Leitsatz: Die Festsetzung von Lärmimmissionskontingenten bedarf, um den Bestimmtheitsanforderungen zu genügen, der konkreten und präzisen Benennung der jeweiligen Immissionsorte. Der Bebauungsplan Nr. 000 „Y.- Straße/H.- Straße“ der Stadt W. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 000 „Y.- Straße/H.- Straße“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke Gemarkung E., Flur 00, Flurstücke 172 und 147. Die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Gemarkung E., Flur 00, Flurstück 171. Auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. wird ein großflächiger T.-Lebens-mitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 928 m² betrieben. Gegen-stand des Berufungsverfahrens 10 A 1230/19 ist die Erteilung eines bauplan-ungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines T.-Lebensmitteldiscount-marktes mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² auf dem im Eigentum der Antragstellerin zu 1. stehenden Flurstück 172. Das insgesamt etwa 3,4 ha große Plangebiet wird im Nordwesten von der Y.- Straße, im Nordosten von der N.-straße, im Südosten von der R. Straße und im Südwesten von dem Grundstück Y.- Straße 109 begrenzt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 1. September 2016 (10 D 45/14.NE) hatte der erkennende Senat den - dasselbe Plangebiet betreffenden - Vorgängerbebauungsplan Nr. 000 „Y.- Straße/H.- Straße“, der am 14. April 2014 öffentlich bekannt gemacht und rückwirkend zum 19. August 2013 in Kraft gesetzt worden war, für unwirksam erklärt, weil bei seiner Aufstellung fehlerhaft das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet wurde. Bereits zuvor war das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Klageverfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung des bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes von 799 m² auf ca. 928 m² (inzident) von der Unwirksamkeit des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 000 „Y.- Straße/H.- Straße“ ausgegangen. Die hiesige Antragsgegnerin war gegen diese Entscheidung ins Rechtsmittel gegangen. Sie ging davon aus, sie müsse unverzüglich eine Baugenehmigung erteilen, sollte die Klägerin auch im Rechtsmittelverfahren obsiegen. Um dies zu verhindern, sollte erneut ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan und parallel eine Veränderungssperre erlassen werden. Die bisherigen Festsetzungen sollten weitestgehend beibehalten werden. In seiner Sitzung am 8. März 2016 beschloss der Ausschuss für Planung und Grundstücke die Aufstellung des Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB. In seiner Sitzung vom 16. Mai 2017 änderte der Ausschuss für Planung und Grundstücke den Beschluss vom 8. März 2016 dahingehend ab, dass der Bebauungsplan nunmehr „im Normalverfahren“ gemäß den §§ 2 ff. BauGB aufgestellt werde. Dieser Beschluss wurde, ebenso wie die Hinweise zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, am 12. Juni 2017 im Amtsblatt bekanntgemacht. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 5. Juli 2017 nahm die Antragstellerin zu 1. gegenüber der Antragsgegnerin im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur beabsichtigten Planung Stellung. Zudem kontaktierte die T. Vertriebs GmbH & Co. KG, U., die IHK B. J. und bat diese, gegenüber der Antragsgegnerin deutlich zu machen, dass jedenfalls eine bestandschutzsichernde Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden müsse. In seiner Sitzung vom 18. September 2018 beschloss der Ausschuss für Planung und Grundstücke, den Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 3. August 2018 einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Am 8. Oktober 2018 wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 19. Oktober 2018 nahm die Antragstellerin zu 1. Stellung zum öffentlich ausgelegten Planentwurf. In seiner Sitzung vom 7. März 2019 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt vom 18. März 2019 bekanntgemacht. Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung ein in sechs (Teil-)Gebiete (GE 1 bis GE 6) gegliedertes Gewerbegebiet fest. In dem Gewerbegebiet sind ausweislich der textlichen Festsetzung Ziffer 1 Gewerbetriebe aller Art, Lagerhäuser und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude allgemein zulässig, ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, nicht zulässig sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen, Gartenbaubetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen oder Darbietungen dienen, Anlagen für sportliche Zwecke, gewerblich betriebene Anlagen für sportliche Zwecke, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten und Versammlungsstätten. In den GE 1, 3 und 5 sind darüber hinaus Lagerplätze nicht zulässig. In den GE 2, 4 und 6 sind Lagerplätze allgemein zulässig. Ferner setzt der Bebauungsplan in der Festsetzung Ziffer 4 für jede Teilfläche des Gewerbegebiets ein Lärmemissionskontingent (L EK ) gemäß DIN 45691 fest. Für einen textlich beschriebenen und in der Planurkunde zeichnerisch dargestellten Richtungssektor erhöhen sich die Emissionskontingente um ein Zusatzkontingent von 6 dB(A). Anlagen und Betriebe sind dann zulässig, wenn die von ihnen ausgehenden Geräusche die für jede Teilfläche festgesetzten Lärmemissionskontingente zur Tages- und Nachtzeit nicht überschreiten. Sie sind auch dann zulässig, wenn die Beurteilungspegel ihrer Geräusche - ermittelt nach TA Lärm - bestimmte Immissionskontingente (L IK ) nicht überschreiten, die sich nach einer in den textlichen Festsetzungen genannten Formel entsprechend der DIN 45691 aus den Lärmemissionskontingenten (L EK ) berechnen. Ferner sind Vorhaben auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel ihrer Geräusche ‑ ermittelt nach der TA Lärm - den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) unterschreitet. Die Antragstellerinnen haben am 30. April 2019 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie sind der Auffassung, der Bebauungsplan sei bereits unter formell-rechtlichen Gesichtspunkten fehlerhaft. Die Bekanntmachung der Offenlage (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) werde ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht. Der Bebauungsplan sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unwirksam. Er verstoße gegen das Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB und gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB. Der mit der textlichen Festsetzung Ziffer 1 festgesetzte vollständige Einzelhandelsausschluss sei bereits städtebaulich nicht gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, jedenfalls erweise er sich aber als abwägungsfehlerhaft und verstoße gegen die §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB. Als unwirksam erweise sich der Bebauungsplan ferner mit Blick auf die dort festgesetzte Lärmemissionskontigentierung. Die Festsetzung der Lärmemissionskontingente könne weder auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO noch auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO gestützt werden. Darüber hinaus sei die Lärmemissionskontigentierung jedenfalls mit Blick auf die Überplanung des antragstellerseitigen Bestands abwägungsfehlerhaft. Der Immissionskonflikt sei auch hinsichtlich der planbedingten zusätzlichen Verkehrsbelastung nicht abwägungsgerecht gelöst worden. Fehlerhaft sei die textliche Festsetzung Ziffer 4 schließlich auch deshalb, weil nicht auszuschließen sei, dass ein Vorhaben mehrere Immissionskontingente in Anspruch nehme und diese aufsummiere. Die Antragstellerinnen beantragen, den Bebauungsplan Nr. 000 „Y.-Straße/H.- Straße“ der Stadt W. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verteidigt den angegriffenen Plan und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Bekanntmachung der Offenlage des Bebauungsplans werde ihrer Anstoßfunktion gerecht. Die verwendete Verschlagwortung sei geradezu geboten. Der Bebauungsplan verstoße weder gegen das Anpassungs- noch gegen das Entwicklungsgebot. Für den regionalen Flächennutzungsplan mit seinem vorgegebenen Maßstab von 1:50.000 gelte das Prinzip der Regeldarstellungsschwelle von 5 ha. Unterhalb dieser Grenze würden keine Gebiete dargestellt. Der Einzelhandelsausschluss verstoße weder gegen § 1 Abs. 7 BauGB noch gegen § 2 Abs. 3 BauGB. Die Emissionskontigentierung könne auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO gestützt werden. In der Begründung des Bebauungsplans sei die gewählte Vorgehensweise dargestellt worden. Die weiteren Einwände gegen die Lärmemissionskontigentierung griffen nicht durch, insbesondere berücksichtige diese den Bestandsmarkt in ausreichender Weise. Die durch das Zusatzverkehrsaufkommen verursachte Erhöhung des öffentlichen Straßenverkehrslärms sei nicht signifikant. Die textliche Ziffer 4 des Bebauungsplans beeinträchtige den Bestandsmarkt ebenfalls nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 10 A 1230/19 und die in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat Erfolg. I. Er ist zulässig. Die Antragstellerinnen sind als Eigentümerinnen von im Plangebiet liegenden Grundstücken, die durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrer gewerblichen Nutzbarkeit eingeschränkt werden, in ihrer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsstellung betroffen und damit antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Vgl. zur Antragsbefugnis OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2023 - 10 D 275/21.NE -, juris Rn. 24. II. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist unwirksam. Der Bebauungsplan leidet zumindest an zwei Bestimmtheitsmängeln (dazu 1.). Diese Mängel führen zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung (dazu 2.). Danach kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan auch weitere durchgreifende Mängel aufweist (dazu 3.). 1. Der Bebauungsplan leidet an zwei Bestimmtheitsmängeln. Der Bebauungsplan als Rechtsnorm (§ 10 BauGB) und seine einzelnen Festsetzungen müssen dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgebot entsprechen und deswegen hinreichend klar und unmissverständlich sein. Bei den textlichen Festsetzungen können auch unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden; diese müssen jedoch hinreichend bestimmbar sein, sodass erkennbar ist, welches Vorhaben innerhalb des Plangebiets zulässig ist und wann dies nicht mehr der Fall ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 BN 13.21 -, juris Rn. 12. Denn Festsetzungen in Bebauungsplänen verleihen dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG eine „neue Qualität". Dies gilt nicht nur für das Plangebiet, sondern auch für Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Bebauungspläne bestimmen etwa, was an Immissionen infolge der Festsetzung bestimmter Nutzungen im Plangebiet oder außerhalb desselben hingenommen werden soll. Für die Eigentümer von Grundstücken innerhalb und außerhalb des Plangebiets muss deshalb - jedenfalls in gewissem Umfang - erkennbar und vorhersehbar sein, mit welchen Nutzungen auf den von Festsetzungen des Bebauungsplans erfassten Flächen und mit welchen davon ausgehenden Einwirkungen auf ihr Eigentum sie zu rechnen haben. Das Maß der gebotenen Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den konkreten Umständen, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab, auf die ein Bebauungsplan trifft. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, juris Rn. 19. Ob eine Planaussage danach dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Planes im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2021 - 4 BN 13.21 -, juris Rn. 12, und vom 21. Dezember 2012 - 4 BN 32.12 -, juris Rn. 4. Hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheit oder Klarheit genügt es dabei, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2022 ‑ 4 BN 54.21 -, juris Rn. 9. Die verschiedenen Auslegungsmethoden können gleichzeitig und nebeneinander angewandt werden und sich gegenseitig ergänzen. Die Interpretation ist nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Gesetz- oder Satzungsgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Normtext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, juris 14. Bei der Auslegung von Bebauungsplänen kommt der Planbegründung ein starkes Gewicht zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 BN 14.22 -, juris Rn. 4. Nach diesen Maßgaben leidet die textliche Festsetzung Ziffer 4 an zwei durchgreifenden Bestimmtheitsmängeln (dazu a.), denen auch nicht im Wege der Auslegung begegnet werden kann (dazu b.). a. Neben der Festsetzung von Emissionskontingenten sowie eines Richtungssektors werden in Ziffer 4 folgende - auf dem Gutachten „Geräuschemissionen und ‑immissionen durch geplante und bestehende Gewerbenutzungen im Bebauungsplangebiet 921“ der I. C. O. GmbH & Co. KG vom 23. August 2012 (im Folgenden: I.-Gutachten) beruhende - Festsetzungen getroffen: „Vorhaben sind auch zulässig, wenn die Beurteilungspegel ihrer Geräusche - ermittelt nach TA Lärm - Immissionskontingente L IK weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten, die sich nach folgender Beziehung aus den Emissionskontingenten L EK nach DIN 45691 errechnen: L IK = L EK + 10 * lg [S / (4 π s²)] mit L IK Immissionskontingent einer Teilfläche L EK Emissionskontingent einer Teilfläche S Größe der Teilfläche s Abstand des Teilflächenmittelpunkts zum Aufpunkt Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, B.8 Vorhaben sind auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel ihrer Geräusche - ermittelt nach TA Lärm - den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) um mindestens 15 dB(A) unterschreiten.“ Diese Festsetzungen nähern sich der Lärmproblematik von der Immissionsseite her und eröffnen - durch die Festsetzung von Immissionskontingenten einerseits und Immissionsrichtwerten andererseits - alternative (Berechnungs-)Wege zur Bestimmung der Zulässigkeit baulicher Anlagen im Plangebiet vor dem Hintergrund des bestehenden Lärmkonflikts. Das erlaubt es Emittenten (unter Umständen), die aus den Emissionskontingenten samt Richtungssektor resultierenden Lärmwerte in zulässiger Weise zu überschreiten. Beide Festsetzungen erfordern jedoch - damit sowohl Betroffene die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Geräuscheinwirkungen auf ihre Grundstücke erkennen können als auch potentielle Emittenten wissen, welche Geräuschentwicklung noch zulässig ist - die konkrete und präzise Benennung der jeweiligen Immissionsorte. Daran fehlt es hier. Mit Blick auf die Immissionskontigentierung verlangt bereits die maßgebliche DIN 45691:2006-12 B.7, die auch zum Gegenstand der vorstehend wiedergegebenen textlichen Festsetzung Ziffer 4 gemacht worden ist, die Bezeichnung der jeweiligen Immissionsorte sowie die Beschreibung ihrer Lage. Denn bei der Festsetzung von Lärmimmissionskontingenten richten sich die zulässigen Schallleistungen gerade nach den Abständen der Teilstücke vom jeweiligen Immissionsort, vgl. DIN 45691:2006-12 B.8. Die hier in der textlichen Festsetzung Ziffer 4 wiedergegebene mathematische Formel verwendet zwar nicht den Begriff „Immissionsort“, sondern - bei der Definition der Variable „s“ als Abstand des Teilflächenmittelpunkts zum Aufpunkt - den Terminus „Aufpunkt“. Dieser der TA Luft entnommene Terminus, der dort einen Punkt in der Umgebung der Anlage bezeichnet, für den eine Immissionsprognose vorgenommen wird, entspricht jedoch in der Sache dem Begriff des Immissionsortes. Bei der zweiten festgesetzten alternativen Berechnungsmöglichkeit, wonach Vorhaben auch zulässig sind, wenn der Beurteilungspegel ihrer Geräusche den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) unterschreitet, verlangt bereits der Wortlaut die Kenntnis der maßgeblichen Immissionsorte. Die maßgeblichen Immissionsorte werden indes im Bebauungsplan nicht benannt. Weder wird die konkrete Lage der jeweiligen Immissionsorte unmittelbar in den textlichen Festsetzungen beschrieben noch nehmen die textlichen Festsetzungen auf ein entsprechend aussagekräftiges Dokument (Sachverständigengutachten, Begründung des Bebauungsplans etc.) konkret Bezug oder werden die Immissionsorte zumindest nachrichtlich in die Planurkunde zeichnerisch aufgenommen. Vielmehr lässt sich der Planurkunde kein Anhaltspunkt für die Bestimmung der maßgeblichen Immissionsorte entnehmen. b. Der Bestimmtheitsproblematik kann auch nicht im Wege der Auslegung begegnet werden. Hier kommt eine Auslegung der beiden vorgenannten Festsetzungen unter Ziffer 4 bereits nicht in Betracht. Der Bebauungsplan ist insofern nicht auslegungsfähig. Denn der Planurkunde fehlt jeder Anhalt für die Bestimmung der maßgeblichen Immissionsorte. Abgesehen davon lässt sich auch der Planbegründung nicht entnehmen, welche Immissionsorte maßgeblich sein sollen. Unter Ziffer 6.1.1.2 der Planbegründung vom 5. Dezember 2018 (dort Seite 19), die die Festsetzungen erläutert, findet sich lediglich der Hinweis, bei der gewählten Kontingentierung würden die zu beachtenden Immissionsrichtwerte an allen betroffenen Aufpunkten zur Tages- und Nachtzeit eingehalten. Eine Benennung konkreter Immissionsorte fehlt jedoch. Lediglich unter Ziffer 6.1.13 der Planbegründung (dort Seite 27), die sich allerdings nur allgemein mit Fragen des Immissionsschutzes beschäftigt, werden die Immissionspunkte IO 8 bis IO 12 (Y.- Straße 86, 82 und 73b, Z.-straße 1 und 2) näher bezeichnet. Die IO 1 bis 7 werden hingegen nicht benannt. Zudem fehlen Anhaltspunkte dafür, ob es weitere Immissionspunkte gibt. Dem Umweltbericht als gesondertem Teil der Begründung zum Bebauungsplan vom 5. Dezember 2018 lassen sich ebenfalls keine weitergehenden Angaben entnehmen. Dort werden auf der Seite 11 lediglich dieselben Informationen wiedergegeben wie in der Begründung des Bebauungsplans. Im I.-Gutachten werden zwar die Immissionsorte 1 bis 12 (dort Seite 14) bzw. 1 bis 14 (dort Seiten 25, 26) (größtenteils) konkret bezeichnet. Dies ist jedoch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten schon deshalb unzureichend, da der Bebauungsplan - wie ausgeführt - nicht auf das I.-Gutachten Bezug nimmt. 2. Die Bestimmtheitsmängel führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Vgl. BVerwG, Urteile 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 16, vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 -, juris 37, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2023 - 10 D 187/20.NE -, juris Rn. 48. Jedenfalls an letzterem fehlt es vorliegend. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der bestehenden Lärmproblematik im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 921 im Jahr 2012 ein schalltechnisches Gutachten - gemeint ist das I.-Gutachten - in Auftrag gegeben hatte, in dem die bestehende Situation hinsichtlich der vorhandenen Lärmbelastung untersucht, die zukünftige Lärmbelastung prognostiziert und ein Lösungsvorschlag zur Bewältigung der Lärmproblematik unterbreitet wurde. Den dort gemachten „Textvorschlag für Festsetzungen im Bebauungsplan“ hat die Antragsgegnerin nahezu wortwörtlich in die Planbegründung und den Bebauungsplan aufgenommen. Damit hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass es sich bei der textlichen Festsetzung Ziffer 4 um ein abgestuftes, aufeinander aufbauendes Gesamtkonzept handelt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ohne die entsprechenden Festsetzungen zur Bewältigung der Lärmproblematik erlassen hätte, sind nicht ersichtlich. 3. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob der Plan an weiteren durchgreifenden Mängeln - insbesondere an den vom Senat in seiner Hinweisverfügung vom 30. April 2020 im Berufungsverfahren 10 A 1230/19 betreffend die Emissionskontigentierung benannten - leidet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.