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Beschluss

2 B 1393/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0408.2B1393.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer am 7. Juni 2023 (9 K 1457/23) erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 17. April 2023 anzuordnen, als unbegründet abgelehnt, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. April 2023 nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße; angesichts dessen gehe die vorzunehmende Interessenabwägung, die sich an der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 212a Abs. 1 BauGB orientiere, zu Lasten der Antragsteller aus. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Soweit sich die Antragsteller mit ihrem Einwand, die 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans Y. Nr. 7 „Ortskern“ sei unwirksam und ein Kindergarten dieser Größe sei in dem nach dem Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung festgesetzten Dorfgebiet der Art nach nicht zulässig, sinngemäß auf einen Gebietserhaltungsanspruch beriefen, vermöge das ihrem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn der Bebauungsplan sei weder offensichtlich unwirksam noch lägen - dessen Unwirksamkeit unterstellt - die Voraussetzungen eines Gebietserhaltungsanspruchs vor. In der dann Geltung beanspruchenden Ursprungsfassung des Bebauungsplans sei das Plangebiet als Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO ausgewiesen. In einem solchen Gebiet seien nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke, worunter auch Kindergärten zu fassen seien, allgemein zulässig. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass der geplante Kindergarten gebietsunverträglich i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sei. Allein der Umstand, dass er ein über das konkret festgesetzte Dorfgebiet hinausgehendes Einzugsgebiet haben könnte und voraussichtlich Kinder des gesamten Ortsgebietes und möglicherweise vereinzelt auch darüberhinausgehend aufnehmen werde, stehe einer funktionalen Beziehung zum festgesetzten Dorfgebiet und damit seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht grundsätzlich entgegen. Denn nach den im Internet frei abrufbaren Informationen verfüge annähernd jeder Ortsteil über eine eigene Kindertageseinrichtung, so dass nicht zu erwarten sei, dass das Vorhaben als zentrale Kindertageseinrichtung für das gesamte Gemeindegebiet fungieren werde. Entgegen der Ansicht der Antragsteller verstoße das streitgegenständliche Vorhaben auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Der Annahme einer Rücksichtlosigkeit stehe bereits entgegen, dass das Vorhaben den Vorgaben der 1. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans - insbesondere der dort festsetzten Art der Nutzung und Lage des Baukörpers - entspreche und die Vorgaben zur Geschossigkeit einhalte. Darüber hinaus komme - selbst wenn die 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans unwirksam sein sollte - ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die von den Antragstellern geltend gemachte erdrückende Wirkung auch deshalb nicht in Betracht, weil das Vorhaben die Vorgaben des Abstandsflächenrechts einhalte und außergewöhnliche Umstände, nach denen trotz Einhaltung der Abstandsflächen von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens auf die Antragsteller auszugehen sei, nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich seien. Deswegen begründe auch die von den Antragstellern geltend gemachte Verschattung ihrer nach Süden hin ausgerichteten Wohnräume oder ihrer Photovoltaikanlage keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gebiete auch in einer Dorflage nicht, dass alle Räume eines Wohnhauses einschließlich eines vorhandenen Wintergartens das ganze Jahr über optimal belichtet seien. Auch eine vorhabenbedingte teilweise Verschattung einer Photovoltaikanlage sei nach dieser Maßgabe grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu werten. Durchgreifende Bedenken gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen ergäben sich im Ergebnis auch nicht aus der genehmigten Nutzung des Vorhabens als Kindergarten in Kombination mit Wohnnutzung unter dem Gesichtspunkt der von dem Vorhaben der Beigeladenen zu erwartenden Geräuschemissionen. Gemäß § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG seien Geräuscheinwirkungen, die - wie auch hier - von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen würden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen, so dass sie regelmäßig nicht in einer das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Weise unzumutbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO seien. Ein von dieser Regelvermutung abweichender Sonderfall sei vorliegend nach summarischer Prüfung nicht gegeben. Weder sei die reine Wohnnutzung der Antragsteller besonders sensibel noch sei die Unzumutbarkeit in ihrem Fall nach Art und Größe der Kindertageseinrichtung oder aufgrund der Kombination von Kindertageseinrichtung und Wohnen anzunehmen. Dabei werde nicht verkannt, dass von einem fünfgruppigen Kindergarten mit ca. 80 Kindern für die Antragsteller spürbare Geräuschemissionen ausgingen und sich ihre Situation im Vergleich zum vorherigen Zustand, in dem das Grundstück lediglich straßenseitig mit einem Wohnhaus bestehend aus zwei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss bebaut gewesen sei, verändern werde. Die Grenze der Zumutbarkeit, die eine Korrektur über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot geböte, sei voraussichtlich gleichwohl nicht überschritten. Kindertageseinrichtungen seien in einem Dorfgebiet - wie dargelegt - als Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig. Die von dem Vorhaben aus- und über die mit einer Wohnnutzung hinausgehenden Emissionen würden sich typischerweise auf die Zeiträume des Betriebs einer Kindertageseinrichtung konzentrieren. Dabei sei - auch wenn ein ausdrückliches Nutzungskonzept nicht Gegenstand der Baugenehmigung sei - nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners, die üblichen Betreuungszeiten seien maximal in der Zeit von 7:15 Uhr bis 16:30 Uhr, sowie der Gestaltung der Räumlichkeiten davon auszugehen, dass der genehmigte Kindergarten nur eine Betreuung zu den üblichen Betreuungszeiten und keine Nachtbetreuung anbiete. Insoweit stünden mit Ausnahme seltener Ereignisse wie Übernachtungen der Kinder in der Kita Belastungen während der Abendstunden, in der Nachtzeit und/oder am Wochenende nicht zu erwarten. Die von den Antragstellern befürchtete Fremdnutzung der Räumlichkeiten des Kindergartens durch Vereine oder andere Organisationen am Wochenende sei nicht Bestandteil der streitgegenständlichen Genehmigung. Soweit es im Zusammenhang mit der Nutzung als Kindertagesstätte zu einem erhöhten An- und Abfahrtsverkehr kommen werde, partizipierten diese Emissionen zwar nicht an der Privilegierung von § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG, seien aber gleichwohl grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Eine unzumutbare Belastung der Antragsteller dürfte mit diesem Verkehr vorliegend nicht einhergehen. Der Einwand, dass die Außenspielfläche insgesamt zu klein bemessen sei, rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung. Diesen im Einzelnen noch weiter begründeten und ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen setzt die Beschwerdebegründung nichts Erhebliches entgegen, was eine andere Interessenabwägung begründete. 1. Soweit die Antragsteller zunächst ihr gesamten erstinstanzliches Vorbringen ausdrücklich und vollumfänglich in Bezug nehmen und es auch zum Gegenstand ihrer Beschwerdebegründung machen, da es nach ihrem Dafürhalten in dem angegriffenen Beschluss keine ausreichende Würdigung erfahren habe, genügt dies bereits nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Erfordernissen an die Beschwerdebegründung. Nach dieser Norm muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die nötige inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Eilbeschluss fehlt jedoch, soweit in der Beschwerdebegründung lediglich auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen und diesbezüglich bloß eine pauschale Rüge erhoben wird. Vgl. Guckelberger, in: Sodan / Ziekow, Kommentar zur VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 77 u. 79 m. w. N. Dies ist vorliegend aber erfolgt. Die Antragsteller haben nämlich nicht im Einzelnen dargelegt, welche konkreten Bestandteile ihres erstinstanzlichen Vorbringens nach ihrem Dafürhalten in dem angegriffenen Eilbeschluss keine ausreichende Würdigung erfahren haben, sondern dies nur in Bezug auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen pauschal behauptet. 2. Ohne Erfolg machen die Antragsteller ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 10 f. des angegriffenen Eilbeschlusses zu Unrecht angenommen, ihnen stünde auch im Falle der Geltung der Ursprungsfassung des Bebauungsplans mit der Festsetzung des - sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück der Antragsteller umfassenden - Plangebiets als Dorfgebiet i. S. d. § 5 BauNVO kein Gebietserhaltungsanspruch zu. Der Einwand, das streitgegenständliche Vorhaben sei - anders als das Verwaltungsgericht meine - in dem festgesetzten Dorfgebiet nach Größe, Ausstattung und Zweckbestimmung insgesamt nicht mehr als gebietsverträglich anzusehen, es sei dort mithin ein „Fremdkörper“, der den Örtlichkeitsmaßstab verfehle, ist bereits unerheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat die fehlende Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs der Antragsteller selbständig tragend (vgl. insoweit die eindeutigen Formulierungen auf Seite 6 unten und 10 oben des angegriffenen Eilbeschlusses) sowohl damit begründet, dass die 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans nicht offensichtlich unwirksam sei, als auch damit, dass ein andernfalls möglicherweise bestehender Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller jedenfalls nicht verletzt sei. Hat das Verwaltungsgericht aber seine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, die unabhängig voneinander das Entscheidungsergebnis tragen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder Begründung in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Weise auseinandersetzen und jede Begründung in Zweifel ziehen. Vgl. Guckelberger, in: Sodan / Ziekow, Kommentar zur VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 77 u. 78 m. w. N. Daran fehlt es hier, weil die Beschwerdebegründung gegen die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans nicht offensichtlich unwirksam sei, nichts Relevantes vorbringt. Soweit die Antragsteller in der Beschwerdebegründung die (offensichtliche) Unwirksamkeit darauf stützen wollen, dass die Stadt V. als Plangeberin den privaten Belang der Verschattung des Grundstücks der Antragsteller nicht ermittelt, gewichtet und mit anderen Belangen abgewogen habe, geht dieser Einwand schon im Ansatz fehl. Denn aus der vom Antragsgegner mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 29. Juni 2023 (vgl. dort Seite 3 oben) übersandten Abwägungstabelle zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bebauungsplanänderungsverfahren, die auch Gegenstand des Satzungsbeschlusses des Rates der Stadt V. vom 2. Februar 2023 war, ergibt sich eindeutig, dass der private Belang der Verschattung des Grundstücks der Antragsteller ermittelt, gewichtet und mit anderen Belangen abgewogen worden ist (vgl. hierzu die Ausführungen auf Seite 4 unten bis 6 oben der Abwägungstabelle). Insbesondere wurde sogar eine entsprechende Verschattungsstudie erstellt (vgl. Seite 16 f. der Abwägungstabelle). Diese Verschattungsstudie befindet sich im Übrigen auch auf Seite 169 bis 173 des von der Stadt V. im Normenkontrollverfahren 2 D 48/23.NE übersandten Verwaltungsvorgangs, in welchen der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller Einsicht genommen hat. Warum diese Abwägung den Anforderungen des Abwägungsgebotes aus § 1 Abs. 7 BauGB nicht genügen sollte und warum - bei einer unterstellt fehlerhaften Abwägung - dies zu einem die Annahme einer offensichtlichen Unwirksamkeit allein rechtfertigenden evidenten Fehler führen sollte, tragen die Antragsteller nicht vor, und ist auch sonst nicht ersichtlich. 3. Soweit sich die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung weiterhin auf Beeinträchtigungen berufen, die von der Errichtung der streitgegenständlichen baulichen Anlage als solcher - also vom Baukörper selbst und nicht auch von dessen Nutzung - ausgehen (insbesondere Verschattung ihres Hausgrundstücks nebst Photovoltaikanlage auf den südwestlichen Dachflächen), dürfte das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Eilantrag bereits mit der Fertigstellung des Rohbaus für das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen Ende Oktober 2023 entfallen sein. Denn die behauptete Rechtsverletzung ist mit der Fertigstellung des Rohbaus bereits eingetreten und kann nicht mehr durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage gegen die erteilte Baugenehmigung vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - verhindert werden. Vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 15 CS 20.45 - juris Rn. 10 ff., sowie VGH BW, Beschluss vom 1. April 2019 - 5 S 2102/18 -, BauR 2019, 1298 = juris Rn. 3 ff., jeweils m. w. N. Dessen ungeachtet spricht angesichts der Ausführungen auf Seite 4 unten bis 6 oben der zuvor unter 2. erwähnten Abwägungstabelle sowie der im Planaufstellungsverfahren eingeholten Verschattungsstudie bei summarischer Prüfung Vieles dafür, dass die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Verschattung des Hausgrundstücks der Antragsteller einschließlich der Photovoltaikanlage auf den südwestlichen Dachflächen vor dem Hintergrund des Rücksichtnahmegebots für die Antragssteller noch zumutbar sein dürfte. Auf Seite 4 unten bis 6 oben der Abwägungstabelle heißt es nämlich: „Allein vor diesem Hintergrund [scil. des Maßes der baulichen Nutzung] werden mit dem vorliegenden Vorhaben keine unzumutbaren Verschattungen erzeugt, die nicht bereits mit bestehendem Planungsrecht möglich gewesen wären. Die Umsetzung des geplanten Vorhabens erlaubt bei den angrenzenden Gebäuden weiterhin eine ausreichende Belichtung. Dieses ist der Fall, da die Anforderungen der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) vollumfänglich erfüllt und die Mindestabstandsflächen gem. BauO NRW eingehalten werden. Somit ist mit der Planung weiterhin eine ausreichende Belichtung und Belüftung sichergestellt. Die Ausstattung der südlichen Dachflächen des Einwenders [scil. der Antragsteller] mit Fotovoltaikzellen erfolgte in Bezug auf den möglichen Ertrag vor dem Hintergrund der bestehenden Festsetzungen somit auf eigenes Risiko. Im Rahmen der vorliegenden Abwägung wurde diesbezüglich eine Verschattungsstudie erstellt (siehe unten nachfolgend). Aus dieser wird ersichtlich, dass es lediglich in den Wintermonaten zu einer verhältnismäßig geringfügigen Verschattung der nördlich gelegenen Dachflächen kommt. In Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Fotovoltaikanlage kann es somit durch die Neubebauung zu geringfügigen Ertragseinbußen kommen. Darüber hinaus wurde zudem eine Verschattungsstudie mit einem fiktiven Gebäude erstellt, welches zwei Vollgeschosse sowie ein Satteldach mit 45° Dachneigung aufweist. Dieses könnte nach den bestehenden Festsetzungen heute jederzeit so errichtet werden. Es wird deutlich, dass hierdurch eine weit stärkere Verschattung der Fotovoltaikanlage gegeben wäre. Mit der vorliegenden Änderung und den darin getroffenen Festsetzungen zu maximalen Trauf- und Firsthöhen sowie zur Dachneigung erfolgt somit eine Reduzierung der möglichen Verschattungswirkung.“ Diese Ausführungen einschließlich der in Bezug genommenen Verschattungsstudie haben die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Vielmehr werden die Ausführungen durch die von ihnen mit Schriftsatz vom 2. Januar 2024 eingereichten - nach eigenen Angaben um den 27. November 2023 gefertigten - drei Fotos der Örtlichkeit sogar noch bestätigt. Insbesondere auf dem Foto Anlage B2 ist nämlich gut zu erkennen, dass es lediglich zu einer geringfügigen Verschattung der näher zur Straße hin gelegenen südwestlichen Dachfläche sowie der darauf befindlichen Photovoltaikanlage kommt, ohne dass es entscheidend auf die Frage ankäme, in welchem Umfang hier noch ein möglicher Schattenwurf durch das vorhandene Baugerüst und die dort befindlichen Baumaterialien in Rechnung zu stellen wäre. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdebegründung auch nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Aspekt der Verschattung auf Seite 20 des angegriffenen Eilbeschlusses auseinander. Dort hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf aktuelle Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts ausgeführt, dass die von den Antragstellern geltend gemachte Verschattung ihrer nach Süden hin ausgerichteten Wohnräume oder ihrer Photovoltaikanlage einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht begründe, da die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten seien und eine atypische Situation nicht gegeben sei. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gebiete auch in einer Dorflage nicht, dass alle Räume eines Wohnhauses einschließlich eines vorhandenen Wintergartens das ganze Jahr über optimal belichtet seien. Auch eine vorhabenbedingte teilweise Verschattung einer Photovoltaikanlage sei nach dieser Maßgabe grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu werten. 4. Darüber hinaus wenden die Antragsteller ein, dass die Außenspielfläche des Kindergartens - ausgehend von den auf Seite 23 unten des angegriffenen Eilbeschlusses angeführten Empfehlungen des Landschaftsverbandes C. zum Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen aus November 2008 - zu knapp bemessen sei, wodurch die Geräuscheinwirkungen durch die bis zu ca. 80 Kinder, die sich auf dieser Fläche aufhielten, für sie unzumutbar intensiviert würden. Nach diesen Empfehlungen sei nämlich pro Gruppe mit einer Außenspielfläche von ca. 300 m² zu rechnen, was vorliegend bei fünf Gruppen zu einer Außenspielfläche von insgesamt ca. 1.500 m² führe; hier sei aber nur eine gesamte Außenspielfläche von ca. 950 m² - inklusive Zuwegungen - vorgesehen. Dieser Einwand geht jedoch bereits im Ansatz fehl. Denn in dem Hinweis Nr. 30 des Gesundheitsamtes des Antragsgegners auf Seite 12 der angefochtenen Baugenehmigung vom 17. April 2023 wird ausdrücklich auf die „Empfehlungen zum Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen“ des U., Stand: 01.09.2012 (Unterstreichung durch den Senat) Bezug genommen. Nach diesen aktualisierten Empfehlungen, die auch im Internet auf der Seite des Landschaftsverbandes C. (https://www...pdf) verfügbar sind, werden aber ca. 10 bis 12 m² Außenspielfläche pro Kind empfohlen, im vorliegenden Fall bei ca. 80 Kindern also ca. 800 bis 960 m² Außenspielfläche insgesamt. Die hier vorgesehene gesamte Außenspielfläche von ca. 950 m² liegt sogar am oberen Rand dieses Rahmens und dürfte sich somit - entgegen der Ansicht der Antragsteller - wohl nicht als zu klein erweisen. Im Übrigen dürfte davon auszugehen sein, dass auch die Zuwegungen zu den einzelnen Bereichen der Außenspielfläche zu dieser zählen, da die Kinder auf diesen Zuwegungen Bewegungsspiele - wie z. B. fangen - machen können. Soweit die Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang ergänzend auf die Geräusche der Kinder rekurrieren, die die in Auflage Nr. 7 auf Seite 4 oben der angefochtenen Baugenehmigung erwähnte Außenspielfläche benutzen, übersehen sie bereits, dass diese Spielfläche erst bis zum Bezug der ersten Wohneinheit mit Kleinkindern anzulegen ist (Unterstreichung durch den Senat). Dass ein solcher Bezug konkret zu erwarten ist, haben sie allerdings schon nicht dargetan. 5. Soweit die Antragsteller nunmehr erstmals in der Beschwerdebegründung zusätzlich geltend machen, dass durch die Benutzung des ihrem Wohngrundstück zugewandten, zu den vier Wohneinheiten im Staffelgeschoss des neu entstehenden Gebäudes gehörigen Laubengangs für sie unzumutbare Geräusch- und Lichtimmissionen hervorgerufen werden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Laubengang lediglich dazu dient, den Zugang zu den vier Wohneinheiten zu gewährleisten. Die zu jeder Wohneinheit gehörigen Außenbereiche (Dachterrassen) befinden sich demgegenüber ganz überwiegend auf der dem Wohngrundstück der Antragsteller abgewandten Gebäudeseite. Im Übrigen erscheint das Vorbringen der Antragsteller zu möglichen „Nutzungsexzessen“ des Laubengangs durch die zukünftigen Bewohner der vier Wohneinheiten eher spekulativ; ggf. könnte hier ein ordnungsrechtliches Einschreiten erfolgen. 6. Außerdem rügen die Antragsteller, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. April 2023 in nachbarrechtsverletzender Weise zu unbestimmt sei, da eine („grüngestempelte“) Betriebsbeschreibung für den Kindergarten fehle. Zudem stehe zu befürchten, dass eine Fremdnutzung des Kindergartens durch Vereine, private Gruppen oder andere Organisationen in den Abendstunden, der Nachtzeit, an Feiertagen oder am Wochenende stattfinde und dadurch für die Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen würden. Auch diese Rüge bleibt jedoch erfolglos. Zwar bestehen nachbarliche Abwehrrechte, wenn die angefochtene Baugenehmigung im Hinblick auf nachbarrechtsrelevante Merkmale unbestimmt oder sonst diffus ist. Daher müssen Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen so eindeutig bestimmt sein, dass der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und drittbetroffene Nachbarn das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss aus dem Bauschein selbst - gegebenenfalls durch Auslegung - ersichtlich sein, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen („grüngestempelten“) Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden können. Wenn der Bauschein und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen so unbestimmt sind, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, so ist eine Baugenehmigung nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts als nachbarrechtswidrig aufzuheben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 - 2 A 38/10 -, BauR 2012, 58 = juris Rn. 46 f. m. w. N. Vor diesem Hintergrund stellt sich die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. April 2023 bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach (noch) nicht als in nachbarrechtsverletzender Weise zu unbestimmt dar. Denn zum einen ergibt sich aus dem Bauschein selbst (Rubrik „Vorhaben“ auf Seite 1 der Baugenehmigung vom 17. April 2023) bereits, dass nur der Neubau eines fünfgruppigen Kindergartens mit ca. 80 Kindern sowie vier Wohnungen im Staffelgeschoss genehmigt wird und nicht etwa auch eine Fremdnutzung des Kindergartens durch Vereine, private Gruppen oder andere Organisationen in den Abendstunden, der Nachtzeit, an Feiertagen oder am Wochenende. Dies hat der Antragsgegner als Baugenehmigungsbehörde auf Seite 3 oben seines Schriftsatzes vom 26. Januar 2024 so auch ausdrücklich bestätigt. Soweit in dem „grüngestempelten“ Barrierefrei-Konzept Kindergarten des Ingenieur- und Architekturbüros Z. vom 10. März 2023 auf Seite 8 unten, 9 oben, 14 oben, 22 unten und 27 oben davon die Rede ist, dass der Betreiber des Kindergartens - also die Stadt V. - eine ergänzende Nutzung des Objekts als sog. Familienzentrum mit Veranstaltungen für externe Besucher „vorgesehen“ hat, dürfte es sich wohl lediglich um eine dort referierte Absichtserklärung der Kindergartenbetreiberin für die Zukunft handeln, die allerdings keinen Niederschlag im Regelungsgehalt der Baugenehmigung gefunden hat, so dass insoweit auch kein unzulässiger sog. Etikettenschwindel, vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 - 2 A 38/10 -, BauR 2012, 58 = juris Rn. 49 f. m. w. N., gegeben sein dürfte. Hierfür spricht auch, dass es auf der Internetseite der Stadt V. zur Kinderbetreuung (https://www...php) heißt, dass sich das Familienzentrum der Stadt V. (aktuell) in der Kindertageseinrichtung „D.“ in K. befindet und für das gesamte Stadtgebiet zuständig ist. Zum anderen ergibt sich aus dem Bauschein (Rubrik „Vorhaben“ auf Seite 1 der Baugenehmigung vom 17. April 2023) auch, dass der Kindergarten durch fünf Gruppen mit ca. 80 Kindern genutzt wird. Zwar finden sich im Bauschein und den „grüngestempelten“ Bauvorlagen keine Angaben zu den Öffnungszeiten des Kindergartens, allerdings sind auf der Internetseite der Stadt V. (https://www...php) sämtliche Kindergärten angegeben, die die Stadt betreibt; diese haben eine maximale Öffnungszeit von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 16.45 Uhr. Daher ist jedenfalls nach summarischer Prüfung für das vorliegende Eilverfahren davon auszugehen, dass sich auch der Kindergartenbetrieb des streitigen Vorhabens innerhalb dieser Öffnungszeiten bewegen wird. Soweit diesbezüglich dennoch gewisse Unwägbarkeiten im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung verbleiben, könnte hier noch während des anhängigen Klageverfahrens durch eine Betriebsbeschreibung des Kindergartens, die unter anderem eine Höchstanzahl der zu betreuenden Kinder sowie bestimmte Betriebszeiten enthält und nachträglich durch Ergänzungsbescheid zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird, für Klarheit gesorgt werden. Vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 15 CS 20.45 -, juris Rn. 19 f. m. w. N. 7. Schließlich greift auch der pauschale Einwand der Antragsteller, der Antragsgegner habe von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zu Unrecht keine Schallimmissionsprognose eingefordert, nicht durch. Der Antragsgegner hat hierzu in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 29. Juni 2023 unter Punkt 3. ausführlich Stellung genommen. Dem haben die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes mehr entgegengesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 7 a) und 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).