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Beschluss

12 A 1649/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0313.12A1649.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den vom Senat allein zu prüfenden Gründen, die die Kläger im Zulassungsverfahren vorgebracht haben, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe werden nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Gewährung von Pflegewohngeld für den vom 17. November 2020 bis zum 28. Januar 2021 bewohnten Heimplatz der am 29. Juni 2021 verstorbenen Mutter der Kläger gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Das Vermögen der Heimbewohnerin habe während des streitgegenständlichen Zeitraums den maßgeblichen Schonbetrag von 10.000 Euro überstiegen. Zu den im Widerspruchsbescheid angegebenen Beträgen auf Girokonto und Sparbuch seien jedenfalls ein Genossenschaftsguthaben in Höhe von 1.820 Euro und der aufgrund des Bestattungsvorsorgevertrags vom 29. Oktober 2020 gezahlte Betrag von 12.418,72 Euro abzüglich 7.500 Euro zu addieren. Der Bestattungsvorsorgevertrag sei vermögensmindernd (nur) in Höhe von 7.500,00 Euro zu berücksichtigen. Nur insoweit handele es sich um verbindlich für eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorgesehene Mittel, die in Anwendung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht als zu verwertendes und einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen seien. Die als Grundbetrag zunächst zu bestimmenden Kosten, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen habe, seien zumindest in Höhe der bundesdurchschnittlichen Kosten von ca. 3.000 bis 4.000 Euro für eine einfache Beerdigung anzusetzen, was grundsätzlich die öffentlich-rechtlichen Kosten für die Beisetzung und das Grab umfasse. Zwar sei der lediglich den einfachsten Standard repräsentierende Grundbetrag unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen, wobei die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen könnten. Der von der Mutter der Kläger angelegte Vorsorgebetrag von 12.418,72 Euro sei dreimal so hoch wie der Grundbetrag und liege zudem deutlich über den in den Jahren 2008 bzw. 2013 von der Stiftung Warentest als Kosten für eine durchschnittliche Beerdigung ermittelten 7.000 bzw. 6.000 Euro. Auch bei einer Betrachtung der Kosten im Einzelnen erschienen diese insgesamt als nicht mehr angemessen. Übersteige damit der vorliegend in Rede stehende Bestattungsvorsorgevertrag die Grenze der Angemessenheit, seien die angemessenen Kosten mangels anderweitiger Anhaltspunkte in Anlehnung an die Bestattungskosten einer einfachen bzw. durchschnittlichen Bestattung in Höhe von 7.500 Euro zu bestimmen, wobei durch einen Aufschlag von 20 Prozent (zu den Angaben aus dem Jahr 2013) Berücksichtigung finde, dass die herangezogenen Quellen bereits älter seien. 1. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Mit dem allein auf die Angemessenheit der Bestattungsvorsorge zielenden Zulassungsvorbringen ziehen die Kläger die Richtigkeit der weiteren Annahmen des Verwaltungsgerichts, wonach neben einem womöglich aus der Bestattungsvorsorge einzusetzenden Vermögen das Geschäftsguthaben bei der Genossenschaft in Höhe von 1.820 Euro, das Sparbuchguthaben in Höhe von 4.279,47 Euro sowie die jeweiligen Giroguthaben (923,96 Euro am 17. November 2020, 1.966,22 Euro am 1. Dezember 2020 und 3.102,17 Euro am 1. Januar 2021) zur Verfügung gestanden hätten, nicht in Zweifel. Dementsprechend sind diese Vermögenswerte im Zulassungsverfahren zugrunde zu legen. Ausgehend davon legen die Kläger mit ihren Ausführungen zur Bestattungsvorsorge jedenfalls nicht hinreichend dar, dass und warum das Verwaltungsgericht den angelegten Bestattungsvorsorgebetrag in solchem Maße gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW i. V. m. § 90 Abs. 3 SGB XII als geschütztes Vermögen hätte ansehen müssen, dass bei einem Einsatz eigenen Vermögens der Mutter der Kläger zur Begleichung der gesondert berechneten Investitionskosten der Schonbetrag nach § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW von 10.000 Euro tangiert worden wäre. Soweit das Verwaltungsgericht eine Unangemessenheit des Bestattungsvorsorgebetrags auf Grundlage der Rechtsprechung des beschließenden Senats zunächst bereits daraus abgeleitet hat, dass der von ihrer Mutter angelegte Vorsorgebetrag dreimal so hoch sei wie die - im Rahmen von § 74 SGB XII allenfalls erstattungsfähigen - Kosten einer einfachen Beerdigung und dass er auch die Kosten einer durchschnittlichen Beerdigung deutlich überschreite, wird dies durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe keine nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Einzelfallprüfung in Bezug auf die Angemessenheit der Bestattungsvorsorge vorgenommen und sich nicht mit den nach den Wünschen und Vorstellungen der Verstorbenen veranschlagten Positionen aus dem Kostenvoranschlag des Bestattungsunternehmens im Einzelnen auseinandergesetzt. Es habe "stattdessen als angemessene Bestattungsvorsorge vollständig losgelöst von dem Kostenvoranschlag des Bestattungsunternehmens einen Pauschalbetrag i. H. v. 7.500,00 €". Nach Auffassung der Kläger ergebe sich aus der sozial- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Angemessenheit der Bestattungsvorsorge sich "zum einen nach den örtlichen Gepflogenheiten und Observanzen auf der Grundlage eines Kostenniveaus einer durchschnittlichen bürgerlichen Bestattung an dem vorgesehen Bestattungsort, zum anderen nach den individuellen Wünschen des Vorsorgenden und den Besonderheiten des Einzelfalles" richte. Damit dringen sie nicht durch. Die Kläger geben insoweit zwar zutreffend die Rechtsprechung des beschließenden Senats wieder, wonach der sich im Rahmen einer Prüfung nach § 74 SGB XII ergebende Grundbetrag unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2021- 12 A 2454/18 -, juris Rn. 5, und vom 27. Februar 2013 - 12 A 1255/12 -, juris Rn. 12, sowie Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 1363/09 -, juris Rn. 73. Warum daraus aber folgen sollte, dass zwingend - selbst in Fällen deutlicher Überschreitungen sowohl des Grundbetrags nach § 74 SGB XII als auch der Kosten einer durchschnittlichen Bestattung - stets jede bei einer Bestattungsvorsorge berücksichtigte Leistungsposition im Einzelnen zu prüfen sein sollte, legen die Kläger indes nicht näher dar. Vielmehr ergibt sich aus der vorstehend zitierten Senatsrechtsprechung ausdrücklich, dass bei der Frage, ob die Kosten für die grundsätzlich zu berücksichtigenden Gestaltungswünsche des Betroffenen noch nicht die Grenze der Angemessenheit überschreiten, die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen können. Vgl. auch SG Heilbronn, Urteil vom 7. Juni 2022- S 2 SO 236/21 -, juris Rn. 22; Geiger, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 90 Rn. 88; lediglich die Kosten für eine "würdige, aber schlichte Bestattung" anerkennend hingegen: Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 90 Rn. 77. Hierauf gehen die Kläger nicht näher ein. Soweit sie daneben auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verweisen, verfängt dies im vorliegenden Zusammenhang nicht. Das von den Klägern zitierte "Grundsatzurteil", wonach "der Sozialhilfeträger im Rahmen des § 74 SGB XII verpflichtet ist, alle Kostenansätze zu akzeptieren, die sich nicht außerhalb der Bandbreite eines wettbewerbsrechtlich orientierten Marktpreises bewegen", vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R -, juris Rn. 22, betrifft allein die nach § 74 SGB XII erstattungsfähigen Bestattungskosten, die im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 90 Abs. 3 SGB XII bei einer Bestattungsvorsorge lediglich als - bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhender - Grundbetrag angesetzt werden können. Von § 74 SGB XII sind nur die Bestattungskosten selbst erfasst. Dies betrifft im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Wortlaut, nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung). Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die Kosten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie die, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung sind. Vgl. BSG, Urteile vom 11. September 2020 - B 8 SO 8/19 R -, juris Rn. 17, vom 4. April 2019 - B 8 SO 10/18 R -, juris Rn. 13, und vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R -, juris Rn. 20, sowie Beschluss vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 103/15 B -, juris Rn. 6. Dies gibt nichts dazu her, inwieweit der nach § 74 SGB XII zu ermittelnde Grundbetrag bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des Einsatzes eines Bestattungsvorsorgevermögens nach § 90 Abs. 3 SGB XII individuell bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen ist. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass der Sozialhilfeträger hinsichtlich des Erhöhungsbetrags (im Rahmen von § 90 Abs. 3 SGB XII) "die gesamte Bandbreite der Kosten als angemessen zu akzeptieren" habe, "die sich nicht außerhalb der Bandbreite einer standesgemäßen Bestattung nach § 1968 BGB bewegen", folgt dies nicht aus der von ihnen angeführten Rechtsprechung. Sie legen auch nicht dar, woraus sonst sich ein solcher Rechtsgrundsatz ergeben soll, ob die als Rahmen genannte "Bandbreite der Kosten" einer standesgemäßen Bestattung nach § 1968 BGB sich auf den Gesamtbetrag der Bestattungskosten oder jede Einzelposition beziehen soll und warum der Vorsorgebetrag ihrer Mutter für eine solche standesgemäße Bestattung erforderlich ist. Auch sonst zeigen die Kläger nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise - also mit konkreter und durch Quellen untermauerter Darlegung der Entwicklung der Preise und der als üblich angesehenen Bestattungsstandards - auf, dass und warum eine Orientierung am Grundbetrag nach § 74 SGB XII einerseits und eine Heranziehung der Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur andererseits entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht (mehr) in Betracht kommen sollte. Ebenso wenig legen sie dar, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Kostenbetrag für eine durchschnittliche Bestattung ausgegangen wäre. Mit den vom Verwaltungsgericht für eine durchschnittliche Bestattung im Ansatz herangezogenen Beträgen von 6.000 Euro bzw. 7.000 Euro und den dazu zitierten Quellen setzen sich die Kläger schon nicht ansatzweise auseinander. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Orientierungswerte ziehen die Kläger auch mit ihren Ausführungen zur Berücksichtigung der Einzelpositionen des Kostenvoranschlags des Bestattungsunternehmens nicht ernstlich in Zweifel. Sie meinen, dass im Falle ihrer Mutter die Einzelfallprüfung unter Zugrundelegung der Rechtsprechungsgrundsätze ergebe, dass nach Maßgabe des Kostenvoranschlags des Bestattungsunternehmens ein Vorsorgebetrag von rund 11.000 Euro geschützt sei. Mit dieser bloßen Kundgabe ihrer Auffassung und auch mit ihrem folgenden Vorbringen zu den veranschlagten Teilleistungen zeigen sie keine Ergebnisunrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Friedhofsgebühren eingehen, geht dies am Ansatz des Verwaltungsgerichts vorbei, das - wie sie selbst einräumen - diesbezüglich keine Einwände erhoben hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der Gebührensatzung der Gemeinde Engelskirchen für die Inanspruchnahme der Friedhöfe sowie des Kostenvoranschlags des Bestattungsunternehmens die Auffassung vertreten, dass die Gebühren für die Verlängerung des bestehenden Urnenwahlgrabs, die Beerdigung und die Benutzung der Friedhofshalle in dem nach § 74 SGB XII - entsprechend den bundesdurchschnittlichen Kosten für eine einfache Beerdigung in Höhe von ca. 3.000,00 bis 4.000,00 Euro - anzusetzenden (Grund-)Betrag für die erforderlichen Kosten einer Bestattung enthalten seien. Ob die Gebühren für eine Bestattung für eine andere Form eines Wahlgrabs höher sind und ein solcher Bestattungswunsch im Einzelfall bei der Bestimmung der Angemessenheit des Vorsorgebetrags zu berücksichtigen sein kann, spielt hier keine Rolle, da der zu beachtende Bestattungswunsch bei Anlage des Vorsorgebetrags im Fall der Mutter der Kläger hinsichtlich der Bestattungsart auf das gemeinsame Urnenwahlgrab mit der Urne ihres Ehemanns gerichtet war. Zudem relativieren sich höhere Grabnutzungs- und Beerdigungsgebühren für Erdbestattungen dadurch, dass bei Urnenbegräbnissen zusätzlich Kremierungskosten zu berücksichtigen sind. In Bezug auf diese hat das Verwaltungsgericht ebenfalls keine Einwände erhoben, wie auch die Kläger einräumen und dementsprechend insoweit ebenfalls keine Richtigkeitszweifel dartun. Letztlich legen die Kläger nicht dar, dass der anhand von § 74 SGB XII zu bestimmende Grundbetrag im Fall ihrer Mutter auf einen solchen für eine Bestattungsvorsorge noch als angemessen anzusehenden Gesamtbetrag zu erhöhen wäre, der dazu führen würde, dass sie im Monat der Heimaufnahme und in den Folgemonaten zur Begleichung der ihr vom Pflegeheim gesondert berechneten Aufwendungen ihr pflegewohngeldrechtliches Schonvermögen von 10.000 Euro hätte antasten müssen. Eine solche Darlegung ist nicht deshalb entbehrlich, weil das Verwaltungsgericht gegen die im Kostenvoranschlag unter Buchstabe A.) festgehaltenen Kosten für Eigenleistungen des Bestattungsunternehmens keine Einwände erhoben und zudem eine Klarstellung unterlassen hat, inwieweit es außer den öffentlich-rechtlichen Gebühren weitere Kosten in den aus seiner Sicht maximal ansetzbaren Grundbetrag (bis 4.000 Euro) einbezogen hat. Die Kläger haben sich mit den nachvollziehbaren Beanstandungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der in den Vorsorgebetrag gemäß Abschnitt D.) des Kostenvoranschlags eingerechneten Kosten für "diverse über den Standard hinausgehende Zusatzleistungen" nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinandergesetzt. Soweit sie meinen, das Verwaltungsgericht habe "die Verstorbene bei den unter Titel D. aufgeführten Positionen auf den sozialgerichtlichen Mindeststandard nach § 74 SGB XII" verwiesen, verkennen sie bereits, dass es sich bei den unter Abschnitt D.) des Kostenvoranschlags veranschlagten Leistungen überwiegend - insbesondere bei Trauerkarten, Zeitungsanzeigen und dem Kaffeetrinken (Leichenschmaus) - nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mangels unmittelbaren Zurechnungszusammenhangs nicht um Bestattungskosten i. S. v. § 74 SGB XII handelt. Im Hinblick auf die nicht unmittelbar dem Bestattungsvorgang und der Grabherrichtung zuzurechnenden Kosten für Trauerdruck und Zeitungsanzeigen verhalten sich die Kläger auch nicht näher dazu, warum diese bereits beim Grundbetrag nach § 74 SGB XII nicht zu berücksichtigenden Positionen überhaupt dem Grunde nach Bestandteil einer gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW i. V. m. § 90 Abs. 3 SGB XII vor einem Vermögenseinsatz geschützten Bestattungsvorsorge sein können. Unabhängig davon genügt ihr Vorbringen auch hinsichtlich der möglichen Höhe eines Ansatzes der einzelnen Positionen als schutzwürdige Vorsorge nicht den Darlegungsanforderungen. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht monierten Betrags von 250 Euro für Trauerkarten behaupten sie lediglich, dass sich "aus dem Test Spezial 'Bestattung' der Stiftung Warentest in der 3. Aufl. aus dem Jahr 2013 ergibt […], dass Trauerdruck dem Grunde und der Höhe nach üblich und mit einem Betrag i. H. v. 250,00 € nicht zu beanstanden" sei. Jedoch fügen sie weder die von ihnen zitierte Quelle bei noch stellen sie den konkreteren Inhalt der herangezogenen Angaben und die Übertragbarkeit auf den Vorsorgefall der Klägerin sowie die rechtliche Relevanz der von ihnen angeführten "Üblichkeit" näher dar. Auch die bloße Behauptung, wonach "gleiches […] sinngemäß für den Blumenschmuck und die Gärtnereikosten in Höhe von 700,00, die auch die Kosten der Erstbepflanzung der Grabstätte nach der Beisetzung der Urne umfassen", gelte, wird nicht näher untermauert. Hinsichtlich der mit insgesamt 1.883,18 Euro sehr hoch veranschlagten Kosten für Traueranzeigen in diversen Zeitungen bzw. Anzeigeblättern räumen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen selbst ein, dass "Traueranzeigen in drei Zeitungen unüblich" seien. Soweit sie behaupten, dass "die Kosten für eine Traueranzeige in ein oder zwei Tageszeitungen […] allerdings absolut üblich" seien, und zwar auch auf der Basis der von dem erstinstanzlichen Gericht zitierten empirischen Quellen, legen sie dies nicht näher dar und gehen auch nicht weiter auf die dafür bei einer angemessenen Anzeigengröße ortsüblichen Kosten ein. Ihre weitere bloße Behauptung, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich um über den Standard hinausgehende Leistungen handele, sei unzutreffend, wird ebenfalls nicht näher begründet. Schließlich legen die Kläger nicht näher dar, warum im Einzelfall ihrer Mutter ein erheblicher Sicherheitszuschlag von im Kostenvoranschlag angesetzten 20% oder mit dem Zulassungsvorbringen noch geltend gemachten 10% "für zukünftige Kostensteigerung" zu berücksichtigen sein sollte. Insbesondere ist nicht erkennbar, von welchem Zeitraum bei dem erst kurz vor Heimaufnahme der Mutter erfolgten Abschluss des Vorsorgevertrags ausgegangen worden ist, für den ein solcher Zuschlag erforderlich sein könnte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass das eingezahlte Guthaben von der mit einem separaten Treuhandvertrag einbezogenen Treuhand-Gesellschaft verzinslich angelegt werden sollte (vgl. § 7 Abs. 4 des Bestattungsvorsorgevertrags). Die bloße Nennung einzelner sozialgerichtlicher Entscheidungen, in denen ein Sicherheitszuschlag für zukünftige Kostensteigerungen i. H. v. 10% der Gesamtsumme aus dem Kostenvoranschlag für begründet erachtet worden sein soll, ersetzt ohne nähere Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls keine nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, inwieweit die im Kostenvoranschlag des Bestattungsunternehmens festgehaltenen Kosten überhaupt Ausdruck eigener - schützenswerter - Wünsche der Mutter der Kläger sind. Ebenfalls kann dahinstehen, ob die Mutter der Kläger die Vermögensschongrenze im maßgeblichen Zeitraum womöglich auch deswegen überschritten hat, weil der am 13. Mai 2019 von ihrem Konto abgehobene Betrag von 10.000 Euro wegen ungeklärten Verbleibs, aber nicht feststehenden Verbrauchs oder Verlusts ihrem Vermögen zuzurechnen ist. 2. Der Zulassungsantrag zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 126 ff., § 124a Rn. 211 ff. Diesen Anforderungen genügt das insoweit auf die "Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung" verweisende Zulassungsvorbringen nicht. Die allgemeine Klärungsfähigkeit und grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der der Zulassungsbegründung allenfalls zu entnehmenden Fragestellung, "ob der Tatrichter, soweit er zu der Feststellung gelangt, eine Bestattungsvorsorge sei der Höhe nach unangemessen, vollständig von dem Kostenvoranschlag des Vorsorgenden und der dort dem Grunde und der Höhe nach aufgeführten Positionen Abstand nehmen und stattdessen sein Ermessen bei der Frage der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge anstelle des Ermessens des Vorsorgenden setzen kann", legen die Kläger nicht näher dar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.