Urteil
21 D 337/21.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.21D337.21AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) der Bezirksregierung K. (Planfeststellungsbehörde) vom 23. Juli 2021, der im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb der Erdgasverdichterstation A. der Beigeladenen betrifft und zugleich den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 29. März 2019 für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung Nr. 98 (E.) der Beigeladenen ändert. Der Standort der geplanten Verdichterstation einschließlich zweier zugehöriger Armaturenstationen befindet sich im östlichen Bereich des Gebiets der Gemeinde A., und zwar im Schnittpunkt der von Südwesten auf den geplanten Standort zulaufenden Erdgasfernleitung Nr. 98 (E.) und der weiteren von Südosten auf den geplanten Standort zulaufenden Erdgasfernleitung Nr. 63. Beide zuvor genannten Erdgasfernleitungen verlaufen in nördlicher Richtung zu der dort bereits befindlichen Station A., bei der es sich um eine Gasdruckregel- und Messanlage handelt. Der Kläger ist Pächter des 74.783 m² großen, als Ackerfläche genutzten Grundstücks Gemarkung A., Flur 17, Flurstück 19. Das Grundstück soll für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Verdichterstation in Anspruch genommen werden, und zwar temporär in einem Umfang von 53.601 m² als Arbeitsfläche und anschließend in einem Umfang von 825 m² dauerhaft für die im nordwestlichen Bereich des Grundstücks zu errichtende, zur Verdichterstation gehörende Armaturenstation 1 sowie in einem weiteren Umfang von 4.369 m² dauerhaft und dinglich gesichert für einen auf dem Grundstück verlaufenden Schutzstreifen. Noch vor der Fertigstellung des vorgenannten Bauvorhabens für die Erdgasfernleitung Nr. 98 (E.) beantragte die Beigeladene am 18. Oktober 2019 bei der Planfeststellungsbehörde die Änderung des diesbezüglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 29. März 2019 zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs der zuvor genannten Erdgasverdichterstation einschließlich der Anbindungsleitungen an die Erdgasfernleitungen Nr. 98 (E.) und Nr. 63, der Armaturenstationen, der hiermit im Zusammenhang stehenden übrigen Änderungsmaßnahmen an dem vorhandenen Straßen-, Wege- und Gewässernetz und an Anlagen Dritter sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf dem Gebiet der Gemeinden A. und N.. Aus den Planunterlagen ergibt sich zwar die Betroffenheit des vom Kläger gepachteten Grundstücks sowie dessen Eigentümer, nicht jedoch die Pächterstellung des Klägers. Im Rahmen der nach Auslegung der Planunterlagen erfolgten Öffentlichkeitsbeteiligung erhob u. a. eine Bürgerinitiative mit Schreiben vom 14. Januar 2020 diverse Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. Eine Zugehörigkeit des Klägers zu der Bürgerinitiative ergibt sich aus dem Schreiben nicht. Am 9. und 10. Juni 2020 führte die Planfeststellungsbehörde nach zuvor öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Der Kläger nahm an dem Termin teil, äußerte sich jedoch nicht. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 änderte und ergänzte die Beigeladene aufgrund der Einwendungen, Stellungnahmen sowie Anregungen aus dem Erörterungstermin ausweislich ihrer Erläuterungen vom 30. November 2020 die Planunterlagen durch die im Deckblatt I zusammengefassten Planunterlagen. Auf die im Nachgang an die öffentliche Bekanntmachung der geänderten und ergänzten Planunterlagen erfolgte Öffentlichkeitsbeteiligung machte wiederum u. a. die Bürgerinitiative mit Schreiben vom 14. Februar 2021 Einwände geltend. Auch nahm der Sohn des Klägers mit E-Mail vom 13. Februar 2021 Stellung. Mit Beschluss vom 23. Juli 2021 stellte die Planfeststellungsbehörde den Plan der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasverdichterstation A. fest und änderte zugleich dementsprechend den Planfeststellungsbeschluss vom 29. März 2019 für das Leitungsbauvorhaben. Der Kläger hat jedenfalls mit beim erkennenden Gericht am 23. September 2021 um 17.34 Uhr per Telefax eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Klage erhoben. Während des Klageverfahrens änderte und ergänzte die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 mit Planänderungsbescheid vom 20. Oktober 2021 sowie mit Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023. Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger mit am 4. November 2021 beim erkennenden Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten zusammengefasst die von der Bürgerinitiative im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Einwendungen und trägt darüber hinaus vor: Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei fehlerhaft und der UVP-Bericht der Beigeladenen unvollständig, da die Auswirkungen von Störfällen insbesondere auf das Schutzgut Mensch zu Unrecht außer Betracht gelassen worden seien. Auch wenn die 12. BImschV auf Erdgasversorgungsleitungen nicht anwendbar sei, seien das Risiko der Anlage und die Auswirkungen eines Störfalls für die nähere Umgebung vergleichbar. Dementsprechend sei auch die Abwägung fehlerhaft. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur Planrechtfertigung sowie zur Abwägung gingen nicht hinreichend auf die Notwendigkeit der Verdichterstation ein. Soweit auf einen Regelabstand von 150 bis 200 km abgestellt werde, bleibe unberücksichtigt, dass die Entfernungen deutlich geringer seien und bereits jetzt Fahrstrecken von unter 150 km existierten, die technisch ohne weiteres ausreichten. Die Alternativenprüfung sei unzureichend, da der Standort 15 „T.-straße“ angesichts seiner Angrenzung an ein Gewerbegebiet und aufgrund der fehlenden Notwendigkeit von Kompensationsflächen für Rebhühner zu bevorzugen gewesen sei. Auch sei übersehen worden, dass die im Jahr 2008 gebaute Loopleitung J. – A. über eine Länge von 16 km nahezu parallel zu der Erdgasfernleitung Nr. 63 verlaufe. Der ausgewählte Standort sei bereits festgelegt worden, bevor die Alternativenprüfung durchgeführt worden sei, so dass es eine unzulässige Vorfestlegung gegeben habe. In Erwiderung auf Vorbringen der Beigeladenen ergänzt und vertieft der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. August 2023 seine Argumentation dazu, dass wegen der Nichtanwendbarkeit der 12. BImschV im Rahmen sowohl der UVP als auch der Abwägung die Auswirkungen von Störfällen insbesondere auf den Menschen hätten berücksichtigt werden müssen, es an der Planrechtfertigung fehle, weil die Verdichterstation angesichts der Entfernungen zwischen den bestehenden Anlagen und Leitungen nicht notwendig sei, und die Alternativenprüfung nicht ausreichend begründet und damit fehlerhaft sei. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung K. vom 23. Juli 2021 in der gegenwärtig geltenden Fassung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags macht er im Wesentlichen geltend: Das überwiegende Vorbringen des Klägers erschöpfe sich in einer zusammenfassenden Wiederholung der in der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Einwendungen der Bürgerinitiative, ohne sich jedoch mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinanderzusetzen. Das darüber hinausgehende Vorbringen greife nicht durch. Die UVP sei nicht fehlerhaft. Eine Störfallbetrachtung i. S. d. 12. BImSchV sei nicht vorgenommen worden, weil das beantragte Vorhaben weder von dieser noch von der sog. Seveso-III-Richtlinie erfasst werde. Der Gesetzgeber sehe bei Energieanlagen nach dem Energiewirtschaftsgesetz kein realistisches Störfallrisiko i. S. d. 12. BImSchV bzw. gehe davon aus, dass die nach den einschlägigen allgemeinen Regeln der Technik errichteten Energieanlagen als sicher anzusehen seien. Mögliche Umweltauswirkungen eines potentiellen Störungsfalls seien im Planfeststellungsbeschluss betrachtet und als unrealistisch bewertet worden, sofern die Anlage bestimmungsgemäß betrieben und die Regeln der Technik befolgt würden. Soweit ein Abwägungsfehler geltend gemacht werde, gehe dies ohnehin ins Leere, weil (unterstellte) Sicherheitsrisiken nicht abzuwägen seien, sondern zwingend zu einer Nichtzulassung des Vorhabens führten. Das festgelegte Brandschutzkonzept, das nicht die einzige Sicherheitsmaßnahme darstelle, beinhalte umfassende, mit der örtlichen Feuerwehr erarbeitete Sicherheitsvorkehrungen. Die Beigeladene schule die örtliche Feuerwehr und unterliege zudem den strengen Regelungen des § 4 Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV), nach denen u. a. eine ständig bereite Betriebsstelle und ein Bereitschaftsdienst vorgeschrieben seien. Die Planrechtfertigung bestehe. Der Planfeststellungsbeschluss beschäftige sich mit der Notwendigkeit der Erdgasverdichterstation umfassend. Das Vorhaben sei aufgrund der Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 EnWG und der unter Gliederungspunkt B.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses ausgeführten Aspekte vernünftigerweise geboten. Die Alternativenprüfung, insbesondere das Ausscheiden des von der Bürgerinitiative als vorzugswürdig bezeichneten Standorts 15 „T.-straße“ sei im Planfeststellungsbeschluss umfangreich begründet worden, ohne dass sich der Kläger mit den dortigen Argumenten auseinandersetze. Bei der Wahl eines Standorts sei eine Vielzahl von Aspekten, unter anderem auch technische Belange, zu berücksichtigen. Die Anbindung an die Erdgasfernleitung Nr. 63 und raumordnerische Belange hätten im Ergebnis dazu geführt, dass der Standort 15 keine konfliktärmere Alternative darstellte. Auch eine Errichtung der Verdichterstation entlang der Loop-Leitung habe sich nicht ansatzweise als die bessere Alternative aufgedrängt und sei auf vorgelagerter Ebene zulässigerweise ausgeschieden worden. Der Antragsstandort sei auch nicht bereits gesichert gewesen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Begründung der Klage genüge nicht den besonderen Begründungsanforderungen des § 43e Abs. 3 EnWG, soweit lediglich Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung wiederholt und Ausführungen aus dem Planfeststellungsbeschluss zitiert würden, ohne auf diese inhaltlich einzugehen. Das darüber hinausgehende Vorbringen greife nicht durch. Die UVP sei nicht deshalb fehlerhaft, weil Auswirkungen von Störfällen unbeachtet geblieben wären. Das Prüfprogramm einer UVP umfasse nur solche Umwelteinwirkungen, die zum Prüfprogramm des zugrunde liegenden Planungsverfahrens gehörten. Aus dem Störfallrecht nach der 12. BImschV ergäben sich für das streitgegenständliche Vorhaben keine Zulassungsvoraussetzungen, da Rohrleitungen außerhalb von Betriebsbereichen davon nicht erfasst seien. Vielmehr griffen die spezielleren Sicherheitsvorgaben nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG i. V. m. den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) und der Gashochdruckleitungsverordnung, wovon auch der Planfeststellungsbeschluss ausgehe. Die darin vorgesehenen Sicherheitsanforderungen gewährleisteten durch ihren präventiven Ansatz, dass schwerwiegende Gefahren erst gar nicht einträten. Die Prüfung der voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen werde nicht verdrängt, sondern erfolge durch das Fachrecht und das technische Regelwerk, sodass es keine darüber hinausgehende Betrachtung im Rahmen der UVP bedürfe. Auch aus § 2 Abs. 2 Satz 2 UVPG ergebe sich keine Notwendigkeit zur Überprüfung von Umweltauswirkungen hypothetischer Havarien. Eine dafür erforderliche Anfälligkeit des Vorhabens sei hier nicht gegeben. Dass angesichts des Ukrainekrieges ein erhöhtes Risiko von Sabotagemaßnahmen dazu führe, dass eine mit Umweltauswirkungen einhergehende Sabotage gerade für das streitgegenständliche Vorhaben vernünftigerweise vorhersehbar sei und deshalb nach Lage der Dinge erhebliche nachteilige Umweltauswirkung zu erwarten seien, habe der Kläger nicht dargelegt und sei auch sonst nicht ersichtlich. Unabhängig davon seien der russische Überfall auf die Ukraine und die vom Kläger genannten Sabotageakte erst nach Erlass des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses erfolgt, der den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt darstelle. Zudem habe der Beklagte vor Abwägung der betroffenen Belange auch die Sicherheit der Verdichterstation umfassend gewürdigt. Die sicherheitsrechtliche Prüfung des Beklagten beschränke sich nicht auf die Würdigung des Brandschutzkonzeptes, sondern beziehe die ständig besetzte Betriebsstelle, dem Bereitschaftsdienst und die sich aus § 4 GasHDrLtgV ergebenden strengen Betriebsreglementierungen mit ein. Dass die Planrechtfertigung bestehe, werde im Planfeststellungsbeschluss ausführlich dargelegt, ohne dass sich der Kläger damit hinreichend auseinandersetze. Soweit er eine Notwendigkeit der Verdichterstation unter Hinweis auf bestehende Fahrstrecken infrage stelle, greife dies nicht durch. Entscheidend sei der Abstand zwischen den Verdichterstationen im Gesamtleitungsverlauf. Insoweit gehe der Planfeststellungsbeschuss zutreffend von einem Regelabstand von 150 bis 200 km aus. Danach sei die Verdichterstation notwendig, weil die Entfernung zur nördlich gelegenen Verdichterstation in Krummhörn etwa 180 km und zur südlich gelegenen Verdichterstation in S. etwa 216 km betrage. Die Alternativenprüfung sei nicht fehlerhaft. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich nicht, dass sich der Standort „T.-straße“ als eindeutig bessere und damit vorzugswürdigere Lösung hätte aufdrängen müssen. Mit den entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss setze sich der Kläger inhaltlich nicht auseinander. Die Standortalternative entlang der über 16 km parallel verlaufenden Erdgasfernleitung Nr. 63 mit der Loopleitung J. – A. sei in der Standortalternativenprüfung als nachrangige Alternative sachgerecht ausgeschieden worden. Die vom Kläger behauptete unzulässige Vorfestlegung der Standortwahl sei eine bloße Vermutung, die nicht auf tatsächlichen Anknüpfungspunkten beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von dem Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage bleibt ohne Erfolg. A. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist der Kläger im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Eine Klagebefugnis besteht, wenn auf der Grundlage des Klagevorbringens eine Verletzung eines Klägers in eigenen Rechten durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung möglich erscheint. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von einem Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021– 4 A 2.20 –, juris, Rn. 12 m. w. N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diesbezüglich ist hier zu beachten, dass der vom Kläger angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 eine nachträgliche Änderung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 29. März 2019 darstellt. Nachträgliche Änderungen eines festgestellten Plans verschmelzen mit diesem zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbescheid erreichten Gestalt. Der geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang dann auf mehreren Beschlüssen. Da der Änderungsbescheid dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss „anwächst‟, kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen neuen Planungsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014– 9 A 1.13 –, juris, Rn. 14 m. w. N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gleichwohl kann ein Kläger Änderungen dieser Planung grundsätzlich nur in dem Umfang angreifen, in dem der Änderungsbeschluss eine eigene Regelung enthält und der Kläger hierdurch erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird. Im Übrigen bleibt die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses unberührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2021– 9 A 10.20 –, juris, Rn. 12 m. w. N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dementsprechend kommt es für die Frage der Klagebefugnis in dieser Konstellation darauf an, ob der Kläger geltend machen kann, dass gerade durch die Änderungen seine Belange berührt werden. Weiter ist zu beachten, dass lediglich obligatorische Rechte einer Person eine Klagebefugnis grundsätzlich nicht begründen können. Derart Betroffene sind vielmehr gehalten, ihre Rechte gegenüber dem Eigentümer durchzusetzen, und werden in Bezug auf rein grundstücksbezogene Belange durch den Eigentümer repräsentiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1996– 11 A 27.96 –, juris, Rn. 17. Etwas anderes gilt ausnahmsweise jedoch für Mieter und Pächter, wenn das betreffende Grundstück durch das Planvorhaben unmittelbar in Anspruch genommen wird und der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkungen auch in Bezug auf Personen entfaltet, denen ein obligatorisches Recht an dem Grundstück zusteht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 1997– 4 A 36.96 –, juris, Rn. 25 ff., vom 10. Oktober 2012 – 9 A 19.11 –, juris, Rn. 13, und vom 4. Juli 2023 – 9 A 5.22 –, juris, Rn. 13. Das ist hier der Fall. Ein Teil des vom Kläger gepachteten Grundstücks Gemarkung A., Flur 17, Flurstück 19 wird erstmalig durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in Anspruch genommen. Dem Kläger steht als Pächter ein Besitzrecht an diesem Grundstück zu, das den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießt und von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG) erfasst wird. Dementsprechend besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass der Kläger in seinem zuvor genannten Recht verletzt wird. Klarstellend weist der Senat anlässlich entsprechenden Vorbringens der Beigeladenen darauf hin, dass es nicht die Zulässigkeit der Klage betrifft, ob die Klagebegründung insgesamt oder teilweise nicht den Anforderungen des – hier aufgrund der jedenfalls nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG bestehenden UVP-Pflichtigkeit des mit Planfeststellungsbeschluss vom 23. Juli 2021 festgestellten Vorhabens – § 6 Satz 1 UmwRG genügt. Darauf kommt es erst im Rahmen der Begründetheit der Klage an, und zwar in der Weise, dass nicht den Anforderungen genügendes Klagevorbringen außer Acht zu lassen, d. h. nicht zu prüfen und zu bescheiden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020– 9 A 7.19 –, juris, Rn. 17 a. E. m. w. N. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Fehler, auf den der Kläger sich berufen kann und der seine Aufhebung erfordert. I. Bei dessen Überprüfung geht der Senat von Folgendem aus: 1. In zeitlicher Hinsicht ist bei der gerichtlichen Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018– 4 A 5.17 –, juris, Rn. 15 m. w. N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dementsprechend sind Rechtsgrundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Juli 2021 § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 43d EnWG i. V. m. § 76 Abs. 1 und 3 VwVfG NRW jeweils in der am 23. Juli 2021 geltenden Fassung. Dies gilt im Ergebnis auch in Ansehung der Änderungen des vorgenannten Planfeststellungsbeschlusses durch den Planänderungsbescheid vom 20. Oktober 2021 und den Planänderungsbeschluss vom 27. Januar 2023, weil sie die in Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss konkret streitigen Fragen nicht berühren. 2. Die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist auf den Prüfungsstoff beschränkt, der innerhalb der – wie oben aufgezeigt – hier Anwendung findenden Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG, nach dem innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben sind, festgelegt worden ist. Denn mit Ablauf der zuvor genannten Frist soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird; vertiefender Tatsachenvortrag bleibt nach Fristablauf zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022– 4 A 13.20 –, juris, Rn. 12 m. w. N. Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht eines Klägers zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll. Dabei muss er sich mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Auch muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren. Genügt das Vorbringen diesen Anforderungen nicht, muss es nicht berücksichtigt und beschieden werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020– 9 A 7.19 –, juris, Rn. 17 m. w. N., und vom 4. Juli 2023 – 9 A 5.22 –, juris, Rn. 27. Diesen Anforderungen genügt die Klagebegründung vom 4. November 2021 offensichtlich nicht, soweit darin auf Seite 2, dritter Absatz, bis Seite 4, vorletzter Absatz, unter den Gliederungspunkten 3.a) bis g) lediglich Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt werden, ohne dass sich der Kläger insoweit mit den diese betreffenden Ausführungen im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzt. Dementsprechend befasst sich der Senat im Folgenden lediglich mit den auf Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 6 der Klagebegründung unter den Gliederungspunkten 3. bis 5. formulierten Rügen, die den Substantiierungsanforderungen genügen (die auf Seite 6 unter Gliederungspunkt 6. der Klagebegründung vorgebrachten Einwände hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. August 2023 zurückgezogen). II. Der Kläger kann zunächst – unabhängig von einer subjektiven Rechtsverletzung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO – keine Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 4 UmwRG wegen eines Verfahrensfehlers verlangen. Soweit er geltend macht, dass die vom Beklagten durchgeführte UVP fehlerhaft gewesen sei, weil zu Unrecht Auswirkungen von Störfällen auf das Schutzgut Mensch unberücksichtigt geblieben seien, kann dahinstehen, ob er mit seinem– insofern nicht näher eingeordneten – Vorbringen auf das Vorliegen eines absoluten oder relativen Verfahrensfehlers oder aber materiellen Fehlers der UVP abzielt, da sein Einwand in der Sache nicht verfängt. Insofern wird aus Gründen der Übersichtlichkeit und des Zusammenhangs mit den weiteren materiellen Einwänden des Klägers zur technischen Sicherheit des Vorhabens auf die Ausführungen des Senats unter den nachfolgenden Gliederungspunkten B.III.2. und 3. verwiesen. III. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist auch sonst keinen Fehler auf, der den Kläger in seinen Rechten verletzt und der zu seiner Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder – als Minus dazu – zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt. Für den Umfang der rechtlichen Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses ist insofern die Betroffenheit des Klägers von Bedeutung. Als Pächter eines Grundstücks und damit Inhaber eines durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Besitzrechts, das von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst wird, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Kontrolle. Der Vollüberprüfungsanspruch unterliegt allerdings Einschränkungen. Danach führt nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur Aufhebung. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Betroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Dies ist etwa der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von kleinräumiger Bedeutung ist und auch seine fehlerfreie Beachtung nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde oder wenn behauptete Mängel des Beschlusses durch schlichte Planergänzung – etwa durch Schutzmaßnahmen oder kleinräumige Trassenverschiebungen ohne Auswirkungen auf den Trassenverlauf in Höhe der enteignungsbetroffenen Grundstücke – behoben werden können. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris, Rn. 27, und vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, juris, Rn. 15, jeweils m. w. N. 1. Für das Vorhaben besteht – entgegen dem Vorbringen des Klägers – eine Planrechtfertigung. Das ungeschriebene, jeder Fachplanung innewohnende Erfordernis der Planrechtfertigung dient dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung stellt daher eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 – 9 B 24.17 –, juris, Rn. 3, und Urteil vom 26. April 2007 – 4 C 12.05 –, juris, Rn. 45 m. w. N. Davon ausgehend ist das planfestgestellte Vorhaben gemessen an den in § 1 Abs. 1 EnWG normierten Zielsetzungen des Energiewirtschaftsgesetzes einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit u. a. mit Gas vernünftigerweise geboten. So schon der Senatsbeschluss vom 19. November 2021 – 21 B 1453/21.AK –, juris, Rn. 53 ff. Im Einzelnen wird auf die entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss unter Gliederungspunkt B.3.1, Seite 124 ff., verwiesen, denen der Kläger nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat. Soweit er pauschal rügt, dass sich die Planfeststellungsbehörde „im Hinblick auf die Planrechtfertigung nicht mit der Notwendigkeit der Verdichterstation“ beschäftigt habe, ist dies mit Blick auf die vorstehend in Bezug genommenen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, auf die der Kläger im Übrigen selbst hinweist, schon nicht nachvollziehbar und jedenfalls offensichtlich unzutreffend. Sollte der Kläger insofern (nur) darauf abheben wollen, dass – wie auch gesondert von ihm gerügt – der im Verwaltungsverfahren erhobene Einwand, eine Verdichterstation sei nur alle 200 bis 250 km notwendig, während die Entfernungen zu den „entsprechenden Gasfernleitungen und Verdichterstationen“ deutlich geringer seien, nicht berücksichtigt worden sei, führte auch dies nicht weiter, weil anhand seines diesbezüglichen Vorbringens jedenfalls nicht dargelegt ist, dass entgegen der Annahme der Planfeststellungsbehörde kein energiewirtschaftlicher Bedarf am streitigen Vorhaben besteht. Im Übrigen bleibt unklar, auf welcher Grundlage der Kläger zu der Auffassung gelangt ist, dass eine Verdichterstation nur alle 200 bis 250 km (technisch) notwendig sei. Einen (fachwissenschaftlichen) Beleg für seine Behauptung enthält weder die Klagebegründung noch die in diesem Zusammenhang (wohl) in Bezug genommenen Einwendungsschreiben der Bürgerinitiative vom 14. Januar 2020 und vom 14. Februar 2021. Vor diesem Hintergrund verfängt es auch nicht, wenn der Kläger die von seiner Behauptung abweichende Annahme der Planfeststellungsbehörde, Verdichterstationen im Leitungsnetz müssten in der Regel in einem Abstand von 150 bis 200 km errichtet werden (PFB, S. 128, vierter Absatz, Gliederungspunkt B.3.1.2.3), pauschal als „fachlich unrichtig“ tituliert, ohne dies fachwissenschaftlich zu belegen. Weitergehend ist, soweit der Kläger sinngemäß auch eine Unterschreitung der von der Planfeststellungsbehörde angenommenen Regel abstände von 150 bis 200 km annimmt, klarzustellen, dass es schon vom Ansatz her fehlgeht, wenn er – wie oben dargestellt – nicht nur auf die maßgeblichen Entfernungen zwischen Verdichterstationen, sondern auch auf solche „zu den entsprechenden Gasfernleitungen“ abstellt. Soweit indes nur Abstände zwischen Verdichterstationen in den Blick genommen werden (sollen), kann indes dahinstehen, ob – wie der Kläger annimmt – eine Unterschreitung eines nur regelmäßig einzuhaltenden Abstandes des geplanten Vorhabens zu einer berücksichtigungsfähigen Verdichterstation alleine Indiz dafür sein kann, dass ein energiewirtschaftlicher Bedarf am streitigen Vorhaben nicht besteht. Denn dass – entgegen der Annahme der Planfeststellungsbehörde – die Regelabstände zu den allein in den Blick zu nehmenden Verdichterstationen im Leitungsnetz unterschritten werden, ist anhand der Ausführungen des Klägers schon nicht dargelegt. Zur Begründung seiner dahingehenden Behauptung verweist der Kläger auf „Distanzen für die Fahrstrecken“. Die dazu angegebenen Beschreibungen und Werte – „A. – J. ca. 16 km“, „A. – B. ca. 100 km“, A. – Z. ca. 70 km; „A. – J. ca. 16 km“ – entstammen dem Einwendungsschreiben der Bürgerinitiative vom 14. Januar 2020. Sie stellen indes – anders als die Klagebegründung suggeriert – schon keine den Planunterlagen entnommenen oder sonst belegten feststehenden Werte dar, sondern sind bloße Schätzwerte der Bürgerinitiative, welche diese – ohne dass dies für den Senat nachvollziehbar wäre – aus dem von der Beigeladenen verantworteten Dokument „Kapitel XIII: Immissionsschutzrechtlicher Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Verdichterstation A. – Ziffer 2: Angaben zur Anlage und zum Analgenbetrieb“ abgeleitet haben will. Zudem ist, ausgehend davon, dass sich die (angeblich) für die Herleitung der Werte herangezogenen Ausführungen in dem vorgenannten Dokument nicht zu Abständen zwischen Verdichterstationen verhalten, ohnehin nichts dafür ersichtlich (und wird im Übrigen in dem vorgenannten Schreiben der Bürgerinitiative auch nicht behauptet), dass sich die solchermaßen angeführten Schätzwerte gerade auf den für die hier in Rede stehende Betrachtung allein maßgeblichen Abstand zwischen der geplanten Verdichterstation und anderen im Leitungsnetz vorhandenen und berücksichtigungsfähigen Verdichterstationen beziehen könnten. Selbst wenn innerhalb des Regelabstandes weitere Verdichterstationen im Versorgungsnetz vorhanden sind, fehlte es jedenfalls an einer hinreichenden Auseinandersetzung des Klägers mit den – sinngemäß zusammengefassten – Ausführungen der Planfeststellungsbehörde, dass ohnehin nicht jede bestehende Verdichterstation bei der Betrachtung der Abstände im Transportnetz Berücksichtigung finden könne, etwa wenn diese, wie die vorhandene Verdichterstation in Z., aufgrund ihrer Lage und Konzeption nicht die Funktion der geplanten Verdichterstation erfüllen könne (PFB, S. 133, dritter Absatz). Auch legt der Kläger nicht dar, dass die von ihm in den Blick genommenen Verdichterstationen– welche auch immer das sein mögen – dazu in der Lage wären. Schließlich fehlt es jedenfalls an einer erforderlichen Auseinandersetzung mit den zuvor in Bezug genommenen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, soweit der Kläger ohne nähere Begründung geltend macht, dass auch Fahrwege zum U.-Gasnetz hätten genutzt werden können. 2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nach den Darlegungen des Klägers auch nicht gegen zwingende Planungsleitsätze. Zwar macht er eine Verletzung solcher nicht ausdrücklich geltend, doch zielt sein Vorbringen darauf ab. Soweit er es u. a. für abwägungsfehlerhaft hält, dass – sinngemäß zusammengefasst – die Auswirkungen von Störfällen auf die nähere Umgebung und insbesondere das Schutzgut Mensch außer Betracht geblieben seien, betrifft das die technische Sicherheit der planfestgestellten Verdichterstation i. S. d. § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV, bei der es sich um eine zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung handelt, die nicht im Wege der Abwägung überwunden werden kann und somit grundsätzlich auch nicht Teil der Abwägung ist. Vgl. das Senatsurteil vom 23. September 2022– 21 D 12/19.AK –, juris, Rn. 63, und OVG NRW, Urteil v. 4. September 2017 – 11 D 14/14.AK –, juris, Rn. 118 ff.; ebenso der angefochtene Planfeststellungsbeschluss unter Gliederungspunkt B.3.2, S. 135. Indes ist die technische Sicherheit der planfestgestellten Verdichterstation im Sinne der zuvor genannten Vorschriften hier gewährleistet. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind nach Satz 2 der Vorschrift vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Ferner ist nach § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie u. a. ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit von Energieanlagen Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, an ihre Errichtung und ihren Betrieb festzulegen (Nr. 1) sowie nach den Nummern 2 bis 8 weitere Regelungen zu treffen. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung ist die Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) erlassen worden, die den Vorbehalt in § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die – wie die Erdgasfernleitung Nr. 98 (E.) – als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind (§ 1 Abs. 1 GasHDrLtgV) und zu denen alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere u. a. – wie hier – Verdichteranlagen (§ 1 Abs. 1 Abs. 2 GasHDrLtgV) gehören, ausfüllt. Nach § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV müssen Gashochdruckleitungen den Anforderungen der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV entsprechen – § 3 enthält Anforderungen an die Errichtung von Gashochdruckleitungen, § 4 solche für deren Betrieb – und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Mit diesem Standard, der gegenüber den ansonsten nach § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG bei Energieanlagen anzulegenden Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik anspruchsvoller ist, wird der höheren Gefährdungslage bei solchen Leitungen – und auch der deren Betrieb dienenden Einrichtungen – Rechnung getragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021– 4 B 14.20 –, juris, Rn. 12. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das technische Regelwerk des DVGW eingehalten wird. Sofern fortschrittlichere Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen vorhanden sind, die nach herrschender Auffassung führender Fachleute besser gewährleisten, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden, und die im Betrieb bereits mit Erfolg erprobt wurden, kann nach Satz 2 die zuständige Behörde im Einzelfall deren Einhaltung fordern. Hiervon ausgehend stellt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss (S. 139 ff. unter Gliederungspunkt B.3.4.1) positiv fest, dass die in Rede stehende Verdichterstation als dem Leitungsbetrieb von Gashochdruckleitungen dienende Einrichtung die Anforderungen der §§ 3 f. GasHDrLtgV und des DVGW-Regelwerks, insbesondere des DVGW-Arbeitsblattes G 497 (A) erfüllt. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Allerdings vertritt er – in Anknüpfung an die von der Planfeststellungsbehörde in diesem Zusammenhang gegebene Begründung für die Zurückweisung der im Verwaltungsverfahren erhobenen Forderung nach Mindestabständen zu Wohnbebauung (PFB, S. 142 f., Gliederungspunkt B.3.4.2) – die Auffassung, dass die möglichen (erheblichen) Auswirkungen von Störfällen insbesondere auf das Schutzgut Mensch – wie auch immer – gesondert bzw. eigenständig hätten Berücksichtigung finden müssen. Damit dringt er nicht durch. Zunächst ist klarzustellen, dass ausgehend davon, dass sich die nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG zu gewährleistende Sicherheit der Leitung einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV ausdrücklich auch auf die Umgebung bezieht und die Vermeidung schädlicher Einwirkungen nach dieser Norm in Bezug auf den Menschen und die Umwelt gilt, sowie mit Blick auf den Umstand, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV vor diesem Hintergrund hinsichtlich des (vermuteten) Standes der Technik allein auf das DVGW-Regelwerk verweist, die Annahme ausgeschlossen ist, dieses sei in Bezug auf den Schutz der Umgebung und des Menschen nicht abschließend. Ferner ist festzuhalten, dass die nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG erforderliche Gewährleistung gegeben ist, wenn Schäden für Personen und Sachen mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht eintreten werden. Damit wird keine faktisch unmögliche völlige Risikolosigkeit, sondern eine nach sachlichen Vertretbarkeits- bzw. Zumutbarkeitskriterien hinreichende Gefahrminimierung vorausgesetzt, der eine Abwägung von potentiellem Schadensumfang, Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikominimierungsaufwand zugrunde liegt. Je größer der drohende Schaden ist, desto weiter muss nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenvorsorgerechts die Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts gesenkt werden. Dieser Zusammenhang zwischen Größe des Schadensrisikos und den Anforderungen an Vorsorgemaßnahmen wird im DVGW-Regelwerk in vielfältiger Weise berücksichtigt. Das Regelwerk ist primär darauf ausgerichtet, schwerwiegende Gefahren für Menschen, Sachgüter und Umwelt erst gar nicht entstehen zu lassen, die von dem transportierten Stoff ausgehen können, wenn dieser freigesetzt wird, in Brand gerät oder explodiert. Das Sicherheitskonzept des DVGW setzt an der Gasleitung und den dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen selbst an, indem es Regeln vorsieht, die eine hohe technische Sicherheitsausstattung der Energieanlagen selbst gewährleisten und diese vor Einwirkungen Dritter wirksam schützen. Vgl. das Senatsurteil vom 9. August 2023– 21 D 53/19.AK –, juris, Rn. 56 m. w. N. Ausgehend von der zuvor dargestellten Sicherheitskonzeption des DVGW-Regelwerks besteht in Bezug auf die technische Sicherheit der Verdichterstation kein Erfordernis für die von dem Kläger vermisste (weitere) Betrachtung der möglichen Auswirkungen von Störfällen, also von Schadensfällen. Diese sind bereits inzident insoweit berücksichtigt, als die Anforderungen an die Leitung einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen und ihre Umgebung (Schutzstreifen) hinsichtlich Errichtung und Betrieb so (hoch) gewählt worden sind, dass durch Störfälle bewirkte Schäden für Mensch, Sachgüter und Umwelt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind; die Gewährleistung einer völligen oder weitestgehenden Risikolosigkeit ist, wie ausgeführt, insofern indes nicht gefordert. Im Übrigen ergeben sich auch keine weitergehenden Anforderungen aus der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV), weil deren Anwendungsbereich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, für das vorliegend in Rede stehende Vorhaben nicht eröffnet ist. Dem Rechnung tragend hat auch die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der vom Kläger aufgegriffenen Begründung auf Seite 142, drittletzter Absatz, des Planfeststellungsbeschlusses zu Recht festgestellt, dass – sinngemäß zusammengefasst – es nach den einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die technische Sicherheit der planfestgestellten Verdichterstation keine besonderen Pflichten des Anlagenbetreibers zur Begrenzung der Auswirkungen eines trotz der Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen eintretenden Schadensfalles gebe und es damit auch keiner darauf bezogenen gesonderten Betrachtung bedurft habe. Ferner hat sie im Einklang mit dem Vorstehenden angenommen, dass ein besonderer Schutz vor vernünftigerweise auszuschließenden Gefahrenursachen, deren Realisierung dem von der Allgemeinheit hinzunehmenden „Restrisiko“ zuzuordnen sei, nach den hier zur Anwendung kommenden Normen nicht vorgesehen und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch nicht vereinbar wäre (PFB, Gliederungspunkt B.3.4.3, S. 144, zweiter Absatz). Vor diesem Hintergrund erweist sich im Übrigen auch die Rüge des Klägers, es sei in Bezug auf Auswirkungen von Störfällen „lediglich auf ein Brandschutzkonzept“ abgestellt worden, als offensichtlich unzutreffend. Soweit der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 21. August 2023 einwendet, dass seit Beginn des russischen Überfalls auf die Ukraine mindestens zwei Gasfernleitungen sabotiert worden seien, ändert dies ebenso wie die Forderung nach einer aus seiner Sicht deswegen vorzunehmenden „Korrektur der einschlägigen Rechtsprechung“ nichts an der zuvor dargestellten, Schadensfälle bereits inzident berücksichtigenden Sicherheitskonzeption des DVGW-Regelwerks. Sollte der Kläger mit seinem Einwand hingegen darauf abheben wollen, dass das DVGW-Regelwerk entgegen der gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV nicht (mehr) den Stand der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen abbilde, verfinge auch dies nicht. Der auf eine Dynamisierung der (Schutz-)Anforderungen ausgerichtete Rechtsbegriff des Standes der Technik stellt auf den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen ab, der die praktische Eignung dieser Maßnahmen gesichert erscheinen lässt; dabei ist die erfolgreiche Erprobung der betreffenden Technik im praktischen Betrieb einer Anlage ein wichtiges Indiz für ihre praktische Eignung. Voraussetzung für die Widerlegung der vorgenannten Vermutung wäre es daher, dass das DVGW-Regelwerk nach Auffassung der maßgebenden Fachleute als überholt oder sicherheitstechnisch unzulänglich anzusehen wäre, weil diese zu anderen und besseren Erkenntnissen gelangt wären und die darauf beruhenden neuen Verfahren bereits einen Praxistext bestanden hätten. Ausführlich dazu BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021 – 4 B 14.20 –, juris, Rn. 13, 18; vgl. auch das Senatsurteil vom 9. August 2023– 21 D 53/19.AK –, juris, Rn. 59. Solches ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers indes nicht ansatzweise und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre eine sich nach dem Beginn des russischen Überfalls auf die Ukraine bzw. in dessen Folge herausbildende Auffassung der maßgebenden Fachleute im vorgenannten Sinne hier schon deswegen ohne Bedeutung, weil für die rechtliche Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses – wie ausgeführt – die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass am 23. Juli 2021 maßgeblich ist. 3. Angesichts des Vorstehenden ist entgegen dem klägerischen Vorbringen die UVP nicht deshalb fehlerhaft, weil die möglichen Auswirkungen von Störfällen auf das Schutzgut Mensch nicht betrachtet worden sind. Denn ob im Rahmen der UVP neben den betriebsbedingten auch unfall- oder störfallbedingte Auswirkungen des Vorhabens der Betrachtung bedurft hätten, ist anhand der einschlägigen Vorschriften des Fachrechts zu beantworten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2020– 4 B 74.17 –, juris, Rn. 9, die hier eine solche Betrachtung – wie zuvor aufgezeigt – indes nicht vorsehen. Da sich Inhalt und Umfang des vom Vorhabenträger vorzulegenden UVP-Berichts i. S. d. § 16 UVPG, wie bereits dessen Absatz 4 Satz 2 zu entnehmen ist, ebenfalls nach den Rechtsvorschriften, die für Zulassungsentscheidung maßgebend sind, bestimmen, ist – entgegen der weiteren Rüge des Klägers – auch der von der Beigeladenen vorgelegte UVP-Bericht insofern nicht unvollständig gewesen. 4. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt ferner nicht gegen das in § 43 Abs. 3 EnWG enthaltene Abwägungsgebot. Das Abwägungsgebot verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und– drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2022– 4 A 15.20 –, juris, Rn. 13 und vom 6. April 2017– 4 A 2.16 –, juris, Rn. 59, sowie Beschluss vom 27. April 2023 – 4 VR 3.22 –, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend ist auf Grundlage der Klagebegründung nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde einen abwägungsrelevanten Belang nicht berücksichtigt oder die Gewichtigkeit eines solchen Belangs verkannt hat. a) Zunächst führt die bereits in Bezug auf die technische Sicherheit des planfestgestellten Vorhabens behandelte Kritik des Klägers am Planfeststellungsbeschluss nicht auf einen Abwägungsfehler. Unabhängig davon, ob und inwieweit die Sicherheit eines Vorhabens, welches den gesetzlichen Anforderungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV entspricht, überhaupt Gegenstand der Abwägungsentscheidung sein muss, hat die Planfeststellungsbehörde den vom Kläger insofern sinngemäß geltend gemachten Belang der Sicherheit von Umgebung und Menschen jedenfalls auch im Rahmen der Abwägungsentscheidung hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich inzident bereits aus den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, die sich zu Mindestabständen zu Wohnbebauung verhalten (PFB, Gliederungspunkt B.3.4.2, S. 142 f.), weil die Forderung nach Mindestabständen gerade darauf zurückgeht, dass bei möglichen Störfällen die Gefahr von Schäden an Leib und Leben sowie an Sachgütern gesehen oder befürchtet wird. Dass die Planfeststellungsbehörde diesen Belangen nicht durch die Anordnung von Mindestabständen oder eine Festsetzung anderer (weitergehender) Schutzmaßnahmen Rechnung getragen und auf die Sicherheit der Leitung bezogene Einwendungen insgesamt zurückgewiesen hat (PFB, Gliederungspunkt B.3.5.14.3, S. 203), begegnet keinen Bedenken. Denn diesem Abwägungsergebnis liegt die – wie bereits zuvor ausgeführt – zutreffende Auffassung zugrunde, dass sich die technischen Regeln des DVGW im Zusammenspiel mit den Vorgaben der Gashochdruckleitungsverordnung als praxisgerechtes Sicherheitsregime erwiesen haben sowie dass das Sicherheitskonzept an der Sicherheit der Leitung und der dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen selbst ansetzt und gewährleistet, dass – nach Maßgabe der technischen Erkenntnisse – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits kein Schadensfall eintritt. Mit Blick auf dieses Sicherheitskonzept handelt die Planfeststellungsbehörde nicht abwägungsfehlerhaft, wenn sie die Schutzvorkehrungen an diesen Regeln ausrichtet und Sicherheitsbedenken unter Hinweis darauf zurückweist. So schon das Senatsurteil vom 9. August 2023– 21 D 53/19.AK –, juris, Rn. 75 m. w. N. Vor diesem Hintergrund kann im Weiteren auch dahinstehen, ob die Planfeststellungsbehörde mit Blick auf die oben genannten Belange überhaupt rechtmäßigerweise hätte Anforderungen an die Sicherheit des Vorhabens stellen können, die über den durch § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV gewährleisteten Sicherheitsstandard hinausgehen. b) Auch die Auswahl des Standortes der geplanten Verdichterstation unterliegt nicht den vom Kläger behaupteten Abwägungsmängeln. Bestehen wie hier keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Standorten einer für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Verdichterstation eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen. Im Bereich der Auswahl zwischen verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist höchstrichterlich geklärt, dass bei der Erfassung und Zusammenstellung der hierzu abzuwägenden Belange alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die vergleichende Prüfung der berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden müssen. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenvariante ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Wahl einer Trassenvariante ist dann rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023– 4 VR 4.22 –, juris, Rn. 48, und Urteil vom 22. November 2016 – 9 A 25.15 –, juris, Rn. 39. Die Planfeststellungsbehörde darf Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Ernsthaft in Betracht kommende Trassenvarianten müssen jedoch untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2022 – 4 A 10.20 – juris, Rn. 20, und vom 15. Dezember 2016 – 4 A 4.15 –, juris, Rn. 32. Gemessen an diesen Grundsätzen, die auch für die vorliegend in Rede stehende Auswahl des Standortes für die Verdichterstation gelten, zeigt die Klagebegründung keinen relevanten Abwägungsmangel auf. Das Vorbringen des Klägers führt weder auf einen rechtserheblichen Fehler bei der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange im Rahmen der Standortwahl noch hat der Kläger dargelegt, dass sich der Planfeststellungsbehörde ein anderer Standort hätte aufdrängen müssen. Soweit der Kläger geltend macht, der Standort 15 „T.-straße“ in N. sei zu bevorzugen gewesen, fehlt es schon an jedweder Auseinandersetzung mit den sich mit den diesem Alternativstandort – sowie den Varianten 15a und 15b – befassenden Ausführungen auf Seite 150 ff. des Planfeststellungsbeschlusses unter Gliederungspunkt B.3.5.2.5. Ohne eine Befassung mit der dort gegebenen Begründung dafür, weshalb der Alternativstandort gerade keine konfliktärmere Alternative zum Antragstandort darstelle, dieser mithin nicht vorzugswürdig sei, ist die Klagebegründung, soweit sie lediglich vermeintliche Vorzüge des Alternativstandortes benennt – die Angrenzung an ein Gewerbegebiet, der Entfall der Notwendigkeit einer Kompensationsfläche für Rebhühner – schon per se nicht geeignet, eine Abwägungsfehlerhaftigkeit der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Standortsauswahl zu Lasten des vom Kläger bevorzugten Alternativstandortes darzulegen. Ferner ist nicht dargelegt, dass die Planfeststellungsbehörde, wie der Kläger weiter rügt, bei der Alternativenbetrachtung übersehen habe, dass die Loopleitung J. – A. über eine Länge von 16 km parallel zur Erdgasfernleitung Nr. 63 verlaufe. Unabhängig davon, dass schon unklar bleibt, welchen konkreten Alternativstandort der Kläger insofern für vorzugswürdig hält, hat sich die Beigeladene, wie sich der als Anlage 1 zum UVP-Bericht beigefügten Standortalternativenprüfung vom 23. April 2019 entnehmen lässt (Seite 11, Gliederungspunkt 4.1.1), mit einem Alternativstandort im Raum J. und in diesem Zusammenhang auch mit der genannten Loopleitung beschäftigt und näher ausgeführt, aufgrund welcher Gesichtspunkte ein Standort im Raum J. nicht vorzugswürdig erscheine und deshalb nicht weiter betrachtet werde. Dieser Bewertung der Beigeladenen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass auch die Planfeststellungsbehörde – offensichtlich der Bewertung der Beigeladenen folgend – einen Standort im Raum J. an der dort verlaufenden Loopleitung nicht weiter betrachtet hat, weil er sich auf Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweist. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass eine ordnungsgemäße Alternativenbetrachtung schon deswegen nicht vorliege, weil der Standort bereits zuvor – wann und durch wen auch immer – festgelegt worden sei, fehlt es schon an jedweder Begründung für diese Behauptung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen werden aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, da diese einen Antrag gestellt und sich daher einem Prozessrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 Satz 1, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.