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Beschluss

4 A 138/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0325.4A138.23.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die allein allenfalls sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7.1.2021, mit der dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Druckerei“ sowie eines jeden anderen Gewerbes, das dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegt, untersagt wurde und ihm die Einstellung des Betriebs unter Androhung eines Zwangsmittels aufgegeben wurde, sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Dabei rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 13; Beschluss vom 9.4.1997 ‒ 1 B 81.97 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2020 – 4 B 21/20 –, juris, Rn. 8 ff., m. w. N. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Kläger in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15, Anfang Januar 2021 wegen der erheblichen, über einen längeren Zeitraum entstandenen Steuer- und Beitragsrückstände als unzuverlässig angesehen. Die Rückstände von 43.713,75 Euro beim Finanzamt O.-West und 17.991,42 Euro bei der Berufsgenossenschaft für Energie, Textil, Elektro und Medienerzeugnisse hat der Kläger selbst in seiner Zulassungsbegründung nicht bestritten und auch das Bestehen eines Sanierungskonzepts, das den oben dargestellten Anforderungen genügen würde, nicht einmal behauptet. Die vom Kläger wiederholt geschilderten Umstände (Digitalisierung, Auftragsrückgänge, Einbruch/Vandalismus und Corona-Krise), die er als Begründung für seine wirtschaftliche Lage heranzieht, stehen der Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht entgegen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2021 – 4 B 837/20 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N., insbesondere auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Der weitere Einwand des Klägers, mit der Gewerbeuntersagung werde ihm die Existenzgrundlage genommen, was dazu führen werde, dass er zukünftig angesichts seiner geringen Rente keine Möglichkeit mehr hätte, eventuelle Rückstände auszugleichen, und sein Vortrag nicht gewürdigt werde, dass er über 35 Jahre hinweg Gewerbesteuerbeträge geleistet, eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigt und in den Betrieb investiert habe, begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Ist – wie hier – ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 GewO, so ist die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3.9.2020 – 4 A 2461/19 –, juris, Rn. 18 f., und vom 25.1.2022 ‒ 4 A 87/21 ‒, juris, Rn. 14 f., jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.