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Beschluss

1 A 2288/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0219.1A2288.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den jeweiligen Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2023 – 1 A 1333/23.A –, juris, Rn. 4 bis 6, vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N. 2. Gemessen hieran rechtfertigt die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „inwieweit das Gericht verpflichtet ist, bei der Behauptung, dass ein familiäres Netzwerk die Erwerbsbemühungen unterstützen würde, Feststellungen zu der tatsächlichen Möglichkeit der Unterstützung zu treffen, die Zulassung der Berufung nicht. Die Kläger legen bereits nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechend dar, dass diese rechtliche Fragestellung in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall noch entscheidungserheblich wäre. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG besitzen, auf eine Vielzahl von Einzelfallumständen gestützt (vgl. Urteilsabdruck, Seiten 15 ff.). Hiernach stünde zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es den Klägern bei einer gemeinsamen Rückkehr nach Angola gelingen werde, für sich zu sorgen und ihr Existenzminimum zu gewährleisten. Dabei habe das Gericht sehr wohl erkannt, dass es die Kläger nicht einfach haben dürften, in Angola zurecht zu kommen. Doch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1. über eine nicht unerhebliche Schulbildung verfüge und bereits wesentliche Berufserfahrung gesammelt habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 2. seine Familie unterstützen werde. Er habe in Deutschland mittlerweile einen Schulabschluss und überdies eine Ausbildung begonnen. Nur ergänzend führt das Verwaltungsgericht sodann noch aus, dass die Kläger in Angola auch über Verwandtschaft verfügten, weil jedenfalls die Mutter der Klägerin zu 1. dort noch wohne. Sie habe sich nach dem klägerischen Vortrag auch bereits vor der Ausreise der Kläger um die Kläger zu 2. bis 4. gekümmert. Dies zugrunde gelegt ist – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Zulassungsbegründung – die der oben genannten Rechtsfrage zugrundeliegende tatsächliche Frage, ob die Großmutter alters-, gesundheits- und berufsbedingt in der Lage wäre, als familiäres Netzwerk zu dienen, ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat zum einen explizit darauf abgestellt, dass auch der Kläger zu 2. seine Familie unterstützen werde. Es liegt auf der Hand, dass dies entweder finanziell durch eigene Erwerbstätigkeit oder familienintern durch die Übernahme der Betreuung der Geschwisterkinder geschehen kann. Dabei können sich die Klägerin zu 1. und der 18-jährige Kläger zu 2. erkennbar auch abwechseln. Zum anderen sind auch die Kläger zu 3. und 4. mit 15 bzw. 12 Jahren nicht mehr in einem (Kleinkind-)Alter, in dem sie einer durchgängigen Betreuung und Überwachung bedürften. Auf die weitergehende Frage der Glaubhaftigkeit der erstmaligen pauschalen Behauptung, die Großmutter sei erkrankt und bettlägerig und daher nicht in der Lage, die Betreuung der Kinder zu übernehmen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht (mehr) an. Weitere Ausführungen zum Vorliegen eines familiären Netzwerks hat das Verwaltungsgerichts nur hilfsweise für den Fall gemacht, dass die Familie getrennt nach Angola zurückkehren würde. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen jedoch nicht, weshalb es auch auf diese selbstständigen Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil vorliegend nicht ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).