Beschluss
6 B 38/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.6B38.24.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Zur Zulässigkeit des konstitutiven Anforderungsmerkmals "Qualifikation als Notfallsanitäter*in" im Einzelfall.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren. Zur Zulässigkeit des konstitutiven Anforderungsmerkmals "Qualifikation als Notfallsanitäter*in" im Einzelfall. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die intern ausgeschriebene Planstelle 33/2103 „Praxisanleiter*in, 1. RvD" im Fachbereich Feuerwehr mit dem Beigeladenen zu besetzen und eine entsprechende Ernennung vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen sicherungsfähigen (Anordnungs-)Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung glaubhaft gemacht, weil er "offensichtlich chancenlos" sei, bei einer erneuten Entscheidung über die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle ausgewählt zu werden. Er sei von einer erneuten Auswahlentscheidung auszuschließen, da er nicht über die im Anforderungsprofil der verfahrensgegenständlichen Stelle zwingend vorausgesetzte Qualifikation als Notfallsanitäter verfüge und diese auch nicht (mehr) in angemessener Zeit erlangen könne. Bei der Qualifikation als Notfallsanitäter handele es sich um ein zulässiges konstitutives (obligatorisches) Anforderungsmerkmal. Die Antragsgegnerin habe hierzu dargelegt, dass die Wahrnehmung der Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die der Antragsteller nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Sie habe nachvollziehbar ausgeführt, dass die aus der Stellenausschreibung ersichtliche Aufgabenbeschreibung für die Stelle 33/2103 (den Dienstposten) eine schwerpunktmäßig auf die Notfallsanitäterqualifikation ausgerichtete Tätigkeit verlange. So sei der Stelleninhaber in die Aus- und Fortbildung im Rettungsdienst eingebunden und habe die operativen Aufgaben im Rettungsdienst zu organisieren. Er übe die Fachaufsicht über alle im Rettungsdienst tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus. Der Antragsteller verfüge nicht über die Qualifikation als Notfallsanitäter, sondern lediglich über die Ausbildung als Rettungsassistent. Er könne diese Qualifikation auch nicht (mehr) in angemessener Zeit erlangen. Denn die Möglichkeit, die Qualifikation als Notfallsanitäter durch die sogenannte Ergänzungsprüfung im Rahmen eines Ergänzungslehrgangs im Umfang von 80 Stunden mit anschließender Prüfung zu erlangen, bestehe für ihn nicht mehr. Nach der in § 32 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) vom 22.5.2013 (in Kraft getreten am 1.1.2014) enthaltenen Übergangsregelung erhalte eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweise, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung bestehe. Satz 1 gelte entsprechend für eine Person, die (1.) eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweise und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen habe oder (2.) eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweise und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen habe. Mit Ablauf des Jahres 2023, mithin zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bestehe die Möglichkeit der Ergänzungsprüfung nicht mehr. Die (reguläre) Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dauere unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NotSanG in Vollzeitform drei Jahre. Diesen näher begründeten Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die mit der Beschwerde allein angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verwendung des konstitutiven Anforderungsmerkmals "Qualifikation als Notfallsanitäter*in" durch die Antragsgegnerin sei zulässig, hält vor dem Beschwerdevorbringen Stand. 1. Bezugspunkt einer - wie hier - nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 17 ff. und 31; OVG NRW, Beschlüsse vom 29.12.2022 - 6 B 1127/22 -, juris Rn. 8 ff., und vom 28.12.2021 - 6 B 1595/21 -, juris Rn. 12 ff., jeweils m. w. N. Entsprechende dienstpostenbezogene Anforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten der Verwaltung ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an den künftigen Stelleninhaber zu stellen. Das gilt z. B. für Fächerkombinationen bei Lehrkräften, für fachspezifische Sprachkenntnisse oder für die Befähigung zum Richteramt bei entsprechenden Aufgaben im Bundesnachrichtendienst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140 = juris Rn. 17; Beschlüsse vom 12.12.2017 - 2 VR 2.16 -, BVerwGE 161, 59 = juris Rn. 42 ff., und vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 38. 2. Erfolglos macht die Beschwerde geltend, diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil die Wahrnehmung der Aufgaben des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens die (formale) Qualifikation als Notfallsanitäter bzw. die damit einhergehenden besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht voraussetze. a. Hierzu trägt die Beschwerde vor, es treffe nicht zu, dass es sich bei dem ausgeschriebenen Dienstposten um eine schwerpunktmäßig auf die Notfallsanitäterqualifikation ausgerichtete Tätigkeit handele. So bleibe bereits im Ansatz unklar, was die Qualifikation als Notfallsanitäter mit der Tätigkeit als Praxisanleiter zu tun habe und weshalb hier der Schwerpunkt auf den durch die Qualifikation als Notfallsanitäter erworbenen Fähigkeiten liegen solle. Dass nur ein Beamter mit der formalen Qualifikation als Notfallsanitäter die Aufgaben der ausgeschriebenen Stelle übernehmen könne, sei weder gesetzlich noch verordnungsrechtlich vorgegeben. Vielmehr könnten die im Anforderungsprofil festgehaltenen Tätigkeiten ebenso durch einen im Bereich der Rettungsassistenz erfahrenen und umfassend im Bereich des Notfalleinsatzes geschulten Beamten wie den Antragsteller übernommen werden. Die entsprechende Berufserfahrung - über die er verfüge - führe ebenso zum Erwerb der notwendigen praktischen und theoretischen Fähigkeiten. Mit diesem Vorbringen dringt die Beschwerde nicht durch. Ausweislich der Aufgabenbeschreibung in der Stellenausschreibung vom 13.10.2022 stellt insbesondere die Ausbildung von Auszubildenden zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - in der Theorie ("Einsatzort Berufsfachschule: Beteiligung am praktischen Unterricht der Berufsfachschule, Prüfungstätigkeit bei den staatlichen Prüfungen") und in der Praxis ("Einsatzort Lehrrettungswache/operativer Rettungsdienst: Anleitung der Auszubildenden […] in realen Einsatzsituationen, […] durchführen [sic!] der praktischen Ausbildungsinhalte") nebst den damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben - "Mitwirkung in der Erstellung und Fortschreibung von abgestimmten Ausbildungsplänen, Kontrolle und Bilanzierung des jeweiligen Lernstandes, Dokumentation […] der praktischen Ausbildungsinhalte, Führen von Einführungs-, Zwischen- und Abschlussgesprächen, Mitwirkung bei der Erstellung von Beurteilungen von Auszubildenden, Teilnahme an den Beratungsbesuchen der Praxisbegleitung" - den Schwerpunkt der Aufgaben des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens dar. Zu diesen zählt daneben u.a. auch ("Tätigkeiten abseits der NotSan-Betreuung") die theoretische und praktische Ausbildung der Auszubildenden zum Rettungssanitäter ("Mitwirkung in der theoretischen und praktischen Rettungssanitäter*innen-Ausbildung"). Für die Wahrnehmung dieser (Ausbildungs-)Aufgaben ist die (formale) Qualifikation zum Notfallsanitäter i. S. v. § 1 NotSanG entweder schon aus Rechtsgründen oder faktisch erforderlich, so dass sich diese Anforderung zwingend aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergibt. Bewerber wie der Antragsteller, die nicht über die Qualifikation als Notfallsanitäter verfügen, sind deshalb zur Wahrnehmung der Kernaufgaben dieses Dienstpostens nicht geeignet. Für eine Tätigkeit in der praktischen Ausbildung zum Notfallsanitäter in Form der Praxisanleitung ergibt sich die rechtliche Notwendigkeit der Qualifikation als Notfallsanitäter aus dem auf Grundlage von § 11 Abs. 1 NotSanG erlassenen § 3 Abs. 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV). Zwar sieht § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a NotSan-APrV zur Praxisanleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung nach Anlage 2 (praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen) neben Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 NotSanG auch solche Personen als geeignet an, die - wie der Antragsteller - nach § 30 NotSanG zur Weiterführung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" berechtigt sind. Allerdings setzt § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. b NotSan-APrV für die Eignung zur Praxisanleitung kumulativ eine Berufserfahrung als Notfallsanitäter von mindestens zwei Jahren voraus. Eine zweijährige Berufserfahrung als Rettungsassistent war nach § 3 Abs. 1 Satz 5 NotSan-APrV insoweit nur bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten der NotSan-APrV am 1.1.2014 (vgl. § 26 NotSan-APrV) ausreichend. Auch die Tätigkeit als Fachprüfer in einem nach § 5 NotSan-APrV bei jeder (Berufsfach-)Schule zu bildenden Prüfungsausschuss setzt die Qualifikation als Notfallsanitäter voraus. Denn § 5 Abs. 1 Nr. 4 NotSan-APrV verlangt, dass der Fachprüfer zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NotSan-APrV tätigt ist. Mithin kann der Antragsteller als Rettungsassistent schon aus Rechtsgründen weder als Praxisanleiter noch als Fachprüfer tätig werden. Aufgrund dessen ist auch nicht davon auszugehen, dass er faktisch in der Lage ist, die meisten der an diese Tätigkeiten anknüpfenden oder in Zusammenhang mit ihnen stehenden weiteren Ausbildungsaufgaben - z.B. die Kontrolle und Bilanzierung des jeweiligen Lernstandes und die Dokumentation der praktischen Ausbildungsinhalte - sinnvoll wahrzunehmen. Weiter ist auch eine Tätigkeit in der Ausbildung von Rettungssanitätern ohne die Qualifikation als Notfallsanitäter aus Rechtsgründen allenfalls äußerst eingeschränkt möglich. Dies folgt aus der auf Grund von § 4 Abs. 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 RettAPrVO NRW hat die praktische Ausbildung in einer genehmigten Lehrrettungswache in Verantwortung eines benannten Praxisanleiters gemäß § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16.12.2013 oder einer anderen benannten Person zu erfolgen, die mindestens eine Erlaubnis nach § 1 des NotSanG besitzt. Hinsichtlich der Berufung zum Fachprüfer in den für die Abnahme der Prüfung zum Rettungssanitäter zuständigen Prüfungsausschuss verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 3 RettAPrVO NRW, dass mindestens eine von zwei zu Fachprüfern bestellten Personen zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NotSan-APrV tätig ist. Der Antragsteller als Rettungsassistent kann deshalb auch in der theoretischen und praktischen Ausbildung von Rettungssanitätern aus Rechtsgründen nicht bzw. nur äußerst eingeschränkt tätig werden, nämlich im Prüfungsausschuss als Fachprüfer neben einem weiteren Fachprüfer, der zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person i. S. v. § 3 Abs. 1 NotSan-APrV tätig ist. Schließlich unterliegt der Antragsteller im Rahmen der praktischen Ausbildung sowie auch im Rahmen der Dienstausübung im Übrigen in naher Zukunft weitergehenden Einschränkungen, die auf (Folge-)Änderungen des RettG NRW nach Einführung der Ausbildung zum Notfallsanitäter beruhen. So wird nach § 4 Abs. 7 RettG NRW bei der Besetzung von Rettungsmitteln (§ 4 Abs. 3 und 4 RettG NRW) mit Ablauf des 31.12.2026 die Funktion des Rettungsassistenten durch den Notfallsanitäter ersetzt, was die Verwendungsmöglichkeiten des Antragstellers und damit auch seine Möglichkeiten zur praktischen Ausbildung einschränkt. So darf der Antragsteller mit Ablauf des 31.12.2026 kein Notarzt-Einsatzfahrzeug mehr führen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 RettG NRW) und alleine auch keinen Krankentransport mehr begleiten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW) und kann dementsprechend auch Auszubildende bei diesen Tätigkeiten nicht mehr praktisch anleiten. Ohne dass es nach den obigen Ausführungen noch darauf ankommt, trifft schließlich auch die Annahme der Beschwerde nicht zu, dass ein Rettungsassistent wie der Antragsteller bei entsprechender Berufserfahrung in die Qualifikation eines Notfallsanitäters "hineinwächst" bzw. seine Qualifikation als gleichwertig zu betrachten ist. Wegen der erweiterten Kompetenzen des Notfallsanitäters kann die entsprechende Ausbildung gerade nicht durch Erfahrung ersetzt werden, sondern ist mindestens eine Weiterqualifizierung erforderlich und (nur) bis zum Ablauf des 31.12.2023 auch möglich gewesen (vgl. § 32 Abs. 2 NotSanG). Denn die Ausbildung zum Notfallsanitäter soll auch dazu befähigen, eigenverantwortlich medizinische Maßnahmen der Erstversorgung bei Patienten im Notfalleinsatz durchzuführen und dabei auch invasive Maßnahmen anzuwenden, um einer Verschlechterung der Situation der Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind (§§ 2a, 4, insbesondere Abs. 2 Nr. 1 lit. c NotSanG). Vgl. BT-Drs., 17/11689 S. 27 zu § 32; OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2023 - 6 B 730/23 -, juris Rn. 6 m. w. N. b. Ob sich - wie die Beschwerde meint - aus dem aus der Ausschreibung ersichtlichen Anforderungsprofil für den verfahrensgegenständlichen Dienstposten kein Schwerpunkt im Bereich der eigentlichen Notfallsanitäter-Tätigkeit ergibt, ist ohne Belang. Denn bereits die nach der Aufgabenbeschreibung dem verfahrensgegenständlichen Dienstposten schwerpunktmäßig zugewiesenen Ausbildungsaufgaben rechtfertigen nach den Ausführungen unter 2. a. die Verwendung des konstitutiven Anforderungsmerkmals "Qualifikation als Notfallsanitäter*in" durch die Antragsgegnerin. Dass dieses Anforderungsmerkmal möglicherweise nicht auch für alle dem verfahrensgegenständlichen Dienstposten im Übrigen zugewiesenen Aufgaben zwingende Voraussetzung ist, steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen. c. Entgegen dem Beschwerdevorbringen unterliegt die Notwendigkeit der Qualifikation als Notfallsanitäter für die Wahrnehmung der Aufgaben des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens auch nicht deshalb Zweifeln, weil die Stellenausschreibung vom 30.7.2021 zwar hinsichtlich der Aufgabenbeschreibung mit der Stellenausschreibung vom 13.10.2022 identisch ist, jedoch als "Persönliche Voraussetzung" neben der Qualifikation als Notfallsanitäter auch die als Rettungsassistent hat ausreichen lassen. Die Antragsgegnerin ging schon 2021 ersichtlich davon aus, dass für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens die Qualifikation als Notfallsanitäter erforderlich ist. Denn unter der Überschrift "Persönliche Voraussetzung" verlangte sie "zwingend" die "Bereitschaft, die Qualifikation […] Notfallsanitäter*in zu erlangen" und machte die Beförderung in das Statusamt A10 vom Vorliegen u. a. dieser Qualifikation abhängig. Mit der Öffnung der Ausschreibung für Rettungsassistenten im Jahr 2021 trug die Antragsgegnerin der Möglichkeit der Angehörigen dieser Personengruppe Rechnung, gemäß § 32 Abs. 2 NotSanG in Abhängigkeit von der Dauer der Tätigkeit als Rettungsassistent im Wege der Ergänzungsprüfung auch vergleichsweise zeitnah die Qualifikation als Notfallsanitäter zu erlangen. Daran hat die Antragsgegnerin bei der Ausschreibung vom 13.10.2022 nach ihren Angaben nur deshalb nicht festgehalten, weil eine Ergänzungsprüfung nur noch bis zum Ablauf des 31.12.2023 möglich war und bis zu diesem Zeitpunkt auch die ggf. zusätzlich zur Prüfung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen in einem Umfang von bis zu 960 Stunden während des laufenden Dienstes hätten absolviert werden müssen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 NotSanG). In der fraglichen Abänderung der Stellenausschreibung vom 13.10.2022 liegt mithin weder eine sachgrundlose Verschärfung der "Persönlichen Voraussetzungen" zulasten des Antragstellers noch ein widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin oder gar ein Indiz dafür, dass die Qualifikation als Notfallsanitäter entgegen der Ausführungen unter 2. a. für die Wahrnehmung der Aufgaben des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens nicht notwendig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).