Beschluss
19 A 266/24.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0306.19A266.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Senat entscheidet über den Berufungszulassungsantrag durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der einzig geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die (Tatsachen-)Frage, „ob die humanitäre Krise in Somalia kein Grund ist, ein Abschiebungsverbot für einen jungen Mann aus Somalia anzuerkennen.“ Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger legt schon nicht dar, dass die aufgeworfene Frage ohne Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls klärungsfähig ist, d. h. in alleingemeingültiger und damit für eine unbestimmte Vielzahl von Verfahren relevanter Weise beantwortet werden kann. Die Beantwortung der Frage hängt vielmehr - wie auch vom Verwaltungsgericht (S. 14 des Urteils) angenommen - von einer Vielzahl individueller Umstände ab, wie etwa der (Aus-)Bildung, der beruflichen Erfahrung und der Arbeitsfähigkeit des jungen Mannes sowie seinen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen oder Clanverbindungen am Rückkehrort. Darüber hinaus setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht hinreichend mit den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Sicherung des Existenzminimums bei seiner Rückkehr nach Somalia auseinander. Bei Tatsachenfragen reicht es nämlich nicht aus zu behaupten, die tatsächlichen Umstände stellten sich anders dar, als sie das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt habe. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Dabei ist es Aufgabe des jeweiligen Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A ‑, juris, Rn. 7, vom 13. Dezember 2021 - 19 A 3641/20.A -, juris, Rn. 5, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 8, vom 24. Juni 2021 ‑ 19 A 2593/20.A ‑, juris, Rn. 17, vom 19. Mai 2021 ‑ 19 A 642/20.A ‑, AuAS 2021, 154, juris, Rn. 8, und vom 26. April 2018 ‑ 19 A 869/16.A -, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 4 A 1762/15.A -, juris, Rn. 5 m. w. N. Daran mangelt es vorliegend. Das Verwaltungsgericht hat seine Einzelfallwürdigung, dem Kläger werde es trotz der angespannten wirtschaftlichen und humanitären Lage gelingen, sein Existenzminimum in Somalia zu sichern (S. 17 f. des Urteils), aus zahlreichen Erkenntnisquellen zur wirtschaftlichen und sozialen Situation in Somalia abgeleitet. Der Kläger bezieht sich dagegen lediglich auf ein anderes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2024 - 9 K 1667/22.A -, das weder veröffentlicht noch dem Zulassungsantrag beigefügt ist, ohne überhaupt auf die im angefochtenen Urteil zitierten umfangreichen Erkenntnisse einzugehen. Der Zulassungsantrag legt nichts dazu dar, inwiefern die Feststellungen in dem zitierten Urteil geeignet sein könnten, die Feststellungen im angegriffenen Urteil zur allgemeinen Lage in Somalia und die daran anknüpfende konkret-individuelle Würdigung zum Fehlen von Abschiebungsverboten durchgreifend in Frage zu stellen, zumal die zitierte Rechtsprechung offenbar eine Familie mit Kleinkindern betrifft und keinen alleinstehenden jungen Mann wie den Kläger. Gleiches gilt für ein angebliches Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Oktober 2023, zu dem der Kläger nicht einmal das Aktenzeichen benennt und das einen Jugendlichen aus einem Minderheitsclan betreffen soll, während der Kläger dem Mehrheitsclan der E. entstammt. Mit seinem weiteren Vorbringen, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Sicherung seines Lebensunterhalts seien „einer Prüfung zu unterziehen“, wendet der Kläger sich der Sache nach gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung dient allerdings nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).