Beschluss
7 A 1191/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0410.7A1191.23.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladenen, auch ein Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein solches Einschreiten bestehe nicht. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das streitige Vorhaben der Beigeladenen nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt sei. Dies bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist nicht von der Bestandskraft der entsprechenden Genehmigungen ausgegangen. Zudem hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage - 7 A 1248/22 - den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4.5.2022 - 23 K 1293/19 - abgelehnt, mit dem die Klage gegen die Baugenehmigung vom 5.9.2018 in der Fassung der Nachträge vom 27.2.2019 und 4.4.2019 abgewiesen worden war, daher ist diese Baugenehmigung nunmehr bestandskräftig. 2. Der Kläger macht ohne Erfolg einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt und ihm damit das rechtliche Gehör versagt habe. Dies gilt zunächst, soweit er beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die Bauakte zu der den Eheleuten B. senior erteilten Baugenehmigung nicht beigezogen. Eine entsprechende Beweiserhebung hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt, die im Schriftsatz vom 11.11.2022 enthaltene Bitte an das Gericht, im Rahmen seiner Amtsermittlung der Beklagten die Vorlage dieser Bauakte aufzugeben, ist kein Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, sondern lediglich eine Beweisanregung. Eine entsprechende Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, nach seinem nicht substantiiert angegriffenen Rechtsstandpunkt kam es für die Frage einer Verletzung von Nachbarrechten des Klägers durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht auf eventuelle - Jahrzehnte zurückliegende - Geländeveränderungen durch die Eltern der Beigeladenen an. Im Übrigen ist auch nicht aufgezeigt, dass sich aus einer bestandskräftigen Genehmigung für das Bestandsgebäude vorliegend maßgebliche Regelungen der Geländehöhe ergaben. Einen Verfahrensmangel zeigt der Kläger auch nicht mit seinem Vortrag auf, das Verwaltungsgericht habe seinem Beweisantrag zur Feststellung einer Anschüttung um 0,51 m durch die Beigeladenen bzw. zur Feststellung einer Geländehöhe von mehr als 132,01 m über NN auf dem Grundstück der Beigeladenen durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur A. nachgehen und sich durch Inaugenscheinnahme oder Anhörung des sachverständigen Zeugen A. ein Bild der Örtlichkeit verschaffen müssen. Auch insoweit hat der anwaltlich vertretene Kläger eine entsprechende Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die Anträge im Schriftsatz vom 28.4.2022 sind keine Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO, die - vorbehaltlich der gesetzlich abschließend festgelegten Ablehnungsgründe - einen Anspruch auf Vornahme der beantragten Beweiserhebung begründen, sondern nur die Ankündigung solcher Beweisanträge bzw. Beweisanregungen, deren Berücksichtigung bei der Aufklärung des Sachverhalts im Ermessen des Gerichts steht. Vgl. etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 12.3.2013 - 1 A 129/13 -, juris, m. w. N. Die vom Kläger begehrte Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Nach dem vom Kläger nicht substantiiert angegriffenen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts kam eine Verletzung der Rechte des Klägers auch bei einer Geländeanhebung in der von ihm vorgetragenen Höhe von bis zu 0,80 m nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens nicht dem Kläger auferlegt, sondern von den Beigeladenen selbst getragen werden, denn sie haben im Zulassungsverfahren mit ihrem Schriftsatz vom 14.9.2023 lediglich in der Sache vorgetragen, aber keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.