Beschluss
12 E 98/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0307.12E98.24.00
1mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für eine (nachträgliche) Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das bereits durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2024 - 2 L 1918/23 - abgeschlossene Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes liegen nicht vor. Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Der jeweilige Antragsteller muss insbesondere einen ordnungsmäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2018 - 12 E 581/17 -, juris Rn. 3 ff., und vom 30. April 2014 - 12 E 404/14 -, juris Rn. 4 f., jeweils m. w. N. Unter diesen Voraussetzungen kann eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht kommen, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, was daneben erfordert, dass das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 12 E 581/17 -, juris Rn. 8 f., m. w. N. Davon ausgehend scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier schon deshalb aus, weil die Antragsteller vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargelegt hatten. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, sind diese zu verwenden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 1 Abs. 1 PKHFV). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist er in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Eine solche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen haben die Antragsteller bis zum Ergehen der die Instanz abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegt. Ungeachtet dessen steht einer nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch entgegen, dass das Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes 2 L 1918/23, auf das sich der abgelehnte Antrag bezogen hat, rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Prozesskostenhilfe dient dazu, einem bedürftigen Beteiligten eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädi-gen. Für ein in erster Instanz abgeschlossenes Gerichtsverfahren kommt eine gleichsam rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Vgl. - auch zu Fallgestaltungen, in denen solche Billigkeitsgründe regelmäßig nicht gegeben sind - etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2012 - 18 E 1326/11 -, juris Rn. 19 ff., vom 19. September 2008- 5 B 1410/08 und 5 E 1231/08 -, juris Rn. 3 ff., und vom 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 -, juris Rn. 2 ff., jeweils m. w. N. Für das Vorliegen eines solchen Falls ist angesichts der den Antragstellern zuzurechnenden Unterlassung der rechtzeitigen Einlegung eines - möglichen - Rechtsmittels in der Hauptsache hier nichts ersichtlich. Hieran ändert auch das am 4. März 2024 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene, von den Antragstellern selbst verfasste Schreiben vom 16. Februar 2024 nichts. Soweit sie damit erstmals Beschwerde auch gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2024 - 2 L 1918/23 - (Ziffer 2. des Beschlusses) einlegen wollen, ist diese sowohl wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO als auch wegen Verstoßes gegen das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO offensichtlich unzulässig. Dasselbe gilt für den zugleich gestellten Wiedereinsetzungsantrag. Nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO eine Prozesshandlung, die dem Vertretungszwang unterliegt. Die Antragsteller haben den Antrag indes ohne die erforderliche Vertretung gestellt. Ungeachtet dessen sind Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist mit Blick darauf, dass der im vorliegenden Verfahren mandatierte Prozessbevollmächtigte der Antragsteller fristgerecht Beschwerde gegen Ziffer 1. des Beschlusses vom 23. Januar 2024 eingelegt hat, nicht ansatzweise erkennbar. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen besteht kein Anlass, vor einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde den nach der gewährten Akteneinsicht angekündigten weiteren Vortrag abzuwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).