Beschluss
7 A 2509/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0415.7A2509.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Ein Verstoß gegen Regelungen, die zum Schutz des Klägers bestimmt seien, liege nicht vor. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen des Klägers führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit der Kläger eine Verletzung seiner Rechtsstellung als Denkmaleigentümer geltend macht, und ausführt, das Denkmal genieße denkmalrechtlichen Umgebungsschutz, aus der Eintragung in die Denkmalliste gehe klar hervor, dass nicht nur das Objekt selbst, sondern auch die Wirkung des Gebäudes und die Umgebung unter Schutz gestellt worden sei, werden dadurch die erstinstanzlichen Feststellungen, nach denen aus der denkmalrechtlichen Eintragung ein Umgebungsschutz des Denkmals nicht zu entnehmen ist (vgl. Seite 10 - 13 der Urteilsgründe), nicht erschüttert. Die in der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akte (Beiakte 3 Blatt 4f.) enthaltene denkmalrechtliche Eintragung vom 25.11.1991, die dem damaligen Eigentümer mit Schreiben vom 12.12.1991 bekanntgegeben wurde, lässt entgegen der Auffassung des Klägers - auch mit Blick auf die Charakterisierung des Denkmals als „städtebaulicher Fixpunkt“ - keinerlei Anhaltspunkte für einen Umgebungsschutz erkennen. Deshalb ergibt sich ein denkmalrechtlicher Abwehranspruch auch nicht wegen der geltend gemachten Beeinträchtigung durch die das Denkmal der Höhe nach überragende Vorhabenbebauung. Des Weiteren erschüttert das Zulassungsvorbringen auch nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass drittschützende Bestimmungen des Planungsrechts, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme, vorliegend nicht verletzt sind. Die in diesem Zusammenhang nochmals angesprochene behördeninterne Stellungnahme vom 20.4.2020 hat keine Bindungswirkung und rechtfertigt auch in der Sache keine andere Beurteilung. Ferner bemängelt der Kläger ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe die bauliche Verbindung zwischen seinem Denkmal und dem Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück nicht ausreichend berücksichtigt. Dazu hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass etwaige Beschädigungen des Baudenkmals des Klägers durch eine Bautätigkeit auf dem Vorhabengrundstück die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten beträfen und nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, die nach § 74 Abs. 4 BauO NRW 2018 unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird. Ebenso wenig werden schließlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Drittschutzrelevanz der Erhaltungssatzung durch das Zulassungsvorbringen erschüttert. Vgl. zur fehlenden Nachbarrechtsrelevanz von Erhaltungssatzungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2020 - 7 B 1264/20 -, juris, Rn. 9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, denn sie hat im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.