Beschluss
12 A 834/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0412.12A834.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. I. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen für die Fortbildungsmaßnahme. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG müssten Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden. In § 11 Abs. 3 Satz 2 AFBG sei der Zeitpunkt des Endes der Maßnahme insoweit konkretisiert, als die Leistungen mit Ablauf des Monats endeten, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten werde. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, habe die Klägerin den Antrag auf Bewilligung von Leistungen bei dem Beklagten nicht rechtzeitig eingereicht. Das planmäßige Ende der Maßnahme sei laut Formblatt auf den 20. März 2020 gefallen. Dabei sei es unerheblich, ob Unterricht (coronabedingt) erst später nachgeholt worden sei. Der Antrag sei jedoch erst am 24. März 2020 bei dem Beklagten eingegangen. Ob diese Würdigung - insbesondere mit Blick auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob Unterricht coronabedingt erst später nachgeholt worden sei - ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt, kann dahinstehen. Denn mit der Zulassungsbegründung werden solche Zweifel jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin hält dem Verwaltungsgericht zunächst vor, seine rechtliche Annahme, das in § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG angesprochene "Ende der Maßnahme" werde mit § 11 Abs. 3 AFBG näher konkretisiert, sei "durch nichts gestützt". Damit stellt die Klägerin die Ergebnisrichtigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG müssen Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnitts beantragt werden. Die vom Verwaltungsgericht weiter herangezogene Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 AFBG besagt, dass der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag mit Ablauf des Monats enden, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Gesetzgeber jedenfalls mit der dem Vierten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 600) zugrunde liegenden Begründung klargestellt hat, dass es für das in § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG angesprochene "Ende der Maßnahme" auf den planmäßig letzten Unterrichtstag der Maßnahme ankommen soll. Mit diesem Änderungsgesetz wurden in § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG die Wörter "Der Maßnahmebeitrag muss" durch die Wörter "Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen" ersetzt. In der zugehörigen Gesetzesbegründung heißt es dazu: "Mit der Änderung in Satz 2 wird festgelegt, dass neben dem Maßnahmebeitrag auch der Unterhaltsbeitrag spätestens bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden muss. Eine Beantragung ist damit bis zum planmäßig letzten Unterrichtstag der Maßnahme möglich. Damit wird ein Gleichklang mit der Beantragung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren hergestellt. § 11 Absatz 3 bleibt unberührt." Vgl. BT-Drucks. 19/15273 vom 18. November 2019, S. 32 f. Hierauf kommt es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend an. Denn die Zulassungsbegründung zeigt weder im Hinblick auf einen "planmäßig letzten Unterrichtstag" noch ein sonstiges Ende der Maßnahme in einer ernstliche Richtigkeitszweifel begründenden Weise auf, dass die von der Klägerin belegte Maßnahme im Zeitpunkt ihres am 24 März 2020 gestellten Förderungsantrags noch nicht beendet war. Der Vortrag der Klägerin, das erstinstanzliche Urteil gehe "nicht auf die diesseitigen rechtlichen Ausführungen ein, weshalb selbst bei einem Abstellen auf eine planmäßige Beendigung der Maßnahme coronabedingt der Zeitpunkt des Auslaufens nach hinten verschoben werden muss, und dies in den Vorgaben des Ministeriums auch übermittelt wurde", bleibt pauschal und lässt eine rechtliche Einordnung in die Regelungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vollständig vermissen. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, "bedingt durch Corona" seien "die in dem Formblatt B vorgegebenen Fristen hinfällig geworden", die Maßnahme habe "aufgrund hoheitlicher Schließungen verlängert werden" müssen und damit sei "auch planmäßig ein anderes Ende […] vorgegeben" worden; es hätten "die Vorgaben des Ministeriums" berücksichtigt werden müssen, "dass einem Geförderten durch Corona keine Nachteile entstehen sollten, und die Förderzeiträume über die planmäßige Zeit hinaus bis zu dem Ende der Maßnahme nach Corona zu verlängern sind". Auch die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht. Erst recht gilt dies insofern, als mit der Klage u. a. geltend gemacht worden war, der 16. Juni 2020 sei der "tatsächlich letzte Prüfungstag" gewesen. Warum für das "Ende der Ausbildung" in § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG der letzte Prüfungs tag maßgeblich sein sollte, ist mit dem bloßen Verweis auf die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 AFBG (nicht § 11 Abs. 2 AFBG, wie in der Klageschrift angegeben) nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, zumal das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, dass eine nach Beendigung des Unterrichts vorgesehene Prüfung nicht mehr Teil der Maßnahme im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsrechts ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2011- 5 B 32.11 -, juris Rn. 6 ff. Auf die mit der Zulassungsbegründung zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abschließend geltend gemachte Überhöhung von "Sorgfaltspflichten der Klägerin" kommt es nicht entscheidungserheblich an. II. Die mit der Zulassungsbegründung weiter angeführten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind gleichfalls nicht aufgezeigt. Von einem Vorliegen dieses Zulassungsgrundes wäre nur dann auszugehen, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu I. III. Die Klägerin legt ebenfalls nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung schon deshalb nicht, weil die Klägerin eine konkrete klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage mit ihrer Zulassungsbegründung nicht formuliert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).