Beschluss
9 A 2496/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0214.9A2496.21A.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f., m. w. N. Ausgehend hiervon zeigen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Fragen: „1. Hat eine kurdische Frau sunnitischen Glaubens, die ohne Erlaubnis ihres Mannes ausgereist ist, bei Rückkehr in den Irak beziehungsweise Nordirak mit geschlechtsspezifischer Verfolgung wegen Verwestlichung zu rechnen? 2. Stellen irakische Frauen, die in Folge eines längeren Aufenthaltes in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität ‚westlich‘ geprägt worden sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in den Irak ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, da ihnen in Folge des erlangten Grads ihrer ‚westlichen‘ Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann, eine soziale Gruppe?“ nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die erste Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Mit ihr wird unterstellt, die Klägerin zu 1. sei ohne Erlaubnis ihres Ehemannes aus dem Irak ausgereist. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt. Es hat vielmehr zugrunde gelegt, dass die Schilderungen der Klägerin zu 1. von häuslicher Gewalt, die sie und ihre Kinder seitens ihres Ehemannes erfahren hätten und die sie zur Ausreise veranlasst haben soll, unglaubhaft seien. Das Verwaltungsgericht ist dementsprechend - anders als die Kläger meinen - nicht davon ausgegangen, die Klägerin zu 1. und ihre ledige Tochter seien von ihrem Ehemann beziehungsweise Vater geschlagen worden, weil sie kein Kopftuch getragen hätten. Bei der von den Klägern insoweit in Bezug genommenen Passage im Tatbestand des angefochtenen Urteils handelt es sich lediglich um die Wiedergabe der Angaben der Klägerin zu 1. gegenüber dem Bundesamt, die das Verwaltungsgericht - wie ihre Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal insgesamt - als nicht glaubhaft eingestuft hat. Die Kläger legen ebenfalls nicht dar, dass es auf die zweite Frage, die nach der Zulassungsbegründung wohl darauf abzielt, eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung von Frauen mit erkennbar westlicher Identitätsprägung im Fall der Rückkehr in den Irak anzunehmen, in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich ankommen könnte. Das Verwaltungsgericht hat schon keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass die Klägerin zu 1. aufgrund ihres Aufenthaltes in Deutschland (inzwischen) derart „westlich“ geprägt sei, dass sie im Fall der Rückkehr in den Irak in für eine Schutzgewährung relevante Konflikte mit ihrer Familie oder ihrem sonstigen Umfeld geraten könnte. Die Kläger zeigen im Übrigen nicht auf, dass die von ihnen insoweit aufgeworfene Frage überhaupt einer allgemeinen Klärung zugänglich sein könnte. Auch das Verwaltungsgericht Stade und das Verwaltungsgericht Hannover gehen in den von ihnen angeführten Entscheidungen davon aus, dass es zur Beantwortung der Frage, ob eine in ihrer Identität westlich geprägte irakische Frau im Fall ihrer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Verfolgung ausgesetzt sei, stets einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf. Vgl. VG Stade, Urteil vom 23. Juli 2019 - 2 A 19/17 -, juris Rn. 46; VG Hannover, Urteil vom 10. April 2019 - 6 A 2689/17 -, juris Rn. 39. Soweit die Kläger zudem der in ihrer Zulassungsschrift thematisierten Frage, ob alleinstehenden Frauen, die nicht auf den Schutz eines Familienverbandes zurückgreifen können, im Irak flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht, grundsätzliche Bedeutung beimessen wollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Denn das Verwaltungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass es sich bei der Klägerin zu 1. - anders als bei der Asylantragstellerin in dem von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. Mai 2019 - 4 K 3092/17.A -, juris - um eine solche Frau handele. Es hat - wie oben stehend bereits ausgeführt - das Vorbringen der Klägerin zu 1. insgesamt für unglaubhaft gehalten und ist danach auch nicht davon ausgegangen, dass sie im Fall der Rückkehr in den Irak nicht auf die Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könne. Die Bewertung ihres Vorbringens als insgesamt unglaubhaft greifen die Kläger mit ihrem fristgerechten Zulassungsvorbringen nicht mit einem Zulassungsgrund an. Die weiteren Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 2022 sind schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil sie nach Ablauf der Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfolgt sind und es sich um neue Einwendungen handelt, die qualitativ über eine bloße Vertiefung beziehungsweise Ergänzung ihres fristgerechten Zulassungsvorbringens hinausgehen. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 19 A 1178/20.A -, juris Rn. 4. Ungeachtet dessen legen die Kläger auch mit ihrem verspäteten Vorbringen, mit dem der Sache nach Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts erhoben werden, einen Zulassungsgrund nicht dar. Fehler hierbei gehören grundsätzlich auch nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).