Leitsatz: Erfolglose Berufung einer Leitenden Verwaltungsdirektorin, deren nur teilweise zugelassene Berufung auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Umsetzung gerichtet war. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird bis zur Zulassung der Berufung auf 15.000 Euro und ab der Zulassung der Berufung auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die am 00.0.0000 geborene Klägerin wendet sich u. a. gegen ihre Umsetzung auf einen anderen Dienstposten. Sie steht als Leitende Verwaltungsdirektorin, Besoldungsgruppe A 16 LBesO A NRW, im Dienst der Beklagten. Mit einem als "Initiativantrag" bezeichneten Ersuchen vom 20.9.2016 beantragte der Personalrat der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten der Beklagten, die Klägerin wegen des von ihr gezeigten Führungsverhaltens zum Schutz der Beschäftigten von jedweder Personalverantwortung zu entbinden. Angeführt wurde unter anderem, es sei - wie schon in der Vergangenheit - auch anlässlich einer am 1.7.2016 vorgenommenen Umorganisation des von ihr geleiteten Dezernates 1 "Risikomanagement und Corporate Governance" zu Beschwerden über die Klägerin gekommen. Am 21.9.2016 legte der Kanzler der Beklagten der Klägerin in einem Gespräch die Überlegungen der Hochschulleitung zur Einrichtung eines neuen Referats für deutsche und europäische Bildungs- und Hochschulpolitik und die Gründe dafür dar, ihr dessen Leitung zu übertragen. Im Verlauf des Gesprächs kam er auch auf den Initiativantrag des Personalrats vom 20.9.2016 zu sprechen, der ihn zum Handeln zwinge. Weiter wies er darauf hin, dass die Errichtung des neuen Referates auf seit längerer Zeit gereiften Überlegungen des Rektorats beruhe und die damit verbundene Umsetzung der Klägerin dorthin unabhängig vom Initiativantrag des Personalrats, gleichwohl aber im zeitlichen Zusammenhang mit diesem erfolgen solle. Die Klägerin erklärte, mit der geplanten Umsetzung nicht einverstanden zu sein. Mit Organisationsentscheidung vom 26.9.2016 beschloss die Beklagte unter Verweis auf die sich verändernde europäische und deutsche Hochschullandschaft die Errichtung des Referats 8 "Referat für deutsche und europäische Bildungs- und Hochschulpolitik". Dessen Leitung wurde der Klägerin übertragen. Das bisher von ihr geleitete Dezernat 1 wurde aufgelöst und die dort wahrgenommenen Aufgaben wurden anderen Organisationseinheiten zugewiesen. In Vollziehung der Organisationsentscheidung vom 26.9.2016 setzte die Beklagte die Klägerin mit der ihr am 10.10.2016 ausgehändigten Verfügung vom 5.10.2016 in das neu gegründete Referat 8 um und übertrug ihr die Referatsleitung. Unter dem 10.10.2016 widersprach die Klägerin ihrer Umsetzung. Als Reaktion darauf legte die Beklagte im Schreiben vom 2.11.2016 nochmals dar, dass das Referat 8 wegen grundsätzlicher hochschulpolitischer Erwägungen und vor dem Hintergrund einer sich verändernden europäischen und deutschen Hochschullandschaft gegründet worden sei und sie die Klägerin als promovierte Volljuristin und wegen ihrer langjährigen Erfahrung im universitären Kontext für geeignet halte, die Referatsleitung erfolgreich wahrzunehmen. Trotz der daraufhin von der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.12.2016 vorgebrachten Einwendungen hielt die Beklagte an der Umsetzung fest. Die Klägerin hat am 6.10.2017 Klage erhoben und geltend gemacht, die Umsetzungsverfügung vom 5.10.2016 sei rechtswidrig. Ihre Umsetzung sei willkürlich und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, ihr die Leitung eines Dezernats mit zentralem Aufgabenbereich zu entziehen und ihr dadurch zu schaden. Auf ihrem neuen Dienstposten werde sie nicht amtsangemessen beschäftigt. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, ihr die zur Begründung der Umsetzung herangezogenen Beschwerden zu eröffnen und darüber zu entscheiden, ob diese begründet seien. Die Klägerin hatte zunächst angekündigt, zu beantragen, 1. die Umsetzungsverfügung der Beklagten vom 5.10.2016 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, sie amtsangemessen zu beschäftigen, 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beschwerden gegen sie erhoben haben und welchen Inhalt diese Beschwerden gehabt haben, 3. die Beklagte zu verurteilen, eine Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerden zu treffen. Sie ist sodann durch Verfügung vom 25.9.2018 mit Wirkung vom 1.1.2019 zunächst für die Dauer von zwei Jahren an das Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (heute: Ministerium, für Kinder, Jugend, Familien, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen - MKJFGFI) abgeordnet worden. Am 28.7.2020 ist ihre Abordnung mit Wirkung vom 1.1.2021 um drei Jahre verlängert worden. Die Klägerin hat ausgeführt, nach der aufgrund ihrer Abordnung eingetretenen Erledigung des Klageantrags zu 1. ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Umsetzungsverfügung zu haben. Ein Rehabilitationsinteresse ergebe sich daraus, dass der unbegründete Initiativantrag des Personalrats der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter Anlass der Umsetzung gewesen sei. Zudem bestehe eine Widerholungsgefahr. Nach dem Ende ihrer Abordnung werde sie ihren Dienst bei der Beklagten wiederaufnehmen und es stehe zu befürchten, dass ihr wieder derselbe - nicht amtsangemessene - Dienstposten übertragen werde. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Umsetzungsverfügung der Beklagten vom 5.10.2016 rechtswidrig ist, hilfsweise, festzustellen, dass die Umsetzungsverfügung der Beklagten vom 5.10.2016 insoweit ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist, als sie auf den Umstand gestützt wird, dass massive Beschwerden gegen die Klägerin wegen ihres Führungsverhaltens vorliegen würden, zudem hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerin in der Zeit ab dem 6.10.2016 bis zum 31.12.2018 von der Beklagten nicht amtsangemessen beschäftigt worden ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten in der Vergangenheit Beschwerden gegen die Klägerin erhoben haben und welchen Inhalt diese Beschwerden hatten, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, dass vor Erlass der Umsetzungsverfügung vom 5.10.2016 Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegen das Führungsverhalten der Klägerin vorgelegen haben, 3. die Beklagte zu verurteilen, eine Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerden zu treffen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung vorgetragen, die Klage sei hinsichtlich des Klageantrags zu 1. jedenfalls deshalb unzulässig, weil es der Klägerin an dem aufgrund der eingetretenen Erledigung notwendig gewordenen besonderen (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse fehle. Ein Rehabilitationsinteresse werde durch die legitime Änderung des Aufgabenbereichs der Klägerin nicht begründet und sie habe nicht dargelegt, dass trotz ihrer Abordnung eine Wiederholungsgefahr anzunehmen sei. Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet, weil die Umsetzung der Klägerin rechtmäßig gewesen sei. Sie beruhe auf dem sachlichen Grund der Umorganisation und die Klägerin werde in dem Referat 8 amtsangemessen beschäftigt. Die mit den Klageanträgen zu 2. und 3. geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1.6.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des Antrags zu 1., einschließlich der Hilfsanträge, bereits unzulässig, weil es der Klägerin nach der Erledigung der Organisationsmaßnahme infolge ihrer Abordnung an das MKJFGFI am notwendigen besonderen Interesse an der begehrten nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Umsetzungsentscheidung fehle. Die Klage hinsichtlich der Hauptanträge zu 2. und 3. sei zwar zulässig, aber unbegründet. Soweit der begehrten Auskunftserteilung nicht schon § 9 LPVG entgegenstehe, ergebe sich auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein entsprechender Auskunftsanspruch der Klägerin. Aus dieser lasse sich auch kein Anspruch auf eine Entscheidung der Beklagten über die Begründetheit der gegen die Klägerin gerichteten Beschwerden herleiten. Schließlich sei der hilfsweise zu dem Antrag zu 2. geltend gemachte Feststellungsantrag jedenfalls deshalb unzulässig, weil ihm der Subsidiaritätsgrundsatz aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegenstehe. Gegen das am 17.6.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8.7.2021 die Zulassung der Berufung beantragt und am 17.8.2021 ihren Antrag begründet. Mit Beschluss vom 15.9.2023 hat der Senat die Berufung - unter Ablehnung des Zulassungsantrags im Übrigen - nur zugelassen, soweit die Klägerin sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die in der Umsetzungsverfügung vom 5.10.2016 enthaltene Zuweisung des Dienstpostens der Leitung des Referats 8 "Referat für deutsche und europäische Bildungs- und Hochschulpolitik" an sie rechtswidrig war (Hauptantrag zu 1.), und sie ferner hilfsweise beantragt, feststellen, dass sie in der Zeit vom 6.10.2016 bis zum 31.12.2018 von der Beklagten nicht amtsangemessen beschäftigt worden ist. Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Klage zulässig. Das notwendige besondere Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Umsetzungsentscheidung vom 5.10.2016 ergebe sich zunächst aus einer unter mehreren Gesichtspunkten anzunehmenden Wiederholungsgefahr. So sei die Stelle der Referatsleitung im Referat 8 nicht neu besetzt worden. Das Referat werde lediglich von einer anderen Referatsleiterin mitgeführt und die Stelle der Referatsleitung dadurch freigehalten, um sie ihr - der Klägerin - nach ihrer Rückkehr aus der Abordnung erneut übertragen zu können. Daneben ergebe sich eine Wiederholungsgefahr auch daraus, dass sich die durch bzw. anlässlich ihrer Umsetzung aufgeworfenen Streitfragen ohne die begehrte Feststellung nach dem Ende ihrer Abordnung erneut stellen würden. So sei ihre Umsetzung auf einen Dienstposten ohne Führungsverantwortung nur erfolgt, weil die Beklagte bei ihr von einem in der Vergangenheit mangelhaften Führungsverhalten ausgegangen sei. Obwohl dieser Umstand nach wie vor nicht abschließend geklärt sei, halte die Beklagte an dieser Einschätzung fest und bestehe daher die Gefahr, dass sie ihr - der Klägerin - nach dem Ende der Abordnung wiederum lediglich einen Dienstposten ohne Führungsverantwortung zuweisen werde. Ferner sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, dass sich ihre rechtliche Position gegenüber der Beklagten durch die Feststellung erheblich verbessern würde, dass die mit einem mangelhaften Führungsverhalten begründete Zuweisung des Dienstpostens der Referatsleiterin des Referats 8 an sie rechtswidrig gewesen sei. Eine Wiederholungsgefahr ergebe sich schließlich auch daraus, dass der für ihre Umsetzung allein verantwortliche Kanzler der Beklagten zum 1.12.2023 in den Ruhestand getreten und deshalb völlig offen sei, wie die Beklagte künftig mit ihrer Umsetzung und Abordnung umgehen werde. Daneben bestehe ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Umsetzungsentscheidung vom 5.10.2016 auch in Form eines Rehabilitationsinteresses. Denn die Umsetzung sei nicht etwa im Rahmen einer umfassenden Umorganisation der Universitätsverwaltung, sondern am 21.9.2016 unmittelbar nach dem Initiativantrag des Personalrats vom 20.9.2016 und als Reaktion auf diesen erfolgt. Damit habe die Beklagte sich die im Initiativantrag des Personalrats liegende - stigmatisierende - Behauptung zu eigen gemacht, dass ihr Führungsverhalten mangelhaft gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei sowohl diese Behauptung als auch der Umstand, dass sie Anlass für die Umsetzung bzw. deren Zeitpunkt gewesen sei, einer Vielzahl von Personen bekannt geworden und stelle eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar. Die Schwere der Persönlichkeitsverletzung ergebe sich insbesondere aus dem willkürlichen Handeln der Beklagten, die außerdem an die mit dem Initiativantrag aufgestellten Behauptungen des Personalrats ungeprüft angeknüpft und nicht berücksichtigt habe, dass dem Personalrat nach § 66 Abs. 4 LPVG gar kein solches Initiativrecht zugestanden habe. Schließlich beabsichtige sie - die Klägerin -, sich auf eine freiwerdende Stelle im MKJFGFI zu bewerben. Ihre Personalakte wäre Gegenstand des Bewerbungsverfahrens, das durch die daraus ersichtliche Umsetzung mit der Begründung, dass es jahrelang Beschwerden über ihr Führungsverhalten gegeben habe, nachdrücklich belastet werden würde. Eine Bewerbung würde ihr darüber hinaus dadurch erschwert, dass ihr nach der Wegsetzung keine amtsangemessene Beschäftigung zugewiesen worden sei. Die nach alledem zulässige Klage sei auch begründet, wie sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ergebe. Mit Verfügung vom 28.9.2023 ist die Abordnung der Klägerin an das MKJFGFI mit Wirkung vom 1.1.2024 um weitere fünf Jahre verlängert worden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1.6.2021 teilweise abzuändern und festzustellen, dass die in der Umsetzungsverfügung vom 5.10.2016 enthaltene Zuweisung des Dienstpostens der Leitung des Referat 8 "Referat für deutsche und europäische Bildungs- und Hochschulpolitik" an die Klägerin rechtswidrig gewesen ist; hilfsweise, festzustellen, dass sie in der Zeit vom 6.10.2016 bis zum 31.12.2018 von der Beklagten nicht amtsangemessen beschäftigt worden ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung sei unbegründet. Nach den vom Senat im Zulassungsbeschluss vom 15.9.2023 dargelegten Maßstäben scheide derzeit die Annahme einer Wiederholungsgefahr aus. Denn die Klägerin sei auf eigenen Wunsch durch Abordnungsverfügung vom 28.9.2023 mit Wirkung vom 1.1.2024 für weitere fünf Jahre und damit bis einschließlich 2028 an das MKJFGFI abgeordnet worden. Daraus, dass die Stelle der Referatsleitung im Referat 8 nicht neu besetzt worden sei, könne auch nicht gefolgert werden, dass die Beklagte diesen Dienstposten zu Beginn des Jahres 2029 mit der Klägerin besetzen werde. Dies sei spekulativ und begründe ebenso wenig eine konkrete Wiederholungsgefahr wie der Vortrag, die Beklagte halte die Stelle der Referatsleitung im Referat 8 für die Klägerin frei, um sie ihr nach Rückkehr aus der Abordnung erneut zu übertragen. Die Leitung des Referates 8 durch die Referentin Dr. Schneider habe organisatorische Gründe und nichts mit einer etwaigen zukünftigen Verwendung der Klägerin zu tun. Eine Wiederholungsgefahr lasse sich schließlich auch nicht daraus ableiten, dass der für die Umsetzung der Klägerin verantwortliche Kanzler der Beklagten zum 1.12.2023 in den Ruhestand getreten sei. Organisationsentscheidungen würden bei der Beklagten aus sachlich-objektiven Erwägungen heraus und unabhängig davon getroffen, wer die Leitungsfunktion innehabe. Auch aus Sicht der Klägerin, die einen Großteil ihrer dienstlichen Schwierigkeiten aus dem belasteten Verhältnis zum (ehemaligen) Kanzler herleite, sei eine erneute Einweisung in die Stelle als Referatsleitung im Referat 8 nach dessen Ruhestand nicht mehr zu besorgen. Die Klägerin könne auch kein Rehabilitationsinteresse geltend machen. Es sei nicht erkennbar, dass die streitgegenständliche Umsetzung der Klägerin - wie erforderlich - auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt stigmatisierend wirke. Dass der vor mehr als sieben Jahren am 5.10.2016 erfolgten Umsetzung der Klägerin nach wie vor eine stigmatisierende Wirkung zukommen solle, sei schon aufgrund des Zeitablaufs, aber auch mit Blick auf die langjährige und noch (mindestens) die nächsten fünf Jahre andauernde Abordnung der Klägerin nicht nachvollziehbar. Nichts anderes folge daraus, dass die Umsetzung vermeintlich einem größeren Personenkreis bekannt geworden sein solle. Im Übrigen übersehe die Klägerin, dass ihre Umsetzung auch auf der Grundlage der gegen sie vorgetragenen Beschwerden nicht rechtswidrig und erst Recht nicht willkürlich gewesen sei und schon deshalb keine Stigmatisierung zur Folge haben könne, die die begehrte Feststellung rechtfertige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 12 K 10801/17 (VG Gelsenkirchen) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die nur teilweise zugelassene Berufung ist unbegründet. Soweit die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende allgemeine Feststellungsklage aufgrund der Zulassung noch nicht rechtskräftig, sondern Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist, erweist sie sich zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats als unzulässig. Vgl. zu dem für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt nur BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 5.22 -, juris Rn. 22 m. w. N. 1. Der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass die in der Umsetzungsverfügung vom 5.10.2016 enthaltene Zuweisung des Dienstpostens der Leitung des Referats 8 "Referat für deutsche und europäische Bildungs- und Hochschulpolitik" (Hin-Umsetzung) rechtswidrig gewesen ist (Hauptantrag zu 1.), ist unzulässig. Der Klägerin fehlt es an einem berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Bei einem - wie hier - in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnis kann ein berechtigtes Interesse für die Fortsetzung einer Klage als allgemeine Feststellungsklage nur dann bejaht werden, wenn insbesondere auf Grund vom Kläger - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - darzulegender konkreter Umstände negative Auswirkungen auf gegenwärtige oder zukünftige Rechtverhältnisse zu erwarten sind. Ein bloß abstraktes Rechtsklärungsinteresse genügt nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Rn. 42, und vom 16.5.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303 = juris Rn. 30. Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses decken sich weitgehend mit denjenigen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2007 - 6 C 23.06 -, BVerwGE 129, 42 = juris Rn. 12 m. w. N. Danach ergibt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse entgegen dem Vortrag der Klägerin weder aus einer Wiederholungsgefahr (a.) noch aus einem Rehabilitationsinteresse (b.) und ist auch sonst nicht erkennbar (c.). a. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass künftig eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu erwarten ist. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16.5.2013 - 8 C 14.12 -, a. a. O. Rn. 21, und vom 3.12.2014 - 2 A 3.13 -, a. a. O. Rn. 42; Beschlüsse vom 26.4.2018 - 1 WB 35.17 -, juris Rn. 21 und vom 4.7.2019 – 1 WNB 8/18 –, juris Rn. 8 m. w. N. Danach liegt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine Wiederholungsgefahr mehr vor. Anders als zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag (vgl. dazu S. 9 f. des Zulassungsbeschlusses vom 15.9.2023) fehlt es nach der Verlängerung der Abordnung der Klägerin für (vorerst) weitere fünf Jahre - die damit nur zwei Monate vor dem Zeitpunkt endet, zu dem die Klägerin die Regelaltersgrenze nach § 31 Abs. 2 LBG NRW erreicht - jedenfalls an dem für eine konkrete Wiederholungsgefahr nötigen Zeitmoment. Es besteht gerade keine konkret absehbare Möglichkeit, dass es in absehbarer Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen zu einer mit der Hin-Umsetzung vom 5.10.2016 vergleichbaren Entscheidung oder Maßnahme der Beklagten kommen wird. Der Hinweis der Klägerin, der für die Umsetzungsentscheidung vom 10.5.2016 verantwortliche Kanzler der Beklagten sei zum 1.12.2023 in den Ruhestand getreten, zieht diese Annahmen nicht in Zweifel, sondern bestärkt sie zusätzlich. Dies verdeutlicht der Vortrag der Klägerin selbst, wonach sie vor diesem Hintergrund davon ausgehe, dass "völlig offen" sei, wie die Beklagte künftig im Hinblick auf ihre Umsetzung und Abordnung "agieren" werde. Damit zeigt sie gerade nicht eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr auf, sondern stellt deren Vorliegen vielmehr auch ungeachtet des zeitlichen Aspekts in Frage. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ihre dienstlichen Schwierigkeiten mit der Beklagten maßgeblich aus dem belasteten Verhältnis zum (ehemaligen) Kanzler hergeleitet hat. b. Ein ideelles Interesse an einer Rehabilitierung begründet ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist. Es besteht deshalb nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.5.2013 - 8 C 14.12 -, a. a. O. Rn. 25, und vom 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 = juris Rn. 21. Es reicht insbesondere nicht aus, dass der Betreffende selbst die Maßnahme als diskriminierend empfindet. Denn die Beurteilung, ob ein Rehabilitationsinteresse vorliegt, hat nicht ausgehend von einem subjektiven Parteimaßstab zu erfolgen, sondern danach, ob der Kläger durch das streitige Verhalten in einer einschlägigen Rechtsstellung, wie namentlich seinem Persönlichkeitsrecht, objektiv beeinträchtigt ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18.7.2000 - 1 WB 34.00 -, ZBR 2000, 419 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 1.10.2008 - 1 A 4543/06 -, juris Rn. 74, und Beschluss vom 26.1.2007 - 6 A 2534/06 -, juris Rn. 4. Gemessen daran besteht ein besonderes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung auch nicht in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses. Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung in der Berufungsbegründung vom 12.10.2023 (dort: S. 1 bis 8) und im Schriftsatz vom 23.2.2024 im Wesentlichen die Begründung des Zulassungsantrags vom 17.8.2021 (dort: S. 5 Abs. 3 bis S. 9 Abs. 1) wiederholt, nimmt der Senat zur Begründung seinerseits auf seine Erwägungen im Zulassungsbeschluss vom 15.9.2023 (dort: S. 12 Abs. 2 bis S. 15 Abs. 5) Bezug, mit denen er unter Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin ein Rehabilitationsinteresse hinsichtlich der Weg-Umsetzung vom zuvor innegehaltenen Dienstposten verneint hat. Diese Ausführungen gelten - erst recht - für die im Berufungsverfahren allein streitgegenständliche Hin-Umsetzung. Ihnen ist die Klägerin durch die bloße Wiederholung ihres früheren Vortrags auch nicht durchgreifend entgegengetreten. Ein Rehabilitationsinteresse bzw. das Fortdauern eines solchen ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus der erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Befürchtung der Klägerin, sie habe aufgrund der aus ihrer Personalakte ersichtlichen Begründung ihrer Umsetzung mit jahrelangen Beschwerden über ihr Führungsverhalten Nachteile bei einer beabsichtigten Bewerbung auf eine freiwerdende Stelle im MKJFGFI zu erwarten. Losgelöst von den sonstigen gegen die Annahme eines Rehabilitationsinteresses sprechenden Umständen ist diese Befürchtung bereits in tatsächlicher Hinsicht unbegründet. Denn die Umsetzungsentscheidung selbst ist nicht mit einer Begründung versehen und in der dem Senat vorliegenden Personalakte der Klägerin finden sich auch sonst keine Unterlagen, die die Entscheidung über ihre Umsetzung in einen Zusammenhang mit Beschwerden über ihr Führungsverhalten stellen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich ihrem eigenen Bekunden nach um eine Stelle in einem Ministerium bewerben will, für das sie bereits seit dem 1.1.2019, also seit nunmehr mehr als fünf Jahren, tätig ist. Diese Tätigkeit eröffnet den für Personalentscheidungen im Ministerium verantwortlichen Stellen einen umfassenden und unmittelbaren eigenen Eindruck der Leistungen der Klägerin und ihres Führungsverhaltens und ermöglicht ihnen auf dieser Grundlage eine eigenständige Bewertung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass bei einer etwaig zu treffenden Auswahlentscheidung den von Dritten bereits im Jahr 2016 und in ganz anderen Arbeitszusammenhängen erhobenen Vorwürfen eine noch maßgebliche Bedeutung zukommt. Diese Annahme wird nicht zuletzt durch den Umstand bestätigt, dass das Ministerium erst im Herbst 2023 der Abordnung der Klägerin für weitere fünf Jahre zugestimmt hat. Aus diesen Erwägungen folgt auch, dass der Klägerin eine Bewerbung nicht in einem ein Rehabilitationsinteresse begründenden Maße erschwert wird, weil ihr nach ihrer Umsetzung im Oktober 2016 bis zum Beginn ihrer Abordnung am 1.1.2019 nur eine in ihren Augen nicht amtsangemessene Beschäftigung zugewiesen worden ist. c. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich schließlich auch nicht mit Blick auf die bereits im Zulassungsverfahren aufgestellte Behauptung der Klägerin, ein solches ließe sich grundsätzlich auch aus den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalls ableiten. Insoweit wird zur Begründung wiederum auf die Ausführungen des Senats im Zulassungsbeschluss vom 15.9.2023 (dort S. 18) verwiesen. Es ist überdies auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren weder dargelegt noch sonst erkennbar, unter welchem weiteren, oben noch nicht behandelten Gesichtspunkt im Streitfall ein Feststellungsinteresse zu bejahen sein soll. 2. Auch der Hilfsantrag der Klägerin, festzustellen, dass sie in der Zeit vom 6.10.2016 bis zum 31.12.2018 von der Beklagten nicht amtsangemessen beschäftigt worden ist, ist unzulässig. Dabei kann offenbleiben, ob der Zulässigkeit des ebenfalls die Hin-Umsetzung betreffenden Hilfsantrags entgegensteht, dass er bereits als Minus im Hauptantrag enthalten ist, und zudem die Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes nicht verlangt werden kann. Denn der Klägerin fehlt es aus den vorstehend bereits ausgeführten Gründen jedenfalls auch insoweit an einem berechtigten Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, weil weder eine konkrete Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse besteht und auch sonst ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 und 2, 39 GKG. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.