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Beschluss

7 A 1732/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0216.7A1732.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Kläger führt nicht zur Zulassung der Berufung. Soweit die Kläger ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen, wird die Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils des Verwaltungsgerichts dadurch nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen materielles Bauordnungsrecht angenommen und festgestellt, die hier anzuwendenden Regelungen zur Erforderlichkeit einer Gebäudeabschlusswand nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. BauO NRW 2000 seien nicht beachtet. Hierzu hat der Senat im Anhörungsschreiben vom 11.1.2024 ergänzend darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung der Bauordnung NRW 2018, die die Kläger im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren am 20.6.2022 beantragt hatten, ein Verstoß gegen materielles Bauordnungsrecht gegeben ist. Dazu hat der Senat ausgeführt, dass die Anforderungen an eine hier erforderliche Brandwand als Gebäudeabschlusswand (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018) auch nach der BauO NRW 2018 nicht erfüllt sind: Zum einen ist auch nach dem neuen Recht gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018 die Brandwand grundsätzlich über das Dach zu führen, woran es hier nach Maßgabe der Darstellung des Vorhabens in den Bauvorlagen an der Grenze zum Gebäude X.-straße Nr. 00 fehlt. Zum anderen umfasst das Vorhaben - wie von der Beklagten in der Klageerwiderung vom 15.5.2020 der Sache nach aufgezeigt - an der Westfassade des hofseitigen Anbaus Öffnungen in einer Gebäudeabschlusswand; deshalb sind auch die Anforderungen des § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2018 nicht erfüllt. Danach kommt es hier nicht auf die von den Klägern unter Hinweis auf divergierende erstinstanzliche Rechtsprechung aufgeworfene Frage an, ob die im Zeitpunkt des Antrags vom Dezember 2017 geltende Fassung der Bauordnung NRW für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen maßgeblich ist oder ob - wie von den Klägern am 20.6.2022 unter Hinweis auf § 90 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW 2018 beantragt - die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Fassung anzuwenden ist. Vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt allg. BVerwG, Beschluss vom 17.6.2003 - 4 B 14.03 -, BRS 66 Nr. 157 = BauR 2003, 695 = juris, Rn. 9, m. w. N. sowie allg. zur Berücksichtigung von Antragsänderungen im gerichtlichen Verfahren: OVG NRW, Urteil vom 22.2.2017 - 7 A 1397/15 -, BRS 85 Nr. 101 = BauR 2017, 1020 = juris, Rn. 42f. Mithin ist auch die von den Klägern im Hinblick auf die vorgenannte Frage behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.