Urteil
21 D 315/21.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.21D315.21AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger zu 1. zu 4 %, der Kläger zu 2. zu 51 %, der Kläger zu 3. zu 3 %, der Kläger zu 4. zu 40 % und der Kläger zu 5. zu 2 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger zu 1. zu 4 %, der Kläger zu 2. zu 51 %, der Kläger zu 3. zu 3 %, der Kläger zu 4. zu 40 % und der Kläger zu 5. zu 2 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) der Bezirksregierung D. (Planfeststellungsbehörde) vom 23. Juli 2021, der im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb der Erdgasverdichterstation B. der Beigeladenen betrifft und zugleich den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 29. März 2019 für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung Nr. 98 (H.) der Beigeladenen ändert. Der Standort der geplanten Verdichterstation einschließlich zweier zugehöriger Armaturenstationen befindet sich im östlichen Bereich des Gebiets der Gemeinde B., und zwar im Schnittpunkt der von Südwesten auf den geplanten Standort zulaufenden Erdgasfernleitung Nr. 98 (H.) und der weiteren von Südosten auf den geplanten Standort zulaufenden Erdgasfernleitung Nr. 63. Beide zuvor genannten Erdgasfernleitungen verlaufen in nördlicher Richtung zu der dort bereits befindlichen Station B., bei der es sich um eine Gasdruckregel- und Messanlage handelt. Die Kläger sind sämtlich (Mit-)Eigentümer von Grundstücken, die – in unterschiedlichem Umfang – für die Errichtung und den Betrieb der Verdichterstation in Anspruch genommen werden sollen. Der Kläger zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B., Flur 17, Flurstück 19 sowie Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung B., Flur 17, Flurstück 21. Das 74.783 m² große, als Ackerfläche genutzte Flurstück 19 soll temporär in einem Umfang von 53.601 m² als Arbeitsfläche und anschließend in einem Umfang von 825 m² dauerhaft für die im nordwestlichen Bereich des Grundstücks zu errichtende Armaturenstation 1 sowie in einem weiteren Umfang von 4.369 m² dauerhaft und dinglich gesichert für den auf dem Grundstück verlaufenden Schutzstreifen in Anspruch genommen werden. Das 5.572 m² große Flurstück 21 (Fließgewässer/Weg) soll temporär in einem Umfang von 98 m² als Arbeitsfläche beansprucht werden. Der Kläger zu 2. ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung B., Flur 17, Flurstücke 41, 65 und 18 sowie Miteigentümer des Gewässergrundstücks Gemarkung B., Flur 17, Flurstück 52. Das 39.482 m² große, als Acker- und Grünlandfläche genutzte Flurstück 41 und das 610 m² große, als Ackerfläche genutzte Flurstück 65 sollen temporär in vollem Umfang sowie das 54.075 m² große, ebenfalls als Ackerfläche genutzte Flurstück 18 temporär im Umfang von 1.333 m² und das 1.073 m² große Gewässergrundstück Flurstück 52 temporär im Umfang von 510 m² als Arbeitsfläche in Anspruch genommen werden. Für die Errichtung der Verdichterstation sollen die Flurstücke 41 im Umfang von 24.075 m² und das Flurstück 65 im Umfang von 512 m² dauerhaft beansprucht werden. Das Flurstück 41 soll im Umfang von 1.383 m² und das Flurstück 52 im Umfang von 82 m² dauerhaft und dinglich gesichert für den auf den Grundstücken verlaufenden Schutzstreifen in Anspruch genommen werden. Der Kläger zu 3. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B., Flur 17, Flurstück 118 sowie ebenfalls Miteigentümer des zuvor genannten Gewässergrundstücks Gemarkung B., Flur 17, Flurstück 52. Das 41.462 m² große, als Ackerfläche genutzte Flurstück 118 soll temporär in einem Umfang von 13.942 m² als Arbeitsfläche und anschließend in einem Umfang von 648 m² dauerhaft für die zu errichtende Armaturenstation 2 und die Verdichterstation sowie in einem weiteren Umfang von 1.554 m² dauerhaft und dinglich gesichert für den auf dem Grundstück verlaufenden Schutzstreifen in Anspruch genommen werden. Der Kläger zu 4. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B., Flur 17, Flurstück 39 sowie ebenfalls Miteigentümer des zuvor genannten Grundstücks Gemarkung B., Flur 17, Flurstück 21. Das 28.770 m² große, als Ackerfläche genutzte Flurstück 39 soll temporär in vollem Umfang als Arbeitsfläche und anschließend in einem Umfang von 19.088 m² dauerhaft für die zu errichtende Verdichterstation beansprucht werden. Der Kläger zu 5. ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung B., Flur 17, Flurstücke 51 und 20 sowie ebenfalls Miteigentümer der zuvor genannten Grundstücke Gemarkung B., Flur 17, Flurstücke 17 und 52. Das 24.321 m² große, als Ackerfläche genutzte Flurstück 51 und das 20.099 m² große, ebenfalls als Ackerfläche genutzte Flurstück 20 sollen temporär in vollem Umfang sowie das 2.186 m² große Flurstück 17 (Fließgewässer/Weg) temporär im Umfang von 19 m² als Arbeitsfläche in Anspruch genommen werden. Das Flurstück 51 soll im Umfang von 2.394 m² dauerhaft und dinglich gesichert für den auf dem Grundstück verlaufenden Schutzstreifen beansprucht werden. Noch vor der Fertigstellung des vorgenannten Bauvorhabens für die Erdgasfernleitung Nr. 98 (H.) beantragte die Beigeladene am 18. Oktober 2019 bei der Planfeststellungsbehörde die Änderung des diesbezüglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 29. März 2019 zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs der zuvor genannten Erdgasverdichterstation einschließlich der Anbindungsleitungen an die Erdgasfernleitungen Nr. 98 (H.) und Nr. 63, der Armaturenstationen, der hiermit im Zusammenhang stehenden übrigen Änderungsmaßnahmen an dem vorhandenen Straßen-, Wege- und Gewässernetz und an Anlagen Dritter sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf dem Gebiet der Gemeinden B. und N.. Gegen das vorgenannte Planänderungsvorhaben erhob der Kläger zu 5. im Rahmen der nach Auslegung der Planunterlagen erfolgten Öffentlichkeitsbeteiligung sowohl als Sprecher einer Bürgerinitiative mit Schreiben vom 14. Januar 2020 als auch persönlich mit Schreiben vom 15. Januar 2020 Einwendungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einwendungsschreiben Bezug genommen. Am 9. und 10. Juni 2020 führte die Planfeststellungsbehörde nach zuvor öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Der Kläger zu 5. verwies auf sein Einwendungsschreiben vom 15. Januar 2020, die Kläger zu 1. bis. 4. rügten im Wesentlichen eine mangelhafte Information der Grundstücksbetroffenen durch die Beigeladene. Wegen der Einzelheiten wird auf die über den Erörterungstermin gefertigte Niederschrift vom 11. Juni 2020 verwiesen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 änderte und ergänzte die Beigeladene aufgrund der Einwendungen, Stellungnahmen sowie Anregungen aus dem Erörterungstermin ausweislich ihrer Erläuterungen vom 30. November 2020 die Planunterlagen durch die im Deckblatt I zusammengefassten Planunterlagen. Auf die im Nachgang an die öffentliche Bekanntmachung der geänderten und ergänzten Planunterlagen erfolgte Öffentlichkeitsbeteiligung nahmen die Kläger zu 1. bis 4. mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2021, der Kläger zu 3. nochmals persönlich mit Schreiben vom 15. Februar 2021 und der Kläger zu 5. als Sprecher der Bürgerinitiative mit Schreiben vom 14. Februar 2021 Stellung und trugen Einwände gegen die Errichtung und den Betrieb der Verdichterstation vor. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. Juni 2021 nahmen die Kläger zu 1. bis 4. zudem zu der auf ihre Einwände ergangenen Gegenäußerung der Beigeladenen ergänzend Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf die zuvor genannten Schreiben Bezug genommen. Mit Beschluss vom 23. Juli 2021, den Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1. bis 4. am 6. August 2021 und dem Kläger zu 5. am 12. August 2021 zugestellt, stellte die Planfeststellungsbehörde den Plan der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasverdichterstation B. fest und änderte zugleich dementsprechend den Planfeststellungsbeschluss vom 29. März 2019 für das Leitungsbauvorhaben. Bereits am 3. August 2021 war die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 2021 u. a. im Amtsblatt der Gemeinde B. öffentlich bekanntgemacht worden. Am 3. September 2021 haben die Kläger Klage erhoben. Mit Schreiben vom 8. September 2021 beantragte die Beigeladene bei der Planfeststellungsbehörde die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 2021 zum Zwecke der Errichtung einer weiteren temporären Baustelleneinrichtungsfläche auf dem Gelände der Verdichterstation B. in Gestalt eines Baucamps mit max. 40 Bürocontainern einschließlich Toilettenanlagen und Sozialräumen sowie Parkmöglichkeiten auf einer Fläche von etwa 1.000 m². Betroffen ist das im Eigentum des Klägers zu 4. stehende Grundstück Gemarkung B., Flur 17, Flurstück 39, das nach den mit dem Beschluss vom 23. Juli 2021 festgestellten Planunterlagen ohnehin vollständig als temporäre Arbeitsfläche vorgesehen ist. Mit Planänderungsbescheid vom 20. Oktober 2021 änderte und ergänzte die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 entsprechend dem im Schreiben der Beigeladenen vom 8. September 2021 genannten Zweck. Am 24. November 2021 haben die Kläger ihre Klage auf diesen Planänderungsbescheid erstreckt. Mit Schreiben vom 7. November 2022 beantragte die Beigeladene im Ergebnis eine weitere Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 2021 zum Zweck der Verlegung eines Stromkabels zu einer der beiden Armaturenstationen und der Verwendung von Werks- anstatt Baustellenkrümmern an den Anbindungsleitungen der Verdichterstation an die Erdgasfernleitung Nr. 98 (H.). Durch die abweichenden Kurvenradien der Werkskrümmer ist eine Vergrößerung des Schutzstreifens auf dem im Eigentum des Klägers zu 1. stehenden Grundstück Gemarkung B., Flur 17, Flurstück 19 um ca. 22 m² vorgesehen. Auf die von der Planfeststellungsbehörde u. a. dem Kläger zu 1. eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme erhob dieser mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 Einwände gegen die Planänderung, auf die die Beigeladene mit E-Mail vom 3. Januar 2023 erwiderte. Mit Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023 änderte und ergänzte die Planfeststellungsbehörde in der Sache den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 entsprechend den im Schreiben der Beigeladenen vom 7. November 2022 genannten Zwecken (das Vorblatt des Planänderungsbeschlusses nennt missverständlich allein den Planfeststellungsbeschluss vom 29. März 2019 als Bezugspunkt). Am 24. Februar 2023 haben die Kläger ihre Klage auch auf den Planänderungsbeschluss erstreckt. Zur Begründung ihrer Klage nehmen die Kläger zunächst Bezug auf den Inhalt der Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3. September und 15. Oktober 2021 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Senats 21 B 1453/21.AK, in dem der Kläger zu 2. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 begehrt hat. Ferner verweisen sie auf Ausführungen in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. September 2021 in einem Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung, das die Beigeladene hinsichtlich mehrerer Grundstücke des Klägers zu 2. angestrengt hatte und das Gegenstand des weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Senats 21 B 1662/21 gewesen ist. Ergänzend tragen sie im Wesentlichen vor: Dem Planfeststellungsbeschluss fehle die Planrechtfertigung, da sich die Beigeladene nicht ernsthaft um den freihändigen Erwerb der streitgegenständlichen Flurstücke bemüht habe. Die projektierte Verdichterstation sei in verfahrensfehlerhafter Gestaltung in Form einer Planänderung nachgeschoben worden, wodurch dem Grundsatz der umfassenden Problembewältigung nicht überzeugend Rechnung getragen worden sei. Eine sachgerechte Alternativenprüfung hinsichtlich des Standortes der Verdichterstation hätte bereits bei der Projektierung der Leitung stattfinden müssen. Ohne erkennbaren Grund habe der Beklagte durch die Planung der Leitung Zwangspunkte geschaffen, sodass sich die Verdichterstation am streitgegenständlichen Ort wiederfinde. Darüber hinaus vertiefen die Kläger ihr Vorbringen dazu, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, jedenfalls verfahrensfehlerhaft sei, weil die Erdgasfernleitung Nr. 63 angeschlossen worden sei, ohne dass der dieser zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss geändert worden sei und ein dementsprechendes Planänderungsverfahren stattgefunden habe. Im Hinblick auf den Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023 verweisen die Kläger auf den Inhalt eines Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. Dezember 2022, mit dem diese für den Kläger zu 1. im Verwaltungsverfahren Einwände erhoben haben. Ergänzend führen sie aus: Die im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit zusätzlicher Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nach § 67 LNatSchG gebotene Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen sei nicht erfolgt. Bereits aufgrund des Zeitablaufs sowie der begonnenen Bauarbeiten seien die Behauptungen, durch die Planänderung würden keine neuen arten- oder gebietsschutzrechtlichen Konflikte ausgelöst und auch keine anderen Schutzgüter betroffen, nicht zwingend und daher rein spekulativ. Die Planänderung leide an erheblichen und offensichtlichen Abwägungsmängeln. Die alleinige Rechtfertigung des Eingriffs in das Privateigentum damit, dass die durch die Baumaßnahmen notwendigen temporären Belastungen unvermeidbar seien, sei unzutreffend, da, wie die ursprüngliche Planung zeige, der (zusätzliche) Eingriff durchaus vermeidbar gewesen sei. Die Änderung diene allein monetären Interessen. Der Behauptung, durch den Einsatz von Werkskrümmern würde die temporäre Belastung des Grundstücks des Klägers zu 1. flächenmäßig reduziert, stehe entgegen, dass nicht ansatzweise dargelegt sei, wieso und weshalb diese Fläche überhaupt als Arbeitsfläche für Biegevorgänge benötigt werde. Der Beklagte habe auch keinen Vergleich der Vor- und Nachteile anhand der Ausschreibungsunterlagen für diese Maßnahme vorgenommen, wodurch dem Kläger zu 1. die Möglichkeit zur Vertiefung seines Vorbringens genommen worden sei. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung D. vom 23. Juli 2021 in der durch den Planänderungsbescheid vom 20. Oktober 2021 und den Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023 geänderten Fassung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das in Bezug genommene Vorbringen der Kläger aus dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren betreffe ein eigenständiges Verfahren mit anderen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, das keinen Zusammenhang zur Frage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses aufweise. Im Übrigen genüge die bloße Inbezugnahme nicht den Anforderungen an die Konkretisierung des Streitstoffes im vorliegenden Verfahren. Die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit der Planänderung sei von den Klägern nicht durchgreifend in Zweifel gezogen worden. Die Verdichterstation sei als netzerforderliche Punktmaßnahme in den von der Bundesnetzagentur erst am 20. März 2019 bestätigten Netzentwicklungsplan (NEP) Gas 2018 – 2028 aufgenommen worden. Eine fehlende Planrechtfertigung ergebe sich auch nicht aus dem fehlenden freihändigen Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücke durch die Beigeladene. Ob sich diese darum bemüht habe, sei für die Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unerheblich. Mit dem Planänderungsverfahren sei eine zulässige Verfahrensgestaltung gewählt worden, da im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses für die Erdgasfernleitung Nr. 98 (H.) noch keine hinreichende Planrechtfertigung für die Verdichterstation vorgelegen habe und im Zeitpunkt der Antragstellung zur Errichtung und Betrieb der Verdichterstation die Erdgasfernleitung noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Die Verdichterstation sei eine notwendige integrative Energieanlage der Erdgasfernleitung, für deren nachträgliche Integration die § 76 Abs. 1 VwVfG, § 43d Satz 2 i. V. m. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG die Möglichkeit der Planänderung vorsehe. Vor diesem Hintergrund verfange auch der Einwand der Kläger nicht, dass die Standortalternativenprüfung aufgrund der gewählten Verfahrensgestaltung mangelhaft sei. Ohnehin seien die diesbezüglichen Ausführungen der Kläger unsubstantiiert. Im Planfeststellungsverfahren für die Verdichterstation sei eine umfassende Standortalternativenprüfung durchgeführt worden. Die Belange der Kläger seien ordnungsgemäß ermittelt, gewürdigt und in die Gesamtabwägung einbezogen worden. Dies gelte insbesondere auch für den Planänderungsbescheid vom 20. Oktober 2021. Auch die gegen den Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023 vorgebrachten Einwände verfingen nicht. Eine Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen habe nicht erfolgen müssen, da naturschutzrechtliche Betroffenheiten durch die Planänderung nicht ersichtlich gewesen seien und die betroffenen Bereiche im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auf naturschutzrechtliche Beeinträchtigungen überprüft worden seien. Eine stärkere oder andere Betroffenheit der Rebhühner sei nicht ansatzweise erkennbar gewesen. Die im Anhörungsverfahren erhobenen Einwände seien berücksichtigt und im Planänderungsbeschluss abgearbeitet worden. Die Belange des Klägers zu 1. seien umfassend betrachtet, geprüft und gewürdigt sowie in die Gesamtabwägung einbezogen worden. Die in Rede stehende Inanspruchnahme des in dessen Eigentum stehenden Grundstücks um weitere 22 m² für den Schutzstreifen sei als geringfügig eingeschätzt worden. Die Planänderung diene den Zielen der Kosteneffizienz und Umweltverträglichkeit, da durch die Verwendung von Werkskrümmern der aufwendige Biegeprozess auf der Baustelle entfalle und sich die Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie Boden dadurch reduzierten. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Ausführungen der Kläger, insbesondere die pauschale Inbezugnahme von Vorbringen aus dem Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung, dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowie dem Anhörungsverfahren, genügten insgesamt der in § 6 Satz 1 UmwRG statuierten materiellen Begründungspflicht nicht und seien deshalb nicht zu berücksichtigen. Auch das ergänzende Klagevorbringen zum Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023 stelle keine ausreichende Auseinandersetzung mit diesem dar. Hinsichtlich des zuletzt genannten Planänderungsbeschlusses hätten die Kläger im Übrigen schon keinen gerichtlichen Überprüfungsanspruch. Die Kläger zu 2. bis 5. seien von der Verwendung von Werks- anstatt Baustellenkümmern sowie vom konkreten Verlauf der Anbindung der Armaturenstation an das Stromnetz nicht betroffen. Auch für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers zu 1. sei der Planänderungsbeschluss nicht erheblich. Dies gelte insbesondere auch für die Ausweitung des Schutzstreifens um 22 m² auf dessen knapp 75.000 m² großen Grundstück, weil darin keine gegenüber der ursprünglichen Planung wahrnehmbare Auswirkung auf dem Umfang der Inanspruchnahme zu sehen sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Verdichterstation im Allgemeinen vorgebrachten Einwände griffen aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 19. November 2021 – 21 B 1453/21.AK –, juris, sämtlich nicht durch. Dies gelte auch für das Vorbringen, dass die Beigeladene einem freihändigen Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücke nicht zugestimmt habe und die Verdichterstation nicht bereits im Planfeststellungsbeschluss für die Erdgasfernleitung gestattet worden sei. Im Hinblick auf den Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023 sei keine Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen notwendig gewesen. Nicht einschlägig sei § 67 LNatSchG, da diese Norm kein Beteiligungserfordernis begründe. Ebenfalls nicht einschlägig seien die in § 66 Abs. 1 LNatSchG geregelten Fallgruppen. Auch die Voraussetzungen einer Beteiligung nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG lägen nicht vor, da es sich bei dem Planänderungsverfahren angesichts seines begrenzten Regelungsgegenstandes um ein Verfahren von unwesentlicher Bedeutung handele, da keine Änderungen des Gesamtkonzepts vorgenommen würden, keine wesentlichen abwägungsrelevanten Belange betroffen seien und sich weder zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellten noch weitere Eingriffe erfolgten. Deswegen sei auch eine Beteiligung nach § 66 Abs. 2 LNatSchG nicht notwendig gewesen. Der Planänderungsbeschluss sei abwägungsfehlerfrei zustande gekommen. Der Beklagte habe sämtliche relevante Belange im Zusammenhang mit der Verwendung von Werks- statt Baustellenkrümmern berücksichtigt und abgewogen. Unzutreffend sei die Behauptung, der Entscheidung lägen allein monetäre Interessen zugrunde. Im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers zu 1. für die Herstellung der ursprünglich geplanten Baustellenkrümmer führe die Verwendung von Werkskrümmern zur Verlagerung eines wesentlichen Arbeitsschrittes in das Produktionswerk und zu einer geringeren räumlichen und zeitlichen Inanspruchnahme der vorgesehenen Arbeitsfläche. Die verhältnismäßig kleine Ausweitung des Schutzstreifens stelle demgegenüber nur eine geringfügige Belastung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von dem Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage bleibt ohne Erfolg. A. Sie ist zwar zulässig, insbesondere sind die Kläger im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Eine Klagebefugnis besteht, wenn auf der Grundlage des Klagevorbringens eine Verletzung eines Klägers in eigenen Rechten durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung möglich erscheint. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von einem Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021– 4 A 2.20 –, juris, Rn. 12 m. w. N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diesbezüglich ist hier zu beachten, dass der von den Klägern angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 eine nachträgliche Änderung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 29. März 2019 darstellt. Der Planänderungsbescheid vom 20. Oktober 2021 und der Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023 ändern und ergänzen hingegen ihrerseits jeweils den vorgenannten Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021. Nachträgliche Änderungen eines festgestellten Plans verschmelzen mit diesem zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbescheid erreichten Gestalt. Der geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang dann auf mehreren Beschlüssen. Da der Änderungsbescheid dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss „anwächst‟, kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen neuen Planungsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014– 9 A 1.13 –, juris, Rn. 14 m. w. N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gleichwohl kann ein Kläger Änderungen dieser Planung grundsätzlich nur in dem Umfang angreifen, in dem der Änderungsbeschluss eine eigene Regelung enthält und der Kläger hierdurch erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird. Im Übrigen bleibt die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses unberührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2021– 9 A 10.20 –, juris, Rn. 12 m. w. N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dementsprechend kommt es für die Frage der Klagebefugnis in dieser Konstellation darauf an, ob der Kläger geltend machen kann, dass gerade durch die Änderungen seine Belange berührt werden. Dies ist hier der Fall. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 20. Oktober 2021 und des Planänderungsbeschlusses vom 27. Januar 2023 in eigenen Rechten verletzt sind, und zwar in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). In ihrem Eigentum stehende Grundstücke sollen – wie oben dargestellt – in unterschiedlichem Umfang für das planfestgestellte Vorhaben, also im Wesentlichen die Verdichterstation in Anspruch genommen werden. Diesbezüglich hat der Planfeststellungsbeschluss ihnen gegenüber enteignungsrechtliche Vorwirkung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG), d. h. bildet die Grundlage dafür, dass das Grundeigentum der Kläger – soweit in Rede stehend – entzogen oder belastet wird. Klarstellend weist der Senat anlässlich entsprechenden Vorbringens der Beigeladenen darauf hin, dass es nicht die Zulässigkeit der Klage betrifft, ob die Klagebegründung insgesamt oder teilweise nicht den Anforderungen des – hier aufgrund der jedenfalls nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG bestehenden UVP-Pflichtigkeit des mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss festgestellten Vorhabens bzw. der Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung in Bezug auf die nachfolgenden Änderungen Anwendung findenden – § 6 Satz 1 UmwRG genügt. Darauf kommt es erst im Rahmen der Begründetheit der Klage an, und zwar in der Weise, dass nicht den Anforderungen genügendes Klagevorbringen außer Acht zu lassen, d. h. nicht zu prüfen und zu bescheiden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020– 9 A 7.19 –, juris, Rn. 17 a. E. m. w. N. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Fehler, auf den die Kläger sich berufen können und der seine Aufhebung erfordert. I. Bei dessen Überprüfung geht der Senat von Folgendem aus: 1. In zeitlicher Hinsicht ist bei der gerichtlichen Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018– 4 A 5.17 –, juris, Rn. 15 m. w. N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dementsprechend sind Rechtsgrundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 2021 § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 43d EnWG i. V. m. § 76 Abs. 1 und 3 VwVfG NRW jeweils in der am 23. Juli 2021 geltenden Fassung. Dies gilt im Ergebnis auch in Ansehung der Änderungen des vorgenannten Planfeststellungsbeschlusses durch den Planänderungsbescheid vom 20. Oktober 2021 und den Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023, weil sie die in Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss konkret streitigen Fragen nicht berühren. Soweit sich die Kläger dagegen gerade gegen die letztgenannten Änderungen wenden, bilden die zuvor genannten Vorschriften in der bei deren Erlass am 20. Oktober 2021 bzw. 27. Januar 2023 geltenden Fassung die Rechtsgrundlage. 2. Die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist auf den Prüfungsstoff beschränkt, der innerhalb der – wie oben aufgezeigt – hier Anwendung findenden Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG, nach dem innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben sind, festgelegt worden ist. Denn mit Ablauf der zuvor genannten Frist soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird; vertiefender Tatsachenvortrag bleibt nach Fristablauf zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022– 4 A 13.20 –, juris, Rn. 12 m. w. N. Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht eines Klägers zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll. Dabei muss er sich mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Auch muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren. Genügt das Vorbringen diesen Anforderungen nicht, muss es nicht berücksichtigt und beschieden werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020– 9 A 7.19 –, juris, Rn. 17 m. w. N., und vom 4. Juli 2023 – 9 A 5.22 –, juris, Rn. 27. II. Die Kläger können zunächst – unabhängig von einer subjektiven Rechtsverletzung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO – keine Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 4 UmwRG wegen eines Verfahrensfehlers verlangen. 1. Soweit die Kläger geltend machen, der Planfeststellungsbeschluss sei unwirksam, weil der Beklagte bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses „schlicht übersehen“ habe, dass die Einbeziehung der Verdichterstation neben einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für die Erdgasfernleitung Nr. 98 (H.) ebenfalls eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für die bereits fertiggestellte und betriebene Erdgasfernleitung Nr. 63 erfordert hätte, was in der Folge u. a. zur Missachtung der Vorgaben des § 73 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW geführt habe, kann dahinstehen, ob sie mit ihrem – insofern nicht näher eingeordneten – Vorbringen auf das Vorliegen eines absoluten oder relativen Verfahrensfehlers i. S. d. § 4 UmwRG oder eines materiellen Fehlers abzielen, da ihr Einwand in der Sache nicht verfängt. Dies gilt schon deshalb, weil dem Einwand die Annahme zugrunde liegt, der Anschluss der Verdichterstation auch an die Erdgasfernleitung Nr. 63 mittels der planfestgestellten beiden Anbindungsleitungen erfordere eine Änderung eines der genannten Leitung zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses, ohne dass – die Existenz eines solchen unterstellend – diese Annahme nachvollziehbar begründet würde. Insoweit beschränkt sich der Klagevortrag auf die Behauptung, dass der Erdgasfernleitung Nr. 63 eine „gänzlich andere Funktion“ zukomme, ohne dies näher zu erläutern. Dabei trifft die Behauptung offenkundig nicht zu. Denn der (funktionsbestimmende) Sinn und Zweck der genannten Leitung– ebenso wie der der Erdgasfernleitung Nr. 98 (H.) – ist offensichtlich der Transport von Erdgas über die Länge dieser Leitung. Es liegt auf der Hand, dass sich daran alleine durch den Anschluss an die Verdichterstation nichts ändert. Ansonsten ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass alleine dieser Anschluss auf einen Planungsbedarf hinsichtlich der Erdgasfernleitung Nr. 63 führt, der nur in einem Verfahren zur Änderung eines dieser Leitung zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses (unterstellt) hätte bewältigt werden können oder müssen. Der Annahme eines hier allein durch den Anschluss ausgelösten Planungsbedarfs stünde im Übrigen entgegen, dass dann konsequenterweise alleine wegen des Anschlusses einer Anlage (oder einer anderen Leitung) an ein Fernleitungsnetz ein Planungsbedarf in Bezug auf alle darin eingebundenen Bestandsleitungen angenommen werden müsste, was letztlich auf einen einzigen Planfeststellungsbeschluss für das gesamte Fernleitungsnetz hinausliefe. Die Verneinung eines allein durch den Anschluss der Erdgasfernleitung Nr. 63 an die Verdichterstation ausgelösten Planungsbedarfs steht im Übrigen in Übereinstimmung damit, dass auch die Planungskonzeption für die Erdgasfernleitung Nr. 98 (H.), wie sie sich aus dem ihr zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss vom 29. März 2019 ergibt, durch den vorgesehenen Anschluss an die Verdichterstation nicht berührt wird und dementsprechend der Anschluss keine Veranlassung gegeben hat, den zuletzt genannten Planfeststellungsbeschluss anlässlich des mit dem hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 festgestellten Vorhabens einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Vgl. den Senatsbeschluss vom 19. November 2021 – 21 B 1453/21.AK –, juris, Rn. 23 bis 25, 36 bis 42. Dass keine Änderung eines der Erdgasfernleitung Nr. 63 zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses (unterstellt) erforderlich war, ergibt sich hier zudem mit Blick auf § 43f Abs. 1 EnWG. Danach ist u. a. eine Änderung auch im Anzeigeverfahren möglich, wenn diese unwesentlich ist. Dies ist – vereinfacht und zusammengefasst – dann der Fall, wenn für die Änderung keine UVP durchzuführen ist und weder andere öffentliche Belange berührt noch Rechte anderer beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich vor, weil die Änderung der genannten Leitung lediglich in dem Anschluss der mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss planfestgestellten, zur Verdichterstation führenden beiden Anbindungsleitungen besteht. Die nach § 43f Abs. 4 Satz 1 EnWG erforderliche Anzeige ergibt sich inzident aus den dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Planunterlagen, in denen die Änderung der Erdgasfernleitung Nr. 63 eben in Gestalt des Anschlusses der beiden Anbindungsleitungen dargestellt ist (siehe Blatt 2182 der von der Planfeststellungsbehörde vorgelegten Antragsunterlagen der Beigeladenen). Dementsprechend hat hier auch keine Notwendigkeit bestanden, Planungsunterlagen hinsichtlich einer Änderung eines der Erdgasfernleitung Nr. 63 zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses (unterstellt) zu erstellen und auszulegen. An dem Vorstehenden änderte es auch nichts, wenn man davon ausgehen wollte, dass für die Erdgasfernleitung Nr. 63 in der Vergangenheit weder ein Planfeststellungsverfahren noch ein nach früherer Rechtslage lediglich erforderliches Anzeigeverfahren durchgeführt worden ist. Denn die Frage, ob es sich bei der Erdgasfernleitung Nr. 63 um einen – von den Klägern so betitelten – „Schwarzbau“ handelt, hat keine Auswirkungen auf den hier lediglich in Rede stehenden Anschluss von Anbindungsleitungen an diese Leitung, die ihre rechtliche Legitimation gerade in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss findet. 2. Auch in Bezug auf den Einwand der Kläger, in dem auf den Erlass des Planänderungsbeschlusses vom 27. Januar 2023 bezogenen Verwaltungsverfahren seien entgegen § 67 LNatSchG NRW anerkannte Naturschutzvereinigungen nicht beteiligt worden, ist unklar, ob die Kläger das Vorliegen eines absolutenoder relativen Verfahrensfehlers i. S. d. § 4 UmwRG geltend machen wollen. Dies kann indes ebenso wie die Frage, ob ein entsprechender Fehler überhaupt auf den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 „durchschlagen“ würde, offen bleiben, da auch dieser Einwand der Kläger unberechtigt ist. Die Notwendigkeit einer Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen lässt sich – anders als die Kläger meinen – schon per se nicht aus § 67 LNatSchG NRW herleiten, da diese Norm zwar u. a. die Art und Weise der Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigung regelt, nicht jedoch deren Beteiligung anordnet oder die Voraussetzungen für eine solche normiert. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit der Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen hier auch nicht aus § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG folgt. Nach dieser Norm ist einer landesweit tätigen nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzvereinigung in Planfeststellungsverfahren, soweit diese durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird, die Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des diese Naturschutzvereinigung anerkennenden Landes handelt, das mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist. Dies gilt im Planänderungsverfahren indes nur, wenn die Planänderung zu neuen oder zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft führt oder sich durch die Planänderung jedenfalls zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzverbände geboten erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013– 9 A 14.12 –, juris, Rn. 127 m. w. N. Dass die im Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023 vorgesehenen Maßnahmen auf neue oder zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft führen oder sich in Bezug auf diese zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, ist indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ausschlaggebend dafür ist schon, dass sich die nunmehr vorgesehenen Maßnahmen auf Bereiche beschränken, die ohnehin bereits von der ursprünglichen Planung umfassend betroffen gewesen sind. So erfolgt die Verlegung des Stromkabels zur Anbindung der Armaturenstation 1 an das Stromnetz ausschließlich entlang der bereits geplanten dauerhaften Zufahrt zu der Armaturenstation 1. Auch die Verwendung von Werks- anstatt von Baustellenkrümmern hat keine Veränderung des Arbeitsstreifens zur Folge, sondern führt lediglich zu einer – insofern unbeachtlichen – geringfügigen Erweiterung des Schutzstreifens. Ausgehend davon lassen sich – anders als die Kläger dies unter bloßem Hinweis auf den „Zeitablauf und die zwischenzeitlich erfolgten Bauarbeiten“, nicht aber mit einer nachvollziehbaren Begründung behaupten – neue arten- oder gebietsschutzrechtliche Konflikte bzw. die Notwendigkeit zusätzlicher Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen im Hinblick auf die bereits durch die Errichtung der Erdgasverdichterstation hervorgerufene Betroffenheit von drei Rebhuhnpaaren nicht ansatzweise erkennen. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus der Dokumentation zur allgemeinen Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 UVPG (Screening) für die Anpassung von Kurvenradien von Verbindungsleitungen im Zuge der Errichtung der Verdichterstation B. und Verlegung eines Stromkabels zu einer Armaturenstation als Planänderung nach § 43d EnWG (Stand November 2022). III. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 20. Oktober 2021 und des Planänderungsbeschlusses vom 27. Januar 2023 weist auch sonst keinen Fehler auf, der die Kläger in ihren Rechten verletzt und der zu seiner Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder – als Minus dazu – zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt. 1. Soweit die Kläger zur Begründung ihrer Klage Bezug auf den Inhalt der Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3. September und 15. Oktober 2021 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Senats 21 B 1453/21.AK nehmen, in dem der Kläger zu 2. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 begehrt hat, sind damit weder formelle noch materielle Fehler dieses Planfeststellungsbeschlusses dargelegt. Zur Begründung nimmt der Senat seinerseits zunächst Bezug auf seine Ausführungen in dem im vorgenannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 19. November 2021 (juris, Rn. 19 bis 78), mit denen sich die Kläger nicht weiter auseinandergesetzt haben und die nach der im vorliegenden Hauptsacheverfahren gebotenen umfassenden Prüfung durch den Senat weiterhin und in Bezug auf alle Kläger Geltung beanspruchen. Dies gilt auch (siehe Randnummer 70 des zuvor in Bezug genommenen Beschlusses in juris), soweit mit der Klagebegründung explizit – unter sinngemäßer Wiederholung entsprechenden Vorbringens aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren – eingewandt wird, die Vorhabenträgerin habe sich nicht (hinreichend) um den freihändigen Erwerb der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffenen Grundstücke bemüht. Soweit in dem vorgenannten Beschluss des Senats auf nicht zu bescheidende Einwände aus dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 hingewiesen worden ist, handelt es sich dabei um das hier unter Gliederungspunkt B.II.1. behandelte, nach den dortigen Ausführungen ebenfalls nicht durchdringende Vorbringen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Kläger mit ihrem im vorliegenden Klageverfahren erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit weit außerhalb der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG erhobenen Einwand, an einer Planrechtfertigung des Vorhabens fehle es schon deswegen, weil die Verdichterstation, wie sich etwa aus der Bundestagsdrucksache 18/8047 vom 7. April 2016 ergebe, für den Anschluss der Erdgaspipeline Nordstream 2 geplant gewesen sei, deren Inbetriebnahme indes schon im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr zu erwarten bzw. nicht mehr absehbar gewesen sei, präkludiert sind, weil es sich bei diesem Einwand nicht lediglich um eine Vertiefung bisherigen Vorbringens handelt und die Kläger dessen verspätete Geltendmachung nicht entschuldigt haben. Im Übrigen stellt dieser Einwand die Planrechtfertigung des Vorhabens nicht in Frage. Ungeachtet dessen, dass schon nicht substantiiert dargetan ist, dass bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 2021 feststand bzw. zu erwarten war, dass die Pipeline Nordstream 2 nicht mehr in Betrieb genommen werde, hängt die Planrechtfertigung für die Verdichterstation nicht von einer Inbetriebnahme der genannten Pipeline ab. Insofern nimmt der Senat zunächst Bezug auf seine Ausführungen in dem – den Beteiligten bekannten – Beschluss vom 16. Dezember 2021 in dem zuvor bereits erwähnten einstweiligen Rechtsschutzverfahren 21 B 1662/21, soweit darin ebenfalls an der (Nicht-)Inbetriebnahme der Pipeline Nordstream 2 anknüpfendes Vorbringen behandelt wird (Beschlussabdruck, ab Seite 9, zweiter Absatz): „Denn selbst im Falle einer – zum Zeitpunkt der geplanten Fertigstellung der Verdichterstation – verzögerten oder endgültig gescheiteren Inbetriebnahme der Nordstream 2 Pipeline ergibt sich die Betriebsnotwendigkeit der Station. Ausweislich des zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 2021 (Gliederungspunkt 3.1.2.3.) beruht die Betriebsnotwendigkeit der Verdichterstation nämlich insbesondere auf der schrittweisen Umstellung der Gasimporte von L- auf H-Gas bis zum Jahr 2029 und der entsprechenden Anpassung der europäischen und deutschen Erdgastransportinfrastruktur, die wegen der künftigen Reduktion der Liefermengen von L-Gas insbesondere aus den Niederlanden, das durch H-Gasmengen aus anderen Gasfeldern ersetzt werden muss, zwingend erforderlich wird. Auf welchem Weg der Transport der künftig notwendigen H-Gasmengen über die Verbindung der vorgelagerten Netze aus Richtung Osten und Norden erfolgen wird, ist danach nicht entscheidend; dieser muss nicht zwangsläufig über die derzeit im Planungsverfahren befindliche Nordstream 2 Pipeline erfolgen, so dass die Inbetriebnahme dieser Leitung keine zwingende Voraussetzung für die Betriebsnotwendigkeit der Verdichterstation ist.“ Dafür, dass die Planfeststellungsbehörde – entgegen dem zuvor Dargestellten – bei der von ihr hinsichtlich des energiewirtschaftlichen Bedarfs zu treffenden und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Prognose, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998– 11 A 53.97 –, juris, Rn. 25 m. w. N., hätte davon ausgehen müssen, dass ein solcher nur im Falle einer Inbetriebnahme der Pipeline Nordstream 2 bestünde, bietet das Vorbringen der Kläger keinen Anhaltspunkt. Die Planfeststellungsbehörde hat insofern im Wesentlichen die Prognosen nachvollzogen, die dazu geführt haben, dass das planfestgestellte Vorhaben auf Basis des durch die Bundesnetzagentur bestätigten Szenariorahmens und u. a. der dortigen Prognosen zur zukünftigen Entwicklung von Gasbedarf und Gasaufkommen in Deutschland in den NEP Gas 2018 – 2028 als Netzausbaumaßnahmen ID-Nr. 416-02 aufgenommen worden ist, und sich diese zu eigen gemacht (PFB, Seite 125, vorletzter Absatz, bis Seite 127, vierter Absatz, sowie Seite 128, vorletzter Absatz). Dies unterliegt keinen Bedenken. Insbesondere begründet es keine solchen, wenn die Kläger durch ihren Verweis auf die genannte Bundestagsdrucksache letztlich nur Inhalte aus dem auf die Erstellung des NEP Gas 2016 – 2026 gerichteten Verfahren bemühen, die angesichts der von der Planfeststellungsbehörde nachvollzogenen, zeitlich späteren Netzentwicklungsplanung schlichtweg überholt gewesen sind. 2. Die Klage dringt auch nicht mit den im Hinblick auf den Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023 behaupteten Abwägungsmängeln durch – wiederum unabhängig davon, ob entsprechende Mängel überhaupt auf den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 „durchschlagen“ würden. Hinsichtlich der Klage der Kläger zu 2. bis 5. gilt dies schon deshalb, weil die mit dem zuvor genannten Beschluss verfügten Änderungen ihre Grundstücke gar nicht berühren und jegliche Begründung fehlt, dass sie von (unterstellten) Abwägungsfehlern bei der zuvor genannten Planänderung betroffen sind. Was den Kläger zu 1. anbelangt, dessen Grundstück Gemarkung B., Flur 17, Flurstück 19 von den Änderungen in der Weise betroffen ist, dass weitere 22 m 2 für den über dieses Grundstück verlaufenden Schutzstreifen in Anspruch genommen werden, zeigt die Klagebegründung keinen Abwägungsmangel auf, weil keine hinreichende und zutreffende Auseinandersetzung mit der im Planänderungsbeschluss angestellten Abwägung (ab Seite 10, zweiter Absatz, bis Seite 13, vierter Absatz) stattfindet. Insbesondere wird nicht darauf eingegangen, dass der Planänderungsbeschluss sinngemäß und zutreffend die Beeinträchtigung des Klägers zu 1. als marginal qualifiziert, indem er auf die Größe des Grundstücks im Verhältnis zur zusätzlich für den Schutzstreifen in Anspruch genommenen Fläche sowie darauf hinweist, dass insoweit kein Entzug, sondern lediglich eine Beschränkung des Grundeigentums erfolgt. Soweit die Kläger monieren, dass die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Erweiterung des Schutzstreifens unvermeidbar gewesen sei, weil auf die Änderung des geplanten Vorhabens hätte verzichtet werden können, verstehen sie ersichtlich die in Bezug genommene Passage des Planänderungsbeschlusses falsch. Soweit dort die Rede von einer Unvermeidbarkeit ist, betrifft dies lediglich die Frage, ob bei einer Verwendung von Werkskrümmern die in Rede stehenden Belastungen, insbesondere die oben erwähnte Vergrößerung des Schutzstreifens auf dem benannten Grundstück des Klägers zu 1., vermeidbar wäre. Der weitere Einwand der Kläger, die Änderung diene allein monetären Interessen, ist zum einen mangels näherer Begründung unsubstantiiert und geht zum anderen an der angestellten Abwägung vorbei, die nicht auf solche Interessen abstellt. Soweit die Kläger sinngemäß die Annahme der Planfeststellungsbehörde, die Inanspruchnahme des benannten Grundstücks des Klägers zu 1., soweit es als Arbeitsfläche in Anspruch genommen werden solle, reduziere sich in temporärer, quantitativer und qualitativer Hinsicht, als nicht nachvollziehbar rügen, greift das nicht durch, weil die entsprechenden Ausführungen im Planänderungsbeschluss (Seite 12, letzter Absatz, bis Seite 13, erste Zeile) ohne Weiteres nachvollziehbar sind. Der Nachvollziehbarkeit steht auch nicht entgegen, dass die Kläger die Darlegung vermissen, „wieso und weshalb diese Fläche überhaupt als Arbeitsfläche für Biegevorgänge benötigt wurde.“ Abgesehen davon, dass die Kläger ihrerseits nicht darlegen, wann, in welcher Form und von wem entsprechende Darlegungen hätten vorgenommen werden sollen oder müssen, liegt auf der Hand, dass angesichts der Größe der Arbeitsfläche auf dem genannten Grundstück des Klägers zu 1. und der Tatsache, dass die Krümmer jedenfalls auf diesem Grundstück eingebaut werden, auch die Biegevorgänge für die vormals geplanten Baustellenkrümmer dort stattfinden sollten. Anderes zeigen die Kläger jedenfalls nicht auf. Schließlich ist ihre sinngemäße Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung nicht die für die Änderungen maßgeblichen „einschlägigen Ausschreibungsunterlagen“ gestützt habe, unberechtigt, weil nicht begründet wird, warum es auf diese Unterlagen für die Abwägung ankommt. Dass diese von maßgeblicher Bedeutung seien, behaupten die Kläger lediglich, begründen dies aber nicht weiter. IV. Ausgehend von den unter Gliederungspunkt B.I.2. dargestellten Anforderungen an eine Klagebegründung bleiben die weiteren sich aus dem Einwendungsschreiben vom 12. Februar 2021 ergebenden Rügen der Kläger hier unberücksichtigt, weil die Klagebegründung auf dieses Schreiben lediglich pauschal Bezug nimmt, ohne sich mit der diesbezüglichen Würdigung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinanderzusetzen. Entsprechendes gilt für die Ausführungen unter den Gliederungspunkten II.3. bis II.5. des ebenfalls mit der Klagebegründung in Bezug genommenen Schriftsatzes vom 2. September 2021 aus dem Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung. Denn diese verhalten sich zur Notwendigkeit der Grundstücksinanspruchnahme, der Gebotenheit des sofortigen Beginns der Bauarbeiten und der fehlenden Weigerung der Besitzüberlassung gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG, betreffen also ersichtlich nur jenes Verfahren, ohne dass die Klagebegründung einen Aspekt aufzeigt, der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses von Relevanz sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der Beigeladenen werden aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, da diese einen Antrag gestellt und sich daher einem Prozessrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 Satz 1, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.