Beschluss
7 B 1231/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0312.7B1231.23.00
2mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 23 K 5724/23 - gegen die Aufforderung vom 7.9.2023, die gesamte Nutzung des Grundstücks G01 (postalisch L.-straße 336, Z.-O./Y.) als Containerpark einzustellen bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 7.9.2023 sei hinreichend bestimmt. Sie sei auch materiell rechtmäßig. Die Nutzung des Grundstücks erfolge ohne die erforderliche Baugenehmigung. Die untersagte Nutzung sei auch materiell illegal. Auch die Störerauswahl sei nicht zu beanstanden. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung. Aus den bereits vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen greifen die Einwände der Antragstellerin gegen die Feststellung der formellen Illegalität der Nutzung des Grundstücks als Containerpark - es handele sich bei den einzelnen Containern um fliegende Bauten im Sinne des § 78 BauO NRW 2018 - nicht durch (vgl. Seite 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts). Soweit die Antragstellerin geltend macht, die in Rede stehende Nutzung sei entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung materiell rechtmäßig, wird auch dadurch die verwaltungsgerichtliche Begründung zum Inhalt der Festsetzung des Bebauungsplans und dem Fehlen eines materiell-rechtlichen Genehmigungsanspruchs nicht erschüttert. Ebensowenig greift der Einwand gegen die Störerauswahl durch, zu dem die Antragstellerin geltend macht, die Nutzungsuntersagung sei gegenüber der falschen Person ausgesprochen worden, weil sie, die Antragstellerin, nicht die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage habe, deren Nutzung untersagt werden solle, die Antragsgegnerin hätte vielmehr gegen die zyprische Gesellschaft „G..“ vorgehen müssen, die die tatsächliche Nutzung ausübe. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des Grundstücks, auf dem die untersagte bauliche Nutzung ausgeübt wird, sie kommt, ebenso wie der weitere Miteigentümer, der das Beschwerdeverfahren wegen einer entsprechenden ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme im Verfahren - 7 B 1232/23 - betreibt, als Adressatin gemäß § 18 OBG NRW in Betracht. Die nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Störerauswahl muss sich maßgeblich am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr orientieren. Vgl. Schönenbroicher, in Heusch, Gefahrenabwehr 1. Aufl. 2023, Vorbemerkung zu § 17 OBG NRW, Rn. 12 mit weiteren Nachweisen sowie OVG NRW, Beschluss vom 27.5.2021 - 2 B 1867/20 -, juris, Rn. 15. Danach darf die zuständige Ordnungsbehörde denjenigen in Anspruch nehmen, der die in Rede stehende Gefahr schnell und wirksam beseitigen kann. Dies ist nach der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung im vorliegenden Einzelfall entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht die als Mieterin genannte zyprische Firma „G..“, sondern die Antragstellerin, die hier zugleich mit dem weiteren Miteigentümer ordnungsrechtlich in Anspruch genommen wird. Dass die Antragstellerin geltend macht, die in Rede stehenden Container seien verschlossen und sie verfüge nicht über Schlüssel, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die hier aufgrund der formellen und materiellen Illegalität der baulichen Nutzung des Grundstücks als Containerstellplatz anzunehmen ist, ist nach dem Inhalt der Verfügung - wie das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat (vgl. Seite 3, zweiter Absatz des Beschlussabdrucks) - dadurch effektiv zu beseitigen, dass die Container vom Grundstück entfernt werden und die Nutzung des Grundstücks als Containerpark dauerhaft eingestellt wird. Dies kann die Antragstellerin, wie schon das Verwaltungsgericht angemerkt hat (vgl. Seite 6 des Beschlusses), ohne Öffnung der Container veranlassen. Dass es tatsächlich oder rechtlich nicht möglich wäre, die Container an einen anderen - geeigneten - Ort verbringen zu lassen, um der Ordnungsverfügung vom 7.9.2023 nachzukommen, ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist die Verfügung auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsgegnerin die Situation seit Jahrzehnten bekannt sein soll. Dies ergibt sich aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 6/7 des Beschlusses), die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Ebenso wenig greifen die Rügen der Antragstellerin hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung durch. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das angedrohte Zwangsgeld von 2.000 Euro zu hoch oder die verfügte Frist von 12 Wochen zu knapp bemessen wäre. Vollstreckungshindernisse sind mit dem pauschalen Vorbringen, die Antragsgegnerin verlange die Vornahme rechtswidriger Handlungen, nicht hinreichend dargelegt. Vgl. im Übrigen zur Bedeutung von Vollstreckungshindernissen: OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2013 - 2 A 923/13 -, BRS 81 Nr. 208 = BauR 2014, 1276 = juris, Rn. 17f. und 19f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.