Beschluss
4 A 144/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0221.4A144.24.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.4.2023 ablehnenden Beschluss des Senats vom 4.1.2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.4.2023 ablehnenden Beschluss des Senats vom 4.1.2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Gründe: Die statthafte Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N. Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3. Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers bereits im Beschluss vom 4.1.2024 zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dass er zu einer anderweitigen Einschätzung als der Kläger gekommen ist, führt nicht zu einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.2022 ‒ 2 WRB 1.22 u. a. ‒, juris, Rn. 6. Insbesondere vermögen die Hinweise des Klägers etwa auf seine Aufsätze zu den Unterschieden von Beamten und Richtern, denjenigen zwischen Dienstaufsicht und Dienstaufsichtsbeschwerde oder aber die verwaltungsrechtliche Dienstaufsichtsbeschwerde in Art. 17 GG sowie sein Hinweis auf seine Aufsätze in der DÖD 2015, 249, der DÖD 2016, 222 sowie der DÖD 2020, 65 als gegebenenfalls neue Argumente keine hinreichenden Erfolgsaussichten für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung zu begründen. Der Kläger macht selbst geltend, seit 2009, als sein Beitrag über die Dienstaufsicht über Beamte und Richter in der DÖD 2009, 109 erschienen sei, habe sich nichts geändert. Hierzu hatte der Senat bezugnehmend auf die zentralen Thesen des Klägers bereits in seinem Beschluss vom 8.4.2015 – 4 A 358/15 – ausgeführt, seine Überlegungen basierten jedenfalls nicht auf dem geltenden Recht, sie seien, soweit der Kläger meine, die Dienstaufsichtsbeschwerde habe eine inhaltliche Richtigkeitskontrolle richterlicher Entscheidungen vorzunehmen, mit der Ordnung des Rechtsschutzes durch die Verfahrensgesetze nicht vereinbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.2007 – 1 WB 51.06 –, juris, Rn. 19. Seine weiteren Veröffentlichungen bieten keine Anhaltspunkte für eine andere Bewertung und eine weitergehende inhaltliche Befassung. Ein bemittelter Kläger, der diese Hinweise auf höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kenntnis nimmt, wird in Abwägung der Prozessaussichten und des Kostenrisikos vernünftigerweise keinen Rechtsstreit hinsichtlich der „ordnungsgemäße Behandlung von Dienstaufsichtsbeschwerden“ durch den Instanzenzug führen, zumal nicht einmal geltend gemacht oder ersichtlich ist, dass der Kläger, der im Klageverfahren ein Handeln als Prozessbeistand in einer fremden Testamentsangelegenheit vorgetragen hatte, persönlich von den zugrundeliegenden Streitfragen betroffen sein könnte. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht zur Entscheidung angenommen hat, wie er selbst mitgeteilt hat. Schon im Verfahren 20 K 6370/13 (VG Düsseldorf) hatte er mit Schriftsatz vom 15.5.2014 ein Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 6.5.2014 – Ar 3119/14 – auf seine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.2.2014 – 20 K 6370/13 – und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1.4.2014 – 4 E 292/14 – betreffend die Dienstaufsicht über Beamte und Richter vorgelegt, wonach das Fachgericht keine schwierigen, noch nicht geklärten Rechtsfragen durchentschieden hätte. Es ist unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Denn der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Prozesskostenhilfe ist danach zu versagen, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990 ‒ 2 BvR 94/88 u. a. ‒, BVerfGE 81, 347 = juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 14.2.2022 ‒ 3 B 27.21 ‒, juris, Rn. 37. Erscheinen Anträge einer Prozesspartei zudem – wie hier – nicht nur offensichtlich aussichtslos, sondern folgen immer demselben Muster und verlängern nur eine bereits mehrfach förmlich entschiedene Auseinandersetzung, müssen sich die Gerichte nicht mehr mit jedem Vorbringen inhaltlich befassen. Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Ein prozessökonomischer Umgang mit hartnäckig auf ihrer Auffassung zu Sach- und Rechtsfragen insistierenden, aber von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte nicht erreichbaren Parteien liegt insofern im Interesse der Rechtspflege insgesamt. Für die Gerichte bewirken derartige sich wiederholende Anträge Mehrarbeit und für die Betroffenen gehen damit oftmals psychische und auch ökonomische Belastungen einher. Der Senat behält sich daher vor, zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer entsprechend aussichtsloser Eingaben abzusehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 – 1 BvR 2552/18 –, juris, Rn. 6 f. Hierzu besteht umso mehr Anlass, nachdem der Senat bereits mit Beschluss vom 23.4.2015 – 4 A 867/15 – eine unstatthafte Anhörungsrüge gegen den eine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Senats vom 8.4.2015 – 4 A 358/15 – verworfen und dabei darauf hingewiesen hatte, weitere vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers würden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.