Soweit die Beteiligten - hinsichtlich der Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand - den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und der angefochtene Gerichtsbescheid für wirkungslos erklärt. Im Übrigen - hinsichtlich des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung - wird der angefochtene Gerichtsbescheid geändert. Die Klage wird insofern abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger ist als Kindertagespflegeperson im Stadtgebiet der Beklagten tätig und wendet sich im Falle eines betreuten Kindes gegen die Bemessung der Förderbeträge in der Kindertagespflege für die Zeit ab dem 1. August 2014. Er war aufgrund einer von der Beklagten nach § 43 SGB VIII erteilten Pflegeerlaubnis vom 30. April 2012 in der Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2017 berechtigt, in seinem Haushalt bis zu fünf Kinder in Kindertagespflege - jedoch nicht mehr als drei Kinder gleichzeitig - zu betreuen. Die nach § 23 SGB VIII an im Stadtgebiet der Beklagten tätige Kindertagespflegepersonen zu zahlenden Geldleistungen sind mit vom Rat der Beklagten beschlossenen "Richtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII" (im Folgenden: Förderrichtlinien) näher geregelt. In ihrer ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung sehen die Förderrichtlinien in Abschnitt II. unter Ziffer 3.1 vor, dass pauschal je Betreuungsstunde und je Kind für den Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) 1,80 Euro und für die "Förderleistung" (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) 2,70 Euro gezahlt werden. Auf dieser Grundlage ergeben sich je nach Stundenanzahl, die in Staffeln von jeweils fünf Stunden zusammengefasst werden, pauschale monatliche Beträge pro Kind, die in einer in den Förderrichtlinien abgebildeten Tabelle ausgewiesen sind: "Std/Woche Pauschale/Kind Aufteilung bis Monat Förderaufwand Sachkosten 15 283,50 € 170,10 € 113,40 € 20 378,00 € 226,80 € 151,20 € 25 472,50 € 283,50 € 189,00 € 30 567,00 € 340,20 € 226,80 € 35 661,50 € 396,90 € 264,60 € 40 756,00 € 453,60 € 302,40 € 45 850,50 € 510,30 € 340,20 €" In Ziffer 3.1.1 sind Zuschläge für Eingewöhnungs- und ergänzende Betreuungszeiten geregelt. Im Weiteren lautet es in den Förderrichtlinien: "3.1.2 Betriebskostenpauschale Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis für mindestens drei gleichzeitig anwesende Kinder, erhalten für die Betreuung der Kinder in ihrer Wohnung pro Monat einen Mietkostenzuschuss von 100,00 €. Die Zahlung der Pauschale setzt voraus, dass die Tagespflegeperson für mindestens ein betreutes Kind eine Geldleistung erhält. 3.1.3 Mietkostenzuschuss bei angemieteten Räumen Erfolgt die Betreuung der Kinder außerhalb der Wohnung der Tagespflegeperson und hat die Tagespflegeperson für die Betreuung geeignete Räumlichkeiten, z.B. eine Wohnung, Räume in anderen Institutionen, wie einer Tageseinrichtung, angemietet, wird ein Mietkostenzuschuss von bis zu 5,00 € je qm pro Monat, höchstens die tatsächliche Kaltmiete, bewilligt. Ein Zuschuss wird nur dann gewährt, wenn für mindestens ein betreutes Kind eine Geldleistung gezahlt wird. Bezuschusst werden nur die für die eigentliche Betreuung erforderlichen Räumlichkeiten zuzüglich Toilette und ggf. Küche, die in Anlehnung an die LVR-Empfehlung zum Raumprogramm für Kinder unter 3 Jahren ermittelt werden. 3.1.4 Verpflegung Analog zur Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder müssen die Eltern die Kosten für die Verpflegung der Kinder selbst tragen; die Verpflegungskosten sind daher nicht Bestandteil der Geldleistung." Unter dem 10. Februar 2014 schloss der Kläger mit der Mutter des am 00. Mai 2013 geborenen Kindes L. H. einen Vertrag über die Betreuung des Kindes an drei Tagen jeweils von 7.30 bis 16.00 Uhr für die Zeit ab dem 1. Juni 2014. Mit an die Eltern des vorgenannten Kindes gerichtetem Schreiben vom 9. Juli 2014 bewilligte die Beklagte für das Kind Tagespflege im Umfang von bis zu 23 Wochenstunden für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015. Der Kläger beantragte unter Beifügung einer Kopie des Vertrags am 25. Juli 2014 bei der Beklagten Geldleistungen gemäß § 23 SGB VIII und reichte am 21. August 2014 einen geänderten Antrag ein, in dem er als Betreuungszeit 25 wöchentliche Betreuungsstunden angab. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. August 2014 für die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 31. Juli 2015 eine monatliche Betriebskostenpauschale von 100 Euro gewährt hatte, bewilligte sie mit Bescheid vom 11. September 2014 für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 30. Juni 2015 für die Betreuung des Kindes L. H. in Kindertagespflege eine monatliche Geldleistung nach § 23 SGB VIII in Höhe von 472,50 Euro (Geldleistung für die Stufe "Std/Woche bis 25"). Dabei legte sie einen Betreuungsumfang von 23 Stunden pro Woche zugrunde und verwies zur Begründung auf ihre Förderrichtlinien. Am 16. Oktober 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beklagte bei dem bewilligten monatlichen Betrag und bei dem Betrag pro Betreuungsstunde die sich aus Bescheidungsurteilen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in parallel gelagerten Fällen ergebenden Vorgaben zur Bemessung der laufenden Geldleistung nicht beachtet habe. Darüber hinaus fehle es aufgrund zahlreicher Mängel an einer eigenen nachvollziehbaren Kalkulation der Beklagten. Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 11. September 2014 zu verpflichten, den Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Kindertages-pflege für das Kind L. H. für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 30. Juni 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags ist sie dem Vorbringen des Klägers sowie weiterem Klagevorbringen in dem als "Musterverfahren" angesehenen Verfahren 19 K 6520/14 im Einzelnen entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass die von ihr gewährten Beträge den gesetzlichen Vorgaben genügten. Mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zur Neubescheidung verpflichtet und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Der Kläger habe Anspruch darauf, dass die Geldleistung für die Betreuung des betreffenden Kindes höher festgesetzt werde. Insoweit halte die Kammer auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich zum Parallelverfahren 19 K 6520/14 ergangenen Berufungs- und Revisionsentscheidungen mit Modifikationen an der dort vertretenen Auffassung fest, dass der bewilligte Stundensatz von 4,50 Euro pro Stunde unangemessen niedrig sei. Die Beklagte habe schon den der Bestimmung der Sachkosten zugrunde liegenden Ansatz fehlerhaft gewählt und damit den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten. So habe sie im Rahmen der Bemessung des Satzes der Sachkostenerstattung ausweislich ihres internen Vermerks vom 7. September 2012 den Gesichtspunkt des - nach ihren eigenen Angaben im Berufungsverfahren 12 A 599/15 den Sachkosten zuzurechnenden - Aufwands für administrative Aufgaben und hauswirtschaftliche Tätigkeiten nicht im Blick gehabt. Auch hinsichtlich des Förderbetrages habe die Beklagte sich außerhalb des Beurteilungsspielraums begeben. Soweit die Beklagte zur Begründung der von ihr vorgenommenen Bemessung der Höhe der Förderleistung auf Vergleichsberechnungen hinsichtlich der Vergütung nach dem TVöD-SuE verwiesen habe und sich offensichtlich von diesen Berechnungen bei der Festlegung des Satzes der Förderleistung habe leiten lassen, habe es sich ab dem 1. August 2014 um veraltete Vergütungen gehandelt, die nicht mehr der aktuellen tarifvertraglichen Vergütung entsprochen hätten. Da die zeitliche Identität zu wahren sei, sei eine solche Bezugnahme auf veraltete Vergleichsvergütungen nicht mehr von dem Beurteilungsspielraum der Beklagten gedeckt. Gleiches gelte insoweit, als die im Tarifgebiet West liegende Beklagte Vergleiche der Vergütungen aufgrund von Betreuungszeiten der Tagespflegepersonen von 40 oder 45 Betreuungsstunden pro Woche mit dem Tariflohn vornehme, obgleich die wöchentliche Arbeitszeit nach dem TVöD-SuE im fraglichen Zeitraum bei nur 38,5 Stunden gelegen habe. Auch habe die Beklagte nicht die Beschränkung der "unternehmerischen" Tätigkeit durch ihre restriktive Handhabung der Erlaubniserteilung berücksichtigt. So habe sie Kindertagespflegeerlaubnisse nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgabe auf maximal fünf gleichzeitig anwesende Kinder, sondern stattdessen - "durch die Richtlinien über die Genehmigung von Tagespflege vom 28. Januar 2013" - allgemein auf die Betreuung von insgesamt maximal fünf Kindern beschränkt. Wenn nach eigener Einschätzung der Beklagten die meisten Eltern nur einen Bedarf von 20 Stunden pro Woche geltend machten, würden auf Basis der Kindertagespflegeerlaubnis insgesamt maximal 80 Betreuungsstunden pro Woche geleistet werden, wohingegen bei einer Kindertagespflegeerlaubnis, die lediglich die gleichzeitige Anwesenheit auf fünf Kinder beschränke, eine bedeutend höhere Anzahl von Betreuungsstunden möglich wäre. Soweit der beschließende Senat in einer früheren Entscheidung zu einer anderen Auslegung des Inhalts einer für maximal fünf Kinder erteilten Kindertagespflegeerlaubnis dahingehend gekommen sei, dass die Erlaubnis nicht auf die Betreuung von insgesamt fünf Kindern, sondern nur auf die Betreuung von maximal fünf gleichzeitig anwesenden Kindern beschränkt sei, sei dies mit keiner juristischen Auslegungsmethode zu rechtfertigen. Die von der Beklagten angestellten Vergleiche zu den Vergütungszahlungen anderer Städte könnten die gefundenen Vergütungssätze nicht nachvollziehbar begründen. Die quasi als Monopolist agierende Beklagte, die nicht nur für die Förderleistungen und ihre Höhe, sondern auch gleichzeitig für die Erteilung der Erlaubnisse für die Kindertagespflege zuständig sei, könne den Kläger auch nicht auf sein unternehmerisches Risiko verweisen. Soweit aufgrund des Fehlens eines freien Markts für die Leistungen der Kindertagespflege keine Marktpreise zur Verfügung stünden, die als Ausdruck einer angemessenen Vergütung der Leistung der Tagespflegeperson angesehen und als Grundlage zur Bemessung der leistungsgerechten Bezahlung herangezogen werden könnten, sei dies nicht immer so gewesen, sondern erst seit Einführung der hier einschlägigen Regelung des § 23 SGB VIII. Jedenfalls wäre von der Beklagten das vom Landesgesetzgeber für den Fall einer Leistungsbewilligung nach §§ 23, 24 SGB VIII normierte Verbot, außer einem Entgelt für das Essen weitere Kostenbeiträge zu fordern bzw. anzunehmen, bei der Abwägung über die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen gewesen. Da insoweit erheblich in die Berufsfreiheit und die Privatautonomie eingegriffen werde, zumal die Vergütungen in der Kindertagespflege - anders als Tariflöhne - vom Jugendhilfeträger einseitig festgelegt würden, bedürfe es bei der Festsetzung der Vergütung von Verfassungs wegen eines entsprechenden Korrektivs, so dass die im privaten Markt gezahlten Vergütungen in der Kindertagespflege bzw. die bis zur Gesetzesänderung im Jahr 2014 üblichen Zuzahlungen der Eltern zur Kindertagespflege bei der Festsetzung der Vergütung durch die Beklagte zu berücksichtigen seien. Vor dem Hintergrund der vollständigen Abhängigkeit der Kindertagespflegepersonen von den Vorgaben des Jugendamts und des Fehlens eines Markts mit marktgerechter Bezahlung sei umso mehr darauf zu bestehen, dass die Festsetzung der Vergütung durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe auf einer nachvollziehbaren Kalkulation unter Einbeziehung sämtlicher zeitlichen und sonstigen Aufwendungen der Tagespflegeperson erfolge, insbesondere nachvollziehbar die zu erzielenden Gewinne ermittle, um diese dann in Relation zu den als Orientierung herangezogenen Tarifverträgen zu setzen. Eine derartige Kalkulation habe die Beklagte aber nicht vorgelegt, so dass auch nicht festgestellt werden könne, ob sie von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids Bezug genommen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und den Vortrag in der Zulassungsbegründung sinngemäß im Wesentlichen vor: Eine fehlerhafte Ausübung des Beurteilungsspielraumes zur Angemessenheit des Anerkennungsbetrages sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen. Insoweit werde Bezug genommen auf die Urteile des OVG Münster vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 - und (nachfolgend) des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, von denen das Verwaltungsgericht - insbesondere mit seinen Erwägungen zu einer Beschränkung der unternehmerischen Tätigkeit der Kindertagespflegepersonen und zu einer Berücksichtigung der früher üblichen Zuzahlungen der Eltern - abweiche. Weder gebe es eine Zugangsregelung zum Markt, die von der Beklagten gesteuert würde, noch gebe es eine Grundlage zur Berücksichtigung von Zuzahlungen. Soweit sie - die Beklagte - die Anhebung der Tarifgehälter um 3 % zum 1. März 2014 nicht in der ab August geltenden Fassung der Förderrichtlinien einbezogen habe, habe sie gleichwohl ihren Beurteilungsspielraum in zulässiger und rechtsfehlerfreien Weise genutzt. Sie habe die tariflichen Entgelte grundsätzlich nur als Orientierungsmaßstab zu Grunde gelegt und das Entgelt einer ausgebildeten Erzieherin mit dreijähriger Ausbildung als Obergrenze definiert. Es liege in ihrem Beurteilungsspielraum, wann eine Anpassung des Förderbetrages erfolge. Zuletzt sei eine Anpassung des Förderbetrages zum 1. August 2019 erfolgt, obwohl seit der vorherigen Festsetzung des Förderbetrages zum 1. August 2014 weitere Anhebungen der tariflichen Gehälter stattgefunden hätten. Die Festsetzung der Sachkostenerstattung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sei ebenfalls rechtmäßig unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit erfolgt. Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sachkostenerstattung sei die von ihr - der Beklagten - vorgenommene Orientierung an der steuerlichen Betriebsausgabenpauschale von 300 Euro je Monat und Kind weiterhin grundsätzlich geeignet, die vielfältigen Sachverhalte in der Kindertagespflege zu erfassen. Dem Jugendhilfeträger verbleibe in jedem Fall die Möglichkeit, die Ergebnisrichtigkeit der von ihm ermittelten Sachkosten darzutun. Sie - die Beklagte - habe bereits seinerzeit die Sachkosten einzeln und unter Einbeziehung der örtlichen Verhältnisse in den Blick genommen. Statt einer alleinigen Bemessung des Sachkostenanteils je Kind habe sie es für sinnvoller erachtet, Sachkosten für die genutzten Räumlichkeiten über den Anteil hinaus separat zu regeln. Zu beachten sei auch, dass anders als im Steuerrecht der Sachkostenanteil bei einer Betreuung von weniger als 40 Wochenstunden nicht reduziert werde und mögliche Synergieeffekte zugunsten der Tagespflegeperson nicht berücksichtigt würden. Im Übrigen sei der Kläger dem in zulässiger Weise in pauschalierter Form festgelegten Betrag für die Sachkosten auch nicht durch eigene Ermittlungen und Nachweise entgegengetreten und habe keine höheren Sachkosten - etwa für hauswirtschaftliche Tätigkeiten - geltend gemacht. Ungeachtet dessen habe sie - die Beklagte - in Anlehnung an eine im Auftrag des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Landeshauptstadt Dresden im Mai 2017 erstellte Expertise des Prof. Dr. iur. M. J. den üblichen Aufwand einer Tagespflegeperson für die Betreuung von fünf Kindern mit 40 Stunden/Woche in angemieteten Räumen ausgehend von durchschnittlichen Verbrauchswerten im eigenen Stadtgebiet und entsprechenden Preisspiegeln ermittelt. Davon ausgehend habe sie eine Berechnung vorgenommen, die sich aus der dem Schriftsatz vom 26. Oktober 2023 beigefügten tabellarischen Übersicht ergebe und zeige, dass die neben den durch andere Pauschalen gedeckten Raumkosten noch entstehenden angemessenen Sachkosten durch den festgelegten Stundensatz von 1,80 Euro ohne weiteres gedeckt seien. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2023 die dargestellten Berechnungen zur Auskömmlichkeit des von ihr gewährten Sachkostenerstattungsbetrages vorgelegt hatte, hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 13. No-vember 2023 insoweit - hinsichtlich der Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand - für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Teilerledigungserklärung mit Schriftsatz vom 14. November 2023 angeschlossen. Im Übrigen beantragt die Beklagte - schriftsätzlich - sinngemäß, den angefochtenen Gerichtsbescheid - hinsichtlich des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt insoweit, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Entsprechend der Feststellung des Verwaltungsgerichts sei die Beklagte verpflichtet, den Antrag auf laufende Geldleistungen neu zu beschei-den. Die Beklagte habe den Betrag zur Anerkennung der Förderleistung rechtsfehlerhaft festgesetzt. Sie habe eine seinerzeit bereits überholte Tarifvereinbarung zur Berechnung herangezogen und habe nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, wie sie von einem Tariflohn, welcher auf eine 38,5-Stunden-Woche bezogen sei, rechnerisch zu einem Betrag je Kind und Stunde gelange. Der Beurteilungsspielraum werde gerade dadurch überschritten, dass die Beklagte nicht erläutern könne, welche Überlegungen für den Abstand zum Gehalt einer Erzieherin eine Rolle gespielt hätten und weshalb hier gerade keine Anpassung an die Anhebung der Gehälter erfolgen müsse. Soweit Abschläge vorgenommen sowie die Gehälter auf einen Betrag je Kind und Stunde heruntergerechnet und über Jahre festgeschrieben würden, bedürfe es einer entsprechenden Erläuterung, da diese Festsetzungen willkürlich erschienen und nicht sachgerecht seien. Es laufe allgemein gültigen Wertmaßstäben zuwider, wenn bei Berufung auf vergleichsweise herangezogene Werte die weiteren Parameter, die für den Vergleichswert seinerseits eine Rolle spielten, gänzlich außer Acht gelassen würden. Auch die Festsetzung des in dem geleisteten Pauschalbetrag enthaltenen Betrags zur Sachkostenerstattung sei rechtswidrig erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Inhalt der Gerichtsakten zum Verfahren 12 A 599/15 (Verwaltungsgericht Düsseldorf: 19 K 6520/14) wird zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglich begehrten Neubescheidung des Anspruchs des Klägers auf angemessene, für seinen Sachaufwand als Kindertagespflegeperson entstehender Kosten nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der angefochtene Gerichtsbescheid gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO deklaratorisch für wirkungslos zu erklären. Im Übrigen kann über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung insoweit einstimmig für begründet hält und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 15. November 2023 angehört worden. Die zulässige Berufung der Beklagten hat im verbliebenen Umfang Erfolg und führt zur Änderung des angegriffenen Gerichtsbescheids, mit dem die Beklagte hinsichtlich des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung des Klägers (im Folgenden: Anerkennungsbetrag) nach § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII zu einer Neubescheidung verpflichtet worden ist. Insoweit ist die Klage des Klägers zulässig (dazu 1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 2.). 1. Die auf Neubescheidung des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung gerichtete Klage des Klägers ist zulässig. Angesichts des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Festlegung eines leistungsgerechten Anerkennungsbetrages, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 15, und - 5 C 3.21 -, juris Rn. 14,sowie vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteile vom 30. August 2016- 12 A 599/15 -, juris Rn. 21, und vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 162 f., jeweils m. w. N., kommt von vornherein allenfalls eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, weil der Beurteilungsspielraum das Gericht hindert, die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 23. Die Durchführung eines Vorverfahrens war gemäß § 68 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 JustG NRW in der bezüglich des angefochtenen Bescheids maßgeblichen, vom 19. Oktober 2013 bis zum 15. Oktober 2014 geltenden Fassung nach Art. 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) entbehrlich. Die mittlerweile in § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 JustG NRW für auf Grundlage des SGB VIIII erlassene Verwaltungsakte enthaltene Rückausnahme von der Ausnahme vom Erfordernis eines Vorverfahrens ist erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) eingeführt worden. 2. Die Klage ist hinsichtlich des in der mit Bescheid vom 11. September 2014 festgesetzten laufenden Geldleistung enthaltenen Anerkennungsbetrages unbegründet. Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII bestimmt, dass die laufende Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson nach Maßgabe von § 23 Abs. 2a SGB VIII umfasst. Danach ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen sind (§ 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII). Der Begriff "Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen. Demzufolge besitzen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine eigene Wertungsmöglichkeit im Sinne einer Letztentscheidungskompetenz und haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat. In Ausfüllung dieses Spielraums ist es zulässig, abstrakt-generelle Vorgaben für die Bemessung des leistungsgerechten Anerkennungsbetrages im Einzelfall - etwa in Gestalt von Satzungen oder Förderrichtlinien - aufzustellen. Die gerichtliche Kontrolle der Höhe des Anerkennungsbetrages ist dabei auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt. Die Verwaltungsgerichte haben daher zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben. Sie haben hingegen nicht zu kontrollieren, ob nicht auch die Festsetzung eines Betrages in anderer Höhe möglich und von dem Beurteilungsspielraum gedeckt wäre. Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff. und 21 f., sowie ferner Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 15, und - 5 C 3.21 -, juris Rn. 14. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist das vom jeweiligen Jugendhilfeträger in seinen abstrakt-generellen Festlegungen zum Ausdruck kommende Verständnis des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII und dessen Anwendung im Einzelfall unter Beachtung der aus dem Beurteilungsspielraum folgenden Einschränkungen. Hinsichtlich des weiteren Umfangs der gerichtlichen Prüfung ist von Bedeutung, dass der Festlegung der Geldleistungen kalkulatorische Annahmen zugrunde liegen, die eine Ähnlichkeit zu den Kalkulationen aufweisen, die im Zusammenhang mit dem Erlass von Abgabensatzungen aufgestellt werden. Von daher ist es in aller Regel nicht zu beanstanden, wenn auch die Kalkulation des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung im gerichtlichen Verfahren in sachgerechter Weise nur insoweit überprüft wird, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind. Unbeschadet dessen erstreckt sich die Prüfung aber gleichwohl in jedem Fall darauf, ob die Festlegung in grundlegender Hinsicht an augenscheinlichen Mängeln leidet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 16, und - 5 C 3.21 -, juris Rn. 15, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 44. Dies zugrunde gelegt ist die Höhe des für die Förderung des Kindes L. H. (bis 25 Stunden pro Woche) in der Zeit vom 1. August 2014 bis zum 30. Juni 2015 gegenüber dem Kläger mit der Festsetzung einer Gesamtpauschale von 472,50 Euro nach den Förderrichtlinien inzident angesetzten Anerkennungsbetrages von monatlich 283,50 Euro in der Sache nicht zu beanstanden. Diesem Betrag liegt nach Abschnitt II. Ziffer 3.1 der Förderrichtlinien der Beklagten ein pauschaler Stundensatz von 2,70 Euro je Betreuungsstunde und je Kind zugrunde. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 22 ff., ausgeführt: "Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass Anhaltspunkte für eine hierbei erfolgte Verletzung von Verfahrensvorschriften oder das Zugrundelegen eines unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltes nicht erkennbar sind. Auch die weiteren rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums (a und b) wurden von der Beklagten - entgegen der Ansicht der Klägerin - eingehalten. a) Die Beklagte hat bei dem Erlass der vorgenannten Richtlinien als der im streitbefangenen Zeitraum für die Ausübung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen Handlung den rechtlich zutreffenden Inhalt des Begriffs des Anerkennungsbetrages zugrunde gelegt (aa). Gleiches gilt für den Begriff der Leistungsgerechtigkeit (bb). Mit der Festsetzung des Anerkennungsbetrages gegenüber der Klägerin hat sie die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen und Bewertungen im konkreten Fall nachvollzogen. aa) Der in den Richtlinien festgelegte Stundensatz für die Förderungsleistung je Kind von 2,70 € beruht auf der Annahme, dass der Anerkennungsbetrag im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII - wie dargelegt - Entgeltcharakter hat. Das folgt aus der Begründung der Beschlussvorlage zur Sitzung des Stadtrates vom 30. Juni 2014 (Drucks.-Nr. VO/0341/14 vom 6. Juni 2014), in der die streitgegenständlichen Richtlinien verabschiedet worden sind, sowie der ihr zugrunde liegenden internen Stellungnahme der Fachdienststelle vom 7. September 2012 (Az: 202.1002). In der Begründung der Beschlussvorlage wird ausdrücklich von einer "Vergütung" der Tagespflegeperson gesprochen (Drucks.-Nr. VO/0341/14 vom 6. Juni 2014 S. 2 und 3). Damit hat die Beklagte die Diktion der Beschlussvorlagen der vorangegangenen Jahre aufgegriffen und beibehalten, in denen unter anderem explizit ausgeführt wurde, dass mit "der Novellierung des SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz [...] für die Tätigkeit der Tagespflegeperson eine leistungsgerechte Vergütung als Anerkennung der Förderungsleistung in § 23 Abs. 2a SGB VIII festgeschrieben [wurde]" (Drucks.-Nr. VO/0100/13 S. 2) bzw. darauf hingewiesen wurde, dass das "in der Richtlinie festgelegte Verfahren [...] eine Vergütung für die geleisteten [...] Betreuungsstunden" vorsehe (Drucks.-Nr. VO/0718/12 S. 2). Die den Richtlinien zugrunde liegenden Verwaltungsvorgänge bekräftigen diesen Befund. So werden insbesondere in der internen Stellungnahme der Fachdienststelle vom 7. September 2012 (Az: 202.1002) die Begriffe "Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung" und "Vergütung" gleichfalls synonym verwandt. Auch diese Stellungnahme und die darin vertretene Rechtsauffassung hat sich die Beklagte mit ihrer Beschlussfassung zu eigen gemacht. bb) Darüber hinaus beruht der pauschale Stundensatz auf einem richtigen Verständnis des Begriffs der Leistungsgerechtigkeit im Sinne von § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII. (1) Leistungsgerechtigkeit im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet, dass Tagespflegepersonen für den Wert ihrer Leistung entsprechend zu vergüten sind, auch wenn diese Vergütung - wie bereits erwähnt - hinter einer Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zurückbleiben darf. Davon ausgehend ist bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages zunächst der gesetzlich geregelte Förderungsauftrag in den Blick zu nehmen, der die für die Wertigkeit maßgeblichen Tätigkeiten von Tagesmüttern und -vätern im Einzelnen skizziert. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII obliegt ihnen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Der Förderungsauftrag bezieht sich dabei auf dessen soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung und schließt gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII zudem am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Dieser Aufgabenbereich muss sich in der Leistungshöhe widerspiegeln. Außerdem muss die Höhe des Anerkennungsbetrages die in § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII aufgezählten Parameter berücksichtigen, d.h. den zeitlichen Umfang der Leistung und die Anzahl sowie den Förderbedarf der betreuten Kinder hinreichend abbilden. Des Weiteren muss die Höhe des Anerkennungsbetrages der Qualifikation von Tagespflegepersonen angemessen Rechnung tragen. Das folgt bereits aus der binnensystematischen Betrachtung des § 23 SGB VIII. Denn nach dessen Absatz 1 setzt die Gewährung des Anerkennungsbetrages die Geeignetheit der Tagespflegeperson voraus. Sie ist gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII zu bejahen, wenn sich die Tagespflegeperson durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet und über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügt, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat. Dass das Gesetz die beschriebene Qualifikation der Tagespflegeperson ausdrücklich fordert, spricht dafür, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sie auch bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages in Rechnung zu stellen haben. Die Gesetzesmaterialien und die daraus ermittelte allgemeine Zielsetzung des § 23 SGB VIII bekräftigen diesen Befund (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 2, 14 und 15). (2) Die Beklagte ist von dem dargelegten Begriffsverständnis ausgegangen. Die Begründung der Beschlussvorlage dokumentiert nachvollziehbar und ausreichend, dass der pauschale Stundensatz die erbrachte Leistung zum Gegenstand hat. Zum einen wird die Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages unter dem Gliederungspunkt "Förderaufwand" mit der Ausgestaltung des Förderaufwandes gleichgesetzt (Drucks.-Nr. VO/0341/14 vom 6. Juni 2014 S. 2). Zum anderen wird der Anerkennungsbetrag unter dem Gliederungspunkt "Gewährung der Geldleistung" mit der Erziehungsleistung verknüpft (Drucks.-Nr. VO/0341/14 vom 6. Juni 2014 S. 3). In Übereinstimmung damit wird in Ziffer 3.1 Abs. 1 der Richtlinien festgehalten, dass eine Anerkennung für die Erziehungsleistung gezahlt werde. Des Weiteren wird in der Begründung der Beschlussvorlage die Vorschrift des § 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII unter dem Gliederungspunkt "Förderaufwand" zitiert und wörtlich referiert. Die dort dargelegten Überlegungen, dass ein "Stundensatz [...] je betreutem Kind" zu zahlen sei und besonderen Betreuungsbedarfen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder im Rahmen einer Einzelfallentscheidung Rechnung getragen werden solle (Drucks.-Nr. VO/0341/14 vom 6. Juni 2014 S. 2 f.), werden in Ziffer 3.1 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Richtlinien verwirklicht. Im Übrigen orientiert sich der in Ziffer 3.1 Abs. 2 der Richtlinien festgelegte pauschale Stundensatz nach den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausweislich der internen Stellungnahme der Fachdienststelle vom 7. September 2012 (Az: 202.1002) an der üblichen Qualifikation von Tagesmüttern und -vätern. Denn er knüpft zwar im Ausgangspunkt an die damals geltenden Tariflöhne des in Kindertageseinrichtungen tätigen Fachpersonals an, hält aber zu diesen in jeder Entgeltstufe einen Abstand ein, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Tagespflegepersonen bei einer typisierenden Betrachtung im Vergleich zu jenen Personen regelmäßig nicht über eine abgeschlossene (staatlich geregelte) Ausbildung als Erzieherin oder Erzieher bzw. Kinderpflegerin oder Kinderpfleger verfügen. b) Die in den Richtlinien der Beklagten vorgegebene Berechnungsmethode zur Ermittlung der Höhe des Anerkennungsbetrages beruht nicht auf sachfremden und damit gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Überlegungen. Eine Rechtsanwendung verletzt das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht […]. Daran fehlt es hier. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Höhe der Geldleistung nach den Richtlinien der Beklagten grundsätzlich nach dem im Bewilligungsbescheid anerkannten Förderumfang, also der im Einzelfall bewilligten Höchstzahl ("bis zu") an Betreuungsstunden je Woche ermittelt (Ziffer 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Richtlinien) und dabei für jeden Monat generell eine Anzahl von 21 Betreuungstagen zugrunde gelegt wird (Ziffer 2.1 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinien). Die damit verbundene Pauschalierung ist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraums prinzipiell erlaubt. Das ergibt sich schon mit hinreichender Deutlichkeit aus der systematischen Gegenüberstellung von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII und § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII. Während in § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII der Nachweis der zu erstattenden Aufwendungen für die dort aufgeführte Alterssicherung, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung ausdrücklich verlangt wird, fehlt eine entsprechende Anordnung für die Förderungsleistung in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die im Abrechnungszeitraum geleisteten Betreuungsstunden nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Demzufolge ist es auch zulässig, den Förderumfang mittels pauschalierter Durchschnittswerte zu bestimmen. Diese Vorgehensweise dient insbesondere der Verwaltungsvereinfachung und -ökonomie, indem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Abrechnung der Leistungen der Tagespflegepersonen von aufwändigen Ermittlungen entlastet werden. Bei Anerkennungsbeträgen handelt es sich um eine jener Massenerscheinungen, die ein typisierendes und pauschalierendes Vorgehen auch der Verwaltung rechtfertigen […]. Zugleich vermindert sich dadurch der Dokumentationsaufwand für die Tagespflegepersonen. Denn sie werden von der Notwendigkeit befreit, sich zum Nachweis des Förderumfangs gegebenenfalls jede Betreuungsstunde durch die Eltern schriftlich abzeichnen zu lassen. Weiterhin ist es nicht sachfremd, dass sich der in Ziffer 3.1 Abs. 2 der Richtlinien für die Förderleistung je Betreuungsstunde und je Kind festgelegte Satz von 2,70 € an den damals geltenden Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger orientiert. Denn die Tätigkeit von Tagesmüttern und -vätern, die fremde Kinder in ihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen betreuen und fördern und die Tätigkeit der genannten Personengruppen, die diese Leistungen in Kindertageseinrichtungen erbringen, sind vergleichbar. Zudem trägt die Anlehnung an die tarifliche Vergütung des in Kindertageseinrichtungen tätigen Fachpersonals in besonderer Weise der allgemeinen Zielsetzung des § 23 SGB VIII Rechnung, die Kindertagespflege als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren. Es ist überdies weder sachfremd noch willkürlich, für Tagespflegepersonen einen Stundensatz je Kind unterhalb der tariflichen Vergütung festzulegen. Die dahinterstehende Überlegung der Beklagten, dass ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, weil Tagesmütter und -väter üblicherweise nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar. Die Beklagte durfte sich auch aus Gründen der Praktikabilität bei der Vielzahl der zu regelnden Einzelfälle an dem nach den ihr vorliegenden Erfahrungen typischen Erscheinungsbild orientieren […]. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass sie einen einheitlichen Stundensatz je Kind für alle Tagespflegepersonen festgelegt hat. Die damit im Einzelfall verbundene Benachteiligung von Tagesmüttern und -vätern, die ausnahmsweise einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen besitzen, aber ebenfalls nur auf der Grundlage des gegenüber der tariflichen Vergütung abgesenkten Stundensatzes entlohnt werden, hält sich im Rahmen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung. Es ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht erkennbar, dass die Anzahl dieser Fälle mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Tagespflegepersonen betrifft oder der Verstoß gegen den Gleichheitssatz besonders schwer wiegt […]. Zudem war es mit Blick auf die Vielzahl der zu regelnden Einzelfälle schwierig eine Berechnungsmethode zu schaffen, die keine Nachteile für einzelne Tagespflegepersonen mit sich bringt. Aus ähnlichen Gründen erweist sich der festgelegte Satz je Betreuungsstunde und je Kind von 2,70 € auch nicht mit Blick darauf als rechtsfehlerhaft, dass sich die in Ziffer 3.1 Abs. 4 der Richtlinien tabellarisch aufgeführten monatlichen Festbeträge für die Anerkennung der Förderungsleistung jeweils auf einen zeitlichen Korridor von fünf Stunden erstrecken. Die Klägerin ist der Auffassung, die Staffelung in Fünf-Stunden-Schritten führe zu einer willkürlichen Differenzierung, weil danach Tagespflegepersonen, die ein von ihnen in Tagespflege genommenes Kind tatsächlich im Umfang der in der Tabelle aufgeführten und im Einzelfall bewilligten Höchstzahl an Wochenstunden betreuten, auf der Basis von 2,70 € je Stunde entlohnt würden, während Tagespflegepersonen, die diesen Zeitrahmen nicht voll ausschöpften, rechnerisch betrachtet einen höheren als den festgelegten Stundensatz von 2,70 € erhielten, da auch deren Vergütung- wie dargelegt - nach Ziffer 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Richtlinien auf der Grundlage der im Einzelfall bewilligten Höchststundenzahl berechnet werde. Dem ist nicht zu folgen. Die auch in der Staffelung zum Ausdruck kommende Pauschalierung ist nicht zu beanstanden. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beschränken sich die Fälle, in denen die tatsächlich erbrachte wöchentliche Anzahl an Betreuungsstunden hinter der bewilligten Höchststundenzahl zurückbleibt, vielmehr auf wenige - vernachlässigenswerte - Ausnahmen." Dem schließt sich der erkennende Senat uneingeschränkt an und führt ergänzend aus: a) Festzuhalten ist zunächst an der - vom Bundesverwaltungsgericht als bindend zugrunde gelegten - Feststellung des Senats im Urteil im Verfahren 12 A 599/15, dass sich der pauschale Stundensatz mit seiner Anknüpfung an damalige Tariflöhne des in Kindertageseinrichtungen tätigen Fachpersonals an der üblichen Qualifikation von Tagesmüttern und -vätern orientiert und dabei auch - abhängig von der Auslastung der Betreuungsplätze - eine Unterschreitung der Tariflöhne in Betracht gezogen wird, wobei die Tariflöhne nicht für einen unmittelbaren Einkommensvergleich, sondern als mittelbares Bewertungs- oder Vergleichskriterium zur Bestimmung der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages dienen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68 ff., 79. Der Senat ist wie auch das Bundesverwaltungsgericht weiterhin der Auffassung, dass eine solche Anlehnung an die tarifliche Vergütung des in Kindertageseinrichtungen tätigen Fachpersonals wegen der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten nicht sachfremd ist. Gleiches gilt hinsichtlich einer in den Anerkennungsbeträgen angelegten Unterschreitung der Tariflöhne für Erzieher und Kinderpfleger, da Kindertagespflegepersonen üblicherweise nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen. Soweit der Senat in diesem Zusammenhang in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt hat, es spreche nicht gegen die Sachgerechtigkeit einer solchen Orientierung, dass Kindertagespflegepersonen eine Vielzahl von (organisatorischen) Tätigkeiten wahrnähmen, die Erzieher ohne Führungs- oder Leitungsfunktion in Tageseinrichtungen nicht zu erbringen hätten, hält er auch hieran fest. Denn solche Tätigkeiten gehören - wie auch außerhalb der Betreuungszeit stattfindende hauswirtschaftliche Tätigkeiten - nicht zur Förderleistung im engeren Sinne. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68, 85. Damit ist entgegen der Lesart des Verwaltungsgerichts im Übrigen auch nicht die Aussage verbunden, dass der zeitliche Aufwand für administrative Aufgaben, aber auch für hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Reinigung etc. bei der Sachkostenerstattung zu berücksichtigen sei. b) Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht sachfremd, dass die Beklagte beim Vergleich mit Vollzeit-Tariflöhnen von Erziehern und Kinderpflegern vor allem die Summe der Anerkennungsbeträge zugrunde gelegt hat, die eine Kindertagespflegeperson bei einem Betreuungsangebot von 40 Wochenstunden und bei einer nach den gesetzlichen Vorgaben im Regelfall maximal möglichen Auslastung - fünf fremde Kinder gleichzeitig (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) - erzielen könnte. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine vorzitierte Entscheidung, in der er ausgeführt hat: "Eine solchermaßen an der tariflichen Vergütung ausgerichtete vergleichende Bewertung macht nur Sinn, wenn im Hinblick auf die zu bewertende Förderungsleistung der Tagespflegeperson in etwa die gleichen Verhältnisse angenommen werden, wie sie für die tariflich vergüteten Tätigkeiten gelten, d. h. es muss von einer Tagespflegeperson ausgegangen werden, die - wie die nach Tarif bezahlte Kraft in einer Tageseinrichtung - "vollschichtig" arbeitet und jedenfalls mehrere Kinder betreut, weil auch die Kraft in der Tageseinrichtung angesichts der Praxis der Gruppenbetreuung (vgl. § 13d Abs. 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 Kibiz sowie die in der Anlage zu der zuletzt genannten Vorschrift angeführten Gruppenstärken) für mehrere Kinder zugleich die Verantwortung trägt. […] Dabei sind diese Annahmen für die Tagespflegeperson nach der dargestellten Konzeption von vornherein nicht dahingehend zu verstehen, es werde das übliche Geschehen im Rahmen der Kindertagespflege dargestellt in dem Sinne, dass die Tagespflegepersonen regelmäßig tatsächlich in dem dargestellten Umfang "ausgelastet" sind. Vielmehr handelt es sich um "Soll-Werte", die es ermöglichen, die Förderungsleistung der Tagespflegeperson mit der Förderungsleistung etwa einer Erzieherin in einer Tageseinrichtung vergleichbar zu machen, um so die Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags zu bestimmen oder bestimmen zu können. Führt diese Vorgehensweise, wie ebenfalls bereits dargelegt, auf einen leistungsgerechten Anerkennungsbetrag, weil die Tagespflegeperson unter den aus der Tätigkeit einer Erzieherin abgeleiteten Verhältnissen für die Förderungsleistung einen Geldbetrag erzielen kann, der jedenfalls in die Nähe des tariflichen Gehalts einer Erzieherin reicht, steht die Leistungsgerechtigkeit nicht deshalb in Frage, weil der einer Tagespflegeperson tatsächlich gewährte Anerkennungsbetrag aufgrund einer kleineren Anzahl betreuter Kinder und/oder geringerer wöchentlicher Betreuungszeiten hinter der Vergütung einer Erzieherin zurückbleibt." Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 79. Davon ausgehend ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich unerheblich, dass Kindertagespflegepersonen im Einzelfall womöglich - entweder aus eigenem Entschluss oder mangels entsprechender Nachfrage - nicht gleichzeitig fünf Kinder mit einem Betreuungsumfang von bis zu 40 (oder gar bis zu 45) Wochenstunden betreuen. Demnach kann dahinstehen, ob im Stadtgebiet der Beklagten entsprechend den Annahmen des Verwaltungsgerichts tatsächlich in einem überwiegenden Maße nur Betreuungsplätze mit bis zu 20 Wochenstunden nachgefragt worden sind und dass bei einer Betreuung von insgesamt nur fünf Kindern mit einem solchen Betreuungsbedarf das als Vergleichsmaßstab herangezogene Erziehergehalt deutlich unterschritten werden dürfte. In einem solchen Fall wäre die Arbeitszeit der Kindertagespflegeperson bei im Wesentlichen parallelen Betreuungszeiten für die fünf Kinder im Übrigen auch lediglich mit einem Beschäftigungsumfang eines Angestellten von nur 20 Wochenstunden vergleichbar, so dass Vergleichsmaßstab auch ein entsprechend reduzierter Teilzeit-Tariflohn (z. B. bei halber Stelle) sein müsste. Dass sich die individuellen Betreuungszeiten der aufgenommenen Kinder weitestgehend decken, kann die Kindertagespflegeperson bei ausreichender Nachfrage an Betreuungsplätzen regelmäßig auch mit beeinflussen. Möchte die Kindertagespflegeperson in größerem Umfang arbeiten, als es dem individuellen Stundenbedarf für die bei ihr um eine Betreuung nachsuchenden und gleichzeitig von ihr zu betreuenden Kinder entspricht, unterliegt dies ihrem eigenen unternehmerischen Risiko. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist diese Erwägung nicht vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass wegen der öffentlichen Förderung und den von der öffentlichen Hand gezahlten Geldleistungen sowie der Zuständigkeit der Beklagten für im Stadtgebiet der Beklagten wohnende Tagespflegepersonen seinerzeit ein freier Markt für die Leistungen der Kindertagespflege nicht existiert hat. Unabhängig davon, ob es dadurch an aktuellen Marktpreisen fehlt, die als Ausdruck einer angemessenen Vergütung der Leistung der Tagespflegeperson angesehen und als Grundlage zur Bemessung der leistungsgerechten Bezahlung herangezogen werden könnten, ändert dies nichts daran, dass die Bemessung des Anerkennungsbetrages nicht ins willkürliche Belieben des Jugendhilfeträgers gestellt wird und dass die Orientierung (auch) an einem Vergleich mit Tariflöhnen vergleichbarer Berufsgruppen vom nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII eingeräumten Beurteilungsspielraum gedeckt ist. Ungeachtet dessen könnte eine Kindertagespflegeperson, die fünf Kinder mit einem nicht vollen Betreuungsumfang, z. B von bloß 20 oder 25 - ggf. nur auf einzelne Werktage verteilte - Wochenstunden betreut, zur Erreichung eines näher an einer der Vergütung für eine Vollzeitstelle liegenden Gesamtgeldleistung gegebenenfalls auch mehr Kinder mit solch reduziertem Betreuungsbedarf vertraglich aufnehmen und die Betreuungszeiten der Kinder so aufeinander abstimmen, dass nie mehr als fünf fremde Kinder gleichzeitig anwesend sind. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestimmt seit dem 16. Dezember 2008, dass die Kindertagespflegeerlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern befugt. Dies schließt eine Betreuung von insgesamt mehr Kindern nicht aus, sofern nicht mehr als fünf fremde Kinder gleichzeitig anwesend sind. Vgl. Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 43 (Stand: 05.02.2024) Rn. 52; Janda, in: Rolfs/Jox/Wellenhofer, BeckOGK, SGB VIII, 2023 (Stand: 01.11.2023), § 43 Rn. 79; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 43 Rn. 31; Nonninger, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 43 Rn. 20.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 3. Ergänzungslieferung 2023, § 43 Rn. 21. § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ermächtigt die Jugendämter nicht dazu, die Zahl insgesamt einzugehender Betreuungsverhältnisse zu beschränken, wovon das Verwaltungsgericht offenbar ausgeht. Vielmehr kann die Formulierung "geringere Zahl von Kindern" in Satz 2 denklogisch nur an die zahlenmäßige Regelung in Satz 1 - also die dort geregelte Maximalzahl gleichzeitig anwesender, fremder Kinder - anknüpfen und nur insoweit zu einer Abweichung in der Erlaubnis ermächtigen. Gleichwohl wollte der Bundesgesetzgeber mit dem Unterlassen einer Regelung zur Höchstzahl der im Laufe einer Woche zu betreuenden Kinder den Landesgesetzgebern offenbar bewusst Spielraum für eigene Regelungen belassen. Vgl. zum Kinderförderungsgesetz: BT-Drucks. 16/9299, S. 17, Auch die ausdrückliche Ermächtigung an den Landesgesetzgeber in § 43 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, wonach dieser bei pädagogischer Ausbildung der Kindertagespflegeperson bestimmen kann, "dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann", betrifft aufgrund des ausdrücklichen Anknüpfens an die gleichzeitige Anwesenheit der Kinder nicht die Maximalzahl der im Wochen- oder Monatsverlauf insgesamt wahrzunehmenden Betreuungsverhältnisse. Von der durch § 43 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII eingeräumten Möglichkeit hatte der Landesgesetzgeber bei der damals maßgeblichen Regelung keinen Gebrauch gemacht, sondern mit § 4 Abs. 1 Satz 1 KiBiz a. F. ebenfalls vorgegeben, dass gleichzeitig nicht mehr als fünf Kinder betreut werden. Jedoch hat er mit § 4 Abs. 1 Satz 2 KiBiz a. F. vorgesehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden kann. Wie sich im Umkehrschluss aus Satz 3 der Vorschrift ergibt, wonach bei einer Betreuung von "sechs oder mehr Kinder[n] gleichzeitig" § 45 SGB VIII Anwendung findet, ist damit nicht die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder, sondern der insgesamt im gleichen Zeitraum betreuten Kinder gemeint. Insoweit wollte der Landesgesetzgeber offenbar den Spielraum, den der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Höchstzahl der im Laufe einer Woche zu betreuenden Kinder bewusst belassen hat, ausfüllen. Vgl. LT-Drucks. 14/4410, S. 41, wonach die Erlaubnis bei entsprechender Eignung der Tagespflegeperson und unter der Voraussetzung, dass nie mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut werden, über den Monat betrachtet zur Betreuung von bis zu acht fremden Kindern erteilt werden kann. Es kann dahinstehen, ob es zur Betreuung von insgesamt mehr als fünf fremden Kindern, von denen aber nie mehr als fünf gleichzeitig betreut werden, aufgrund dieser landesrechtlichen Bestimmung einer insoweit ausdrücklichen Regelung in der Erlaubnis bedurft hat und ob bei Fehlen einer solchen Regelung ansonsten die gesetzliche Höchstzahl der gleichzeitig maximal anwesenden Kinder für die Maximalzahl der Betreuungsverhältnisse im Laufe eines Monats oder einer Woche maßgeblich gewesen ist. Gleichermaßen ist unerheblich, wie der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Bescheidungspraxis der Beklagten in Erlaubnissen regelmäßig verwendete Wortlaut zu verstehen ist, wonach erlaubt ist, "bis zu fünf Kinder […] zu betreuen". Vgl. diesbezüglich noch OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 90 ff., und die diesbezügliche Kritik u. a. im angefochtenen Gerichtsbescheid (S. 27 f. des Abdrucks). Denn für den Fall, dass Kindertagespflegeerlaubnisse nach ihrem Regelungsgehalt über die Woche nicht zur Betreuung von mehr als fünf Kindern insgesamt befugt haben sollten, hätte den betroffenen Kindertagespflegepersonen die Möglichkeit offen gestanden, eine entsprechende (Einzelfall-)Erweiterung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 2 KiBiz a. F. auf bis zu acht fremde Kinder zu beantragen. Es ist trotz des als Einzelfallregelung formulierten Wortlauts der Norm nicht erkennbar, dass ein solcher Antrag bei Gewährleistung, nie mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kinder zu betreuen, keine Erfolgsaussichten gehabt hätte. Auch insoweit ist es für einen leistungsgerechten Anerkennungsbetrag nicht erforderlich, das wirtschaftliche Risiko einer Nichtbelegung von an sich vorgesehenen und angebotenen Betreuungszeiten zu kompensieren. Vor diesem Hintergrund merkt der Senat lediglich ergänzend an, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Stadtgebiet der Beklagten seien im hier maßgeblichen Zeitraum überwiegend nur Betreuungsplätze mit einem Umfang von nur 20 Wochenstunden nachgefragt worden, aus dem Vorbringen der Beklagten nicht ansatzweise abgeleitet werden kann. c) Für den Vergleich mit den Tariflöhnen von Fachpersonal in Kindertagesstätten ist der Ansatz von Anerkennungsbeträgen bei einem Betreuungsangebot von 40 Wochenstunden auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil im als Vergleichsmaßstab herangezogenen Tarifvertrag eine Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden vereinbart war. Die Annahme, bei Betreuungszeiten von bis zu 40 Stunden pro Woche sei von einem Beschäftigungsumfang entsprechend einer Vollbeschäftigung auszugehen, die mit dem Tarifgehalt für eine Vollbeschäftigung zu vergleichen sei, ist mit Blick auf für Vollbeschäftigungen - je nach Tarifvertrag, Arbeitsvertrag o. ä. - üblicherweise divergierende Wochenarbeitszeiten nicht sachfremd oder gar willkürlich. Dies gilt vorliegend umso mehr mit Blick auf die Staffelung der Geldleistungssätze nach Wochenbetreuungszeiten in 5-Stunden-Schritten, die dazu führen würde, dass auch bei einer Betreuung entsprechend einem bewilligten - und mit der im als Orientierung herangezogenen Tarifvertrag geregelten Arbeitszeit vergleichbaren - Förderumfang von 38,5 Stunden eine Geldleistung auf Basis einer Betreuungszeit von 40 Stunden und einem Stundensatz von 2,70 Euro gewährt wird. d) Die Beklagte musste bei ihren Vergleichserwägungen auch keinen konkreten Prozentsatz bestimmen, den sie als Abstand zum Tariflohn bei Zugrundelegung einer bestimmten Anzahl an betreuten Kindern mit einem bestimmten Betreuungsumfang für angemessen hält. Entscheidend ist nach den vorstehenden Ausführungen, ob ihre Einschätzung, dass eine Kindertagespflegeperson unter den aus der Tätigkeit einer Erzieherin abgeleiteten Verhältnissen für die Förderungsleistung einen Geldbetrag erzielen kann, der das als Vergleichsmaßstab herangezogene Tarifgehalt nicht unangemessen unterschreitet, einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Allein dazu, eine solche unangemessene Unterschreitung zu verneinen, dienten auch die von der Beklagten vorgenommenen Vergleichsberechnungen im Vermerk vom 7. September 2012 oder später im gerichtlichen Verfahren. Ein bestimmtes Verhältnis, in dem die Anerkennungsbeträge zum einem bestimmten vergleichbaren Tariflohn stehen sollten und das auf die Zugrundelegung korrekter Zahlen und auf rechnerische Richtigkeit zu überprüfen wäre, wollte die Beklagte mit diesen Berechnungen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht festgelegen, sondern hat Berechnungsbeispiele lediglich für eine grobe Orientierung an den Tariflöhnen angestellt. Dementsprechend kann auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, dass die vorgelegten Vergleichsberechnungen an veraltete Tarifergebnisse anknüpften und daher eine "zeitliche Identität" nicht gewahrt sei, für sich genommen nicht auf einen beachtlichen Beurteilungsfehler der Beklagten führen, solange die bei als vollschichtig anzusehender Tätigkeit einer Kindertagespflegeperson (Betreuung von fünf Kindern mit je bis zu 40 Betreuungsstunden pro Woche) erzielbaren Anerkennungsbeträge in der Summe jedenfalls in die Nähe des jeweils aktuellen tariflichen Vergleichsgehalts reichen. Da es nach den vorstehenden Ausführungen - insbesondere auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - dem Grunde nach nicht sachfremd oder willkürlich ist, für Kindertagespflegepersonen einen Stundensatz je Kind unterhalb der tariflichen Vergütung festzulegen, würde das Außerachtlassen einer Tariferhöhung erst dann zu einem beachtlichen Beurteilungsfehler führen, wenn der Abstand des mit den Anerkennungsbeträgen erzielbaren Bruttoeinkommens zu den Tariflöhnen durch deren Steigerung unangemessen hoch wird. Dagegen spricht bereits die nur moderate Erhöhung der Tarifentgelte zum 1. März 2014 um 3,0 %. Aber auch unabhängig vom Steigerungsfaktor kann ausgehend von den im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Tariflöhnen von Erziehern bzw. Kinderpflegern als Vergleichs- oder Bewertungsmaßstab für die Förderungsleistung und damit für den leistungsgerechten Anerkennungsbetrag nicht festgestellt werden, dass der in den Förderrichtlinien festgelegte Stundensatz von 2,70 Euro pro Kind und Stunde nicht leistungsgerecht und damit rechtswidrig zu niedrig bemessen ist. Dementsprechend ist auch nicht von Bedeutung, ob die Beklagte beim Vergleich mit den Tariflöhnen die Tariferhöhung zum 1. März 2014 für die mit Geltung ab August 2014 festgelegten Anerkennungsbeträge bewusst unberücksichtigt gelassen oder aber übersehen hat. Dabei hält der Senat es bei einem wertenden Vergleich zwischen dem mit dem Anerkennungsbetrag nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII bei voller Auslastung erzielbaren Geldleistungsbetrag und dem Bruttoeinkommen einer angestellten Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung anders als noch in seinem Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - (juris Rn. 196) aber nicht mehr für angezeigt, vom als Vergleichsmaßstab herangezogenen Tariflohn einen Abzug für Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen. Denn sowohl Tarifbeschäftigte als auch selbständige Tagespflegepersonen tragen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge grundsätzlich etwa zur Hälfte selbst, Tarifbeschäftigte durch direkten Abzug vom Lohn, Selbständige im Rahmen der eigenen - vollen - Beitragszahlung. Die andere Hälfte der Beiträge trägt bei Tarifbeschäftigten der Arbeitgeber, bei selbständigen Tagespflegepersonen das Jugendamt durch die Zahlungsbestandteile gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII. Demnach besteht im Rahmen eines Vergleichs der erzielbaren laufenden Geldleistung mit Tariflöhnen keine Veranlassung, letztere um hälftige Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen. Dass die Beklagte in ihrer Klageerwiderung - auch in Parallelverfahren - eine Berechnung auf Grundlage dieser Ausführungen des Senats im vorzitierten Urteil gemacht hat, führt nicht auf einen maßgeblichen Beurteilungsfehler, da es sich um nachträgliche, der zwischenzeitlich ergangenen Senatsrechtsprechung angepasste Erwägungen handelt. Gleiches gilt, soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren lediglich noch auf Erzieher- und nicht mehr auf Kinderpflegergehälter eingeht. Das entsprechende Prozessvorbingen hat erkennbar nichts daran geändert, dass Ausgangspunkt der Bemessungserwägungen der Beklagten ausweislich des Vermerks vom 7. September 2012 war, sich sowohl an Erzieher- als auch an Kinderpflegergehältern zu orientieren und dabei auch - selbst bei vollschichtiger Tätigkeit einer Kindertagespflegeperson mit einer Betreuung von fünf Kindern gleichzeitig - jedenfalls unterhalb eines ungekürzten Brutto-Erziehergehalts der ersten Stufe zu bleiben und in bestimmten Betreuungskonstellationen u. U. auch ein Kinderpflegergehalt nicht zu überschreiten. Dies zugrunde gelegt erweist sich der von der Beklagten festgelegte Anerken-nungsbetrag auch unter Berücksichtigung der zur gleichen Zeit maßgeblichen, seit dem 1. März 2014 geltenden Tarifentgelte des TVöD-SuE als leistungsgerecht. Ein Erzieher hatte danach (ohne Sonderzuwendung ö. ä.) in der ersten Erfahrungsstufe der maßgeblichen Tarifgruppe S6 ein Bruttojahreseinkommen von 29.814,61 Euro zu erwarten. Der bei einer Betreuung über 40 Wochenstunden mit jeweils fünf gleichzeitig anwesenden Kindern für Kindertagespflegepersonen theoretisch erzielbare Gesamtbetrag an Geldleistungen in Höhe von 27.216 Euro hätte 8,6 % darunter gelegen. Wie anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt, ist das Anliegen der Einhaltung eines gewissen Abstands zu den Tarifgehältern von Fachkräften in Kindertagesstätten mit abgeschlossener staatlich geregelter Ausbildung zulässig. Hier ist dieser Abstand (noch) nicht als so groß anzusehen, dass man nicht mehr von einer Orientierung auch an diesem Gehalt sprechen könnte. Erst recht erweist sich der von der Beklagten festgelegte Anerkennungsbetrag als leistungsgerecht, wenn als Vergleichsmaßstab nicht auf die Entgeltgruppe S6 des TVöD-SuE, die im Wesentlichen für staatlich anerkannte Erzieher gilt, abgestellt wird, sondern auf die niedriger vergütete Entgeltgruppe S4, die unter anderem für Beschäftigte in der Tätigkeit von Erziehern mit staatlicher Anerkennung gilt und deren Eingangsjahresgehalt (Stufe I: 27.145,99 Euro) sogar leicht überschritten würde. Vgl. zu diesem weiterhin maßgeblichen Orientierungsrahmen auch OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 76. e) Nach alledem hätte die Beklagte ausgehend von dem von ihr zugrunde gelegten Anknüpfungspunkt bei ihrer Abwägung über die Höhe des Anerkennungsbetrages entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht das vom Landesgesetzgeber in § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz a. F. (nunmehr § 51 Abs. 1 Satz 3 KiBiz) normierte und in ihren Richtlinien zudem in Abschnitt II. eingangs unter Ziffer 2 aufgegriffene Verbot der Inanspruchnahme von Zuzahlungen der Eltern seitens der Kindertagespflegepersonen berücksichtigen müssen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 37, wonach das Zuzahlungsverbot für die Bemessung des Anerkennungsbetrages ohne Bedeutung ist. Der der Beklagten eingeräumte Beurteilungsspielraum ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ferner nicht derart eingeschränkt, dass bei der Festsetzung der Vergütung statt der vorgenommenen Orientierung an Tariflöhnen nur eine Orientierung an den im privaten Markt gezahlten Vergütungen in der Kindertagespflege bzw. den bis zur Änderung des KiBiz mit Gesetz vom 17. Juni 2014 üblichen Zuzahlungen der Eltern zur Kindertagespflege in Betracht gekommen wäre. Dies ist als Korrektiv zu dem mit der öffentlichen Finanzierung der Kindertagespflege einhergehenden Eingriff in die Privatautonomie und die Berufs(ausübungs)freiheit nicht zwingend geboten. Marktpreise orientieren sich in erster Linie an Angebot und Nachfrage. Maßgeblich ist aber eine Anerkennung der Förderleistung, also der Tätigkeit der Kindertagespflegepersonen, die davon unabhängig ist, wie stark sie nachgefragt wird. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, dass der Jugendhilfeträger- wie auch Sozialleistungsträger in anderen Bereichen der Finanzierung staatlich zu gewährleistender Sozialleistungen - die Vergütung des Leistungserbringers einseitig festlegen kann. Dadurch bedingte Eingriffe in die Berufsausübung können vor den Verwaltungsgerichten im jeweiligen Einzelfall auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden. Eine Verfassungswidrigkeit ist vorliegend aber weder hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen noch hinsichtlich der konkreten Festlegungen der Beklagten ersichtlich. Dass die Beklagte ihrerseits bei der Durchführung ihres gesetzlichen Auftrags zur Kindertagespflege auf die Arbeit der Kindertagespflegepersonen dringend angewiesen ist, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Das Risiko, dass die Beklagte wegen eines infolge unattraktiver Vergütung der Kindertagespflegepersonen zu geringen Angebots an Betreuungsplätzen in Kindertagespflege die Ansprüche betroffener Kinder nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII nicht erfüllen kann, trägt sie selbst und hat dementsprechend die Konsequenten zu tragen. 3. Die insgesamt einheitlich zu treffende Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Gegenstands auf § 154 Abs. 1 VwGO und fällt insoweit zu Lasten des diesbezüglich unterliegenden Klägers aus. Hinsichtlich des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigten Streitgegenstands sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (vgl. dazu die folgenden Ausführungen). Beide Teile des ursprünglichen gesamten Streitgegenstands gewichtet der Senat schließlich in etwa gleich, woraus sich die tenorierte Gesamtkostenentscheidung ergibt. Für den durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigten Streitgegenstand erfolgt die Kostenentscheidung auf Grundlage von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, in Bezug auf die Frage der Sachkostenerstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie insoweit jedenfalls bis zur Einreichung konkreten Zahlenmaterials mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2023, die zur Erledigung des Verfahrens geführt hat, voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich des in der Festsetzung der laufenden Geldleistung enthaltenen Betrages zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand entschieden hat, dass dem Kläger ein Neubescheidungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, hätte sich dies bis zum erledigenden Ereignis im Ergebnis, wenn auch aus anderen - im Falle einer Neubescheidung zu berücksichtigenden - Gründen, als richtig dargestellt. a) Dass die Klage (bloß) auf eine Neubescheidung gerichtete war, war auch hinsichtlich der begehrten Gewährung eines anderen Betrages für die Erstattung angemessener Sachkosten prozessual zulässig. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, diesbezüglich mittlerweile geklärt, dass den zuständigen Stellen bei der Festlegung der den Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden Sachkosten kein Beurteilungsspielraum zusteht. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 26 ff., - 5 C 3.21 -, juris Rn. 25 ff., und - 5 C 9.21 -, juris Rn. 16 ff. Dies führt indes nicht dazu, dass für eine bloße Neubescheidungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt oder diese unstatthaft ist. Es unterfällt der Dispositionsbefugnis des jeweiligen Klägers, statt der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts mit einem konkret benannten Sachkostenerstattungsbetrag nur die Verpflichtung zur Neubescheidung zu begehren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2022- 5 C 1.21 -, juris Rn. 10, - 5 C 3.21 -, juris Rn. 9,und - 5 C 9.21 -, juris Rn. 8. b) Die auf die Neufestlegung der Sachkostenerstattung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII bezogene Klage hatte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands auch in der Sache Aussicht auf Erfolg. Es spricht viel dafür, dass der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten insoweit rechtswidrig ergangen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Maßgabe der Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausgestaltung der Sachkostenerstattung, BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 23 ff., - 5 C 3.21 -, juris Rn. 22 ff., und - 5 C 9.21 -, juris Rn. 13 ff., ist der im angefochtenen Bescheid von der Beklagten aus ihren Förderrichtlinien zugrunde gelegte Pauschalbetrag für eine Sachkostenerstattung in Höhe von 1,80 Euro pro Kind und Betreuungsstunde voraussichtlich fehlerhaft zustande gekommen. Denn insoweit hat die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls bis zu dem mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2023 eingereichten Zahlenmaterial keine den gesetzlichen Maßstäben entsprechende Ermittlung des angemessenen Sachaufwands der in ihrem Stadtgebiet tätigen Kindertagespflegepersonen vorgenommen. Sie hat sich ausweislich der Beschlussvorlage vom 6. Juni 2014 für ihren Stadtrat (Drucks.-Nr. VO/0341/14) vielmehr - ohne konkrete Aufschlüsselung - an der von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung als Betriebskostenpauschale anerkannten Pauschale von monatlich 300,- Euro pro Kind orientiert, der im Rahmen der Ermittlung der Angemessenheit nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII mangels Ortsbezugs keine verbindliche Wirkung zukommen kann. Jedenfalls bis zu der mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2023 erfolgten Einreichung einer sich zu den meisten Einzelpositionen verhaltenden Berechnung hat es an jeglichem ernsthaften Versuch eines kalkulatorischen Nachweises gefehlt. Die Beklagte hat sowohl in den seinerzeit anhängigen Parallelverfahren (etwa 19 K 6520/14, hier: 12 A 599/15) als auch ursprünglich in diesem Verfahren lediglich ausgeführt, nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 -) bestehe kein selbständiger Anspruch einer Kindertagespflegeperson darauf, dass eine Richtlinie die dem Erstattungsbetrag zu Grunde liegende Kalkulation enthalte. Eine Anlehnung an die steuerliche Betriebskostenpauschale - im dort entschiedenen Fall durch einen Stundenbetrag von 1,732 Euro pro Kind - sei nicht zu beanstanden, selbst wenn diese Stundensätze die Raumkosten - anders als bei der Beklagten - mit abdecken sollen. Ergänzend hat sie darüber hinaus im zweitinstanzlichen Verfahren hervorgehoben, dass sie sich bei der vorangegangenen Festlegung der Pauschalen entsprechend ihrem internen Vermerk vom 7. September 2012 (auch) an einer "Studie des Instituts für Sozial- und Wirtschaftspolitik zu einer leistungsorientierten Vergütung" orientiert, in welcher die Zugrundelegung von 60% der vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (im Folgenden: Deutscher Verein) empfohlenen Sachkostenbeträge für die Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) vorgeschlagen worden sei. Den sich ergebenden Betrag von 1,80 Euro pro Betreuungsstunde pro Kind habe sie auch bei der späteren Orientierung an der steuerlichen Betriebsausgabenpauschale belassen, weil "dieser den errechneten Betrag von 1,72 € nur geringfügig überschritt". Vgl. zur Heranziehung einer solchen Empfehlung für die ab dem 1. August 2013 eingeführten Richtlinien auch Beschlussvorlage VO/0100/13. Diese Empfehlung darf vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner Festlegungsentscheidung hinsichtlich der Sachkostenerstattung ebenso wenig wie die steuerliche Betriebsausgabenpauschale unbesehen zugrunde gelegt werden, da auch dieser pauschale Ansatz die vom Gesetzgeber gewollte Ausrichtung der Obergrenze an den örtlichen Verhältnissen unterläuft. Soweit die Beklagte eine Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse behauptet hat, hat sie dies lediglich im Zusammenhang mit der Gesamtpauschale für die laufende Geldleistung (unter Einbeziehung der Sachkostenerstattung und des Anerkennungsbetrages), jedoch ohne nähere Erörterung der konkreten Sachkosten vorgebracht. Der in diesem Zusammenhang geschilderte Vergleich mit den Stundensätzen anderer Kommunen für die gesamte laufende Geldleistung (inklusive des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) ersetzt keine nachvollziehbare Kalkulation zu den ortsüblichen angemessenen Sachkosten. Auch die Ausführungen der Beklagten, dass für ihre Förderrichtlinien eine "eingehende Auseinandersetzung mit der Bemessung der Sachkosten stattgefunden" habe und "der wichtige und größte Kostenansatz, der für die Räumlichkeiten, sehr genau betrachtet" worden sei, beschränken sich auf pauschale Behauptungen. Die separate Regelung der Raumkosten lässt konkrete Ermittlungen und eine nachvollziehbare kalkulatorische Darstellung der ortsüblichen Kosten nicht entbehrlich werden. Zwar sprach bereits infolge der zusätzlichen Abgeltung der Kosten für Aufwendungen für die Räumlichkeiten durch Betriebskostenpauschale bzw. Mietkostenzuschuss viel dafür, dass der daneben an der steuerlichen - auch die Raumkosten mit abdeckenden - Pauschale von 300,- Euro ausgerichtete Stundensatz ausreichend sein dürfte, um die sonstigen angemessenen Kosten für den Sachaufwand zu decken. Da eine solche Kostendeckung aber mangels weitergehender Erkenntnisse bis zum erledigenden Ereignis nicht als gesichert angesehen werden konnte, genügte eine insoweit sehr hohe Wahrscheinlichkeit nicht, um konkrete kalkulatorische Erwägungen anhand einer Ermittlung weiterer ortsüblichen (Teil-)Kosten entbehrlich zu machen, die auf ihre Plausibilität hätten überprüft werden können. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung ergänzende Ausführungen zu einzelnen Anteilen der steuerlichen Pauschale gemacht hat, hat es weiterhin an der Benennung konkreter, anhand der örtlichen Verhältnisse bestimmter Teilbeträge gefehlt, die sie für bestimmte Kostenbestandteile als ortsüblich angesehen hat. Sie beschränkt sich weitestgehend auf die Behauptung, dass die Pauschale von 1,80 Euro insoweit die zu erwartenden Kosten ohne weiteres abdecke, und führt insoweit lediglich allgemeine Erwägungen an, ohne jegliche Beträge, sei es auch nur anhand von empirisch anerkannten Erfahrungswerten zu benennen. Abgesehen davon ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, dass die Beklagte berechtigt war, Verpflegungskosten - so, wie sie es ausdrücklich unter Abschnitt II. Ziffer 3.1.4 der Förderrichtlinien vorgesehen hat - aus der Sachkostenerstattung herauszunehmen. Vgl. zu diesem Aspekt eingehend BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 -, juris Rn. 31 ff. Die Beklagte verweist lediglich auf eine "durchweg genutzte Möglichkeit, von den Eltern ein Entgelt für die Verpflegung des Kindes zu verlangen". Danach und auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hinreichende Feststellungen dazu getroffen hätte, ob in ihrem Zuständigkeitsbereich im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die hier maßgebliche Fassung der Förderrichtlinien von dem ganz überwiegenden Teil der Kindertagespflegepersonen tatsächlich keine Verpflegungskosten zu tragen waren, weil sie nach der dortigen Praxis überwiegend von den Eltern übernommen wurden. Vgl. zum diesbezüglichen Nachweiserfordernis: BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 -, juris Rn. 40. Die Beklagte hat bis zur Einreichung einer ersten Kalkulation mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2023 auch nicht kalkulatorisch belegt, dass der von ihr kindbezogen festgelegte Sachkostensatz eine Höhe erreicht, durch die er die - über Kostenbeiträge der Eltern hinaus ortsüblich entstehenden - Verpflegungskosten abdeckt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 2022- 5 C 9.21 -, juris Rn. 42. Inwieweit die vorgenannten Mängel durch die Nachreichung von Zahlenmaterial und Berechnungen im Berufungsverfahren geheilt worden sind, bedarf bei der hier auf Grundlage des vorherigen Sach- und Streitstands nach § 161 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kostentauferlegung vorzunehmenden Ermessensentscheidung keiner Beurteilung. Nach diesem Zahlenwerk dürfte aber trotz verbliebener Ermittlungsdefizite (insbesondere hinsichtlich der Verpflegungskosten) nach allgemeiner Lebenserfahrung mit solch großer Sicherheit eine hinreichende Deckung der ortsüblichen angemessenen Kosten für den Sachaufwand durch die Kombination des im Stundensatz pro Kind enthaltenen Sachkostenanteils und der raumbezogenen Kostenerstattung durch Betriebskostenpauschale oder Mietkostenzuschuss anzunehmen sein, dass es insoweit einer Neufestsetzung nicht mehr bedurft hätte bzw. dass diese nicht zu einem für die Kindertagespflegepersonen besseren Ergebnis hätte führen müssen. Insoweit merkt der Senat lediglich ergänzend an, dass die aufgebrachte eigene Arbeitszeit der Kindertagespflegeperson für administrative oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten - anders als etwaige diesbezügliche finanzielle Aufwendungen - voraussichtlich nicht Gegenstand der Sachkostenerstattung ist und dass das von der Beklagten gewählte Vorgehen einer von der betreuungszeitabhängigen Pauschale getrennten Erstattung raumbezogener Sachkosten - auch in der konkreten Ausgestaltung - nicht zu beanstanden sein dürfte. Vgl. zur Zulässigkeit der Ausklammerung etwa von Verpflegungskosten (und Gewährung nach Einzelfallprüfung) BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 -, juris Rn. 31; zur Zulässigkeit der Unterscheidung danach, ob die Räumlichkeiten ausschließlich für die Betreuungstätigkeit oder auch privat genutzt werden, ferner BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 -, juris Rn. 51. Die Rechtmäßigkeit der Bemessung der in Abschnitt II. der Förderrichtlinien geregelten raumbezogenen Pauschalen hätte vorliegend keiner Beurteilung bedurft, da weder eine Betriebskostenpauschale (Ziffer 3.1.2) noch ein - im Fall des seine eigene Wohnung nutzenden Klägers ohnehin nicht einschlägiger - Mietkostenzuschuss (Ziffer 3.1.3) Gegenstand der hier allein angefochtenen kindbezogenen Stundenpauschale sind. Von dieser wären nur (noch) etwaige ortsübliche (Mehr-)Kosten für die genutzten Räumlichkeiten erfasst, die nicht durch die Betriebskostenpauschale oder den Mietkostenzuschuss gedeckt sind. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.