Beschluss
5 A 1218/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0222.5A1218.22.00
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Tenor
Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht C. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht C. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Mit Schreiben vom 17. Februar 2024 hat die Klägerin den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht C. abermals wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 16. Januar 2024 (zum Az. 5 A 1218/22 veröffentlicht bei juris) wies der Senat in den drei anhängigen Berufungsverfahren (5 A 1216/22, 1217/22, 1218/22) ein erstes gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht C. gerichtetes Befangenheitsgesuch der Klägerinnen zurück. Noch am gleichen Tag beantragten die Klägerinnen in den drei Berufungsverfahren, die bislang auf den 27. und 28. Februar 2024 festgesetzten Termine zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und um eine angemessene Zeit zu verlegen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 hob die stellvertretende Vorsitzende des Senats in Vertretung des krankheitsbedingt verhinderten Senatsvorsitzenden die Termine zur mündlichen Verhandlung auf und setzte als neue Termine zur mündlichen Verhandlung den – bereits vorgesehenen und den Beteiligten vorab mitgeteilten – 12. und 13. März 2024 fest. Am 26. Januar 2024 stellten die Klägerinnen in den Berufungsverfahren jeweils ein Ablehnungsgesuch gegen die stellvertretende Senatsvorsitzende, das der Senat mit Beschluss vom 8. Februar 2024 zurückwies (zum Az. 5 A 1218/22 veröffentlicht bei juris). Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragten die Klägerinnen in allen Verfahren, die Termine zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und um eine angemessene Zeit zu verlegen, wobei diese mindestens sechs weitere Wochen betragen solle. Die Terminsverlegung sei zwingend erforderlich, weil der in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten insofern allein sachbearbeitende Rechtsanwalt in zwei Eilrechtsschutzverfahren zur Begründung der Beschwerden gegen jeweils umfangreiche erstinstanzliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte binnen nicht verlängerbarer Frist bis zum 5. bzw. 6. März 2024 gehalten sei. Die Sichtung und Bearbeitung der seitens der Beklagten vorgelegten neuen Unterlagen (Dokumente und Videodateien) erfordere, wie der Beklagten und dem Gericht bekannt sei, einen erheblichen zeitlichen Aufwand. Es sei unmöglich, in der bis zur mündlichen Verhandlung verbleibenden Zeit nunmehr zusätzlich die beiden Beschwerdebegründungen anzufertigen. Die beiden erstinstanzlichen Entscheidungen seien überraschend gekommen und lägen nicht im Einflussbereich der Klägerin oder ihrer Prozessbevollmächtigten. Auch ein Einarbeiten eines anderen Rechtsanwalts einer anderen oder der eigenen Kanzlei sei unmöglich. Auch inhaltlich seien die mit den neuen Entscheidungen einhergehenden Entwicklungen von Relevanz für die Berufungsverfahren, was eine Verlegung gebiete. Zugleich wurde beantragt, die Beklagte durch den Senat aufzufordern, rechtsverbindlich die Staatsfreiheit der Klägerinnen, die Quellenfreiheit des erst- und zweitinstanzlich bislang vorgelegten Materials sowie den Ausschluss der Prozessausspähung zu testieren. So sei bekannt, dass etwa in A. u. a. sogenannte V-Leute im zweistelligen Bereich zulasten der Klägerinnen aktiv seien. Auch gebe es unzählige „digitale Agenten“ im Bund und in den Ländern. Mit Beschluss vom 14. Februar 2024 hat der Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht C. diese Anträge abgelehnt. Erhebliche Gründe für die beantragte Terminsänderung lägen nicht vor. Generell sei davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt regelmäßig nicht seine volle Arbeitskraft auf einen einzelnen Prozess verwenden könne, sondern meistens die in anderen Verfahren bereits anstehenden Besprechungs- und Verhandlungstermine wahrzunehmen und daneben häufig auch in anderen Sachen fristgebundene Schriftsätze anzufertigen habe. Angesichts der durch die Beklagte vorgelegten weiteren Unterlagen habe der Senat mit Verfügung vom 23. Januar 2024 die Termine zur mündlichen Verhandlung auf den 12./13. März 2024 verlegt. Anders als die Klägerin vorbringe, lasse sich der Verfügung indes nicht die Überlegung entnehmen, dass abweichend von dem Vorstehenden dem Gebot rechtlichen Gehörs nur dann noch Genüge getan sei, wenn sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt über den gesamten Zeitraum ausschließlich den drei terminierten Berufungsverfahren widme. Auch jetzt bestehe speziell mit Blick auf die nunmehr angeführten Gründe und im Angesicht der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin seit dem 15. Januar 2024 vorliegenden Unterlagen keine Veranlassung, die anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung zu verlegen. Losgelöst davon lasse der angeführte Umfang der nunmehr ergangenen erstinstanzlichen Eilentscheidungen für sich genommen keinen hinreichenden Rückschluss auf den Begründungsaufwand im jeweiligen Beschwerdeverfahren zu. Soweit die Klägerin im Übrigen beantrage, die Beklagte aufzufordern, rechtsverbindlich die Staats- und Quellenfreiheit sowie den Ausschluss der Prozessausspähung zu testieren, würden die diesbezüglichen rechtlichen wie auch tatsächlichen Fragen Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein. Mit weiterer Verfügung vom 14. Februar 2024 hat der Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht C. vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Terminsverlegung darum gebeten, vorsorglich weitere zeitnahe Termine als mögliche Ausweichtermine (auch bei kurzfristigem Verlegungsbedarf) freizuhalten und insoweit mitzuteilen, ob dem eventuelle Hinderungsgründe entgegenstünden. Zur Begründung ihres am 17. Februar 2024 eingegangenen – neuerlichen – Ablehnungsgesuchs macht die Klägerin geltend, der die Ablehnung der erneuten Terminsverlegung verantwortende Richter habe sich willkürlich über die klägerischen Ausführungen in ihrem Terminsverlegungsantrag hinweggesetzt, die hiesigen Argumente bewusst ignoriert und so abermals ihre Justizgewährleistungsrechte in einer Art und Weise ignoriert, die eine unbefangene Herangehensweise – auch angesichts der bereits im ersten Ablehnungsgesuch beschriebenen Umstände – aus objektiver Sicht nicht mehr erkennen lasse. Der abgelehnte Richter habe sich in seiner die Terminsverlegung ablehnenden Entscheidung nicht mit dem Vortrag der Klägerin befasst, wonach dem Rechtsanwalt u. a. generell die Vorbereitung der Termine unmöglich sei, was sich auch aus der inhaltlichen Relevanz der zwischenzeitlichen Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte ergebe. Hierdurch mache sich der Richter abermals zum „Anwalt der Beklagten“ und stelle diese proaktiv prozessual besser. Er zeige seine mangelnde Unvoreingenommenheit auch durch die Ausblendung des vorgebrachten Umstands, dass gerade hier in dieser einmaligen Situation eine sachgerechte Befassung durch den Rechtsanwalt nicht mehr möglich sei. Überhaupt müssten dem Richter Umfang und Inhalt etwa des Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln (13 L 1124/23, juris) sowie der Begründungsaufwand der Beschwerden bekannt sein; all dies sei willkürlich ignoriert worden. Willkürlich sei auch die unterlassene Bescheidung des Antrags auf Aufforderung zur Vorlage von Testaten. Die Ausführungen des Richters, die angesprochenen Themen würden Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein, seien vage formuliert und legten die Besorgnis nahe, das klägerische Vorbringen werde nicht ordnungsgemäß behandelt. Auch mit der Terminanfrage vom 14. Februar 2024 zeige der Richter seine Vorentschiedenheit, denn damit habe er bekannt gegeben, die Frage der Testate im Ergebnis als irrelevant abzutun, da es sonst überhaupt keiner weiteren Termine bedürfe. In seiner dienstlichen Äußerung vom 19. Februar 2024 nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO hat der Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht C. zu dem Ablehnungsgesuch in allen drei Berufungsverfahren Stellung genommen. Die Erwägungen für die Ablehnung der beantragten Terminsverlegung ergäben sich aus der Begründung des Beschlusses. Hinsichtlich des weiteren Antrags, die Beklagte zu mehreren Erklärungen aufzufordern, habe er auf die diesbezüglich geplanten rechtlichen und tatsächlichen Erörterungen mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Umstände verweise er auf den Inhalt der Gerichtsakten der Berufungsverfahren einschließlich der jeweiligen Ausführungen zu I. in den Beschlüssen des Senats vom 16. Januar 2024 und vom 8. Februar 2024. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2024 hat die Klägerin zu der dienstlichen Äußerung Stellung genommen. Der abgelehnte Richter habe nicht zu allen mit dem Ablehnungsgesuch vorgebrachten tatsächlichen Aspekten Stellung genommen, die Äußerung sei vielmehr inhaltsleer und nichtssagend. Vor allem zu den inneren Tatsachen fehle jede Erklärung. Die dienstliche Äußerung begründe daher einen eigenständigen Ablehnungsgrund. II. Das Gesuch, Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht C. abzulehnen, ist unbegründet. Gemessen an den Maßstäben zu § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO, die der Senat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 näher dargelegt hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 A 1218/22 –, NVwZ 2024, 269, juris, Rn. 11 ff. m. w. N., rechtfertigen die von der Klägerin angeführten Umstände nicht die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters. Die Rüge, wonach dessen Verweis auf die anstehende mündliche Verhandlung und die dort zu behandelnden rechtlichen und tatsächlichen Fragen im Zusammenhang u. a. mit der Staats- und Quellenfreiheit der Klägerinnen bzw. des über diese gesammelten Materials Ausdruck einer innerlichen Vorfestlegung in einer bestimmten Richtung sei, führt nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit. Die Unterlassung einer förmlichen Aufforderung an die Beklagte, sich hierzu vorab zu verhalten, bietet keinen Anhaltspunkt für eine inhaltliche Vorentschiedenheit des abgelehnten Richters. Gemäß § 104 Abs. 1 VwGO hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Hierauf verweist die seitens der Klägerin gerügte Formulierung des abgelehnten Richters. Dass diese allgemein gehalten ist, ist kein Anlass, auf willkürliche oder sachfremde Erwägungen des Richters zu schließen. Eine Vorfestlegung des Richters lässt sich auch nicht aus der rechtlichen Annahme der Klägerin ableiten, der Senat müsse zur Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens schon aufgrund des hinreichend belegten Einsatzes von Informanten, V-Leuten oder sonstigen Agenten den Klagen stattgeben. Soweit die Klägerin nochmals die Ablehnung einer Terminsverlegung als Anhaltspunkt für eine unsachliche Benachteiligung durch den abgelehnten Richter und dessen Vorentschiedenheit bewertet, ist dies nicht geeignet, auf eine durch Voreingenommenheit oder gar Willkür geprägte Einstellung des Richters zu führen. Die Ausführungen im Beschluss vom 14. Februar 2024 legen in sachlichem – und keineswegs „nahezu verballhornendem“ – Duktus dar, warum keine erheblichen Gründe für die beantragte Terminsänderung angenommen werden. Nicht durchgreifend ist auch die Rüge, der Richter habe Vorbringen zur Begründung der begehrten Terminsverlegung ignoriert. Die Begründung des – im Zusammenhang mit der früheren Terminsverfügung vom 23. Januar 2024 sowie dem Beschluss vom 8. Februar 2024 zu sehenden – Beschlusses vom 14. Februar 2024 befasst sich sowohl mit den im Januar 2024 übersandten Unterlagen als auch mit den Belastungen aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen. Die Klägerin mag diese – knappen – Bewertungen für unangemessen halten, eine objektivierbare Grundlage für die Annahme einer willkürlichen oder einseitig benachteiligenden Vorgehensweise des abgelehnten Richters ist dies indes nicht. Auch sonst liegen keine auf eine Besorgnis der Befangenheit des Richters führenden Umstände vor. Dass die „Verfügbarkeit der Innenhalle“ als Verhandlungsort für die Verfahrensführung des Richters maßgeblich gewesen sein soll, wie das Ablehnungsgesuch in Wiederholung des früheren Ablehnungsgesuchs vom 26. Januar 2024 postuliert, findet schon keine Grundlage in dem die Terminsverlegung ablehnenden Beschluss oder sonstigen Verlautbarungen oder Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters. Auch aus der dienstlichen Äußerung vom 19. Februar 2024 kann die Klägerin nicht eine Besorgnis der Befangenheit herleiten. Die dienstliche Äußerung genügt den an sie zu stellenden Anforderungen. Vgl. zu den Maßstäben: OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2024, a. a. O., Rn. 30 m. w. N. Die Stellungnahme bezieht sich – jeweils in knapper Form – hinsichtlich der Terminsverlegung u. a. auf die Begründung des Beschlusses vom 14. Februar 2024 und rekurriert hinsichtlich der von der Beklagten eingeforderten Erklärungen auf den Hinweis auf die anstehende Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen legt die Äußerung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den in den Senatsbeschlüssen vom 16. Januar und 8. Februar 2004 ausführlich dokumentierten Verfahrensgang die maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte dar, die den Hintergrund des Ablehnungsgesuchs der Klägerin bilden. Auf welche weiteren „inneren Tatsachen“ der Richter in seiner Stellungnahme hätte eingehen sollen, erschließt sich nicht. Die dienstliche Äußerung nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO dient der Tatsachenfeststellung; da die in Rede stehende Entscheidung und alle vorhergehenden Beschlüsse und verfahrensleitenden Verfügungen vorliegen, scheidet eine weitergehende Tatsachenfeststellung aus. Wie bereits in den Senatsbeschlüssen vom 16. Januar 2024 und zuletzt vom 8. Februar 2024 ausgeführt, OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2024, a. a. O., Rn. 30, und vom 8. Februar 2024 – 5 A 1218/22 –, juris, Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 – 6 B 47.17 –, juris, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10 –, NJW-RR 2012, 61, juris, Rn. 11, ist der abgelehnte Richter nicht zu einer nachträglichen Rechtfertigung seiner Handlungen oder Entscheidungen gehalten und hat er von einer inhaltlich-rechtlichen Würdigung des Ablehnungsgesuchs selbst grundsätzlich Abstand zu nehmen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 146 Abs. 2 VwGO).