OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 162/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0321.12A162.24.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, für den Zeitraum vom 11. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 bestehe der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 36a, 35a SGB VIII in Gestalt der Übernahme der angefallenen Kosten für die Dyskalkulie-Therapie bereits deshalb nicht, weil der Kläger das Jugendamt der Beklagten nicht rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt habe, zieht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel. Soweit das Verwaltungsgericht weiter angenommen hat, für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2021 scheitere der Anspruch auf Kostenübernahme daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vorlägen, verfängt das diesbezügliche Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat insofern im Wesentlichen ausgeführt, unstreitig liege beim Kläger eine seelische Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor. Diese führe jedoch nicht dazu, dass dadurch seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Eine Beeinträchtigung des Klägers im schulischen Bereich sei nicht erkennbar. Unter Würdigung der schulischen Stellungnahme und der Aussagen der Klassenlehrerin des Klägers könne im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vom Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung des Klägers im schulischen Bereich ausgegangen werden. Auch nach dem Schulwechsel auf die Gesamtschule sei eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung im Bereich Schule nicht erkennbar. Dies ergebe sich deutlich aus der durchgeführten Hospitation der Beklagten. Danach habe der Kläger ein absolut unauffälliges Verhalten gezeigt. Soweit die Mutter des Klägers immer wieder ihre Angst geäußert habe, dass die Schulangst größer werde, ändere dies an der Einschätzung nichts. Eine Schulangst, die über Ängste anderer Schüler hinausgehe, sei beim Kläger nicht ersichtlich. Dass der Kläger durchaus in der Lage sei, am Schulleben teilzunehmen, spiegele sich auch in seinen Zeugnissen im Rahmen der Bewertungen seines Sozial- und Konfliktverhaltens wider. Schließlich ergäben sich auch aus den Angaben des Klägers und seinen Eltern im Elternfragebogen vom 24. Feb-ruar 2021 sowie im Rahmen des Gesprächs zur Prüfung der Teilhabe am 8. März 2021 keine Anhaltspunkte für eine (drohende) Beeinträchtigung der Teilhabe am Schulleben Soweit die Mutter des Klägers unklare Bauchschmerzen und eine geringe Frustrationstoleranz, verbunden mit Wutausbrüchen, im familiären Bereich schildere, führe auch dies nicht zur Annahme einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung im Lebensbereich Familie. Die geschilderten Verhaltensweisen des Klägers im häuslichen Bereich seien für die gesamte Familie belastend gewesen. Sie führten jedoch offenkundig nicht dazu, dass sich der Kläger nicht mehr der Familie zugehörig gefühlt oder sich aus dem Familienleben zurückgezogen habe, er also am Leben in der Familie nicht mehr habe teilhaben können. Auch im Freizeitbereich könne eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger rüge, die Beklagte habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und aufgeklärt, sei dem - aus den vom Verwaltungsgericht näher ausgeführten Gründen - nicht zu folgen. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Der Kläger rügt, das Jugendamt habe "sich bei der Teilhabeüberprüfung nicht ausreichend informiert, aussagekräftige fachärztliche Stellungnahmen ignoriert und sich auf die Aussage einer Lehrkraft beschränkt, die den Kläger nicht richtig" gekannt habe. Eine "gründliche Aufklärung durch die Beklagte" sei nicht erfolgt. Die Eltern seien nicht einbezogen worden. Aussagekräftige Stellungnahmen der Mediziner seien ignoriert worden. Ohne Beweis einzuholen, unterstelle das Verwaltungsgericht, dass die Bewertung der Beklagten zutreffend sei. "Fachkräfte, die den Kläger und seiner Beeinträchtigung erlebt" hätten, "wie die Klassenlehrerin Frau Klingberg, die Therapeutin Frau Mücke oder Vertreter des Rechen Therapiezentrums" seien durch die Beklagte schon nicht angehört worden. Das Jugendamt sei "hier in der Pflicht gewesen, bei der Aufklärung auch die Klassenlehrerin aus den vorangegangenen Schuljahren um Stellungnahme zu bitten und die medizinischen Stellungnahmen zu bewerten". Auch das sei nicht erfolgt. Die "ärztlichen Stellungnahmen der Dr. med. P. A. oder der F." seien ebenfalls ignoriert worden. Das Jugendamt habe "gezielt an einer Aussage festgehalten, um eine Teilhabebeeinträchtigungen abzulehnen". Alle anderen "Bewertungskriterien, Unterlagen oder Expertenmeinungen" seien "ignoriert oder nicht in den Entscheidungsprozess einbezogen" worden. Dieses Zulassungsvorbringen des Klägers ist bereits angesichts seiner Pauschalität nicht geeignet, Richtigkeitszweifel hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung darzutun. Das Antragsvorbringen des Klägers lässt eine hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit der dezidiert begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung sei nicht feststellbar (Seite 14 zweitletzter Absatz des Urteils bis Seite 18 zweiter Absatz des Urteils), gänzlich vermissen. Der Kläger zeigt mit seiner Zulassungsbegründung aber auch nicht ansatzweise auf, welche tatsächlichen Feststellungen durch eine Einbeziehung der von ihm benannten weiteren "Fachkräfte" und "medizinischen Stellungnahmen" getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Soweit der Kläger damit zugleich einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO rügt, verfängt auch dieser Einwand, wie nachfolgend zu 2. ausgeführt, nicht. 2. Die erhobene Verfahrensrüge, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, mit der der Kläger einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz geltend macht, greift nicht durch. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019- 4 B 27.19 -, juris Rn. 19, und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Dass der erstinstanzlich bereits anwaltlich vertretene Kläger einen ausdrücklichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt und das Verwaltungsgericht über diesen entschieden hätte, ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen. Der Kläger hat damit selbst nicht auf die von ihm offenbar für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt. Der Kläger legt mit seiner Zulassungsbegründung aber auch nicht substantiiert dar, zu welchen Feststellungen die von ihm als fehlend gerügten Aufklärungsmaßnahmen voraussichtlich geführt hätten. Ebenso wenig legt er mit seiner Antragsbegründung hinreichend konkret dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche Beweiserhebung von sich aus hätte aufdrängen müssen. Der pauschale Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe "den Vortrag der Beklagten zur Teilhabebeeinträchtigung als richtig" unterstellt und "den Vortrag des Klägers überhaupt nicht" bewertet, reicht hierzu ersichtlich nicht aus. Im Übrigen entbehrt er einer sachlichen Grundlage. Auch die weitere Rüge des Klägers, trotz "Angebotes des Sachverständigenbeweises zur Beweisfrage, ob die Teilhabebeeinträchtigung" vorliege, sei "ein solches Gutachten nicht in Auftrag gegeben" worden, zeigt keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür auf, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines solchen Gutachtens von sich aus auch ohne entsprechenden Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung hätte aufdrängen müssen. Gleiches gilt für das weitere abstrakte Vorbringen des Klägers, obgleich die Frage der Teilhabebeeinträchtigung streitig gewesen sei, habe "das Gericht keinen Beweis erhoben sondern unterstellt, dass die Beklagte keine Fehler bei der Abwägung getroffen" habe. Dies sei jedoch "falsch, da bei richtiger Würdigung der vorgelegten Unterlagen eine Ermessensreduzierung der Beklagten auf 0" vorgelegen habe und "von einer Teilhabebeeinträchtigung auszugehen" sei. Auch dieses Antragsvorbringen enthält letztlich eine bloße Behauptung, die eine Fehlerhaftigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht aufzuzeigen vermag. Im Übrigen besteht hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung kein Ermessen. Vielmehr ist diese grundsätzlich zwar in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit fallende Beurteilung gerichtlich voll überprüfbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2023 - 12 B 1191/23 -, juris Rn. 8 ff. 3. Soweit der Kläger in seiner einleitenden Auflistung der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO auch die "Nr. 2" anspricht, ohne das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes zu substantiieren, sind besondere Schwierigkeiten der Rechtssache damit nicht ansatzweise dargelegt. Der Bitte des Klägers um gerichtliche "Hinweise zu […] vervollständigtem Vortrag zu den nach Auffassung des Gerichts erheblichen Umständen" brauchte der Senat angesichts der gesetzlichen Regelung in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachzukommen. Danach sind innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Abfassung einer diesen Anforderungen genügenden Zulassungsbegründung ist allein Aufgabe des anwaltlich vertretenen Klägers. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).