Beschluss
7 A 2914/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0318.7A2914.21.00
2mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3.6.2020 in der Fassung der Änderung vom 11.5.2021 für den Neubau eines 5-Familienwohnhauses sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen subjektiven Nachbarrechten. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen und auch hinsichtlich des bauplanungsrechtlichen Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme. Das genehmigte Vorhaben habe keine erdrückende Wirkung, schaffe keine nicht mehr hinnehmbaren Einsichtnahmemöglichkeiten und führe auch nicht zur Überlastung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung des das Grundstück des Klägers ebenso wie das Vorhabengrundstück erschließenden Stichwegs. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Zulassungsvorbringen des Klägers erschüttert nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bauvorhaben der Beigeladenen übe keine zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führende erdrückende Wirkung auf sein Grundstück aus. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls- und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2020 - 7 B 1264/20 -, juris, m. w. N. Eine derartige Wirkung des geplanten Vorhabens (Haus 3) lässt sich auch in der Gesamtschau mit den beiden weiteren Vorhabengebäuden (Haus 1 und Haus 2) nicht feststellen. Das Vorbringen des Klägers, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergebe sich aus der Massivität der genehmigten Baukörper, die (einzeln genehmigten) drei Baukörper (Häuser 1-3) seien in ihrer Gesamtheit zu betrachten, trotz der 11 m breiten Freifläche zwischen Haus 2 und Haus 3 werde der Gebäudekomplex als zusammenhängende Front mit einer Fassadenlänge von 14,5 m wahrgenommen, wegen der Auskragung des Hauses 2 könne auch nicht von einer 11 m Lücke gesprochen werden, vielmehr entstünde der Eindruck einer mehr als 25 m breiten Front, dies vermittele das Gefühl des Ausgeliefertseins, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem und den Parallelverfahren (vgl. 7 A 2912/21 = VG 8 K 1804/20 und 7 A 2913/21 = VG 8 K 1841/20) darauf abstellt, bereits die Einhaltung der Abstandsflächen (der Häuser 1-3) spreche gegen die Annahme der erdrückenden Wirkung, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, der streitgegenständliche Baukörper des Hauses 3 erzeuge keine erdrückende Wirkung und eine solche könne auch nicht in einer Gesamtschau mit den Häusern 1 und 2 bejaht werden. Dem schließt sich der Senat an. Aufgrund der Abstände der Gebäudekörper der Häuser 1-3 zu dem klägerischen Grundstück und der Lage der Gebäude auf den jeweiligen Grundstücken sowie ihrer Stellung zueinander ist die Annahme einer erdrückenden Wirkung - auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gebäudehöhen und der Hanglage - zu Lasten des Klägers ausgeschlossen. Die Annahme des „Eingemauertseins“ scheidet hier schon aus, weil die Vorhaben (nur) an die östliche Grundstücksseite des klägerischen Grundstücks angrenzen und die absoluten Höhen keine solche Beurteilung rechtfertigen. Der von dem Kläger geltend gemachte Eindruck der „Massivität“ entsteht hier - worauf das Verwaltungsgericht nach Durchführung eines Ortstermins durch den Berichterstatter hingewiesen hat - nicht durch die unterschiedlichen Gebäudehöhen des klägerischen Gebäudes und der nächstgelegenen Häuser 2 und 3, sondern in erster Linie durch die Hanglage des klägerischen Grundstücks. Diese besondere Topografie stellt eine nicht zu Lasten der Beigeladenen gehende Vorbelastung des klägerischen Grundstücks dar. Als „Hangunterlieger“ muss der Kläger bei einer Bebauung des „Oberliegergrundstücks“ mit einer stärkeren optischen Betroffenheit rechnen, als bei einer ebenerdigen Topografie. Wer in hängigem Gelände baut, hat die sich aus dieser Lage ergebenden Nachteile als ihm bekannte und vorgegebene Grundstückssituation grundsätzlich hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.9.1999 - 7 B 1457/99 -, BauR 2001, 917 = juris, Rn. 9, und vom 16.11.2020 - 2 B 1537/20 -, juris, Rn. 17. Darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Auch zieht das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die besondere Intensität der Einsichtnahmemöglichkeiten nicht in der gebotenen Weise gewürdigt, diese seien ihm unzumutbar, die bewusst großflächige Ausgestaltung der seinem Grundstück zugewandten Balkone vermittele den Freisitzen eine besondere Nutzungsqualität, dieser Umstand führe zu einer Art „Aussichtskanzel“ bzw. „Beobachtungsposten“, der wie eine ständige Bedrohung über seinem Grundstück throne, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel. Auch insoweit ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Es hat hierzu die einschlägigen Obersätze aus der Rechtsprechung herangezogen und festgestellt, dass die Nachbarn in einem bebauten Wohngebiet hinnehmen müssen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und dass es dadurch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt. So liegt der Fall - selbst unter gleichzeitiger Betrachtung aller drei Vorhabengebäude - auch hier. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Der Ruhebereich des klägerischen Gartens ist nach Westen bzw. Süden ausgerichtet und wird von dem klägerischen Wohnhaus größtenteils abgeschirmt. Es ist keineswegs so, dass das klägerische Grundstück „nahezu vollständig“ einsehbar wäre. Auch kann der Kläger sich z. B. durch entsprechende Bepflanzungen entlang der Grundstücksgrenze vor unerwünschten Blicken schützen. Ferner hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass, soweit der Kläger Einsichtnahme in die Räumlichkeiten seines Wohnhauses befürchte, es ihm möglich sei, Selbsthilfemaßnahmen zu ergreifen und für Sichtschutz in Form von Vorhängen, Jalousien oder Ähnlichem zu sorgen. Darin liegt kein ihm unzumutbares „Verbarrikadieren“. Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch der vorhabenbedingte Verkehr nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Erschließungssituation. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.6.2019- 7 A 2386/17 -, BRS 87 Nr. 129 = BauR 2019, 1406 = juris, Rn. 75, m. w. N. Eine derartige Verschlechterung ist hier nicht zu erwarten. Auf der Grundlage des maßgeblichen Inhalts der Baugenehmigung ist nicht davon auszugehen, dass es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Erschließung des Grundstücks des Klägers kommen wird. Insbesondere weckt das Vorbringen des Klägers, wegen eines Stellplatzdefizits des genehmigten Vorhabens sei anzunehmen, dass Bewohner und Besucher primär die verbleibenden, wenn auch durch Parkverbote eingeschränkten, Parkmöglichkeiten auf dem Stichweg ansteuerten, keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Anzahl der genehmigten Stellplätze im Ansatz nicht derart unterdimensioniert sei, dass die Erschließung des klägerischen Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt würde. Dem folgt der Senat. Auch bleibt bei der (genehmigten) Breite des Stichwegs von 4,5 m ein Begegnungsverkehr - selbst mit LKW - möglich, zumal auch Ausweichflächen in Gestalt der Grundstückszufahrten und der Feuerwehrbewegungsfläche existieren. Die auf dem Stichweg vorgesehene Feuerwehrbewegungsfläche von 7 x 12 m führt ebenfalls nicht zur Annahme einer Rücksichtslosigkeit zu Lasten des Klägers. Vielmehr muss er diese vom Gemeingebrauch gedeckte Nutzung hinnehmen. Der Kläger macht insoweit geltend, die der maximalen Ausnutzung des Vorhabengrundstücks geschuldete Lage der geplanten Feuerwehrbewegungsfläche auf der öffentlichen Verkehrsfläche beeinträchtige ihn in unzumutbarer Weise, bei einer vollständigen Inanspruchnahme der Bewegungsfläche im Einsatzfall sei sein Grundstück für Einsatzkräfte nicht mehr erreichbar, dieser Ausschluss einer Rettungsmöglichkeit stelle auch kein Äquivalent zur Duldung der in § 44 Abs. 2 Satz 1 BHKG umschriebenen Gefahrenabwehrarbeiten dar. Mit diesem Vorbringen weckt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an dem angegriffenen Urteil. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass Aufstell- und Bewegungsflächen ausschließlich auf dem Baugrundstück vorzusehen wären. Vielmehr kann auch eine öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden. Einer öffentlich-rechtlichen Sicherung bedarf es nicht, da öffentliche Straßen dem Gemeingebrauch dienen und der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die öffentliche Verkehrsfläche vor einem Grundstück für den Einsatz durch die Feuerwehr (und andere Rettungskräfte) genutzt werden kann. Vgl. Radeisen in Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land NRW, Stand 1.9.2023, § 5 Rn. 27. Aus den vorstehenden Gründen führt das Vorbringen auch nicht zu den geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Vorbringen führt ferner nicht zu der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, "ob bzw. inwieweit der Umstand, dass sich ein genehmigtes Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und damit als objektiv rechtswidrig erweist, im Rahmen der abwägenden Beurteilung seiner Vereinbarkeit mit dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtname zu einer Minderung der Schutzwürdigkeit des genehmigten Vorhabens führt?", ist nicht klärungsbedürftig. Umfang und Inhalt der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164 = juris Rn. 8, 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28.3.2018 - 10 B 163/18 -, juris Rn. 10. Auf die von dem Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfene Problematik, ob sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kommt es danach nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.