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Beschluss

1 E 21/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0229.1E21.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter, weil im erstinstanzlichen Verfahren ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden hat. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf 500,- Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 5.000,- Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) abzielt, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 500,- Euro festgesetzt. Der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist daher der Gegenstand des Verfahrens, der maßgeblich durch das Begehren im Sinne von § 88 VwGO bestimmt wird. Das Begehren des Klägers war vorliegend auf die Berücksichtigung weiterer Ausbildungszeiten bei der Berechnung der Versorgungsbezüge gerichtet. Der Streitwert einer solchen Klage richtet sich nach den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert ist in entsprechender Anwendung der Grundsätze des sog. Teilstatus, vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 28. September 2023 – 1 A 644/22 –, juris, Rn. 36 ff., vom 25. Januar 2021 – 1 A 3852/19 –, juris, Rn. 28 ff., und vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 53 ff. m. w. N., zu bestimmen und bemisst sich nach der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus. Die (monatliche) Auswirkung der von dem Kläger begehrten Berücksichtigung seiner weiteren Ausbildungszeiten als ruhegehaltsfähig lässt sich mithilfe der von der Beklagten vorgelegten fiktiven Berechnung berechnen. Nach dieser beläuft sich die monatliche Differenz auf 10,25 Euro. Der 24-fache Betrag dessen ergibt dementsprechend 246,- Euro und fällt in die vom Verwaltungsgericht festgesetzte niedrigste Streitwertstufe (vgl. Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 GKG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.