Beschluss
9 A 281/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0212.9A281.22A.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus U. wird abgelehnt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus U. wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dass sich eine Verletzung dieses Anspruchs aus der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrags auf Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amts zum Beweis der Tatsache, dass den Klägern wegen der Tätigkeit des Vaters des Klägers zu 1. als Kurde für das Regime Saddam Husseins weiterhin Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit durch schiitische Milizen, die zentralirakische Regierung wie auch von kurdischer Seite drohen, ergeben könnte, zeigen die Kläger nicht auf. Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Ablehnung im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2022 ‑ 1 B 49.21 ‑, juris Rn. 18, mit weiteren Nachweisen. Das dies hier der Fall sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die in dem Zulassungsantrag selbst Bezug genommen wird, kann die Ablehnung eines substantiierten Beweisantrags darauf gestützt werden, dass die Kläger unschlüssige, gänzlich unglaubhafte oder unsubstantiierte Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal gemacht haben, die nach ihrem tatsächlichen Inhalt keinen Anlass geben, einer daraus hergeleiteten Verfolgungsfurcht näher nachzugehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003 - 1 B 100.03 -, juris Rn. 4. Siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 1998 - 9 B 10.98 -, juris, Rn. 6, vom 9. September 1997 - 9 B 412/97 -, juris Rn. 7, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Ablehnung des Beweisantrags im Ausgangspunkt darauf abgestellt, das Vorbringen der Kläger zu gegen sie gerichteten Angriffen wegen der Tätigkeit des Vaters des Klägers zu 1. sei insgesamt unsubstantiiert, ungeordnet und verworren. Insbesondere der Umstand, dass die Kläger zwischenzeitlich in den Irak zurückgekehrt seien, sei mit der von ihnen behaupteten Furcht vor Verfolgung nicht in Einklang zu bringen. Dieser Bewertung ihres Vortrags durch das Verwaltungsgericht setzen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen und sie legen auch sonst nicht dar, dass von der von ihnen beantragten Beweiserhebung trotz der von dem Verwaltungsgericht aufgeführten Mängel ihres Vortrags nach dem Vorstehenden nicht hätte abgesehen werden dürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).