Beschluss
4 E 151/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0306.4E151.24.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Hamm durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.2.2024 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Hamm durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.2.2024 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzulegendes Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss vom 20.2.2024 wäre unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht eröffnet ist, und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG als abdrängende Sonderzuweisung bejaht, weil es sich bei Entscheidungen über Begehren auf Einsicht in Geschäftsverteilungspläne der ordentlichen Gerichtsbarkeit (hier des Landgerichts Siegen) um spezifisch justizmäßige Aufgaben auf einem der dort genannten Rechtsgebiete handelt. Insoweit verweist der Senat auf seinen zuletzt ebenfalls in einem den Kläger betreffenden Verfahren um die Einsicht in Geschäftsverteilungspläne ergangenen Beschluss vom 23.10.2023 ‒ 4 E 616/23 ‒. Angesichts des in dem genannten Beschluss ebenfalls erteilten Hinweises, dass aufgrund der fehlenden Akzeptanz des Klägers der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung erneute Eingaben mit gleichem oder ähnlichem Inhalt ‒ wie hier bereits im Verfahren 4 E 231/23 erfolgt ‒ zur Vermeidung einer offensichtlich sinnlosen Inanspruchnahme gerichtlicher Arbeitskapazitäten nach inhaltlicher Prüfung nur noch zu den Akten genommen und in der Sache nicht mehr beschieden werden, sieht der Senat sowohl von einer weiteren Begründung als auch von der beantragten Gewährung von Akteneinsicht ab. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.