Beschluss
1 B 269/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0320.1B269.24.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens. G r ü n d e : Die am letzten Tag der Rügefrist und damit noch fristgerecht eingelegte weitere Anhörungsrüge, über die der Senat in der aus dem Rubrum ersichtlichen, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Anhörungsrüge nach seinem Geschäftsplan vorgegebenen Besetzung zu entscheiden hat, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2022 – 1 A 760/22 –, juris, Rn. 1, vom 11. April 2016– 1 E 250/16 –, juris, Rn. 3 f., und vom 13. Juni 2012 – 16 A 1127/12 –, juris, Rn. 1 bis 5; ferner Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 152a Rn. 10, ist nicht begründet. Auch mit dieser – nachgeschobenen – Anhörungsrüge hat der Antragsteller keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der angegriffene Beschluss des Senates vom 29. Februar 2024 – 1 B 1082/23 – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Parteien über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu geben. Es muss Vorbringen der Beteiligten, das nach seiner – insoweit maßgeblichen – Rechtsauffassung rechtlich erheblich ist, zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung ziehen. Vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris, Rn. 42, 49, und BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 – 8 B 19.19 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt aber nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 5. September 2012 – 5 B 22.12 u.a. –, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Auch verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht nicht, in der Entscheidung auf sämtliches Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich einzugehen. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es kann deshalb nur dann festgestellt werden, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003– 2 BvR 624/01 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N.; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, VwGO § 138 Rn. 71. Die Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Rügeführer mit der Anhörungsrüge darzulegen, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Hierzu muss er u. a. die Umstände benennen, zu denen ihm das Gericht in der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben soll bzw. die trotz vorherigen Vortrags in der Entscheidung nicht hinreichend gewürdigt worden sein sollen. Gemessen an diesen Vorgaben sind die behaupteten Gehörsverstöße nicht dargelegt. Das in die Punkte 1. bis 3. gegliederte Rügevorbringen zeigt nicht auf, dass der Senat Vortrag des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise unberücksichtigt gelassen hat. 1. Unter Punkt 1. der Anhörungsrüge wird zunächst (sinngemäß) gerügt, der Senat habe sich nicht (hinreichend) mit – im Einzelnen bezeichneten – Argumenten des Antragstellers auseinandergesetzt, die dieser zum Gegenstand seines Vortrags im Beschwerdeverfahren gemacht habe, indem er den Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts zu denjenigen Rechtsfehlern ausdrücklich vollumfänglich beigetreten sei, zu denen sich seine Beschwerdeerwiderung vom 5. Dezember 2023 nicht (näher) verhalte (vgl. S. 8, vorletzter Absatz). Mit dieser Bezugnahme habe er gerügt, „dass der Antragsgegner mit der Überbeurteilung vom 28. März 2023 das Beurteilungs- und Auswahlverfahren zulasten des Antragstellers unzulässig synchronisiert habe“ (Rn. 150 der erstinstanzlichen Entscheidung), „in die Überbeurteilung rechtswidrig Erwägungen aus dem Qualifikationsvergleich einstellte“ (Rn. 153), indem „auf Leistungsaussagen aus älteren dienstlichen Beurteilungen zurückgegriffen wurde“ (Rn. 154 ff.), die das Ministerium des Innern in der Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 10. November 2022 selbst nicht berücksichtigt habe (Rn. 159), „und im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte bestanden“ hätten, „dass die Überbeurteilung am Anforderungsprofil des zu besetzenden Amtes des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts orientiert“ gewesen sei (Rn. 160 ff.). Diesen Rügen habe der Senat lediglich entgegengehalten, dass keine unzulässige Synchronisierung der Auswahlentscheidung und der ihr zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen stattgefunden habe, weil alle Bewerber Spitzenbewertungen errungen hätten, und dass die Annahme lebensfremd sei, dass die Anlassbeurteilung der Beigeladenen nicht an den Anforderungen des Amtes der Präsidentin/des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen orientiert gewesen sei. Der „‘lebensfremd’-Begründung“ könne nicht entnommen werden, dass der Senat die Rügen des Antragstellers tatsächlich wahrgenommen habe. Die Beschwerdeentscheidung gehe nicht auf den zusätzlichen Einwand des Antragstellers ein, der Antragsgegner habe in seine „Vergleichbarmachung im Wege der dienstlichen Überbeurteilung“ Erwägungen aus älteren dienstlichen Beurteilungen und Leistungsnachweisen eingestellt, die das Ministerium des Innern in seiner Anlassbeurteilung nicht berücksichtigt habe. Selbst wenn der Antragsgegner einen Vergleich der dienstlichen Beurteilungen entsprechend den materiellen Anforderungen vorgenommen hätte, wie es der Senat annehme, wären dessen „Vermerke“ vom „28. März 2024“ (gemeint: 2023) fehlerhaft gewesen, durch „die“ der Beurteilung der Beigeladenen vom 10. November 2022 ein Inhalt und eine Leistungsaussage beigelegt würden, die nicht von dem Beurteiler herrührten, etwa indem Leistungsaussagen aus älteren dienstlichen Beurteilungen oder sonstigen Leistungsnachweisen zur Interpretation der vergleichbar zu machenden dienstlichen Beurteilung herangezogen worden seien. Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller keinen Gehörsverstoß dargelegt. Hinsichtlich der Rüge einer Synchronisation von Beurteilungs- und Auswahlverfahren sowie der unzureichenden Berücksichtigung des Anforderungsprofils in der Anlassbeurteilung der Beigeladenen ergibt sich das schon aus dem Inhalt der Anhörungsrüge. Der Antragsteller gibt auf deren Seite 2 (Zeile 15 bis 19 des zweiten Absatzes) selbst die einschlägigen Ausführungen des Senats wieder, mit denen der Senat den Vortrag zu der – angeblich erfolgten – Synchronisation gewürdigt hat. Auf Seite 28 des Beschlussabdrucks hat der Senat unter dem Gliederungspunkt bb) ausgeführt, eine solche Synchronisation liege schon deshalb nicht vor, „weil alle Bewerber um die eine zu besetzende Stelle in ihren jeweiligen – zudem von unterschiedlichen Behörden herrührenden – Beurteilungen die Spitzennote erhalten“ hätten. Ein Gehörsverstoß ergibt sich ferner ersichtlich nicht hinsichtlich des Vortrags, es fehle jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass die „Überbeurteilung“ bzw. Anlassbeurteilung der Beigeladenen an dem zutreffenden Anforderungsprofil ausgerichtet gewesen sei. Auch insoweit gibt der Antragsteller in seiner Anhörungsrüge (Seite 2, Zeile 20 bis 23 des zweiten Absatzes) nämlich schon selbst die Einschätzung des Senats (Seite 33, erster Absatz BA) wieder, die Annahme des Antragstellers, die Anlassbeurteilung der Beigeladenen sei nicht am Anforderungsprofil der streitgegenständlichen Stelle orientiert, sei lebensfremd. Gerade diese Bewertung als lebensfremd belegt, dass der Senat die fragliche Rüge des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen hat. Der verbleibende Umstand, dass die – erfolgte – Würdigung durch den Senat nicht zu dem von dem Antragsteller gewünschten Ergebnis geführt hat, ist nach den eingangs zitierten Maßstäben von vornherein ungeeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen. Ein solcher ist ferner nicht mit der Rüge dargelegt, der Senat habe das Vorbringen des Antragstellers nicht gewürdigt, der Antragsgegner habe in die „Überbeurteilung“ rechtswidrig Erwägungen aus dem Qualifikationsvergleich eingestellt, indem er auf Leistungsaussagen aus älteren dienstlichen Beurteilungen zurückgegriffen habe, die das Ministerium des Innern in der Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 10. November 2022 selbst nicht berücksichtigt habe. Diese Behauptungen sind nach dem rechtlichen Standpunkt, den der Senat in seinem Beschwerdebeschluss eingenommen (und der Antragsteller ausweislich seiner Ausführungen in Satz 3 des Gliederungspunktes 2. der Anhörungsrüge auch erkannt) hat, unerheblich gewesen. Bei dem Vermerk vom 28. März 2023 handelt es sich danach nämlich materiell gerade nicht um eine weitere Beurteilung im Sinn einer Überbeurteilung, sondern um Ausführungen zur Maßstabsangleichung und zum Qualifikationsvergleich, die aus dem abschließenden Auswahlvermerk ausgegliedert und in einem separaten Vermerk niedergelegt sind (vgl. BA Seite 19 bis 23 = Gliederungspunkt (2), insbesondere BA S. 20, Ende des ersten Absatzes). Dass in einem solchen Qualifikationsvergleich– insbesondere von wie hier im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern – auch ältere dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden können, liegt auf der Hand. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 – 1 WB 59.14 u. a. –, juris, Rn. 38. 2. Unter dem Gliederungspunkt 2. seiner Anhörungsrüge rügt der Antragsteller, das Gericht habe sich nicht mit seinem ebenfalls durch Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Beschluss erhobenen Einwand auseinandergesetzt, dass die ihm durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts erteilte dienstliche Beurteilung vom 20. März 2023 rechtswidrig gewesen sei, weil der Beurteiler nicht die Beurteilungsregelungen des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen habe zugrunde legen dürfen, sondern nur seine eigenen Maßstäbe. Diese Rüge trete neben das selbstständige Vorbringen, der Antragsgegner sei nicht zur Überbeurteilung des Antragstellers befugt gewesen. Auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beschwerdeentscheidung, die Überbeurteilungen vom 28. März 2023 stellten vorweggenommene Teile des Leistungsvergleichs dar, komme es auf die Rüge des Antragstellers und die Rechtmäßigkeit der für ihn erstellten dienstlichen Beurteilung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2023 in der Fassung der „Überbeurteilung“ durch den Antragsgegner vom 28. März 2023 an. Dass der Senat dieser Rüge Gehör geschenkt habe, lasse sich auch nicht dem Verweis in Rn. 50 der Veröffentlichung in juris entnehmen, nach dem Entsprechendes hinsichtlich der „Überbeurteilung“ des Antragstellers gelte. Mit dessen Einwand, die für ihn erstellte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2023 sei rechtswidrig, befasse sich der Beschwerdebeschluss auch nicht an anderer Stelle. Dieser Einwand sei aber auch nach der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts relevant gewesen, da in den Leistungsvergleich rechtswidrige dienstliche Beurteilungen nicht eingestellt werden dürften. Auch insoweit legt der Antragsteller keinen Gehörsverstoß dar. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass dem Senat die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, die sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren durch Bezugnahme zu eigen gemacht hat, bei seiner Beschwerdeentscheidung belegbar bewusst gewesen ist. Der Senat hat die Ansicht, der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts habe rechtswidrig gehandelt, indem er seiner dem Antragsteller erteilten Anlassbeurteilung (entsprechend der einschlägigen, bisher wohl allgemein geübten Praxis) den von den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien des Landes vorgegebenen Maßstab zugrunde gelegt habe, in der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich wiedergegeben (BA Seite 5, zweiter Absatz = juris, Rn. 9). Der Senat hat das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeerwiderung auch als solches zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Nach Maßgabe der o. a. Grundsätze zum rechtlichen Gehör war er aber nicht verpflichtet, dieses Vorbringen in den Gründen seines Beschwerdebeschlusses ausdrücklich zu bescheiden, weil es auf der Hand liegend ungeeignet war, eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers aufzuzeigen. Der Senat hat an anderer Stelle des Beschwerdebeschlusses, nämlich zu der Frage einer rechtswidrigen „Synchronisierung“ der Anlassbeurteilung der Beigeladenen, ausgeführt, dass eine Anpassung der Zahl der vergebenen Spitzenbeurteilungen mit der Zahl der zu vergebenden Stellen schon deshalb nicht vorliege, weil alle Bewerber um die eine zu besetzende Stelle in ihren jeweiligen – zudem von unterschiedlichen Behörden herrührenden – Beurteilungen die Spitzennote erhalten hätten (BA Seite 28, vorletzter Absatz = juris, Rn. 68). Angesichts dieser Feststellung, dass alle Bewerber über (aktuelle) Spitzenbeurteilungen verfügen, und weil dies die dem Antragsteller unter dem 20. März 2023 erteilte Anlassbeurteilung mit ihrem nicht mehr steigerungsfähigen Gesamturteil einschließt, ist offensichtlich, dass die in Rede stehende Beurteilung auch im Falle einer – unterstellt: gebotenen – Neuerstellung anhand der insoweit bei dem Bundesverwaltungsgericht geltenden Maßstäbe jedenfalls nicht besser hätte ausfallen können. 3. Mit seinen Ausführungen unter dem Gliederungspunkt 3. der Rügeschrift vom 15. März 2024 rügt der Antragsteller schließlich, der Senat habe mit der Begründung, der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. September 2023 sei auch nicht aus anderen Gründen „im Ergebnis“ richtig, seinen auf S. 49 f. der Antragsbegründung vom 7. August 2023 erhobenen Einwand übergangen. Danach hätte die Anlassbeurteilung der Beigeladenen dem Leistungsvergleich nicht mit der Aussage zugrunde gelegt werden dürfen, dass sie hervorragende Leistungen im Statusamt der Besoldungsgruppe B 7 LBesO NRW erbracht habe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hätte bei der Beigeladenen der Maßstab des zuvor innegehabten Statusamtes der Besoldungsgruppe B 2 LBesO NRW zugrunde gelegt werden müssen, weil Leistungen nur dann als solche in einem höheren Statusamt (und nach einem strengen Maßstab bewertet) angesehen werden könnten, wenn das höher dotierte Amt (hier: nach Besoldungsgruppe B 7 LBesO NRW) im Wege einer Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese erlangt worden sei. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Es sei nämlich insoweit keinerlei Auswahlentscheidung und auch keine einer Auswahlentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung dokumentiert. Auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats, dass ein materieller Leistungsvergleich stattgefunden habe, müssten die dienstlichen Beurteilungen für die verschiedenen Statusämter der Bewerbenden „konkret, einzelfallbezogen und sachangemessen“ gewichtet werden. Diese Rüge ist ebenfalls nicht geeignet, einen Gehörsverstoß aufzuzeigen. Der Senat hat auch diesen als nicht gehört gerügten Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er musste ihn aber nicht ausdrücklich bescheiden, weil es offensichtlich ist, dass dieser Vortrag keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers begründen kann. Mit ihm wird – wie schon mit dem vergleichbaren, von dem Senat gewürdigten Vorbringen des Antragstellers zu der Tätigkeit der Beigeladenen als Stellvertretende Leiterin des Katholischen Büros in Berlin (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats, BA Seite 34, vorletzter Absatz, bis Seite 35, erster Absatz = juris, Rn. 82 bis 84) – der Versuch unternommen, zu bewertende Leistungen, die die Beigeladene in einer ihr wirksam (durch Zuweisung bzw. hier durch Verleihung des Amtes einer nach Besoldungsgruppe B 7 LBesO NRW besoldeten Ministerialdirigentin, vgl. BA Seite 30, mittlerer Absatz = juris, Rn. 74) übertragenen Position tatsächlich erbracht hat, mit Argumenten abzuwerten, die bereits gegen die Übertragung der Funktion bzw. hier des Statusamtes als solche(s) sprechen sollen. Dieser Versuch ist aber – auch hier – von vornherein untauglich. Einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, dass Leistungen nur dann als in einem höheren Statusamt erbracht angesehen werden können, wenn das innegehabte höher dotierte Amt im Wege einer (dokumentierten) Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese erlangt worden ist, gibt es nicht. Ein solcher ist insbesondere den von dem Antragsteller angeführten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Die dortigen Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Konstellation, dass sich ein Bewerber in einem Auswahlverfahren auf einen Bewährungs- bzw. Erfahrungsvorsprung beruft, den er durch die vorläufige Übertragung derselben Funktion erworben hat, auf deren dauerhafte Übertragung sich das Auswahlverfahren bezieht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10 Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris, Rn. 23 und vom 18. November 2022 – 1 W-VR 20.22 –, juris, Rn. 47. Diese Konstellation ist hier offensichtlich nicht gegeben. Es geht nicht um die Berücksichtigung von Erfahrungen der Beigeladenen aus einer vorläufigen Übertragung der Funktion der streitgegenständlichen Stelle, sondern um die Bewertung ihrer Leistungen in ihrem gegenwärtigen, auf Lebenszeit übertragenen Amt nach Besoldungsgruppe B 7 LBesO NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO.