Urteil
10 D 132/22.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0307.10D132.22NE.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen die am 3. Mai 2022 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt I. - Werbeanlagensatzung - (im Folgenden: Satzung). Die für das gesamte Stadtgebiet der Antragsgegnerin geltende Satzung regelt die äußere Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sowie deren Zulässigkeit an baulichen Anlagen. Für den im Satzungstext und zeichnerisch im Plan zur Darstellung der besonderen Schutzzonen der Werbeanlagensatzung (im Folgenden: Anlage 2) dargestellten Kern des zentralen Innenstadtbereichs (Zone A) bestimmt die Satzung, dass unverändert die bereits bestehende Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und unbebauter Flächen in der I. Innenstadt in der Fassung vom 9. Oktober 2019 gilt. Im Weiteren stellt die Satzung zum Schutz des Ortsbildes in den ebenfalls im Satzungs-text und zeichnerisch in Anlage 2 dargestellten Zonen - zentraler Geschäftsbereich (Zone B), anschließende Gebiete mit überwiegender Wohnnutzung (Zone C) sowie Haupteinfallstraßen (Zone D) - grundlegende gestalterische Anforderungen und schließt bestimmte Formen von Außenwerbung aus. Im übrigen Stadtgebiet sollen die Regelungen der BauO NRW 2018 Anwendung finden. Die Antragsteller haben am 11. Juli 2022 den Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung tragen sie sinngemäß im Wesentlichen vor: Sie seien Bürger der Stadt I., dort Eigentümer verschiedener Grundstücke und verhandelten über den Erwerb einer Geschäftsimmobilie in der Innenstadt von I.. Zudem nutzten sie Liegenschaften auf den Grundstücken S.-straße 1 und H.-straße 9 als Büroräume. Das Grundstück H.-straße 9, auf dem die Antragstellerin zu 1. ausweislich einer vorgelegten Gewerbe-Ummeldung ein Gewerbe betreibe, sei angesichts der textlichen Bestimmung in § 8 Abs. 2 der Satzung Teil der Zone D. Die Satzung sei formell und materiell rechtswidrig. Die Antragsteller beantragen, die Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt I. - Werbeanlagensatzung - vom 3. Mai 2022 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei unzulässig, weil es an der Antragsbefugnis der Antragsteller fehle. Die Antragstellerin zu 1. übe unter der Anschrift H.-straße 9 kein Gewerbe aus, sondern unterhalte dort allein einen Briefkasten. Die Satzung sei formell und materiell rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt daher nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2021 - 7 CN 1.20 -, juris Rn. 10, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2023 - 4 D 125/22.NE -, juris Rn. 40. Hiervon ausgehend ist unter Zugrundelegung ihres Vorbringens eine Rechtsverletzung der Antragsteller offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen. 1. Allein ihre Stellung als Bürger der Stadt I. kann ersichtlich nicht auf eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller durch die Regelungen der Satzung führen. 2. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht aus ihrem Vortrag, Eigentümer mehrerer im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gelegener Grundstücke zu sein. a. Ihr Vorbringen, sie seien Eigentümer der Grundstücke „P.-straße Gemarkung Z. Flur 13 Flurstücke 394, 395 X.-straße Gemarkung M. Flur 14 Flurstücke 207, 203, 215 U.-straße Gemarkung Z. Flur 13 Flurstücke 237, 238 U.-straße Gemarkung Z. Flur 13 Flurstücke 800, 802 S.-straße Gemarkung I. Flur 15 Flurstücke 693 X.-straße Gemarkung M. Flur 14 Flurstücke 90, 88, 92 H.-straße Gemarkung I. Flur 15 Flurstücke 63, 459, 457, 458, 481, 169, 454, 388, 389, 451, 450, 318, 315, 322, 319, 317“, trifft nur teilweise zu. Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung Z., Flur 13, Flurstücke 394 und 395 (P.-Straße 4) sowie Gemarkung I., Flur 13, Flurstücke 237, 238 (U.-straße 9), 800 und 802, der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer (in Erbengemeinschaft) der Grundstücke Gemarkung M., Flur 7, Flurstücke 88, 89, 90 und 92, sowie Flur 14, Flurstücke 203, 207 und 215. Die übrigen von den Antragstellern benannten Grundstücke stehen nicht in ihrem Eigentum bzw. existieren nach den vom Senat eingesehenen Grundbuchauszügen nicht, worauf der Senat mit Verfügung vom 1. März 2024 im Einzelnen hingewiesen hat. b. Das Eigentum an den Grundstücken lässt es nicht als möglich erscheinen, dass die Antragsteller durch die Bestimmungen der Satzung in ihren Rechten verletzt sind. Zwar liegen die betreffenden Grundstücke in der Stadt I. und damit nach § 4 Abs. 1 der Satzung sowie der Anlage 1 in deren räumlichem Geltungsbereich, nicht aber in den in der Satzung festgelegten Schutzzonen. Für die außerhalb der Schutzzonen gelegenen Bereiche trifft die Satzung keine eigenständige, die Adressaten belastende Regelung, sondern verweist in § 9 Abs. 1 lediglich (deklaratorisch) auf die Vorschriften der BauO NRW 2018. Etwas anderes gilt auch nicht für die im Eigentum der Antragstellerin zu 1. stehenden Grundstücke Gemarkung I., Flur 13, Flurstücke 237, 238 (U.-straße 9), 800 und 802. Zwar erscheint es allein aufgrund der gegebenen Entfernungen zunächst denkbar, dass sich der räumliche Geltungsbereich der Zone D nach § 8 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Satzung auf diese Grundstücke erstreckt. Denn etwa 130 m westlich der Flurstücke 237 und 238 verläuft die Y.-straße, die in diesem Abschnitt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung sowie der Anlage 2 der Zone D zuzuordnen ist. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird der Geltungsbereich der als Zone D festgelegten Straßenzüge durch eine Begleitlinie im Abstand von 50 m ab der Straßenbegrenzungslinie begrenzt. Relevant ist nach Satz 2 der Vorschrift darüber hinaus die Sichtbarkeit der Werbeanlagen vom öffentlichen Verkehrsraum aus. Diese ist nach Satz 3 gegeben, wenn die Werbeanlage von einem beliebigen Standort innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes gesehen und als solche erkannt werden kann. Es erscheint nicht offensichtlich und eindeutig nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen, diesen Vorschriften eine die Zone D über den Schutzstreifen von 50 m hinaus erweiternde Bedeutung zuzumessen. Ausgehend davon ist es hier jedoch aufgrund der topografischen Verhältnisse - die Y.-straße liegt in einem Tal, das von den in Rede stehenden Grundstücken durch einen steilen Hang getrennt ist - ausgeschlossen, dass potentielle Werbeanlagen auf den vorgenannten Flurstücken vom öffentlichen Verkehrsraum der Zone D aus gesehen und als solche erkannt werden könnten. Dies hat eine Inaugenscheinnahme der entsprechenden im Internet verfügbaren (topographischen) Karten und Fotos in der mündlichen Verhandlung bestätigt. 3. Die bei Antragstellung behaupteten Verhandlungen über den Erwerb einer Immobilie in der Innenstadt der Antragsgegnerin haben die Antragsteller schon nicht weiter substantiiert. Abgesehen davon genügen diese Umstände auch nicht, um eine mögliche Rechtsverletzung zum Nachteil der Antragsteller durch die Satzungsregelungen annehmen zu können. 4. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus ihrem Vortrag hinsichtlich der Straße S.-straße und der H.-straße 9, dort würden von ihnen ("privat") Büroraume genutzt bzw. unter der Anschrift H.-straße 9 ein Gewerbe betrieben. a. Mit Blick auf das in Zone B liegende Grundstück S.-straße 1 (Gemarkung I., Flur 21, Flurstück 693), für das eine Gewerbe-Anmeldung bzw. ‑Ummeldung nicht vorgelegt worden ist, ist dieser Vortrag bereits unsubstantiiert. b. Hinsichtlich der H.-straße 9 mag es zwar nicht ausgeschlossen sein, dass die - gesamte - H.-straße aufgrund der insoweit nicht eindeutigen textlichen Regelung in § 8 Abs. 2 der Satzung der Zone D zuzuordnen ist und nicht lediglich der in Anlage 2 zeichnerisch erfasste Bereich ab der Einmündung des Oesterwegs. Es ist aber schon unklar, ob und ggf. welche von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Tätigkeiten die Antragstellerin zu 1., auf die allein sich die Gewerbe-Ummeldung bezieht, auf diesem Grundstück ausübt. Die Antragsgegnerin trägt insoweit unter Berufung auf entsprechende Äußerungen der Antragsteller in einem anderweitigen Verwaltungsverfahren vor, dort werde kein Gewerbe betrieben, sondern lediglich ein Briefkasten unterhalten. Demgegenüber tragen die Antragsteller einerseits vor, dort „Büroräume“ zu nutzen. Andererseits will die Antragstellerin zu 1. dort ein Gewerbe betreiben, das laut der vorgelegten Gewerbe-Ummeldung ‑ neu - allgemeine Büroarbeiten und Bürodienstleistungen sowie - weiterhin - Einzel- und Großhandel mit Elektronikteilen, Im- und Export, Vermietung und Verpachtung, Kapitalanlagen, Leistungen im Schaustellergewerbe, Überholung von Militär-Rad- und Kettenfahrzeugen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG), Verleih und Vermietung von Militär-Rad- und Kettenfahrzeugen für Filmproduktionen, Eventveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen sowie Handel mit Militär- und Kettenfahrzeugen nach dem KrWaffKontrG umfasst. Wie diese vielfältigen gewerblichen Tätigkeiten mit einer schlichten Nutzung von Büroräumen in Einklang zu bringen sind, erläutern die Antragsteller nicht. Überdies haben die Antragsteller nicht ansatzweise vorgetragen, geschweige denn substantiiert, inwiefern sie durch die ggf. Anwendung findenden Regelungen der Satzung zu Zone D in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein könnten. Eine Beeinträchtigung ihrer Berufsausübungsfreiheit drängt sich auch nicht auf, da die betreffenden Regelungen in dieser Zone Werbeanlagen in weitem Umfang zulassen, unterstellt, die Antragsteller wollten im Rahmen ihrer Büronutzung oder gewerblichen Tätigkeit solche betreiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.