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Beschluss

2 B 674/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0327.2B674.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 2 B 674/23 9 L 828/22 Minden Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Drittanfechtung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Neubaus eines viergeschossigen Logistikzentrums mit eingeschossigem Büro- und Sozialbau hier: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat der 2. Senat des OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN am 27. März 2024 durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Brauer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hausen, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Merschmeier auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Juni 2023, soweit darin sein Eilantrag im Hinblick auf die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juni 2022 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 12. August 2022 als unbegründet abgelehnt worden ist, beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, mit der der Antragsteller ausdrücklich allein seinen erstinstanzlichen Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 9. August 2022 - 9 K 2278/22 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juni 2022 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 12. August 2022 betreffend die Errichtung eines viergeschossigen Logistikzentrums mit eingeschossigem Büro- und Sozialbau auf dem Grundstück G01 anzuordnen, weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss den vorgenannten Antrag des Antragstellers als unbegründet abgelehnt, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juni 2022 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 12. August 2022 nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße; angesichts dessen gehe die vorzunehmende Interessenabwägung, die sich an der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 212a Abs. 1 BauGB orientiere, zu Lasten des Antragstellers aus. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Ob das streitgegenständliche Vorhaben - wie der Antragsteller meine - einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurft hätte, sei zweifelhaft, bedürfe aber keiner Entscheidung. Denn eine fehlerhafte Auswahl des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens - hier Baugenehmigungsverfahren anstatt eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens - begründe aus sich heraus keinen Abwehranspruch eines Dritten. Die Bestimmungen über die Genehmigungspflicht seien prinzipiell nicht drittschützend. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren diene zwar auch dazu, den Schutz der Nachbarschaft zu gewährleisten. Das bedeutet indes nicht, dass die Einhaltung des Verfahrens um seiner selbst willen dem Schutz potentiell betroffener Nachbarn diene, unabhängig davon, ob konkret materielle Anforderungen zum Schutz der Nachbarn verletzt seien oder nicht. Ein Dritter könne nur beanspruchen, dass ihm daraus, dass das gesetzlich vorgeschriebene Verwaltungsverfahren rechtswidrig unterblieben sei, keine Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsposition erwachse. Welche materiellen Rechte der Antragsteller hätte durchsetzen können, wenn ein Immissionsschutzverfahren durchgeführt worden wäre, sei nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung jedoch weder ersichtlich noch vom Antragsteller selbst substantiiert vorgetragen worden. Ferner erweise sich die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juni 2022 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 12. August 2022 bei summarischer Prüfung gegenüber dem Antragsteller nicht als in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Sie lege die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des Bauvorhabens hinreichend klar und eindeutig fest. Der Betriebsbereich werde unter Berücksichtigung der Lagepläne, Betriebsbeschreibungen und differenzierter Baubeschreibungen (vgl. etwa Betriebsbeschreibung PAD2 zum V. Warenverteilzentrum (Z.) Y. vom 29. Oktober 2020 und das Gutachten zur schalltechnischen Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum im Industriepark U. in Y. (PAD2) vom 4. Oktober 2021 der Sachverständigen F. und partner, Seite 13 ff.) ausreichend umschrieben. Auf dieser Grundlage sei die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität des Vorhabens sowohl für das Gericht als auch für den Antragsteller als Nachbarn möglich. Außerdem könne der Antragsteller im Hauptsacheverfahren auch nicht die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei hier nach § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG als Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans Be 10 „W. U.“ der Stadt Y. durchgeführt worden. Inwiefern die Umweltverträglichkeitsprüfung in erheblichen Teilen mangelhaft sein solle, sei weder ersichtlich noch substantiiert vom Antragsteller vorgetragen, der dies nur pauschal behaupte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch keine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben der Beigeladenen nach § 50 Abs. 3 UVPG durchzuführen gewesen. Nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung habe die im Planaufstellungsverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung wohl sämtliche vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Umweltauswirkungen berücksichtigt. Ein Verstoß des streitgegenständlichen Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot aufgrund einer von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbelastung lasse sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht feststellen. Soweit der Antragsteller sich gegen schädliche Umwelteinwirkungen wende, die durch vom Bauvorhaben ausgelösten Verkehr sowie vom Gewerbelärm verursacht würden, sei ein nachbarlicher Abwehranspruch des Antragstellers unter Hinweis auf das Gebot der Rücksichtnahme ausgeschlossen, da der Plangeber die von dem Antragsteller gerügten Lärmimmissionen bei seiner Abwägungsentscheidung zum Bebauungsplan Be 10 „W. U.“ berücksichtigt habe. Hierzu habe er nach dem Vorbringen des Antragsgegners ein schalltechnisches Gutachten der Sachverständigen F. und partner eingeholt (Gutachten vom 31. Oktober 2021) und in dem Bebauungsplan Be 10 „W. U.“ unter anderem Lärmemissionskontingente festgesetzt (vgl. Ziffer 1.2.1). Ausweislich Nr. 6 des Abschnitts F seien zudem u.a. bezogen auf die Schutzgüter Mensch, Gesundheit und Bevölkerung im Bebauungsplan Be 10 „W. U.“ Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen benannt. Sofern diese über den Festsetzungsrahmen hinausgingen, seien in dem Umweltbericht unter Punkt 2.2.1 Maßnahmen des baulichen Lärmschutzes zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen aufgeführt, die sich auf die Wohnhäuser M.-straße 204 und 206 bezögen. Weil im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen sei, da seine Unwirksamkeit nicht offensichtlich sei - und zwar auch soweit der Bebauungsplan mit der bauplanungsrechtlichen Ermöglichung eines Vorhabens das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorsteuere -, und das Bauvorhaben der Beigeladenen bei summarischer Überprüfung den Festsetzungen des Bebauungsplans Be 10 „W. U.“ entspreche, scheide eine Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO aus. Selbst wenn entgegen dem Vorstehenden das Gebot der Rücksichtnahme nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bereits aufgezehrt sein sollte, seien die vom Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen nicht rücksichtslos. Die nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Lärm von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts würden nach der schalltechnischen Untersuchung der Sachverständigen F. und partner vom 4. Oktober 2021 bei einem ordnungsgemäßen Betrieb des streitgegenständlichen Vorhabens und Einhaltung der Lärmminderungsmaßnahmen am maßgeblichen Immissionsort (IP5) auf dem Grundstück des Antragstellers eingehalten. Fehler der schalltechnischen Untersuchung, die erwarten ließen, dass die maßgeblichen Richtwerte nicht eingehalten würden, ließen sich entgegen dem Antragsvorbringen nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht feststellen. Die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte sei durch die angefochtene Baugenehmigung auch ausreichend abgesichert. Die Nebenbestimmungen IM01 bis IM06 stellten sicher, dass das Vorhaben nur so genutzt und betrieben werden dürfe, dass die Annahmen und schalltechnischen Anforderungen aus der schalltechnischen Untersuchung eingehalten würden. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers aus der von ihm geltend gemachten Gefährdung der Standsicherheit seines Wohnhauses könne nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht angenommen werden und zwar weder aus einer unmittelbaren Folge der Realisierung des genehmigten Vorhabens noch aus einer mittelbaren Folge durch eine Verwirklichung einer Gefährdung der Standsicherheit des Vorhabens. Schließlich sei nichts dafür ersichtlich, dass hier die Verschattung unbeschadet der Einhaltung der Abstandsflächen (ausnahmsweise) über das hinausgehen könnte, was das Baurecht im Rahmen des Gebotes gegenseitiger Rücksichtnahme zumutbar erscheinen ließe. Vor allem im Hinblick darauf, dass zum Grundstück des Antragstellers Parkplätze errichtet werden sollten, sei ein derart hinreichender Abstand des Gebäudeteils gewahrt, dass unter Berücksichtigung der Erwägungen im Umweltbericht hierzu und der gutachtlichen Schattenwurfprognose vom 13. Juni 2022 der B. eine unzumutbare Verschattung ausgeschlossen werden könne. Diesen im Einzelnen noch weiter begründeten und ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen setzt die Begründung der Beschwerde, die nur noch die Baugenehmigung vom 28. Juni 2022 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 12. August 2022 und nicht mehr die Teilbaugenehmigung für die Erdarbeiten vom 21. März 2022 zum Gegenstand hat, nichts entgegen, was eine andere Interessenabwägung begründete. 1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, dass vorliegend anstatt eines Baugenehmigungsverfahrens ein förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß §§ 4, 10 BImSchG durchzuführen gewesen wäre, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um eine Anlage nach § 1 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 9.3.1 ihres Anhangs 1 und Nr. 30 Spalten 2 und 4 ihres Anhangs 2 handele. Denn auf den vier Ebenen des Logistikzentrums werde eine Menge von bis zu 4.000 t wassergefährdender Stoffe gelagert, die mindestens der WGK 2 zuzuordnen seien und insbesondere auf Wasserorganismen akut oder bei längerer Exposition toxisch wirkten. Die Nicht-Durchführung eines förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §§ 4, 10 BImSchG habe aber eine Verletzung der drittschützenden Verfahrensrechte des Antragstellers aus § 10 Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 9 BImSchG zur Folge, welche einen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung begründe, weil sie sich auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte. Dieser Einwand führt jedoch nicht zu einer Abänderung des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Eilbeschlusses. Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist schon nicht offensichtlich, dass vorliegend anstatt eines Baugenehmigungsverfahrens ein förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) gemäß §§ 4, 10 BImSchG durchzuführen gewesen wäre. Denn wie sich dem Tenor der hier angefochtenen Baugenehmigung bzw. der dieser zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung unschwer entnehmen lässt, handelt es sich bei dem Betrieb um einen solchen der „Dienstleistung zur Lagerung, Kommissionierung, Verpackung und Versand von einzelnen und teilweise palettierten Waren“ (so die Betriebsbeschreibung). Bereits daraus folgt, dass die Lagerung wassergefährdender Stoffe hier nicht konkret in Rede steht, mag sie auch nicht förmlich ausgeschlossen bzw. theoretisch denkbar sein. Der Charakter des Vorhabens wird auch verdeutlicht durch das als Bestandteil der Baugenehmigung „grüngestempelte“ Immissionsschutz-Gutachten der Sachverständigen F. und partner vom 4. Oktober 2021, in dem auf Seite 7 oben das Vorhaben als „Fulfilment Center“ bezeichnet wird, dessen Produktpalette „Waren aus den Bereichen Bücher, Elektronik, Spielzeug, Haushalt, Automotive, Sport und Freizeit sowie diverse andere Produktgruppen aus dem V. Sortiment“ umfasse. Insgesamt handelt es sich auch deswegen in Anbetracht der bereits im erstinstanzlichen Eilverfahren zu dieser Thematik gewechselten Schriftsätze des Antragstellers vom 13. Oktober 2022 (Gliederungspunkt II. 2. a)), 19. Januar 2023 (Gliederungspunkt A. I.), 30. März 2023 (Gliederungspunkt II.) und 24. Mai 2023 (Gliederungspunkt A. I. 1.) sowie Stellungnahmen der „ÖKOTEC Sachverständige“ vom 28. Oktober 2022 und 13. Februar 2023 für die Beigeladene und des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 10. Mai 2023 (Gliederungspunkt I. 1.), auf die der Antragsteller und die Beigeladene im Eilbeschwerdeverfahren verweisen, um eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierige Frage, bei der einzelne Aspekte ggf. im Hauptsacheverfahren geklärt werden können. Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund auch, ob vorliegend - wie es der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung geltend macht - die Nicht-Durchführung des förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) gemäß §§ 4, 10 BImSchG - seine Erforderlichkeit unterstellt - aufgrund der damit einhergehenden Verletzung von Verfahrensrechten des Antragstellers aus § 10 Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 9 BImSchG zu einem Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung schon dann führen würde, wenn sich diese Verfahrensrechtsverletzung lediglich auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte . Soweit der Antragsteller dies aus der von ihm hierfür in der Beschwerdebegründung angeführten Rechtsprechung, insbesondere aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Februar 2003 - 2 M 273/02 -, juris Rn. 29, herleiten will, ist dem jedoch entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in der dort in Bezug genommenen Entscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55 u. 56/89 -, BVerwGE 85, 368 = juris Rn. 24 f., ausdrücklich klargestellt hat, dass der durch ein Vorhaben Betroffene im Fall der Verwirklichung des Vorhabens ohne vorherige Durchführung des objektiv-rechtlich hierfür erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens einen Anspruch auf Aufhebung der für das Vorhaben erteilten Genehmigung nur insoweit habe, als das Vorhaben ihn in seinen materiellen Rechten verletze; die bloße Geltendmachung einer möglichen Verletzung materieller Rechte reiche nur für die Klagebefugnis einer entsprechenden Drittbetroffenen-Klage i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO, nicht aber für deren Begründetheit i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus. In diesem Sinne auch ausdrücklich für das förmliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gemäß §§ 4, 10 BImSchG: OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, BauR 2004, 804 = juris Rn. 3 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 1. Juni 2010 - 12 LB 31/07 -, BauR 2010, 1746 = juris Rn. 35 m. w. N.; vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2012 - 2 B 940/12 -, juris Rn. 8 f. Ob vorliegend allerdings im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG etwas Anderes gelte könnte und ob ggf. eine Heilung anhand des § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG in den Blick genommen werden könnte, bleibt ebenfalls ggf. der Klärung im Hauptsachverfahren vorbehalten. Vgl. hierzu: Jarass, Kommentar zum BImschG, 14. Auflage 2022, § 19 Rn. 33. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, die Baugenehmigung entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB bis zur Klärung der angeführten verfahrensrechtichen Fragen im Hauptsacheverfahren gegen sich gelten zu lassen, weil bei summarischer Prüfung nichts Greifbares dafür ersichtlich ist, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu Belastungen führt, die zu tragen dem Antragsteller in den gegebenen Grundstücksverhältnissen unzumutbar wären, wie die folgenden Ausführungen, insbesondere unter 3. ff. erschließen. 2. Der Antragsteller macht ferner geltend, ihm stehe im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG zu, weil die im Aufstellungsverfahren des zugrundeliegenden Bebauungsplans Be 10 „W. U.“ nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführte Umweltprüfung im Hinblick auf das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht ordnungsgemäß und unvollständig erfolgt sei, so dass die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 18.7.2 und Nr. 18.8 seiner Anlage 1 an sich erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 und § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG entfallen sei. Insbesondere sei bei der Umweltprüfung das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG nicht beachtet worden; zudem genüge die auf den Bebauungsplan bezogene Untersuchungstiefe tatsächlich nicht den Anforderungen an eine auf das konkrete Bauvorhaben der Beigeladenen bezogene allgemeine Vorprüfung. Auch dieses - in der Beschwerdebegründung im Einzelnen noch weiter erläuterte - Vorbringen führt nicht zu einer Abänderung des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Eilbeschlusses. Denn angesichts der spezialgesetzlichen Regelungen im Bauplanungsrecht für die Berücksichtigung des Klimaschutzes in der Bauleitplanung (vgl. etwa § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 7 lit. a) sowie § 1a Abs. 5 BauGB) ergeben sich aus dem allgemeinen Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG, wonach die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen haben, schon keine zusätzlichen Anforderungen an die gemeindliche Abwägungsentscheidung und damit auch an die diese Entscheidung vorbereitende Umweltprüfung i. S. d. § 2 Abs. 4 BauGB. Vgl. hierzu (unter Verweis auf die Gesetzesbegründung): OVG SH, Beschluss vom 7. Juli 2023 - 1 MR 9/20 -, juris Rn. 65; Fellenberg, in: Fellenberg / Guckelberger, Klimaschutzrecht, 1. Auflage 2022, § 13 KSG Rn. 11 f. Dessen ungeachtet gibt der Umweltbericht zum Bebauungsplan Be 10 „W. U.“ auf Seite 1 und 74 als Ziel der Planaufstellung bereits die Schaffung der bauleitplanerischen Grundlage für die Erweiterung des Industrieparks mit der Möglichkeit der Ansiedlung eines Logistikzentrums (Hervorhebung durch den Senat) an und enthält auf Seite 38 f. auch eine Beschreibung und Bewertung erheblicher Umweltauswirkungen bei einer Vollauslastung des Industrieparks - also einschließlich der Errichtung und des Betriebs des streitgegenständlichen Bauvorhabens - in Bezug auf die Schutzgüter Klima und Luft. Danach sei bei einer Vollauslastung des Industrieparks von großflächiger Versiegelung durch Gebäude, Betriebsflächen, Stellplätze und Straßenverkehrsflächen auszugehen sowie eine Zunahme der Schadstoffemissionen aufgrund des steigenden, betriebsbedingten Kfz-Verkehrs zu erwarten. Somit sei zwar insgesamt von einer Veränderung des Klimas innerhalb des Industrieparks auszugehen; eine großräumige, erhebliche Beeinträchtigung sei aufgrund des günstigen Ausgangszustands der Umgebung jedoch nicht zu erwarten. Außerdem sind auf Seite 54 des Umweltberichts Anpflanzungs- und Begrünungsmaßnahmen (vgl. hierzu C. 10. und D. 2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) sowie die Festsetzung zur Errichtung von Photovoltaik (vgl. hierzu C. 11. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) als Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima und Luft aufgeführt, so dass auf Seite 75 des Umweltberichts unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Klima und Luft zusammenfassend als „gering bis lokal mäßig“ eingeschätzt wird. Dass die zuvor wiedergegebenen Einschätzungen und Prognosen im Umweltbericht offensichtlich fehlerhaft sind, vermag der Senat nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erkennen. Eine ggf. erforderliche weiter- und tiefergehende Prüfung bleibt daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Gleiches gilt für die Frage, ob die auf den Bebauungsplan bezogene Untersuchungstiefe des gesamten Umweltberichts tatsächlich den Anforderungen an eine auf das konkrete Bauvorhaben der Beigeladenen bezogene allgemeine Vorprüfung genügt. Vgl. hierzu auch: OVG RP, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 8 B 11880/19 -, juris Rn. 22; VG Ansbach, Beschluss vom 1. April 2020 - AN 17 S 19.02134 -, juris Rn. 90. 3. Außerdem hält der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, er könne sich in Bezug auf die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen nicht mehr auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, weil dieses bereits in den Abwägungsvorgang des jedenfalls nicht offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans Be 10 „W. U.“ eingeflossen und durch die dortige Lärmemissionskontingentierung „aufgezehrt“ worden sei, für falsch. Denn ausweislich des Immissionsschutz-Gutachtens (Schall-emissionskontingentierung zum geplanten Bebauungsplan Be 10 „W. U.“ in Y.) der Sachverständigen F. und partner vom 31. Oktober 2021 (dort Seite 23) sei der Bebauungsplan für eine Lärmkonfliktbewältigung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gerade noch offen. Dessen ungeachtet sei der Bebauungsplan aber auch offensichtlich unwirksam. Insbesondere sei die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten (vgl. C. 1.2.1 der textlichen Festsetzungen) nach der obergerichtlichen Rechtsprechung rechtswidrig, weil es innerhalb des festgesetzten Industriegebiets keinen Bereich ohne Kontingent gebe und auch kein Kontingent, das jedes nach Maßgabe von § 9 BauNVO zulässige Gewerbe zuließe und dadurch die Zweckbestimmung des Industriegebiets wahrte. Auch diese Einwände vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen: Denn zunächst spricht nach summarischer Prüfung Vieles dafür, dass der Konflikt zwischen dem durch die Erweiterung des Industrieparks entstehenden zusätzlichen Gewerbe- und Straßenverkehrslärm und der Wohnnutzung des Antragstellers bereits auf der Ebene des Bebauungsplans (abschließend) abgewogen worden ist, so dass das Rücksichtnahmegebot bei Einhaltung der Vorgaben der Kontingentierung schon in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, es also von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ ist. Vgl. zu diesem Ansatz allgemein: BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20 m. w. N. Gibt es nämlich eine planerische Entscheidung der Gemeinde - hier zur Regelung der planbedingten Immissionen - bedarf diese des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur auf der Vollzugsebene. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, juris Rn. 21 a. E. Eine solche abschließende Abwägung ergibt sich aus den nachfolgenden Textpassagen zum Straßenverkehrslärm auf Seite 57, 64 und 69 sowie zum Gewerbelärm auf Seite 81, 84 und 88 der Begründung zum Bebauungsplan Be 10 „W. U.“ (Hervorhebungen und Klammerzusätze jeweils durch den Senat): „In der Abwägung hält die Stadt an den durch Bundesstraßen, übergeordneten Planungen im Hinblick auf ein interkommunales Industriegebiet und den bereits im Rahmen des 1. Bauabschnitt erfolgten Entwicklungen im IndustriePark U. an der Erweiterungsabsicht durch den Bebauungsplan Be 10 auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen fest. Sie gewichtet diese Belange stärker als die Einhaltung der „Orientierungswerte“ der DIN 18005. Es wird jedoch versucht, die Lärmbelastung über die bereits gebrachten Vorschläge einer Geschwindigkeitsreduzierung oder auch durch passive Lärmschutzmaßnahmen soweit wie möglich abzumildern.“ „In Gegenüberstellung zu den mit der Planung verfolgten Zielen einer Erweiterung des IndustrieParks ist daher im Rahmen der Abwägung der planbedingte Anstieg des Lärms insbesondere aufgrund der Aspekte einer Vorbelastung durch die Lage der Häuser [zu denen - wie sich aus den vorherigen Ausführungen unzweifelhaft ergibt - auch das Wohnhaus X.-straße 204 des Antragstellers gehört] im Außenbereich an einer Bundesstraße bzw. im Kreuzungsbereich gerechtfertigt . Zumal die Stadt Y. die Beeinträchtigungen durch das Angebot passiver Schallschutzmaßnahmen abmildert.“ „Abschließend kommt die Stadt zu der Einschätzung, dass trotz der dargelegten unterschiedlichen Zuständigkeiten und Erfordernisse der durch die Erweiterung des IndustrieParks hervorgerufene bzw. verstärkte Lärmkonflikt durch die verbindliche Zusage der Stadt zur Kostentragung notwendiger Schallschutzmaßnahmen an den betroffenen Wohnhäusern [zu denen - wie sich aus den vorherigen Ausführungen unzweifelhaft ergibt - auch das Wohnhaus X.-straße 204 des Antragstellers gehört] gelöst ist.“ „Die Teilflächen des Industriegebiets wurden in der Weise kontingentiert, um die Schutzansprüche der relevanten Immissionsorte [zu denen auch das Hausgrundstück des Antragstellers gehört] zu gewährleisten , …“ Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit dieser Vorgehensweise sowie den Festlegungen zum Immissionsschutz (gebietsinterne und -externe Gliederung, unkontingentierte Teilfläche etc.) dem Ziel einer eigenschaftsbezogenen Gliederung nach § 1 (4) Satz 1 Nr. 2 BauNVO nachgekommen wurde. Eine Abarbeitung des Lärmschutzes gegenüber relevanten Immissionsorten auf Bebauungsplanebene wird zwar rein rechnerisch durch kleine Überschreitungen der Orientierungswerte nicht vollständig erreicht, aber die Lärmthematik wird bei der Planumsetzung trotzdem gelöst . Dies wird durch die nachfolgenden Ausführungen zu den „relevanten Immissionsorten“, zur „freien Schallausbreitung“, der „maximalen Gesamtbelastung“ und dem Blick auf die „vorliegende Situation“ untermauert. Somit ist durch die gebietsinternen, festgesetzten Kontingentierungen trotzdem von einer insgesamt steuerbaren sowie verlässlichen Handhabung dieser Systematik bei den Entwicklungen auf den jeweiligen Betriebsgrundstücken auszugehen. “ „Im Ergebnis kann aufgrund der bestehenden Kenntnisse davon ausgegangen werden, dass selbst bei einem voll entwickelten IndustriePark in den drei aufgezeigten Fällen an zwei Immissionsorten (Abbildungen 34 und 35) [zu denen auch das Hausgrundstück des Antragstellers gehört] trotz rechnerischer Überschreitung die Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die in der Höhe gleichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm in Zukunft für die Tages- und Nachtzeit nicht überschritten werden.“ Demgegenüber rechtfertigt der Hinweis des Antragstellers auf die Ausführungen auf Seite 23 des Immissionsschutz-Gutachtens der Sachverständigen F. und partner vom 31. Oktober 2021 nicht die Annahme, dass eine abschließende Bewertung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen sich ansiedelnder Industrie- / Gewerbebetriebe - auch wenn sie den planerischen Anforderungen an die Kontingentierung genügen - erst im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren erfolgen soll. Vielmehr enthalten die dortigen Ausführungen lediglich Vorgaben für den im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringenden schalltechnischen Nachweis nach der TA Lärm, dass das aus dem festgesetzten Lärmemissionskontingent ermittelte zulässige Lärmimmissionskontingent an den vorgegebenen Immissionsorten von den Beurteilungspegeln der Betriebsgeräusche eingehalten wird; die Lösung des Immissionskonfliktes ist durch den Plan damit abwägend vorgezeichnet. An der nach den obigen Ausführungen wohl bereits abschließend getroffenen planerischen Grundentscheidung, dass dem Antragsteller die Ausnutzung sämtlicher für das Plangebiet festgesetzter Lärmemissionskontingente zuzumuten ist, ändert dies jedoch nichts. Überdies darf in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber einer Baugenehmigung - vorbehaltlich offensichtlicher, durchgreifender und ggf. nicht im Wege eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB heilbarer Fehler - von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans ausgegangen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 B 814/21 -, juris Rn. 13 ff. w. w. N. Derartige Fehler sind hier - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung - nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Insbesondere ist angesichts der Ausführungen auf Seite 82 bis 84 der Planbegründung in keiner Weise offensichtlich, dass die Plangeberin (Stadt Y.) die in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bislang aufgestellten Anforderungen an interne und externe Gliederungen von Industriegebieten i. S. d. § 9 BauNVO durch Lärmemissionskontingente nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2021 - 4 CN 8/19 -, BVerwGE 173, 75 = juris Rn. 8 ff., und vom 18. Februar 2021 - 4 CN 5/19 -, BauR 2021, 1259 = juris Rn. 11 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2019 - 1 KN 78/17 -, juris Rn. 52 ff., jeweils m. w. N., nicht eingehalten hat. Dessen ungeachtet kommt es im vorliegenden gegen die Baugenehmigung gerichteten Eilverfahren auf die Frage der Aufzehrung des Rücksichtnahmegebots ebenso wenig an wie auf die Frage nach der offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Denn die vom Antragsteller angefochtene Baugenehmigung vom 28. Juni 2022 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 12. August 2022 verletzt bei unterstellter offensichtlicher Unwirksamkeit des Bebauungsplans und damit einhergehender „Nicht-Aufzehrung“ des Rücksichtnahmegebots aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO durch die planerische Abwägung nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach nicht das dann aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB herzuleitende und zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigende Rücksichtnahmegebot. Unterschiedliche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme dürften sich daraus nicht ergeben. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 29. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. 4. Soweit der Antragsteller einwendet, durch die vom genehmigten Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen sei das zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Rücksichtnahmegebot verletzt, weil das von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Immissionsschutz-Gutachten (Schalltechnische Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum im Industriepark U. in Y. (PAD2)) der Sachverständigen F. und partner vom 4. Oktober 2021 in der Fassung der vervollständigenden Stellungnahme vom 10. März 2021 durchgreifende Fehler aufweise, vermag der Senat dem nach summarischer Prüfung nicht zu folgen. Nach diesem Gutachten entsprechen den im Bebauungsplan Be 10 „W. U.“ für die Teilfläche GIe-10, auf der das streitgegenständliche Vorhaben realisiert werden soll, festgesetzten Lärmemissionskontingenten von tags 65 dB(A) pro m² und nachts 47 dB(A) pro m² rechnerisch am IP5 (Wohnhaus X.-straße 204 des Antragstellers, Südfassade, Erdgeschoss) zulässige Lärmimmissionskontingente von tags 59,1 dB(A) und nachts 41,1 dB(A). Die für das streitgegenständliche Vorhaben ermittelten Beurteilungspegel betragen am IP 5 allerdings lediglich 40,3 dB(A) zur Tages- und 40,1 dB(A) zur Nachtzeit. Dabei wurde entsprechend der Verfahrensweise in dem der Festsetzung der Lärmemissionskontingente im Bebauungsplan zugrundeliegenden Immissionsschutz-Gutachten der Sachverständigen F. und partner vom 31. Oktober 2021 für das Wohngrundstück des Antragstellers eine Gebietsnutzung als Kern-, Dorf- oder Mischgebiet angenommen, für die nach Nr. 6.1 Satz 1 lit. d) der TA Lärm die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) betragen. a) Soweit der Antragsteller zunächst meint, seinem Wohngrundstück müsse das Lärmschutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt werden, da es maßgeblich von Wohnbebauung umgeben sei, dringt er hiermit nicht durch. Denn ohne die Überplanung liegt das Wohngrundstück des Antragstellers offensichtlich im Außenbereich nach § 35 BauGB. Für im Außenbereich gelegene Wohngrundstücke ist jedoch in Anlehnung an die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Satz 1 lit. d) der TA-Lärm festgelegten Richtwerte ein Lärmpegel von nachts bis zu 45 dB(A) und tags bis zu 60 dB(A) zumutbar. Das gilt nicht nur für im Außenbereich vereinzelt stehende Wohnhäuser, sondern gerade auch für solche, die - wie vom Antragsteller allerdings in nur schwer nachvollziehbarer Weise für sein Grundstück geltend gemacht - von weiteren Wohnhäusern umgeben sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 173 und vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, juris Rn. 32 ff., sowie Beschlüsse vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, juris Rn. 15 f. und vom 18. März 2011 - 2 A 2579/09 -, juris Rn. 15 zur vergleichbaren Problemstellung bei einer nach den Vorgaben der 18. BImSchV zu beurteilenden Sportanlage. Mit dem Ansatz dieser Zumutbarkeitsschwelle wird insbesondere das in der Außenbereichslage latent stets vorhandene Risiko eingestellt, dass sich im näheren Umfeld einer Wohnbebauung im Außenbereich auch gewerbliche Nutzungen ansiedeln können, die z.B. in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären. Eine Differenzierung danach, ob es sich um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB oder - wie hier - um ein nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB handelt, ist dabei aus lärmschutzrechtlicher Sicht - anders als die Beschwerde meint - nicht veranlasst. Dabei ist zum einen einzustellen, dass Letztere - wenn auch unter strengeren Anforderungen - im Außenbereich auch zulässig sein können und zum anderen die reine Wohnnutzung ohne Bezug zu einem privilegierten Vorhaben ohnehin zu den sonstigen Vorhaben zählt, die allenfalls unter den besonderen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB erleichtert zugelassen werden können. Nichts Anderes ergibt sich im Übrigen für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans Be 10 „W. U.“, der das Wohngrundstück des Antragstellers als „Fläche für die Landwirtschaft“ überplant. Diese Überplanung ist - anders als der Antragsteller wohl meint - auch Gegenstand der planerischen Abwägung gewesen (vgl. hierzu Seite 131 Mitte der Planbegründung). Einer weitergehenden Prüfung, ob diese Abwägung beachtliche Fehler aufweist, bedarf es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht, da solche hier jedenfalls nicht auf der Hand liegen. Im Übrigen kann der Antragsteller - wie gesagt - Eilrechtschutz auch im Falle der - unterstellten - Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht beanspruchen. b) Soweit der Antragsteller außerdem einwendet, in der schalltechnischen Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum vom 4. Oktober 2021 sei kein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 der TA-Lärm erfolgt, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil dieser Zuschlag gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit an die obersten Immissionsschutzbehörden der Länder vom 7. Juli 2017 zur Korrektur redaktioneller Fehler beim Vollzug der TA Lärm (juris) nicht bei der Ermittlung des Beurteilungspegels in Kern-, Dorf- und Mischgebieten nach Nr. 6.1 Satz 1 lit. d) der TA-Lärm erfolgen soll. Mehr als den Lärmschutz, der für ein solches Gebiet gilt, kann der Antragsteller nach den Ausführungen unter a) für sein Wohngrundstück aller Voraussicht nach nicht beanspruchen. c) Soweit der Antragsteller ferner unter Berufung auf höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 -, juris Rn. 8 f.; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 311/21.AK -, juris Rn.56, geltend macht, sein Garten sei in der schalltechnischen Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum vom 4. Oktober 2021 zu Unrecht nicht als gesonderter Immissionsort betrachtet worden, stützen die von ihm hierfür angeführten gerichtlichen Entscheidungen seine Ansicht nicht. Mit dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 - ist vielmehr die Revision gegen das vorausgegangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2017 - 7 A 2288/15 - nicht zugelassen worden. Dort (juris Rn. 52 f.) hat das Oberverwaltungsgericht unter Berufung auf Feldhaus / Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht - Kommentar, Stand: September 2023, Nr. 6.1 TA Lärm Rn. 19, aber ausgeführt, dass dem Schutzbedürfnis im Außenwohnbereich in der Regel schon dadurch Rechnung getragen wird, wenn - wie auch hier - an dem maßgeblichen Immissionsort am Wohngebäude der Immissionsrichtwert eingehalten wird. Das vorliegend von dieser Regel ausnahmsweise abzuweichen wäre, ist bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich, zumal der Außenwohnbereich des Antragstellers in Richtung des streitgegenständlichen Vorhabens noch von Bäumen umgeben ist. Das zudem vom Antragsteller zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2022 - 8 D 311/21.AK - bezieht sich nicht auf Lärmimmissionen, sondern auf optische Einwirkungen einer Windenergieanlage. Warum der Gartenbereich im Übrigen nicht als schutzbedürftig i. S. d. Nr. 2.3 i. V. m. A.1.3 TA Lärm anzusehen ist, hat NORMEC Uppenkamp in der schalltechnischen Stellungnahme vom 4. April 2023 ausgeführt. d) Soweit für den Antragsteller überdies nicht nachvollziehbar ist, weshalb der gemäß Nr. 2.3 i. V. m. A.1.3 lit. a) TA Lärm vom Geräusch am stärksten betroffene schutzbedürftige Raum in seinem Wohnhaus im Erdgeschoss liegen soll, während - mit Ausnahme des Wohnhauses Lakeweg 10 - alle anderen am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Räume im Obergeschoss liegen sollen, wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in der schalltechnischen Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum vom 4. Oktober 2021 betrachteten Immissionsorte in einer Höhe von fünf Metern liegen (vgl. hierzu die Tabelle auf Seite 12 oben des Gutachtenanhangs sowie die Tabelle auf Seite 4 der vervollständigenden Stellungnahme vom 10. März 2021). e) Darüber hinaus rügt der Antragsteller erfolglos, dass auf Seite 26 oben der schalltechnischen Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum vom 4. Oktober 2021 fehlerhaft ausgeführt sei, dass sich das Vorhabengrundstück innerhalb der Teilfläche GIe-10 befinde, für das der Bebauungsplan Be 10 „W. U.“ ein Lärmemissionskontingent von 48 dB(A) - richtig allerdings: 47 dB(A) - pro m² nachts festsetze. Insoweit dürfte es sich nämlich lediglich um einen Schreibfehler handeln. Denn das Gutachten vom 4. Oktober 2021 geht im Folgenden aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan von einem am IP5 (Wohnhaus X.-straße 204 des Antragstellers, Südfassade, Erdgeschoss) zulässigen Lärmimmissionskontingent von nachts 41,1 dB(A) aus. Zu diesem Ergebnis kommt aber auch das der Festsetzung der Lärmemissionskontingente im Bebauungsplan zugrundeliegende Immissionsschutz-Gutachten der Sachverständigen F. und partner vom 31. Oktober 2021 (vgl. insoweit Tabelle 15 auf Seite 30) bei Annahme des richtigen Lärmemissionskontingents von 47 dB(A) pro m² nachts für die Teilfläche GIe-10. f) Soweit der Antragsteller überdies meint, in der schalltechnischen Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum vom 4. Oktober 2021 sei der von der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Bundesstraße B 0 (X.-straße) ausgehende Verkehrslärm zu Unrecht nicht als Vorbelastung i. S. d. Nr. 2.4 TA Lärm berücksichtigt worden, geht dieser Einwand schon im Ansatz fehl. Denn nach Satz 1 der vorstehend genannten Vorschrift ist Vorbelastung die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Die Bundesstraße B 0 ist allerdings gemäß Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm keine Anlage, für die die TA Lärm gilt. Vgl. hierzu: Feldhaus / Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht - Kommentar, Stand: September 2023, Nr. 1 TA Lärm Rn. 23. Woraus sich dessen unbeschadet die Pflicht ergeben sollte, die Zumutbarkeit des Gewerbelärms unter Einbeziehung der Verkehrsbelastung zu bewerten, und weshalb eine solche Gesamtbetrachtung die Unzumutbarkeit der Höhe des Gewerbelärms ergeben sollte, verdeutlicht der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht. Zwar mag im baurechtlichen Genehmigungsverfahren eine Sonderfallprüfung gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm in Fällen in Betracht kommen, in denen eine Gesamtlärmbetrachtung an den maßgeblichen Immissionspunkten zu Beurteilungspegeln führen würde, welche die Schwelle zur Gesundheitsgefahr überschreiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2022 - 2 D 9/21.NE -, juris Rn. 102 ff. sowie Beschluss vom 26. April 2018 - 7 B 1459/17.NE -, juris Rn. 14 ff., jeweils m. w. N. Für einen solchen Fall spricht hier aber nichts Greifbares. Die in der Beschwerdegründung geäußerte Befürchtung, aufgrund der Verkehrsdaten zur X.-straße sei die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten, wird nicht weiter abgeleitet. Sie bleibt in Ansehung der Lage des nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsorts an der südlichen Fassade des Wohnhauses des Antragstellers und den auf Seite 38 des Anhangs zum Immissionsschutz-Gutachten der Sachverständigen F. und partner vom 31. Oktober 2021 sowie auf Seite 21 der ergänzenden Stellungnahme vom 9. Februar 2022 für die südliche Fassade ausgewiesenen Straßenverkehrsimmissionen von 47 dB(A) / 51 dB(A) tags bzw. 38 dB(A) / 46 dB(A) nachts „für den Planzustand nach vollständiger Erschließung des Industrieparks U.“ auch rein spekulativ. g) Zudem macht der Antragsteller geltend, dass auf Seite 30 oben der schalltechnischen Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum vom 4. Oktober 2021 die Prüfung von Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm zu Unrecht nicht für erforderlich gehalten worden sei; die hierfür von den Gutachtern im Gutachten selbst sowie in den ergänzenden Stellungnahmen vom 3. November 2022, 10. Februar 2023 und 4. April 2023 gegebenen Begründungen zum Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm seien allesamt nicht überzeugend. Auch dieser Einwand vermag der Beschwerde aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Satz 1 lit. c) bis f) durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Dabei dürfte Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm wohl auch die Wertung zu entnehmen sein, dass ein Vorhaben jedenfalls dann die gebotene Rücksichtnahme gegenüber den betroffenen Nachbarn vermissen lässt, wenn trotz kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen sachlich und rechtlich mögliche sowie gegenüber dem Anlagenbetreiber verhältnismäßige Maßnahmen organisatorischer Art zur Geräuschminderung unterbleiben. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 5 S 1819/20 -, juris Leitsatz und Rn. 46 m. w. N. Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm dürften hier nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach jedoch nicht vorliegen. Zwar ist das Gebiet, in dem das Wohngrundstück des Antragstellers liegt, nach den obigen Ausführungen unter a) hinsichtlich seiner Schutzwürdigkeit wie ein Gebiet nach Nr. 6.1 Satz 1 lit. d) TA Lärm zu beurteilen (vgl. Nr. 6.6. Satz 2 TA Lärm). Vgl. zu diesem Ansatz allgemein: Hansmann, in: Landmann / Rohmer, Umweltrecht – Kommentar, Stand: September 2023, Nr. 7 TA Lärm Rn. 49. Zudem liegt die am Wohngrundstück des Antragstellers vorbeiführende Bundesstraße B 0 (X.-straße) und damit auch der dort stattfindende Verkehr noch innerhalb eines Sektors mit einem Radius von bis zu 500 m vom Ort der Ein- und Ausfahrt zum bzw. vom Betriebsgrundstück der Beigeladenen betrachtet. Vgl. zu diesem „sektoralen“ Ansatz allgemein: Feldhaus / Schenk / Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht - Kommentar, Stand: September 2023, Nr. 7 TA Lärm Rn. 44 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 22. Mai 2020 - AN 17 S 19.02158 -, juris Rn. 130. Überdies dürfte es sich bei dem Verkehr auf der am Wohngrundstück des Antragstellers vorbeiführenden Bundesstraße B 0 (X.-straße) auch um An- und Abfahrtsverkehr zum bzw. vom Betriebsgrundstück der Beigeladenen handeln. Jedoch erhöhen die Geräusche dieses An- und Abfahrtsverkehrs den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht am Wohnhaus des Antragstellers (X.-straße 204, Nordfassade) aller Voraussicht nach rechnerisch nicht um mindestens 3 dB(A) i. S. v. Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass in dem Abschnitt der Bundesstraße B 0 (X.-straße), der am Wohngrundstück des Antragstellers (X.-straße 204) vorbeiführt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h für Pkw und Lkw reduziert wird und in diesem Fall sogar bei einer Vollauslastung des Industrieparks die Geräusche des gesamten daraus resultierenden An- und Abfahrtsverkehrs den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche am Wohnhaus des Antragstellers (X.-straße 204, Nordfassade) zur Tageszeit gar nicht und zur Nachtzeit nur um 1 dB(A) erhöhen [vgl. hierzu Tabelle 20 auf Seite 40 des Immissionsschutz-Gutachtens (Schallemissionskontingentierung zum geplanten Bebauungsplan Be 10 „W. U.“ in Y.) der Sachverständigen F. und partner vom 31. Oktober 2021 sowie Tabelle 7 auf Seite 10 der ergänzenden Stellungnahme hierzu vom 9. Februar 2022]. Denn an mehreren Stellen der Begründung des Bebauungsplans (Seiten 55 f. und 68 f.) wird deutlich, dass die Plangeberin (Stadt Y.) selbst nicht davon ausgeht, dass eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h für Pkw und Lkw auf dem zuvor genannten Streckenabschnitt von den hierfür zuständigen Stellen (Straßen.NRW als Straßenbaulastträger; Antragsgegner als Straßenverkehrsbehörde) vorgenommen wird, da diese eine solche Reduzierung nicht für erforderlich halten. Dass die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs zum bzw. vom Betriebsgrundstück der Beigeladenen den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht am Wohnhaus des Antragstellers (X.-straße 204, Nordfassade) aller Voraussicht nach rechnerisch nicht um mindestens 3 dB(A) erhöhen, ergibt sich aber daraus, dass die von Rechtsprechung und Literatur für die Erfüllung der Voraussetzung der Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm als „Faustformel“ entwickelten Kriterien hier wohl nicht erfüllt sein dürften. So wird in Rechtsprechung und Literatur einerseits - stark vereinfachend - angenommen, eine Verdoppelung des vorhandenen Verkehrs durch den anlagenbezogenen Verkehr führe stets zur Erfüllung des 3 dB(A)-Kriteriums. Vgl. hierzu: Hansmann, in: Landmann / Rohmer, Umweltrecht – Kommentar, Stand: September 2023, Nr. 7 TA Lärm Rn. 53; Feldhaus / Schenk / Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht - Kommentar, Stand: September 2023, Nr. 7 TA Lärm Rn. 48 a. E. unter Verweis auf: OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2007 - 7 B 2466/06 -, juris Rn. 17 ff. sowie Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 1626/10 -, juris Rn. 104 ff. Andererseits wird - unter Berücksichtigung des Berechnungsverfahrens nach der insoweit maßgeblichen 16. BImSchV, wonach Dezimal-Ergebnisse auf ganze dB(A) aufzurunden sind - in dem Fall, dass - wie auch hier - die Vorbelastung des zu betrachtenden Immissionsortes durch vorhandenen Verkehr auf demjenigen Verkehrsweg, der auch vom An- und Abfahrtsverkehr genutzt wird, verursacht wird, eine Erhöhung um 3 dB(A) bereits bei einer Erhöhung der Verkehrsstärke (maßgebliche stündliche Verkehrsstärke mit gewichtetem Lkw-Anteil) durch den An- und Abfahrtsverkehr um knapp 65 % angenommen. Vgl. hierzu: Feldhaus / Schenk / Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht - Kommentar, Stand: September 2023, Nr. 7 TA Lärm Rn. 48 (dort Anfang). Vorliegend dürfte aller Voraussicht nach aber sogar das letztgenannte strengere Kriterium nicht erfüllt sein. Denn nach den Tabellen 3-4 und 3-6 und der Abbildung 3-6, die auf den Seiten 16 bis 18 der von der Plangeberin (Stadt Y.) im Aufstellungsverfahren eingeholten Verkehrsstudie zum Bebauungsplan Be 10 „W. U.“ der G. vom 31. Oktober 2021 mit redaktioneller Änderung vom 11. Februar 2022 enthalten sind, steigt die zu erwartende tägliche Verkehrsbelastung auf dem Abschnitt der Bundesstraße B 0, der am Wohngrundstück des Antragstellers vorbeiführt [B 239 Ost (nördlich Industriepark)], selbst während des Weihnachtsgeschäftes des Logistikers im 3-Schichtbetrieb lediglich von 4.931 Pkw um 2.844 Pkw auf 7.775 Pkw und damit nur um knapp 58 % sowie von 685 Lkw um 292 Lkw auf 977 Lkw und damit nur um knapp 43 %, so dass insgesamt lediglich eine Steigerung von insgesamt 5.616 Fahrzeugen (Pkw und Lkw) um insgesamt 3.136 Fahrzeuge (Pkw und Lkw) auf insgesamt 8.752 Fahrzeuge (Pkw und Lkw) und damit nur um knapp 56 % zu erwarten ist. Zudem heißt es in der zur vorliegend angefochtenen Baugenehmigung gehörenden „Betriebsbeschreibung PAD2“ vom 29. Oktober 2020 auf Seite 13/14 noch: „In den Spitzenzeiten zum Weihnachtsgeschäft wird ein LKW-Verkehr von ca. 220 Fahrzeugen (>7,5 to) pro Tag erwartet. Peak = Spitzenwert im 4. Quartal wird nur in 1 bis 2 Wochen, ca. KW 47/48, erreicht. Die maximale Zahl an LKW-Verkehr wird nur an wenigen Tagen im Jahr erreicht und ist an sonstigen Tagen wesentlich kleiner. Die LKW-Bewegungen verteilen sich auf ca. 85 % in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr und ca. 15 % in die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr. Außerhalb der Spitzenzeiten wird ein wesentlich geringeres Verkehrsaufkommen erwartet.“ h) Der weitere Einwand des Antragstellers, dass in der schalltechnischen Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum vom 4. Oktober 2021 entgegen den Vorgaben in Nr. A.2.6 11. Spiegelstrich TA Lärm Angaben über die berücksichtigten relevanten Hindernisse (Schallschirme, Bebauung, Bewuchs) fehlen, übersieht, dass es hierzu auf Seite 27 oben des Gutachtens heißt: „Die Abschirmung sowie die Reflexion durch Gebäude sowie die Abschirmung durch natürliche und künstliche Geländeverformungen werden - soweit vorhanden bzw. schalltechnisch relevant - berücksichtigt. Im Falle einer für die Berechnungen relevanten Topografie des Untersuchungsgebietes wird diese in das Berechnungsmodell eingestellt.“ Zudem wird auf Seite 23 f. des Gutachtens von der Errichtung von sieben in Höhe, Länge und Lage im Einzelnen beschriebenen, hochabsorbierenden Schallschutzwänden ausgegangen. Die Überprüfung weiterer Einzelheiten bleibt ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. i) Ferner hält der Antragsteller die Feststellung auf Seite 29 unten der schalltechnischen Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum vom 4. Oktober 2021, dass die Immissionsrichtwerte für kurzzeitige Schalldruckpegelspitzen an den untersuchten Immissionsorten deutlich unterschritten werden, für nicht nachvollziehbar und meint, dass die Ansätze der jeweiligen Geräuschspitzen auf den Seiten 16 bis 22 des Gutachtens unvollständig bzw. unzutreffend seien. Jedoch lassen die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 6 der weiteren Beschwerdebegründung vom 11. September 2023 - wenn sie denn fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) in das Verfahren eingeführt worden sein sollten - bei summarischer Prüfung keinen offensichtlich eindeutigen Rückschluss darauf zu, dass beim Betrieb des streitgegenständlichen Vorhabens einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen am IP5 (Wohnhaus X.-straße 204 des Antragstellers, Südfassade, Erdgeschoss) die insoweit maßgeblichen Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) um 30 dB(A) und von nachts 45 dB(A) um 20 dB(A) überschreiten (vgl. Nr. 6.1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 lit. d) der TA-Lärm). Vielmehr handelt es sich bei den vom Antragsteller diesbezüglich geltend gemachten methodischen Mängeln der schalltechnischen Untersuchung um lärmtechnische Detailfragen, die ggf. im Hauptsacheverfahren (mit sachverständiger Hilfe) zu klären sind. j) Soweit der Antragsteller außerdem geltend macht, dass auf Seite 22 oben der schalltechnischen Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum vom 4. Oktober 2021 die Geräusche beim Aufnehmen und Absetzen von Containern nicht richtig erfasst worden seien und die auf den Seiten 16 bis 22 des Gutachtens nach A.2.5.3 der TA Lärm angesetzten Zuschläge für Impulshaltigkeiten (KI) unvollständig bzw. unzutreffend seien, erlauben die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers bei summarischer Prüfung ebenfalls keinen offensichtlichen eindeutigen Rückschluss darauf, dass das Gutachten unter methodischen Mängeln leidet, die zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen, zumal die für das streitgegenständliche Vorhaben ermittelten Beurteilungspegel am IP 5 (Wohnhaus X.-straße 204 des Antragstellers, Südfassade, Erdgeschoss) von tags 40,3 dB(A) und nachts 40,1 dB(A) die insoweit zulässigen Lärmimmissionskontingente (tags: 59,1 dB(A); nachts: 41,1 dB(A)) zur Tageszeit um 18,8 dB(A) und zur Nachtzeit immerhin noch um 1,0 dB(A) unterschreiten. Vielmehr geht es auch hier um lärmtechnische Detailfragen, die ggf. im Hauptsacheverfahren (mit sachverständiger Hilfe) zu klären sind. k) Gleiches gilt, soweit der Antragsteller vermeintliche Widersprüche zwischen den Tabellen 3 und 4 auf Seite 14 und 15 der schalltechnischen Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum vom 4. Oktober 2021, welche die Betriebsvorgänge mit relevanten Schallabstrahlungen im Tages- und Nachtzeitraum enthalten, und den Emissionstabellen zum Tages- und Nachtzeitraum auf Seite 4 bis 7 des Anhangs zum Gutachten bezüglich der dort jeweils angegebenen Anzahl an Lkw-, Van- und Pkw-Fahrbewegungen sowie -Parkvorgängen rügt und zudem bemängelt, dass in den Tabellen 3 und 4 auf Seite 14 und 15 des Gutachtens jeweils der Betriebsvorgang „Verladetätigkeiten bei Wareneingang bzw. -ausgang (Sattelzug > 7,5 t bzw. Lkw-Wechselbrücken)“ mit „Be- und Entladen von im Mittel 30 Paletten je Lkw mittels Kleinstapler“ und in der Tabelle 3 der Betriebsvorgang „Containerwechsel (Reststoffe))“ mit „4 Vorgänge im Mittel “ (Hervorhebungen durch den Senat) beschrieben worden sei, da die Annahme von Mittelwerten der immissionsschutzrechtlichen Vorgabe einer „Worst-case“-Betrachtung nicht gerecht werde. l) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist in den Emissionstabellen zum Tages- und Nachtzeitraum auf Seite 4 bis 7 des Anhangs zum vorgenannten Gutachten auch der ihm gegenüber am nächsten liegende Mitarbeiterparkplatz Nord als Emissionsquelle Nr. 301 erfasst. Ob bezüglich dieses Parkplatzes der Spitzenpegel von 99,5 dB(A) für die Emissionsquelle Nr. 601 (Heckklappe schließen) im Hinblick auf die Vorgabe einer „Worst-case“-Betrachtung räumlich richtig verortet ist - vgl. hierzu einerseits das vom Antragsteller angeführte grafische Emissionskataster in Anhang B des Gutachtens, andererseits die Angabe eines horizontalen (projizierten) Abstandes der Emissionsquelle zum IP 5 (Wohnhaus X.-straße 204 des Antragstellers, Südfassade, Erdgeschoss) von 123,8 m in der oberen Tabelle auf Seite 15 des Gutachtenanhangs - kann ggf. im Hauptsacheverfahren geklärt werden, da nach überschlägiger Abschätzung eine eventuell vorhandene Abweichung zu Lasten des Antragstellers jedenfalls nur wenige Meter betragen würde. m) Weiterhin wendet der Antragsteller ein, es sei weder in der angefochtenen Baugenehmigung beauflagt noch in Abschnitt 6 der schalltechnischen Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum vom 4. Oktober 2021 als Lärmminderungsmaßnahme benannt, dass die Verladetore außerhalb von Be- und Entladungsvorgängen geschlossen gehalten werden müssten, so dass auch die aus dem Inneren des Logistikzentrums nach außen dringenden Betriebsgeräusche in die Lärmimmissionsprognose hätten einbezogen werden müssen, was indes nicht geschehen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auf Seite 4 Mitte der - „grüngestempelten“ und daher zur angefochtenen Baugenehmigung gehörenden - „Betriebsbeschreibung PAD2“ vom 29. Oktober 2020 ausgeführt ist, dass erst nach dem Andocken der LKWs die Ladetore geöffnet würden und die Entladung durchgeführt werde; nach der Entladung würden die Ladetore wieder geschlossen; prinzipiell seien alle Ladetore nur während der Benutzung geöffnet. Dem entsprechend durfte die schalltechnische Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum vom 4. Oktober 2021 auch die allgemein übliche Praxis voraussetzen, dass die Verladetore, sofern keine Be- und Entladevorgänge stattfinden, geschlossen sind (vgl. hierzu Seite 2 unten der schalltechnischen Stellungnahme der B. GmbH vom 3. November 2022). Dessen ungeachtet könnte - falls erforderlich - eine entsprechende Auflage auch noch nachträglich erlassen werden. n) Schließlich rügt der Antragsteller, dass in der schalltechnischen Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum vom 4. Oktober 2021 keine Zuschläge für Tonhaltigkeiten (KT) gemäß A. 2.5.2 TA Lärm vergeben worden sind (vgl. Seite 30 unten des Gutachtens). Soweit im Gutachten vorausgesetzt werde, dass das geplante Vorhaben nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung errichtet und betrieben werde und somit Tonhaltigkeiten im Anlagengeräusch nicht zu berücksichtigen seien, werde diese Voraussetzung in der angefochtenen Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt geregelt. Auch diese Rüge greift allerdings nicht durch. Denn zum einen heißt es in der Nebenbestimmung IM03 zur Baugenehmigung vom 28. Juni 2022 ausdrücklich, dass Maschinen, Geräte, Lüftungs- und Kühlanlagen etc. schwingungsarm und vom Baukörper bzw. Fundament entkoppelt aufzustellen bzw. anzubringen sind und tonhaltige Anlagen sowie tieffrequente Geräusche nicht dem Stand der Technik entsprechen und daher nicht zulässig sind (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Zum anderen ist das Vorhaben nach der Nebenbestimmung IM01 schalltechnisch so zu errichten und darf nur so genutzt und betrieben werden, dass die Annahmen und schalltechnischen Anforderungen ( insbesondere die angesetzten Schallleistungspegel und Schalldämmmaße, siehe Abschnitt 6 der Prognose) aus der schalltechnischen Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum vom 4. Oktober 2021 mindestens eingehalten werden (Unterstreichung durch den Senat). Zu diesen Annahmen und schalltechnischen Anforderungen gehört aber auch, dass das geplante Vorhaben nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung errichtet und betrieben wird und somit Tonhaltigkeiten im Anlagengeräusch nicht zu berücksichtigen sind, sowie dass die Maßnahmen zur Lärmminderung an den Gebäuden und an den technischen Anlagen in der Form auszulegen sind, dass im Immissionsbereich keine relevanten tonhaltigen Geräusche auftreten (vgl. Seite 30 unten des Gutachtens). Diese Regelungen erscheinen nach summarischer Prüfung auch hinreichend bestimmt, da der Stand der Technik in jedem Einzelfall anhand des insoweit maßgeblichen technischen Fortschritts gesondert zu ermitteln ist. 5. Soweit der Antragsteller darüber hinaus meint, die angefochtene Baugenehmigung sei in nachbarrechtswidriger Weise zu unbestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, vermag der Senat auch dem nach summarischer Prüfung nicht zu folgen. a) Fehl geht bereits der diesbezügliche Einwand des Antragstellers, die angefochtene Baugenehmigung enthalte keine konkrete Bestimmung des für ihn noch zumutbaren Lärms, etwa durch verbindliche Festlegung eines zielorientierten Immissionsrichtwerts als Grenzwerts. Der Antragsteller übersieht dabei nämlich, dass im Bebauungsplan Be 10 „W. U.“ für die Teilfläche GIe-10, auf der das streitgegenständliche Vorhaben realisiert werden soll, Lärmemissionskontingente von tags 65 dB(A) pro m² und nachts 47 dB(A) pro m² festgesetzt worden sind, die rechnerisch am IP5 (Wohnhaus X.-straße 204 des Antragstellers, Südfassade, Erdgeschoss) höchstens zulässigen Lärmimmissionskontingenten von tags 59,1 dB(A) und nachts 41,1 dB(A) entsprechen (vgl. hierzu die Tabellen 14 und 15 auf Seite 30 des der Festsetzung der Lärmemissionskontingente im Bebauungsplan zugrundeliegenden Immissionsschutz-Gutachtens der Sachverständigen F. und partner vom 31. Oktober 2021). Die Einhaltung dieser Lärmimmissionskontingente muss der Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren durch ein schalltechnisches Gutachten nach TA Lärm nachweisen. b) Außerdem macht der Antragsteller geltend, es bleibe in der Baugenehmigung unklar, welche Annahmen und schalltechnischen Anforderungen aus der schalltechnischen Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum vom 4. Oktober 2021 vom Vorhabenträger einzuhalten seien. Jedoch ergibt sich bereits aus der Nebenbestimmung IM01 zur angefochtenen Baugenehmigung vom 28. Juni 2022, dass sämtliche Annahmen und schalltechnischen Anforderungen aus der - „grüngestempelten“ und daher zur angefochtenen Baugenehmigung gehörenden - schalltechnischen Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum vom 4. Oktober 2021 sowie des (Klarstellungs-) Nachtrags vom 10. März 2021 und vom 12. März 2021 zur Vorversion der Schallprognose mindestens eingehalten werden müssen und nicht nur - wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in der Nebenbestimmung IM01 ergibt - die im Abschnitt 6 der Prognose angesetzten Schalleistungspegel und Schalldämmmaße. c) Nicht durchgreifend ist auch die Rüge des Antragstellers, dass weder der angefochtenen Baugenehmigung noch den Bauantragsunterlagen zu entnehmen sei, ob und in welchem Umfang ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen zulässig sei. Denn auf Seite 13 oben der - „grüngestempelten“ und daher zur angefochtenen Baugenehmigung gehörenden - schalltechnischen Untersuchung zum geplanten V. Logistikzentrum vom 4. Oktober 2021 heißt es, dass an Sonn- und Feiertagen nur nach Freigabe durch das Gewerbeaufsichtsamt gearbeitet werde. Das Nähere dazu regelt § 13 Abs. 3 Nr. 2 ArbZG. Nur darauf bezieht sich die Angabe „Betriebszeit an Sonn- und Feiertagen von 06:30 Uhr bis 03:15 Uhr“ in dem von der Beigeladenen ausgefüllten - ebenfalls „grüngestempelten“ und daher zur angefochtenen Baugenehmigung gehörenden - Formular „Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen“. Nicht gemeint und nicht erfasst ist damit, dass an jedem Sonn- und Feiertag ein Betrieb von 06:30 bis 03:15 Uhr erfolgt. Dies ergibt sich auch aus der - gleichfalls „grüngestempelten“ und daher zur angefochtenen Baugenehmigung gehörenden - ausführlichen „Betriebsbeschreibung PAD2“ der Beigeladenen vom 29. Oktober 2020. Dort heißt es nämlich auf Seite 12 oben, dass die Betriebszeiten des Logistikzentrums grundsätzlich an sechs Tagen pro Woche - Montag bis Samstag - vorgesehen seien. d) Soweit der Antragsteller schließlich aus den Hinweisen am oberen rechten Rand verschiedener „grüngestempelter“ Bauvorlagen (PDF-Dateien „Gasdruckregelung, Grundriss Schnitt Ansicht, Gas Governor Floor Plan“, „Pumpenhaus Grundriss, Ansichten, Pump House Sections, Elevations, Floor Plans“, „Sprinklertanks Sprinkler Tanks Elevation, Floor Plan-1“, „Substation A – Sections Elevations Floorplans“, Substation B – Sections Elevations Floorplans“, „Substation C – Sections Elevations Floorplans“ und „Substation D – Sections Elevations Floorplans“ aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners) eine nachbarrechtsverletzende Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung ableiten will, vermag der Senat dem nach summarischer Prüfung gleichfalls nicht zu folgen. Denn bei diesen Hinweisen dürfte es sich ausweislich ihres Inhalts wohl lediglich um interne Hinweise in dem von V. als Auftraggeber durchgeführten Ausschreibungsverfahren für Bauleistungen an die einzelnen Bieter handeln, welche nicht Regelungsgegenstand der angefochtenen Baugenehmigung geworden sind, auch wenn die zuvor genannten Pläne und Zeichnungen von der Beigeladenen auch als Bauvorlagen eingereicht wurden. Die Hinweise scheinen nämlich ersichtlich nicht an den Antragsgegner als Baugenehmigungsbehörde gerichtet zu sein noch stammen sie von ihm. Im Übrigen dürfte die Formulierung in den Hinweisen, dass die angezeigten Informationen nicht für den Bau herangezogen werden „sollten“, der Verwendung der zuvor genannten Pläne und Zeichnungen als Bauvorlagen durch die Beigeladene nicht grundsätzlich entgegenstehen. 6. Soweit der Antragsteller ferner einwendet, durch die vom genehmigten Vorhaben ausgehende Verschattung seines Wohnhauses (X.-straße 204) sei das zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Rücksichtnahmegebot verletzt, greift dieser Einwand bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach nicht durch. Denn aus der von der Beigeladenen als Anlage B10 zu ihrem Schriftsatz vom 10. Mai 2023 vorgelegten Schattenwurfprognose für ein geplantes Logistikzentrum in Y. der B. GmbH vom 13. Juni 2022 ergibt sich, dass das Wohnhaus des Antragstellers durch das geplante Logistikzentrum inklusive Schallschutzwände am 21. Dezember (Wintersonnenwende) lediglich für eine knappe Stunde vor Sonnenuntergang verschattet wird und die Beschattungsdauer am Gebäude mit rück- bzw. voranschreitender Jahreszeit abnimmt, so dass das Gebäude außerhalb des Zeitraums vom 15. November bis zum 25. Januar gar nicht mehr verschattet wird. Die demnach mit dem genehmigten Vorhaben einhergehenden - geringfügigen - Verschattungen seines Wohnhauses dürften dem Antragsteller aber zuzumuten sein. Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass die von der Plangeberin (Stadt Y.) im Aufstellungsverfahren eingeholte Schattenwurfprognose zum Bebauungsplan Be 10 „W. U.“ der B. GmbH vom 9. Februar 2022 von einer Bebauung in maximal zulässiger Höhe durchgängig am Rand der überbaubaren Flächen ausgeht und eine Berücksichtigung konkreter Gebäudekubaturen, für die zudem Abstandsflächen nach der Landesbauordnung NRW einzuhalten sind, der Einhaltung der Grundflächenzahl (GRZ) und sonstiger Auswirkungen auf die jeweiligen Grundstücksbelegungen, die sich durch Verkehrs-, Parkplatz und Lagerflächen, Eingrünung, sonstige bauliche Anlagen etc. ergeben, in dieser Prognose nicht erfolgt ist (vgl. Seite 131 unten der Planbegründung). Demgegenüber werden diese Umstände jedoch in der von der Beigeladenen vorgelegten Schattenwurfprognose vom 13. Juni 2022 für das genehmigte Vorhaben berücksichtigt. 7. Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, dass das streitgegenständliche Vorhaben die Standsicherheit seines Wohnhauses gefährde und damit gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW verstoße, führt auch dieser Einwand nicht zu einer Abänderung des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Eilbeschlusses. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darf die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. Das Beschwerdevorbringen lässt eine derartige Gefahr bei summarischer Prüfung jedoch nicht hervortreten. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 14 des auch vom Antragsteller in Bezug genommenen, zur angefochtenen Baugenehmigung gehörenden geotechnischen Berichts der Arcadis Germany GmbH vom 11. November 2020 in Verbindung mit den beiden dort in Bezug genommenen, dem Bericht als Anlage 7.1 beigefügten Stellungnahmen des Geologischen Dienstes NRW vom 28. Februar und 6. August 2020, dass die Erdfall- und Subrosionsgefährdung im Nahbereich des Bauvorhabens aufgrund der Auswertung der durchgeführten Sondierungen und Bohrungen als gering eingeschätzt wird; der nächste bekannte Erdfall liege 3,6 km in nordöstlicher Richtung entfernt; rezente Erdfälle und Subrosionserscheinungen seien aus dem Plangebiet nicht bekannt; auch eine Prüfung anhand des vorhandenen digitalen Geländemodells habe keine Hinweise auf Subrosions- bzw. Erdfallprobleme im Nahbereich des Bauvorhabens ergeben. Soweit der Antragsteller meint, der Gutachter habe auf Seite 60 des Berichts die planerseitige Prüfung von Setzungen auch zum Schutz der Nachbargrundstücke explizit angemahnt, lässt sich diese Aussage der in Bezug genommenen Gutachtenstelle so nicht entnehmen. Dort heißt es unter 10.3 „Verkehrsflächen nördlich der Halle“ vielmehr nur: „Unter Ansatz einer Liegezeit der Geländeaufhöhung von 6 Monaten wurden durch überschlägige Berechnungen Restsetzungen von rd. 1 – 3 cm ermittelt, die nach dieser Zeit noch zu erwarten sind. Der Bauablauf ist darauf abzustimmen. Diese Setzungen dürften zu weitspannigen Senkungen führen. Die Verträglichkeit von Setzungen in dieser Größenordnung ist planerseitig zu prüfen.“ Von einer konkreten Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke, insbesondere des vom Vorhabengrundstück immerhin etwa 80 Meter entfernten Wohnhauses des Antragstellers, durch über das Vorhabengrundstück hinausgehende Senkungen sowie einer diesbezüglichen Prüfung ist aber nicht die Rede. Gleiches gilt für die vom Antragsteller angeführten Passagen unter 10.4 „Nordböschung / O.-straße“ auf Seite 61 (6. und 10. Absatz) des Gutachtens. Dem entsprechend ist auch nicht ersichtlich, warum - wie der Antragsteller meint - die (bloße) Empfehlung auf Seite 65 unten des Gutachtens, vor Beginn der Arbeiten eine Beweissicherung für die umgebenden Bauwerke und Verkehrsflächen vornehmen zu lassen, als Auflage in die angefochtene Baugenehmigung hätte aufgenommen werden sollen. Gleiches gilt für vom Antragsteller geforderte andere Auflagen zum Schutz der Standsicherheit seines Wohnhauses und der Tragfähigkeit des Baugrundes auf seinem Grundstück. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 7 a) und 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Brauer Dr. Hausen Dr. Merschmeier