Beschluss
10 B 174/24.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0412.10B174.24NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen, als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2024 - 7 B 350/23.NE -, juris Rn. 3, vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn.16, vom 5. Oktober 2023 - 10 B 525/23.NE -, juris Rn. 3, und vom 9. November 2006 - 7 B 1667/06.NE -, juris Rn. 5. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2024 ‑ 7 B 350/23.NE -, juris Rn.5, vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn.18, und vom 5. Ok-tober 2023 - 10 B 525/23.NE -, juris Rn. 5, m. w. N. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzug-setzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2023 - 2 B 677/23.NE -, juris Rn.20, vom 24. Oktober 2016 ‑ 2 B 1368/15.NE -, juris Rn. 11, vom 22. Juni 2016 - 10 B 536/16.NE -, juris Rn. 7 ff., und vom 29. Februar 2016 - 10 B 134/16.NE -, juris Rn. 7 ff. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor. 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein schwerer Nachteil nicht schon in einer bevorstehenden Erteilung von Baugenehmigungen. Wie ausgeführt reicht der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht aus. Der Antragsteller kann gegen erteilte Baugenehmigungen zudem nach Maßgabe der allgemeinen prozessrechtlichen Bestimmungen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2023 ‑ 10 B 525/23.NE -, juris Rn. 10 ff., vom 29. Juni 2021 - 7 B 373/21.NE -, juris Rn. 9 ff., und vom 4. Mai 2020 - 10 B 470/20.NE -, juris Rn. 10. Die Realisierung von nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben führt aus den nachfolgend ausgeführten Gründen nicht zu Beeinträchtigungen, die nach den obigen Maßstäben den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen. 2. Eine planbedingte Verschlechterung der Erschließungssituation des Grundstücks des Antragstellers, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Die pauschale Rüge des Antragstellers, der massive Durchgangsverkehr könne von der lokalen Infrastruktur nicht sinnvoll aufgenommen werden, ist nicht tragfähig. Der Bebauungsplan stellt die planungsrechtliche Grundlage für einen ca. 40 Wohneinheiten umfassenden Bauabschnitt des von der Antragsgegnerin geplanten Wohngebiets mit insgesamt etwa 100 Wohneinheiten dar. Nach der im Aufstellungsverfahren eingeholten Verkehrsuntersuchung des Planungsbüros X. GmbH vom 19. November 2020 (S. 13) ist die durchschnittliche Verkehrssituation auf dem H.-straße selbst bei der Schaffung des gesamten Wohngebiets ‑ unter Einbeziehung des heutigen Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 59 „Z. H.-straße“ (Stand: 1. vereinfachte Änderung) ‑ als unproblematisch einzustufen. Dass die Erreichbarkeit des Grundstücks des Antragstellers nicht unzumutbar erschwert wird, ergibt sich auch aus der nunmehr im ergänzenden Verfahren eingeholten Verkehrsuntersuchung der N. M. K. Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH aus November 2023 , wonach das prognostizierte Verkehrsaufkommen am vor dem Grundstück des Antragstellers gelegenen Knotenpunkt KP 2 (H.-straße/V.-straße) bei der Verwirklichung des gesamten Wohngebiets ‑ unter Berücksichtigung der auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 59 „Z. H.-straße“ (Stand: 1. vereinfachte Änderung) errichteten Bebauung als Bestand - sowohl in der Morgen- als auch der Nachmittagsspitzenstunde mit einer sehr guten bis guten Qualität des Verkehrsablaufs (QSV A-B) abgewickelt werden kann (S. 21, 28). Dabei wurde der Bewertung der bestehende Ausbau der Straße, also auch die vom Antragsteller monierte Fahrbahnbreite, die nach seinem Vorbringen einen Begegnungsverkehr nicht zulasse, zugrunde gelegt (S. 21) und zusammenfassend festgestellt, dass keine Verschlechterung der Qualität des Verkehrsablaufs eintrete und die verkehrliche Erschließung des Vorhabens gesichert sei (S. 28). Ein schwerer Nachteil oder ein anderer wichtiger Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt sich auch nicht aus der Kritik des Antragstellers, die zu erwartende Reaktivierung der südlich des Plangebiets verlaufenden Bahnstrecke durch die Y. Nordbahn sei fehlerhaft nicht in die Abwägung einbezogen worden. Die vom Antragsteller befürchtete Ausstattung des Bahnübergangs mit einer Signalanlage bzw. einer Bahnschranke und einer sich daraus - auch im Zusammenhang mit dem geplanten Kreisverkehr - ergebenden, in den vorgenannten Verkehrsuntersuchungen nicht berücksichtigten, zusätzlichen Verkehrsbelastung in Form eines Rückstaus bis zu seinem Grundstück rechtfertigt die begehrte einstweilige Anordnung schon deshalb nicht, weil nichts dafür vorgetragen oder erkennbar ist, dass die Reaktivierung der Bahnstrecke bereits vollzogen ist oder gesichert unmittelbar bevorsteht. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der planbedingte Mehrverkehr unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich vor seinem Grundstück auf der Straße aufgestellten Baumes in einem Pflanzkübel zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Erschließungssituation des Grundstücks des Antragstellers führt. Dass er, wie er vorträgt, bei der Fahrt mit einem landwirtschaftlichen Gespann den Gehweg überfahren müsse, ist auf das Aufstellen des Pflanzkübels und nicht den planbedingten Mehrverkehr zurückzuführen. Seine Kritik, der Gehweg sei nicht für derartige Belastungen ausgelegt, betrifft schon nicht die eigenen Belange des Antragstellers. 3. Die Fahrbahnbreite rechtfertigt auch unter dem Aspekt einer erhöhten Unfallgefahr die Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht. Der Antragsteller meint, aufgrund der mangelnden Fahrbahnbreite sei ein Begegnungsverkehr ohne das Befahren unbefestigter Fahrbahnbankette bzw. ein Ausweichen auf Gehwege nicht möglich, was zu einer erhöhten Unfallgefahr führe. Es liegen indes keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Gefahr für ihn, als Verkehrsteilnehmer aufgrund des planbedingten Mehrverkehrs in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans gebietet. Zwar wird in der Verkehrsuntersuchung des Planungsbüros X. GmbH vom 19. November 2020 darauf hingewiesen, dass eine Fahrbahnverbreiterung im zweiten Straßenabschnitt (Kindertagesstätte bis P.- Straße) mehr Sicherheit für den Fußgängerverkehr bringen könnte, da der Begegnungsverkehr auch heute schon auf den abgesenkten Gehweg ausweiche. Dem lässt sich aber ebenso wenig wie den im Normenkontrollverfahren 10 D 25/23.NE vorgelegten Lichtbildern des Antragstellers entnehmen, dass eine die begehrte Anordnung rechtfertigende Gefahrensituation vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das zusätzliche Verkehrsaufkommen auf dem H.-straße selbst bei der Verwirklichung des gesamten geplanten Wohngebietes einschließlich des Plangebietes „Z. H.-straße“ nach den eingeholten Verkehrsuntersuchungen als überschaubar zu bewerten ist und auf dem H.-straße ein Tempolimit von 30 km/h bzw. 10 km/h gilt. 4. Die - vom Antragsteller schon nicht näher dargelegten - Auswirkungen der Verkehrszunahme auf dem H.-straße für die Kindertagesstätten sowie der vorgebrachte Umstand, der H.-straße stelle einen Schulweg dar, betreffen keine Belange des Antragstellers. 5. Auch die vom Antragsteller geltend gemachte planbedingte Verkehrslärmerhöhung trägt sein Antragsbegehren nicht. Nach der schalltechnischen Untersuchung der I. D. Akustik und Immissionsschutz GmbH vom 21. November 2023 (im Folgenden: Schallgutachten) liegen die verkehrsbedingten Beurteilungspegel am Wohnhaus des Antragstellers im Prognose-Planfall bei maximal 51,4 dB(A) tags und 40,8 dB(A) nachts (S. 22). Bereits diese Lärmbelastung, die auch die beabsichtigte Reaktivierung der südlich des Plangebiets verlaufenden Bahnstrecke durch die Y. Nordbahn berücksichtigt (Schallgutachten, S. 15, 19 f.), liegt deutlich sowohl unterhalb der Orientierungswerte für Verkehrslärm der DIN 18005 Beiblatt 1 für Dorf- und Mischgebiete sowie Dörfliche Wohngebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts als auch der Immissionsgrenzwerte der nicht unmittelbar anwendbaren 16. BImSchV für Kern-, Dorf- und Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts. Hinzu kommt, dass der Prognose-Planfall in dem Schallgutachten die Verkehrslärmbelastung bei einer Realisierung des gesamten Wohnbaugebiets berücksichtigt (S. 14), der Bebauungsplan aber nur die planungsrechtliche Grundlage für einen Bauabschnitt darstellt, so dass die Lärmbelastung unter Berücksichtigung nur des planbedingten Mehrverkehrs noch geringer sein dürfte. Die geltend gemachte Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an anderen Immissionsorten rechtfertigt eine einstweilige Anordnung schon deshalb nicht, weil sich daraus keine konkrete Beeinträchtigung des Antragstellers ergibt. 6. Ein schwerer Nachteil für den Antragsteller oder ein anderer wichtiger Grund folgt zudem nicht aus der geltend gemachten Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Teil A) Nr. 7 Satz 2, wonach zwischen Erschließungsstraße und Gebäude flächenhafte Versiegelungen (z. B. Schotter-, Kiesgärten, etc.), mit Ausnahme von schmalen Verbindungswegen, unzulässig sind. Dass die Umsetzung dieser Festsetzung den Antragsteller konkret beeinträchtigen würde, macht er schon nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der weiteren Angriffe gegen den Bebauungsplan, die der Antragsteller in den - im Normenkontrolleilverfahren in Bezug genommenen - Begründungsschriftsätzen im Verfahren 10 D 25/23.NE vorgetragen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).