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Beschluss

10 A 3028/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0307.10A3028.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 82.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 82.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die durch den Beklagten der Beigeladenen zu 1. erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheide vom 11. Februar 2016 und 29. März 2016 betreffend die einzelnen Betriebsbereiche BB I bis BB VI sowie das Gesamtbauvorhaben (Neubau des Werkes 2 zur Fertigung und Montage von Kofferaufliegern nebst Nebengebäuden) sowie gegen die Baugenehmigungen vom 30. März 2016 (betreffend den Betriebsbereich BB I) und 24. September 2018 (betreffend den Betriebsbereich BB II) abgewiesen. Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig, soweit sie sich gegen die Vorbescheide vom 29. März 2016 betreffend die Betriebsbereiche BB III, BB IV sowie BB VI richte, im Übrigen sei sie unbegründet. Der Kläger habe - in Bezug auf die Vorbescheide vom 29. März 2016 für die Betriebsbereiche BB II und BB V sowie das Gesamtvorhaben - keinen Aufhebungsanspruch aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Es liege kein hier allein in Betracht kommender absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG in der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: UmwRG a. F.) vor. Der danach bestehenden Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die sich nur auf das geplante Werk 2, nicht hingegen auf die Gesamtanlage bestehend aus dem vorhandenen Werk 1 und dem hier streitigen Werk 2 beziehe, sei im Bauleitplanverfahren genügt worden. Die Vorbescheide und Baugenehmigungen verletzten den Kläger auch nicht in seinen subjektiven Rechten. Sie verstießen nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot. Unschädlich sei insbesondere, dass sie keine Geruchsimmissionswerte enthielten. Auch führten die Bescheide nicht zum Nachteil des Klägers zu einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - unter anderem - unter dem Gesichtspunkt des Heranrückens eines immissionsempfindlichen gewerblichen Betriebs. Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage. a. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei - soweit sie sich gegen die die Betriebsbereiche BB III, IV und VI betreffenden bauplanungsrechtlichen Vorbescheide vom 29. März 2016 richte - bereits unzulässig, bringt der Kläger schon nichts vor. b. Ohne Erfolg macht er erneut geltend, er habe einen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG a. F., weil es sich bei dem Werk 2 um ein Erweiterungsvorhaben handele mit der Folge, dass die aus dem Werk 1 und 2 bestehende Gesamtanlage einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung jeweils selbstständig tragend darauf abgestellt hat, dass für das Werk 1 mangels Außenbereichslage schon die tatbestandlichen Voraussetzungen von Ziffer 18.5.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht vorlägen, sich das Werk 2 als Neuerrichtung eines eigenständigen und unabhängigen Betriebes mit selbstständigen baulichen Anlagen und nicht als Änderung des bestehenden Werkes 1 darstelle und sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung selbst dann nur auf das Werk 2 bezöge, wenn es sich bei diesem um eine Erweiterung des Werkes 1 handelte. Damit setzt sich der Kläger nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend auseinander. Zu dem erstgenannten, selbstständig tragenden Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts trägt der Kläger schon nichts vor. Soweit er in Bezug auf die zweite selbstständig tragende Begründung meint, die Frage, ob es sich um eine Änderung oder Erweiterung des Werkes 1 handele, beurteile sich nach materiellen Recht und sei hier zu bejahen, da die verschiedenen baulichen Anlagen hinsichtlich des Werkes 2 nicht von der Genehmigung zum Werk 1 gedeckt seien, geht sein Vortrag an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei dem Werk 2 angesichts seiner einzelnen Betriebsbereiche mit ihren unterschiedlichen Funktionen sowie seiner Dimensionierung um eine selbstständige Anlage handele. Diesen Ausführungen tritt der Kläger nicht entgegen. Seinem Vorbringen, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (auch) für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, lässt sich eine Pflicht zur Durchführung einer (gemeinsamen) Umweltverträglichkeitsprüfung für die Werke 1 und 2 nicht entnehmen. Auf den weiteren Vortrag kommt es danach nicht mehr an. Mit der pauschalen Behauptung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei unstreitig weder erstellt noch nachgeholt worden, genügt der Kläger ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Er geht in keiner Weise auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein, die - nach der aus den vorstehenden Gründen zugrunde zu legenden Annahme des Verwaltungsgerichts (nur) in Bezug auf das Werk 2 erforderliche - Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht im Genehmigungsverfahren, sondern nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG a. F. als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans durchzuführen gewesen und auch erfolgt. c. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Bescheide entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt wären. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein nachbarrechtsrelevanter Bestimmtheitsmangel ergebe sich nicht daraus, dass die Bescheide keine Immissionswerte für Geruchsimmissionen enthielten, weil kein Vorhaben genehmigt worden sei, von dem selbst relevante Geruchsimmissionen ausgingen, entspricht der Rechtsprechung des Senats. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 ‑ 10 A 400/22 -, juris Rn. 8, und vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 7. Ob ein Nachbar im Hinblick auf die von seinem Betrieb ausgehenden Immissionen eine hinzutretende Nutzung hinzunehmen hat, ist keine Frage der Bestimmtheit der diesbezüglichen Baugenehmigung, sondern des Rücksichtnahmegebots. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 7. d. Der Kläger stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege unter dem Gesichtspunkt des Heranrückens eines immissionsempfindlichen gewerblichen Betriebs kein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu seinen Lasten vor, nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der Betriebsbereiche BB II und BB V ausgeführt, ausweislich des Messberichtes vom 31. März 2014, aktualisiert durch den Messbericht vom 19. September 2014, sei eine Geruchsbelastung von 22 % bzw. ‑ nach der Aktualisierung der Messergebnisse aufgrund einer ergänzenden Raster-begehung - 20 % der Jahresstunden prognostiziert worden, so dass von einer unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigung nicht ausgegangen werden könne. Für den Betriebsbereich BB I sei zwar eine Geruchsbelastung von 25 % bzw. 32 % der Jahresstunden ermittelt worden. Aber selbst bei der Annahme, es handele sich dabei um unzumutbare Geruchsimmissionen, erwiesen sich die Bescheide nicht zu Lasten des Klägers als rücksichtslos, weil nicht feststellbar sei, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb einen wesentlichen Beitrag zu den im südlichen Bereich des Vorhabengrundstücks vorherrschenden erheblichen Geruchsimmissionen leiste, so dass für seinen Betrieb - auch bei dessen beabsichtigter Erweiterung - die Gefahr vorhabenbedingter Einschränkungen nicht bestehe. Sein (einziger) Einwand, es sei nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) von einem ‑ hier überschrittenen - Immissionswert von 15 % der Jahresstunden auszugehen, führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Senat hat bereits in dem Normenkontrollverfahren zu dem zugrundeliegenden Bebauungsplan ausgeführt, dass hier nicht auf den Immissionswert der Nr. 3.1 GIRL für Gewerbe- und Industriegebiete von 15 % der Jahresstunden abgestellt werden muss, sondern wegen der Nähe zu im Außenbereich bereits bestehenden Anlagen, die zulässigerweise Emissionen verursachen, ein Zuschlag von bis zu 5 % auf diesen Immissionswert in Betracht kommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2018 - 10 D 35/16.NE -, juris Rn. 73 ff., m. w. N. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt der Kläger sich schon nicht auseinander. In Bezug auf den Betriebsbereich BB I stellt der Kläger die selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, er werde aufgrund dieses Vorhabens weder nachträgliche immissionsschutzrechtliche Auflagen zu befürchten haben noch in seinen betrieblichen Erweiterungsabsichten eingeschränkt sein. Die nicht näher substantiierte Behauptung - im Rahmen der Antragsbegründung zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO -, es sei unstreitig, dass sich durch das Hinzutreten der Nutzungen die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen zulasten des Klägers veränderten, reicht insoweit nicht aus. Entgegen der Kritik des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch nicht eine - nicht näher bestimmte - Erheblichkeitsschwelle angenommen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr maßgeblich auf die Gefahr vorhabenbedingter Einschränkungen des klägerischen Betriebs abgestellt und diese aufgrund verschiedener Umstände des Einzelfalls verneint. Damit setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. e. Mit seiner pauschalen Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag wird der Kläger den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen nicht gerecht. 2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Nach diesen Maßgaben ist die vom Kläger formulierte Frage, „In welchem Umfang muss ein Tierhaltungsbetrieb auf ein Betriebsgrundstück nachteilig einwirken, um einen Abwehranspruch wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt des Heranrückens eines immissionsempfindlichen gewerblichen Betriebes geltend machen zu können?“, nicht grundsätzlich bedeutsam. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass, wenn sich der Betreiber einer emittierenden Anlage gegen die Genehmigung heranrückender sensibler Nutzungen wehrt, für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Anlagenbetreibers letztlich maßgeblich ist, ob er bei Verwirklichung des Vorhabens Einschränkungen für seinen Betrieb etwa in Form von immissionsschutzrechtlichen Auflagen oder der Ablehnung der Genehmigung einer Erweiterung befürchten muss. Ergibt sich die Immissionsbelastung des Vorhabengrundstücks aus den Emissionen mehrerer Betriebe, muss - wie der Senat bereits in dem vom Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 30. März 2016 geführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat -, um eine subjektive Rechtsverletzung des jeweiligen Betriebsinhabers annehmen zu können, gerade für diesen Betriebsinhaber die Gefahr von vorhabenbedingten Betriebseinschränkungen bestehen. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 10 B 15/17 -, juris Rn. 16 ff., m. w. N. Dass und inwieweit weiterer Klärungsbedarf besteht, zeigt der Kläger nicht auf. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, in welchem Umfang ein Tierhaltungsbetrieb dabei auf ein Betriebsgrundstück für die Annahme eines Abwehranspruchs nachteilig einwirken muss, lässt sich nur im konkreten Einzelfall beantworten und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG sowie Ziffer 7.) Buchstabe b) des Streitwertkatalogs der Bausenate. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).