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Urteil

12 A 199/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.12A199.22.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 5. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 5. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2019 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die am 1. Juni 1943 geborene Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Gewährung von Pflegewohngeld und die darauf beruhende Rückforderung geleisteter Zahlungen durch den Beklagten. Am 29. April 2016 meldete sich der Betreuer der Klägerin telefonisch beim Beklagten und teilte mit, dass die Klägerin nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten untergebracht sei und am 4. Mai 2016 in ein Seniorenzentrum aufgenommen werden solle. Dieses habe um eine Kostenübernahmebestätigung gebeten. Derzeit beziehe die Klägerin Grundsicherungsleistungen der Stadt A.. Noch am selben Tag übersandte der Betreuer ärztliche Unterlagen an den Beklagten, wonach der Klägerin zwar keine Pflegestufe zuzuerkennen sei, sie aber unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome mit begleitenden kognitiven Störungen im Rahmen eines beginnenden amnestischen Syndroms leide und daher die Notwendigkeit einer Heimversorgung bestehe. Außerdem übermittelte er einen Beschluss des Amtsgerichts A. vom 22. April 2016- 11 XVII 119/16 H -, nach dem er seine Tätigkeit als Berufsbetreuer wahrnimmt und von der Bestellung u. a. die Aufgabenkreise Befugnis zum Empfang von Post sowie Behörden-, Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten umfasst sind. Der Beklagte zog daraufhin von der Stadt A. die Akte über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bei. Hieraus ergab sich, dass die Klägerin bereits ab Mai 2015 telefonischen Kontakt mit der Stadt A. aufgenommen hatte. In einem Gespräch über ihre Vermögensverhältnisse am 18. Juni 2015 hatte sie u. a. mitgeteilt, Geld in einen Dreiländerfonds investiert zu haben; wegen der Insolvenz der Treuhandgesellschaft sei aber unklar, ob noch irgendwann Zahlungen fließen würden. Bei einem weiteren Termin am 9. Juli 2015, zu dem sie in Begleitung ihrer Tochter erschienen war, hatte sie den Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unterzeichnet. Das Feld, in das bestehende Lebensversicherungen einzutragen sind, war auf dem Formular durchgestrichen. Seit dem 4. Mai 2016 befindet sich die Klägerin im Erich-Wandel-Seniorenzentrum in A.. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 beantragte ihr Betreuer die Gewährung von Pflegewohngeld beim Beklagten. In der dazugehörigen Vermögenserklärung kreuzte er unter Ziffer 12 die Abfrage nach dem Vorliegen von Lebensversicherungen mit "nein" an. Diesen Antrag lehnte der Beklagte am 23. November 2016 ab, weil der Klägerin bisher keine der Pflegestufen I bis III zugeordnet worden sei. Nachdem sie ab dem 1. Januar 2017 den Pflegegrad 2 erhalten hatte, stellte ihr Betreuer am 14. März 2017 erneut einen Pflegewohngeldantrag (ohne nochmalige Vorlage einer Vermögenserklärung). Mit Bescheiden vom 28. März 2017, 28. Juni 2017, 28. Juli 2017 und 28. August 2017 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 Pflegewohngeld i. H. v. 414,62 Euro monatlich. Unter dem 28. November 2017 setzte er die Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 rückwirkend auf 364,43 Euro fest. In derselben Höhe sprach er der Klägerin Pflegewohngeld mit Bescheiden vom 28. Dezember 2017 und vom 28. Februar 2018 für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 sowie mit Bescheid vom 28. Mai 2018 für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Mai 2019 zu. Im Rahmen einer durch den Beklagten eingeleiteten routinemäßigen Einkommens- und Vermögensüberprüfung reichte der Betreuer am 8. Mai 2018 eine aktuelle Vermögenserklärung ein, in der er das Bestehen einer Lebensversicherung abermals verneinte. Zudem teilte er mit, dass aus einer der Beteiligungen am Dreiländerfonds bereits am 2. Juni 2017 ein Betrag über 8.205,90 Euro an die Klägerin ausgezahlt worden sei, mit dem offene Heimkosten beglichen worden seien. Unter dem 22. Juni 2018 kündigte er an, dass am 9. Juli 2018 weitere 2.708,58 Euro auf das Konto der Klägerin überwiesen würden. Zwecks Anrechnung der Fondserlöse zahlte der Beklagte daraufhin ab Juni 2018 kein Pflegewohngeld mehr. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 legte der Betreuer dem Beklagten Kontoauszüge vor, wonach der Klägerin am 29. Mai 2018 weitere Ausschüttungen über 4.075,38 Euro gutgeschrieben worden waren. Unter dem 11. Februar 2019 klärte der Betreuer den Beklagten darüber auf, dass die Klägerin bereits am 28. November 2018 von der Z. Lebensversicherung AG (derzeit unter dem Namen J. Lebensversicherung AG firmierend) einen Betrag i. H. v. 2.196,95 Euro erhalten habe. Auf Aufforderung des Beklagten, zur bislang unbekannten Lebensversicherung Stellung zu nehmen, übersandte er am 21. Februar 2019 u. a. mehrere Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 28. November 2018, in denen Überweisungen wegen zweier zum 1. Oktober 2018 abgelaufener Kapitallebensversicherungen i. H. v. 2.196,95 Euro (Nr. 02721333) bzw. 6.890,98 Euro (Nr. 12721333) angekündigt worden waren. Der zuletzt genannte Betrag sei unmittelbar auf das Konto des Seniorenzentrums überwiesen worden. Die Schreiben seien ihm von der Tochter der Klägerin weitergeleitet worden. Bislang sei ihm nicht bekannt gewesen, dass eine Lebensversicherung bestehe. Auf Verlangen des Beklagten übersandte die J. Lebensversicherung AG am 7. März 2019 Unterlagen betreffend die mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 1987 abgeschlossene Lebensversicherung Nr. 02721333 mit einer garantierten Versicherungssumme i. H. v. 1.312,00 DM/671,00 Euro bzw. die durch Herabsetzung der beitragspflichtigen Versicherungssumme für den ausscheidenden Teil gebildete beitragsfreie Lebensversicherung Nr. 122721333 mit einer garantierten Versicherungssumme i. H. v. 9.230,00 DM/4.720,00 Euro. Beide Versicherungen liefen vertragsgemäß am 1. Oktober 2018 ab. Bezugsberechtigt im Todesfall war hinsichtlich der Lebensversicherung Nr. 122721333 die Tochter der Klägerin. Nachdem der Beklagte die Klägerin unter dem 27. März 2019 zur beabsichtigten Aufhebung der Pflegewohngeldbescheide wegen des Bekanntwerdens der Lebensversicherungen sowie der Auszahlung der Fondserlöse angehört hatte, nahm er mit Bescheid vom 5. April 2019 seine Bescheide vom 28. März 2017, 28. Juni 2017, 28. Juli 2017, 28. August 2017, 28. November 2017, 28. Dezember 2017, 28. Februar 2018 und 28. Mai 2018 für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2017 sowie vom 1. Mai 2017 bis zum 30. November 2018 zurück und forderte die gezahlten Leistungen i. H. v. 5.466,45 Euro zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe in den genannten Zeiträumen über Vermögen oberhalb der Freigrenze von 10.000,00 Euro verfügt. Die Fondserlöse seien ab dem jeweiligen Auszahlungszeitpunkt verwertbares Vermögen gewesen, die mit dem Rückkaufswert anzusetzenden Lebensversicherungen zu jedem Zeitpunkt. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da leistungserhebliche Angaben zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht worden seien. Eine gründliche Recherchearbeit zu Beginn der Betreuung hätte ggf. die Existenz der Lebensversicherungen zu Tage gefördert. Zudem seien der Klägerin und ihrer Tochter die Versicherungen bekannt gewesen. Unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin seien im Rahmen der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse keine Aspekte ersichtlich, von der Ermächtigung zur Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide keinen Gebrauch zu machen. Ihren hiergegen am 1. Mai 2019 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin u. a. damit, dass die Fondsausschüttungen zur sofortigen Tilgung von Schulden aus der Heimunterbringung verwendet worden seien, sodass kein frei verfügbares Vermögen vorgelegen habe, das über den Schonbetrag hinausgegangen sei. Das Bestehen der Lebensversicherungen sei dem Betreuer unbekannt gewesen. Da die Klägerin an einer fortschreitenden Demenz gelitten habe, sei eine Kenntnis von ihr nicht zu erwarten gewesen. Ihr Hausstand sei durch ihre Tochter aufgelöst worden. Hierbei hätten weder die Klägerin noch ihr Betreuer Kenntnis von Unterlagen erhalten, die auf die Versicherungen hingedeutet hätten. Erst durch die Ankündigung der Auszahlung mit Schreiben vom 31. Oktober 2018, die von der Versicherungsgesellschaft an die Heimadresse der Klägerin geschickt worden sei, habe diese Kenntnis erlangen können. Der Betreuer habe hiervon Ende November 2018 erfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2019 half der Beklagte dem Widerspruch für den Leistungsmonat Mai 2017 ab, weil das Vermögen der Klägerin wie in den beiden Vormonaten auch in diesem Monat die Freigrenze unterschritten habe, und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf 5.102,02 Euro. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück und führte hierzu aus: Der Betreuer könne sich nicht darauf berufen, nichts von den Versicherungen gewusst zu haben. Er habe sich insoweit zurechnen zu lassen, dass die Klägerin ihm unter Umständen nicht ihr vollständiges Vermögen angebe. Dass sie selbst keine Kenntnis von den Versicherungen gehabt habe, sei nach den vorliegenden Unterlagen auch unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich fortgeschrittenen Demenz kaum glaubhaft. Sie habe bereits vor Beginn ihrer Betreuung bei der Stadt A. Grundsicherungsleistungen beantragt und dort detaillierte Auskünfte zu ihren Vermögensverhältnissen gegeben. Zudem müsse auch ihre Tochter von den Lebensversicherungen gewusst haben, da sie Bezugsberechtigte im Todesfall gewesen sei. Angesichts der fehlenden Bedürftigkeit der Klägerin überwiege im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens das öffentliche Interesse an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung der von der Allgemeinheit aufgebrachten Mittel zur Finanzierung des Pflegewohngelds gegenüber dem Interesse der Klägerin bzw. ihres Betreuers daran, die rechtswidrig erlangten Leistungen behalten zu dürfen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 9. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Sie sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen, Auskunft über ihr Vermögen zu geben. Ihr Betreuer habe trotz ausdrücklicher Befragung der Tochter zum Vermögen der Klägerin keine Kenntnis von den Versicherungen erlangt; weitere anlasslose Aufklärungsversuche seien ihm nicht zumutbar gewesen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2019 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung auf seine Bescheide bezogen und ergänzend vorgetragen, dass unter Berücksichtigung der fachpsychiatrischen Gutachten davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin sich ihres Handelns bereits seit dem Jahr 2015 nicht mehr bewusst gewesen sei. Es könne jedoch nicht abschließend beurteilt werden, ob möglicherweise ein Verschulden Dritter anzunehmen sei. Mit dem angefochtenen Urteil vom 30. November 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin habe für die betroffenen Zeiträume kein Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld zugestanden, weil ihr Vermögen mehr als 10.000,00 Euro betragen und damit die Vermögensschongrenze überschritten habe. Dem stehe nicht entgegen, dass bei rechtzeitiger Mitteilung der Lebensversicherungen die Bewilligung von Pflegewohngeld ausgeblieben wäre, die Klägerin die Investitionskosten aus ihrem eigenen Vermögen hätte begleichen müssen und es dadurch zu einem zeitnahen Unterschreiten der Vermögensschongrenze gekommen wäre. Vermögen sei so lange zu berücksichtigen, wie es tatsächlich vorhanden und nicht verbraucht worden sei. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhten, die sie bzw. ihr Betreuer grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hätten. Der Beklagte habe sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insoweit sei eine Rücknahme bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X im Regelfall nicht ermessensfehlerhaft. Die Klägerin wiederholt zur Begründung ihrer durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht ergänzende Ausführungen zum Fahrlässigkeitsvorwurf und zur Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. November 2021 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ergänzt, er gehe davon aus, dass das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Überdies hätte das Vermögen der Klägerin ausgereicht, im gesamten entscheidungserheblichen Zeitraum die Investitionskosten zu decken, und zwar ausgehend von einem Vermögen von mehr als 18.000,00 Euro am 2. Juni 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die beigezogenen Akten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (L 20 SO 431/21) und des Amtsgerichts A. (11 XVII 119/16 H) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 5. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2019 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den Bescheid hinsichtlich der Rücknahme der früheren Bewilligungsbescheide auf die Rechtsgrundlage des § 21 Abs. 1 APG NRW i. V. m. § 45 Abs. 1 SGB X gestützt, hinsichtlich der Rückerstattung geleisteter Pflegewohngeldzahlungen auf § 21 Abs. 1 APG NRW i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass bereits erbrachte Leistungen zurückzuerstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Aufhebungs- und Rückerstattungsbescheid ist zwar formell rechtmäßig zustande gekommen, jedoch hat der Beklagte sowohl bei der Rücknahme der Bewilligungsbescheide (dazu I.) als auch bei der Rückforderung geleisteter Beträge (dazu II.) gegen materielles Recht verstoßen. I. Die Rücknahme der Pflegewohngeldbescheide vom 28. März 2017, 28. Juni 2017, 28. Juli 2017, 28. August 2017, 28. November 2017, 28. Dezember 2017, 28. Februar 2018 sowie 28. Mai 2018 erweist sich als rechtwidrig. Zwar handelt es sich bei diesen Bescheiden um begünstigende Verwaltungsakte i. S. v. § 45 Abs. 1 SGB X, die ihrerseits rechtswidrig ergangen sind (dazu 1.). Allerdings hat der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt (dazu 2.). 1. Die Bewilligungsbescheide standen für die von der Rücknahme betroffenen Leistungszeiträume vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2017 sowie vom 1. Juni 2017 bis zum 30. November 2018 mangels Vorliegens der Voraussetzungen von § 14 APG NRW im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses, vgl. zu diesem Zeitpunkt: BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 45/09 R -, juris Rn. 15, nicht mit materiellem Recht in Einklang. Nach § 14 Abs. 1 APG NRW wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als Unterstützung der Personen gewährt, die gemäß § 14 SGB XI pflegebedürftig und nach § 43 Abs. 1 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder der mit ihnen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 APG NRW a. F. ganz oder teilweise nicht ausreicht. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW a. F. darf die Gewährung von Pflegewohngeld bei alleinstehenden Personen nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte i. H. v. bis zu 10.000,00 Euro. Ausgehend hiervon hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld in den zuvor definierten Zeiträumen. Bestandteil ihres Vermögens waren u. a. die Versicherungen bei der J. Lebensversicherung AG, die als reine Kapitallebensversicherungen nicht dem geschützten Vermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII unterfielen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 3.03 -, juris Rn. 12; Mecke, in: Schlegel/Voelzke, SGB XII, 3. Auflage 2020, Stand: 16 Juni 2023, § 90 Rn. 62. Zum verwertbaren Vermögen der Klägerin gehörten ferner, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlungsankündigung, die Erlöse aus dem Dreiländerfonds. Dafür, dass die Verwertung der Versicherungen bzw. der Fondserlöse für die Klägerin - etwa wegen wesentlicher Erschwerung einer angemessenen Alterssicherung - eine Härte bedeuten würde, die gemäß § 14 Abs. 3 APG NRW i. V. m. § 90 Abs. 3 SGB XII einem Vermögenseinsatz entgegenstünde, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 3.03 -, juris Rn. 15. Unter ihrer Berücksichtigung überschritt das Gesamtvermögen der Klägerin in den genannten Zeiträumen die Schongrenze von 10.000,00 Euro. Insoweit wird auf die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Anlage verwiesen (Bl. 767 Beiakte 1). Die dort angesetzten Beträge sind aufgrund der vorgelegten Schreiben der Versicherungsgesellschaft (Bl. 136 ff., 144 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts), der Kontoauszüge (Bl. 517 ff., 555 ff., 592 ff., 616 ff., 630 ff., 639, 644 ff., 650 ff., 698 ff. Beiakte 1) sowie der Recherchen des Beklagten (Bl. 446 Beiakte 1) nachvollziehbar und im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig. Die durchgeführten Berechnungen sind nicht zu beanstanden. Der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide steht nicht entgegen, dass das Vermögen der Klägerin zeitnah die Schongrenze unterschritten hätte, wenn sie von Anfang an die Lebensversicherungen angegeben hätte, ihr Pflegewohngeldantrag deswegen abgelehnt worden wäre und sie die Investitionskosten daher aller Voraussicht nach zunächst selbst getragen hätte. Eine solche Betrachtungsweise, bei der das einzusetzende Vermögen auf Tatbestandsebene als zwischenzeitlich verbraucht fingiert wird, findet im Gesetz keine Stütze. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, juris Rn. 33 ff.; BSG, Urteile vom 16. Februar 2022 - B 8 SO 17/20 R - juris Rn. 27, vom 25. April 2018 - B 14 AS 15/17 R -, juris Rn. 20, und vom 20. September 2012 - B 8 SO 20/11 R -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, juris Rn. 61 ff., m. w. N.; LSG NRW, Urteile vom 23. Januar 2020 - L 6 AS 611/16 -, juris Rn. 115, und vom 9. Januar 2020 - L 7 AS 498/19 -, juris Rn. 48; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 11. Dezember 2023 - L 7 SO 3406/22 -, juris Rn. 42; Baumeister, in: Schlegel/Voelzke, SGB X, 3. Auflage 2023, Stand: 15. November 2023, § 50 Rn. 92; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 6. Ergänzungslieferung 2023, § 90 Rn. 5. 2. Ungeachtet der weiteren - hier nicht aufzuklärenden - Frage, inwieweit die Klägerin in schutzwürdiger Weise auf den Bestand der aufgehobenen Bewilligungsbescheide vertrauen durfte (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X) und ob dem ggf. der Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB X) entgegensteht, erweist sich die Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide aber jedenfalls als ermessensfehlerhaft. § 45 Abs. 1 SGB X eröffnet der Behörde ein Ermessen ("darf"). Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 -, juris Rn. 31, und vom 27. Juni 1991 - 5 C 4.88 -, juris Rn. 18, m. w. N.; BSG, Urteil vom 15. Februar 1990- 7 RAr 28/88 -, juris Rn. 21, m. w. N. Sie hat ihr Ermessen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Vgl. BSG, Urteil vom 7. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R -, juris Rn. 66. Bei der Begründung ihrer Ermessensentscheidung muss die Behörde gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Ihre Entscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vgl. BSG, Urteile vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R -, juris Rn. 27, vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R -, juris Rn. 24, und vom 7. Februar 2012- B 13 R 85/09 R -, juris Rn. 66. Ein Ermessenfehler ist u. a. dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht alle maßgebenden Gesichtspunkte ermittelt und in ihre Entscheidung einbezogen hat. Vgl. BSG, Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 44/96 -, juris Rn. 22; BVerwG, Urteile vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris Rn. 28, und vom 9. Juli 1992 - 7 C 21.91 -, juris Rn. 20; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, SGB X, 3. Auflage 2023, Stand: 15. November 2023, § 35 Rn. 18; Mutschler, in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, SGB X, Stand: 1. Mai 2021, § 35 Rn. 16; Geis, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: 3. Ergänzungslieferung August 2022, § 40 Rn. 107; Decker, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 68. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 114 Rn. 21. Maßgebend ist ein Gesichtspunkt, der sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängt. Vgl. BSG, Urteil vom 14. November 1985 - 7 RAr 123/84 -, juris Rn. 52; Decker, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 68. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 114 Rn. 21. Ausgehend hiervon hat der Beklagte sein Ermessen nicht entsprechend dem Zweck des § 45 SGB X ausgeübt, weil er maßgebende Gesichtspunkte nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. § 45 SGB X bezweckt einen Ausgleich zwischen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und der Rechtssicherheit, insbesondere dem Vertrauensschutz des Bürgers andererseits. Vgl. Sandbiller, in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, SGB X, Stand: 15. August 2023, § 45 Rn. 5; Schütze, in: ders., SGB X, 9. Auflage 2020, § 45 Rn. 2. Die Ermessensentscheidung der Behörde erfordert daher eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids. Dazu hat die Behörde alle hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und zu berücksichtigen. Vgl. BSG, Urteile vom 23. September 1997 - 2 RU 44/96 -, juris Rn. 22, und vom 14. November 1985- 7 RAr 123/84 -, juris Rn. 52; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, SGB X, 3. Auflage 2023, Stand: 15. November 2023, § 35 Rn. 18; Mutschler, in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, SGB X, Stand: 1. Mai 2021, § 35 Rn. 16; Schütze, in: ders., SGB X, 9. Auflage 2020, § 45 Rn. 102. Hierbei ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - unerheblich, ob das Vertrauen des Begünstigten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausgeschlossen ist. Selbst wenn es nicht schutzwürdig sein sollte, ist die Ermessensbetätigung der Behörde nicht in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids ausgeübt werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 -, juris Rn. 28 ff. Im vorliegenden Einzelfall hat der Beklagte entgegen den dargelegten Obliegenheiten nicht berücksichtigt, dass sich das Vermögen der Klägerin in den Bewilligungszeiträumen fast ununterbrochen nur knapp über der pflegewohngeldrechtlichen Vermögensschongrenze bewegt hat, die mithin alsbald unterschritten worden und damit die Klägerin anspruchsberechtigt gewesen wäre, wenn ihr wegen der bestehenden Lebensversicherungen Pflegewohngeld nicht bewilligt worden wäre. Dabei handelte es sich um einen für die Ermessensausübung maßgebenden Gesichtspunkt, der sich der Behörde hätte aufdrängen müssen. Dies folgt schon daraus, dass sich die Vermögensverhältnisse der Klägerin nach den eigenen Berechnungen des Beklagten nahezu permanent um die Schongrenze i. H. v. 10.000,00 Euro bewegten. Es lag daher auf der Hand, dass das Vermögen der Klägerin schon nach kurzer Zeit unter diese Schwelle gesunken wäre. Da die Klägerin auf den Heimplatz angewiesen und durch einen Betreuer vertreten war, der nach Aktenlage stets um eine Begleichung sämtlicher rückständiger Heimkosten bemüht war, musste davon ausgegangen werden, dass bei einer Ablehnung von Pflegewohngeld die rückständigen Heimkosten zeitnah aus dem noch zur Verfügung stehenden Vermögen beglichen worden wären. Ebenso war offensichtlich, dass die für den Fall einer ausgebliebenen Pflegewohngeldbewilligung zu erwartende Vermögensabschmelzung gravierende Auswirkungen auf den Umfang der Aufhebung, die daraus resultierende Höhe des Rückforderungsbetrags und damit auf die ohnehin angespannte wirtschaftliche Situation der Klägerin haben würde. Denn bei rechtmäßigem Verhalten der Klägerin hätte diese zeitnah wieder einen Anspruch auf die bereits ab einem früheren Zeitpunkt mit Dauerwirkung bewilligte Leistung gehabt, den sie nach der Aufhebung der früher ansetzenden Bewilligungsentscheidung nun nicht mehr geltend machen kann. Stattdessen sieht sie sich mit einem Rückerstattungsbetrag konfrontiert, der ihre Existenzgrundlage in Anbetracht der ihr zur Verfügung stehenden unzureichenden finanziellen Mittel nachhaltig schmälert. Im Bescheid vom 5. April 2019 finden sich keinerlei Erwägungen des Beklagten zu diesem relevanten Aspekt. Stattdessen führt er nur allgemein und phrasenhaft aus, dass bei einer Abwägung des Interesses der Klägerin "als Hilfesuchende" mit dem "entgegenstehenden öffentlichen Interesse […] unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Einzelfalles keine Aspekte ersichtlich" seien, "von der Ermächtigung zur Rücknahme der rechtswidrigen Pflegewohngeldbewilligungen keinen Gebrauch zu machen". Welche konkreten Interessen der Klägerin überhaupt in die Abwägung des Beklagten eingeflossen sein sollen, spezifiziert er in keiner Weise. Seinen Widerspruchsbescheid stützt er hinsichtlich des Ermessens im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin "mit ihrem verwertbaren Vermögen ab dem 01.01.2017 nahezu dauerhaft und teils erheblich die maßgebliche Vermögensfreigrenze" überschritten habe, "so dass ein Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld nach den gesetzlichen Regelungen zumindest nicht durchgängig bestanden" habe. Da die Gewährung von Pflegewohngeld an eine Bedürftigkeit anknüpfe, überwiege "das öffentliche Interesse an einer sparsamen und zweckgerechten Verwendung der von der Allgemeinheit aufgebrachten Mittel zur Finanzierung des Pflegewohngeldes gegenüber dem Interesse" der Klägerin, "die rechtswidrig erlangten Pflegewohngeldleistungen letztendlich noch behalten zu dürfen". Diese Ausführungen lassen eine Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Situation, die bei ohne Bewilligung des Pflegewohngelds zu erwartender eigener Aufbringung der Investitionskosten durch die Klägerin eingetreten wäre, nicht ansatzweise erkennen. Hierauf hatte der Senat den Beklagten mit Beschluss vom 19. Januar 2024 ausdrücklich hingewiesen, ohne dass dieser die ihm gesetzte Frist zum Anlass genommen hätte, Ermessenserwägungen nachzuschieben. Auch nach einem erneuten Hinweis in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte keine tragfähigen Ergänzungen angebracht. Bei der Erklärung seines Vertreters, man gehe davon aus, "dass das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt" worden sei, handelt es sich schon nicht um eine Ermessenserwägung, sondern um die Mitteilung einer Rechtsansicht. Soweit in der mündlichen Verhandlung ferner zu Protokoll gegeben worden ist, das Vermögen der Klägerin hätte ausgereicht, um "im gesamten entscheidungserheblichen Zeitraum die Investitionskosten zu decken, ausgehend von einem Vermögen von mehr als 18.000,00 Euro am 2. Juni 2017", sind diese Ausführungen ungeeignet, das Ermessensdefizit zu beseitigen. Eine solche Stichtagsbetrachtung geht bereits am Hinweis des Senats auf eine Vermögensabschmelzung, die sich gerade über eine gewisse Dauer erstreckt, vorbei. Der Beklagte blendet offenbar sämtliche vor und nach dem Stichtag in Betracht kommenden oder tatsächlich stattfindenden Vermögenszuwächse bzw. -abflüsse aus, indem er sich aus dem insgesamt zweijährigen Bewilligungszeitraum den Zeitpunkt des höchsten Vermögensstands herausgreift und davon ausgeht, dass die der Klägerin an diesem Tag zur Verfügung stehenden Geldmittel ausgereicht hätten, um die Investitionskosten vollständig mit Eigenkapital zu finanzieren. Dabei lässt er den Betrag in Höhe von 364,43 Euro unberücksichtigt, um den sich das Vermögen der Klägerin monatlich reduziert hätte, wenn sie die Investitionskosten selbst getragen hätte. Da dieser bereits für die Monate ab Januar 2017, mithin einen weit vor Auszahlung der Fondserlöse im Juni 2017 beginnenden Zeitraum, zu zahlen gewesen wäre, hätte das Vermögen der Klägerin im Juni 2017 auch nicht - wie vom Beklagten angenommenen - "mehr als 18.000,00 Euro" betragen. Ebenso wenig bezieht der Beklagte in seine Überlegungen ein, dass das Vermögen der Klägerin auf der Grundlage seiner eigenen Berechnungen nach Juni 2017 alsbald erneut die Grenze von 10.000,00 Euro unterschritten hätte, wenn sie den monatlichen Betrag i. H. v. 364,43 Euro selbst beglichen hätte. Neben den Investitionskosten, die die Klägerin bei Ablehnung des Pflegewohngeldantrags zu tragen gehabt hätte, lässt der Beklagte zudem die tatsächlichen Vermögensveränderungen außer Acht, die sich in dem insgesamt zweijährigen Bewilligungszeitraum ergeben haben. So hatte sich das Vermögen der Klägerin an dem von ihm angenommenen Stichtag, dem 2. Juni 2017, zwar auf 18.189,62 Euro summiert. Abgesehen davon, dass die künftigen Investitionskosten schon deshalb nicht aus diesem Betrag hätten finanziert werden müssen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig waren, hatte sich das Vermögen der Klägerin nach den eigenen Berechnungen des Beklagten in der Folgezeit reduziert und schon am 1. Juli 2017 nur noch 11.743,39 Euro betragen. Damit konnte die Klägerin die gesamten im Bewilligungszeitraum anfallenden Investitionskosten aus dem ihr am 2. Juni 2017 zur Verfügung stehenden Vermögen gerade nicht finanzieren, ohne kurze Zeit später in erheblichem Maße auf ihr Schonvermögen von 10.000,00 Euro zurückgreifen zu müssen. Der fehlerhaften Ermessensausübung kann nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass - wie dargelegt - ein fiktiver Vermögensverbrauch auf tatbestandlicher Seite unbeachtlich ist. Denn die im Einzelfall dadurch eintretenden wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen können - wie vorliegend - derart sein, dass sie bei sachgerechter Ermessensausübung gleichwohl zu keiner oder einer differenzierten Rücknahmeentscheidung führen. Vgl. BSG, Urteil vom 14. November 1985 - 7 RAr 123/84 -, juris Rn. 52. II. Hat nach dem Vorstehenden die Rücknahme der Bewilligungsbescheide keinen Bestand, erweist sich auch die Rückforderung geleisteter Pflegewohngeldzahlungen i. H. v. 5.102,02 Euro für die Zeiträume vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2017 sowie vom 1. Juni 2017 bis zum 30. November 2018 als rechtswidrig. Auf § 21 Abs. 1 APG NRW i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB X kann die Rückerstattung nicht gestützt werden. Es fehlt an der Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide sind auch weiterhin wirksam, weil der sie zurücknehmende Bescheid vom 5. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2019 mit diesem Urteil aufgehoben wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.