenständigen Ablehnungsgrund. Die Äußerung sei völlig nichtssagend und bestehe – amtspflichtwidrig – nicht aus einer zusammenhängenden Stellungnahme zu allen behaupteten äußeren und inneren Tatsachen der im Ablehnungsgesuch geltend gemachten Ablehnungsgründen. Die Beklagte hat zu dem Ablehnungsgesuch mit Schriftsatz vom 4. Februar 2024, der Klägerin am 5. Februar 2024 zur Kenntnisnahme und Gelegenheit zur eventuellen Stellungnahme bis zum 7. Februar 2024 übersandt, Stellung genommen. Die Anberaumung der neuen Verhandlungstermine auf den 12. und 13. März 2024 verletze keine prozessualen Rechte der Klägerin. Hintergrund der Verlegung sei die von der Beklagten in der Berufungsinstanz fortgesetzte – und von den Klägerinnen der Berufungsverfahren ihrerseits nachdrücklich geforderte – periodische Vorlage der jeweils neu angefallenen Verwaltungsvorgänge und Belegsammlungen. Die betreffenden nunmehr vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Sammlungen umfassten 26 Seiten Verwaltungsvorgänge zum Verfahren 5 A 1216/22, 2.243 Seiten Verwaltungsvorgänge und eine DVD zum Verfahren 5 A 1217/22 sowie 763 Seiten Verwaltungsvorgänge, 1.232 Seiten Belegsammlungen und zehn DVDs zum Verfahren 5 A 1218/22. Die Belegsammlungen und DVDs enthielten nahezu ausschließlich Bekundungen der Klägerinnen und ihrer Untergliederungen sowie Äußerungen und Reden von Funktionären, Mitgliedern und Mandatsträgern und seien der Klägerseite daher ohnehin bekannt. Letztlich würde die begehrte Vertagung um mehrere Monate dazu führen, dass eine Berufungsverhandlung überhaupt nicht stattfinden könnte, weil sich mit entsprechender Begründung immerzu Verlegungsbedarf anführen ließe; aufgrund der fortgesetzten Beobachtung der Klägerinnen fielen fortlaufend weitere Vorgänge und Belege an, die Eingang in fortzuschreibende Belegsammlungen fänden. Legte die Beklagte diese nicht vor, würden die Klägerinnen die Nichtvorlage beanstanden; legte die Beklagte auch nach einer etwaigen Terminsverlegung um zwei Monate die dann zwischenzeitlich neu angefallenen Vorgänge und Belege vor, würden die Klägerinnen absehbar wiederum eine Verlegung geltend machen. Die Terminsverlegung um zwei Wochen sei vor diesem Hintergrund ein sachgerechtes Entgegenkommen und begründe keinesfalls die Besorgnis der Befangenheit. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 5. Februar 2024 nochmals Stellung genommen. Das Vorgehen der Beklagten und nachfolgend der abgelehnten Richterin verletzten das rechtliche Gehör und den Justizgewährleistungsanspruch der Klägerin. Insbesondere soweit die Beklagte auf die angebliche Unmöglichkeit der Durchführung von Berufungsverhandlungen verweise, werde dies deutlich. Im Rahmen einer sogenannten Gesamtschau seien auch entlastende Aspekte zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, was eine rechtzeitige und vollständige Vorlage aller vorhandenen Informationen der Beklagten erfordere. Aus deren aktuellen Erwägungen folge erst recht, dass die zeitliche Vorgabe durch die abgelehnte Richterin objektiv willkürlich und grundgesetzwidrig, da gehörsverletzend, sei. Dass für die Durchsicht und Bearbeitung der relevanten Unterlagen acht Wochen anzusetzen seien, habe die Beklagte nunmehr selbst eingeräumt. In dem allein zugestandenen Zeitraum bis zu den neuen Verhandlungsterminen sei eine rechtsstaatskonforme Sichtung und Bewertung der Unterlagen hingegen objektiv unmöglich. Dabei ignorierten sowohl Beklagte als auch die abgelehnte Richterin, dass die Klägerinnen keine automatische Kenntnis aller Handlungen ihrer Funktionäre, Mitglieder oder Mandatsträger hätten; jede natürliche Person sei vielmehr konkret zu ihren Äußerungen zu befragen. II. Das Gesuch, Richterin am Oberverwaltungsgericht U. abzulehnen, ist unbegründet. Gemessen an den Maßstäben zu § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO, die der Senat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 näher dargelegt hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 A 1218/22 –, juris, Rn. 11 ff. m. w. N., rechtfertigen die von der Klägerin angeführten Umstände nicht die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin. Dies gilt zunächst für die seitens der Klägerin gerügten „offensichtlichen Fehler des Gerichts“ in den ihr übersandten Ladungsreinschriften vom 23. Januar 2024. Soweit im Verfahren 5 A 1217/22 die dortige Klägerin zu 2. im Kurzrubrum der Ladungsreinschrift fehlt und in den Ladungsreinschriften zu 5 A 1217/22 und 5 A 1218/22 die kanzleieigenen Aktenzeichen der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen verwechselt wurden, handelt es sich dabei jeweils nur um Büroversehen in Ausführung der – fehlerfreien – richterlichen Ladungsverfügung. Gleiches gilt für die lediglich im Fettdruck auf Seite 2 der Ladungsreinschriften unvollständige Formulierung der Aufhebung des Termins nur am 27. Februar 2024. Aus diesen nicht in richterlicher Verantwortung liegenden Büroversehen ergibt sich kein Anhaltspunkt für willkürliche Gleichgültigkeit oder Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin. Auch im Übrigen lässt sich aus der Terminsverlegung um (nur) zwei Wochen auf den 12. und 13. März 2024 nicht auf eine Voreingenommenheit oder mangelnde Neutralität der abgelehnten Richterin schließen. Umstände, die auf eine durch Voreingenommenheit oder gar Willkür geprägte Einstellung der Richterin zu führen geeignet sind, sind auf der Grundlage der einschlägigen verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Maßstäbe weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Klägerin die durch die Terminsverlegung zusätzlich gewonnene Zeit bis zur mündlichen Verhandlung selbst als unzureichend ansieht, entzieht der prozessleitenden Maßnahme nicht die prozessuale Grundlage in der Weise, dass anzunehmen wäre, die Richterin hätte damit gleichsam den Boden der Neutralität verlassen. Die Umladung auf die neuen Termine lässt objektiv keinen Schluss auf unsachliche Erwägungen oder Motive zu. Die Ladung nimmt ausdrücklich Bezug auf die zutreffenden höchstrichterlichen Grundsätze zum Akteneinsichts- und Äußerungsrecht der Beteiligten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2021 – 9 B 48.20 –, Buchholz 424.01 § 8 FlurbG Nr. 8, juris, Rn. 35. Dass die Richterin den nach diesen Maßstäben einzuräumenden zusätzlichen Zeitraum mit zwei Wochen bemisst und damit den bereits vorab kommunizierten bisherigen Ausweichtermin in Anspruch nimmt, steht der zitierten Rechtsprechung nicht entgegen, sondern erfolgte in deren Umsetzung, was von der Klägerin indes für fehlerhaft gehalten wird. Die seitens der Richterin in der Ladung angeführten Gründe für die Verlegung des Termins rekurrieren auf den konkreten Umfang der fraglichen Dokumente sowie Video- und Audiodateien. Schon angesichts dieser für sich genommen nachvollziehbaren Bewertung fehlt eine objektivierbare Grundlage für die Annahme einer nur unsachgemäßen oder gar willkürlichen oder einseitig benachteiligenden Vorgehensweise der abgelehnten Richterin. Der Hinweis in der Ladung auf die Übermittlung am 11. Januar 2024 ist schon nicht falsch, da es dem Gericht nicht möglich ist, die internen Arbeits- und Organisationsabläufe in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten zu kennen und mangels förmlicher Zustellung auch kein eigenes anwaltliches Empfangsbekenntnis durch einen Prozessbevollmächtigten abzugeben war. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die durch das Bundesamt für Verfassungsschutz übersandten Unterlagen mittels Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, entsprach auch sonst dem bisherigen Vorgehen des Gerichts, wie etwa im Juni 2023. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin bieten die Hinweise in der Ladung auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die abgelehnte Richterin willkürlich unberücksichtigt gelassen hätte, dass es der Klägerin nicht nur um die einmalige Sichtung der neuen Unterlagen, sondern auch um eine inhaltliche Bearbeitung und Prüfung geht. Vielmehr hat sie sogar ausdrücklich erklärt, dass bis zu den neuen Verhandlungsterminen ausreichend Zeit zur Bearbeitung, Prüfung und Bewertung der übersandten Unterlagen bleibe. Auch sonst liegen keine auf eine Besorgnis der Befangenheit der Richterin führende Umstände vor. Dass die „Verfügbarkeit der Innenhalle“ als Verhandlungsort für die Verfahrensführung der Richterin maßgeblich gewesen sein soll, findet schon keine Grundlage in dem Ladungsschreiben. Die Klägerin vermag schließlich nicht aus der dienstlichen Äußerung vom 29. Januar 2024 eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin herzuleiten. Die dienstliche Äußerung genügt den an sie zu stellenden Anforderungen. Vgl. zu den Maßstäben: OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2024, a. a. O., Rn. 30 m. w. N. Sie berücksichtigt mit ihrer Bezugnahme auf den in der Umladung enthaltenen begründenden Zusatz insbesondere die maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte, welche die Klägerin zum Anlass ihrer Ablehnung gemacht hat. Die von der Klägerin mit der Rüge, es fehlten Ausführungen zu inneren Vorgängen, augenscheinlich begehrte nachträgliche Rechtfertigung der Terminsverlegung als prozessleitende Verfügung oder eine nähere inhaltlich-rechtliche Würdigung des Ablehnungsgesuchs sind gerade nicht geboten. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 146 Abs. 2 VwGO).