Beschluss
4 E 668/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0226.4E668.23.00
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.9.2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.9.2023 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Es hat angenommen, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine juristische Person nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht seien. Danach erhält eine inländische juristische Person – wie die Klägerin – auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn – neben der hinreichenden Erfolgsaussicht und fehlenden Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 166 VwGO i. V. m. den §§ 116 Satz 2, 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO) – die Kosten des Verfahrens weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese Beschränkung trägt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen Rechnung. Ihre Rechtsformen bieten den dahinterstehenden Personen wirtschaftliche Vorteile, bei Kapitalgesellschaften zusätzlich eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Eine juristische Person hat grundsätzlich nur dann eine von der Prozessordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Aufgaben und Ziele, einschließlich der prozessualen, aus eigener Kraft verfolgen kann. Vor diesem Hintergrund will die Regelung Vorsorge dagegen treffen, dass unter anderem mittellose juristische Personen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen. Vgl. BGH, Beschluss vom 10.2.2011 – IX ZB 145/09 –, juris, Rn. 9. Die Unterlassung einer Rechtsverfolgung läuft daher allgemeinen Interessen im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO regelmäßig nur dann zuwider, wenn eine Entscheidung angestrebt wird, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Dabei ist insbesondere an die Fälle zu denken, in denen ein Beteiligter anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder in denen vom Ausgang des Rechtsstreits das Schicksal einer größeren Anzahl von Angestellten eines Unternehmens abhängt oder die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von (Klein‑)Gläubigern besteht. Ferner reicht das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.11.2020 – 4 A 2782/20 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Klägerin auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Entscheidend für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 910.529,99 Euro sowie 2.279.241,65 Euro ist neben der Frage, ob die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Prozesskosten selbst (ggf. auch aus Privatvermögen) aufbringen können, ob die Unterlassung gerade dieses Klageverfahrens allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Da auf die Gewährung von Coronahilfen, Billigkeitsleistungen gemäß § 53 BHO bzw. LHO, kein Rechtsanspruch besteht und auch sonst nicht aufgezeigt ist, welches Interesse die Allgemeinheit daran haben könnte, dass der Klägerin ein Prozess finanziert wird, für den sie bisher nicht einmal eine erkennbare Anspruchsgrundlage angeführt hat, ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen könnten. Ungeachtet dessen bleiben Schlüssigkeitszweifel an den Angaben, wonach der alleinige Gesellschafter der G. GmbH praktisch vollständig vermögenslos sein und nicht einmal über ein privates Bankkonto verfügen soll. Diese Zweifel hat die Klägerin auch auf den entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden vom 10.10.2023 nicht ausgeräumt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.