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Beschluss

7 A 2406/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0320.7A2406.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 767 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Klage sei auch begründet. Eine durch die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossene Einwendung der Klägerin als Vollstreckungsschuldnerin stehe fest. Eine solche Einwendung sei der erneute Beschluss des dem Bauvorhaben der Beklagten entgegenstehenden Bebauungsplans Nr. 00000/00. Das Zulassungsvorbringen der Beklagten führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Das Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Die Beklagte macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig, eine Vollstreckungsabwehrklage sei in der vorliegenden Konstellation einer rückwirkenden Heilung eines Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht statthaft; diese Konstellation sei mit den Sachverhalten eines erstmals in Kraft getretenen Plans nicht vergleichbar, über die das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Urteilen vom 26.10.1984 - 4 C 53.80 -, BRS 42 Nr. 171 = BauR 1985, 176 = juris und 19.9.2002 - 4 C 10.01 -, BRS 65 Nr. 102 = BauR 2003, 223 = juris, entschieden habe. Damit wird die erstinstanzliche Begründung nicht erschüttert. Ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wird mit einem neuen Satzungsbeschluss abgeschlossen, mit dem ein neuer, nicht geänderter Plan entsteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.3.2021 - 4 B 40.20 -, juris, Rn. 4, m. w. N. Deshalb erscheint es nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch ein solcher Plan als Einwendung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage angesehen werden kann. b) Ebenso wenig greift die Rüge der Beklagten durch, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil sie als Vollstreckungsgläubigerin von einem Vollstreckungsverfahren gegen die Klägerin bislang abgesehen habe. Damit wird die erstinstanzliche Entscheidungsbegründung ebenfalls nicht erschüttert. Die Vollstreckungsabwehrklage setzt nicht voraus, dass ein Vollstreckungsverfahren bereits eingeleitet ist. Vgl. Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl., Abschnitt X., Rn. 132, entsprechend zu § 767 ZPO: BGH, Urteil vom 7.5.1992 - IX ZR 175/91 -, NJW 1992, 2159 = juris, Rn. 18. c) Die Beklagte macht ferner ohne Erfolg geltend, die Klage sei unbegründet. Sie meint, die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass erst ein erteilter Bescheid den Bauherrn vor Rechtsänderungen schütze (Urteil vom 19.9.2002 - 4 C 10.01 -), überzeuge nicht. Dieser Kritik folgt der Senat nicht. Er sieht keinen Anlass, von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts formulierten Rechtssätzen abzuweichen, nach denen die Behörde die Vollstreckungsabwehrklage darauf stützen kann, dass nach einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung ein der Genehmigungserteilung entgegen stehender Bebauungsplan in Kraft getreten ist. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.10.1984 - 4 C 53/80 -, BRS 42 Nr. 171 = BauR 1985, 176 = juris. Daran vermag der Umstand, dass sich die Klägerin hier auf einen Beschluss über die Heilung des Bebauungsplans beruft, wie bereits vorstehend ausgeführt, nichts zu ändern. Wie den Prozessbevollmächtigten der Beklagten bekannt ist, wird ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB mit einem neuen Satzungsbeschluss abgeschlossen, mit dem - wie ausgeführt - ein neuer, nicht ein geänderter Plan entsteht. d) Die Beklagte meint ferner, die Klägerin sei mit ihrer Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Auch dieser Meinung folgt der Senat nicht. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats am 3.8.2020 im Verfahren - 7 A 2372/18 - lag die Einwendung im Sinne des Gesetzes, d. h. der neue Bebauungsplan in der Fassung des 2. Heilungsverfahrens, noch nicht vor, die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte erst am 27.1.2021. Der Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht entgegen gehalten werden, dass es ihr erst nach Erlass des Urteils vom 3.8.2020 gelang, Satzungsrecht zu schaffen, das ausweislich der rechtskräftigen Senatsentscheidung vom 29.9.2022 - 7 D 190/20.NE -, juris, nicht an rechtlichen Mängeln leidet. Ebenso wenig kann ihr entgegen gehalten werden, dass sie sich im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats vom 3.8.2020 - 7 A 2372/18 - nicht auf das Verfahren der Heilung des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB berufen hat, das mit der Bekanntmachung vom 27.1.2021 abgeschlossen werden konnte. Dass eine Berufung auf diesen neuen Plan im Verfahren der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revisionszulassung und Änderung des Verpflichtungsurteils geführt hätte, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Eine Rechtsänderung durch ein ergänzendes Verfahren kann nicht zur Zulassung wegen einer als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage führen, die das Oberverwaltungsgericht nicht beantwortet hat; es ist grundsätzlich nicht Sinn der Revisionszulassung, die Anwendung neuen Rechts im Einzelfall ohne vorherige Prüfung durch die Instanzgerichte zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2021 - 4 BN 36/21 -, juris, Rn. 7. Zudem hat die Beklagte nicht die unter Hinweis auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts begründete erstinstanzliche Feststellung erschüttert, dass die Vollstreckungsschuldnerin in einer entsprechenden Konstellation Rechtsmittel einlegen oder Vollstreckungsgegenklage erheben kann. e) Die Beklagte rügt schließlich, der Klage stehe der Einwand der Verfassungswidrigkeit bzw. des Rechtsmissbrauchs entgegen. Der Senat vermag indes aus den vom Verwaltungsgericht eingehend aufgezeigten Gründen (vgl. Seite 13 bis 15 des Urteils), die mit dem Zulassungsvorbringen nicht erschüttert werden, mit Blick auf die angefochtene Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage weder eine Verfassungswidrigkeit noch einen Rechtsmissbrauch zu erkennen. 2. Ebenso wenig begründet das Vorbringen der Beklagten danach besondere Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 3. Schließlich führt das Vorbringen auch nicht zu der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beklagte meint, in der obergerichtlichen Rechtsprechung sei noch nicht abschließend geklärt, ob die rückwirkende Heilung eines Bebauungsplans im Sinne von § 214 Abs. 4 BauGB eine taugliche Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 1 und 2 ZPO sei, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden und nicht präkludiert sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf die damit angesprochene Frage vor dem Hintergrund der erstinstanzlich zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der hinreichend geklärten Grundsätze über Heilungsverfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.