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Beschluss

10 B 36/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0416.10B36.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.532,27 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.532,27 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 9 K 2985/23 gegen die mit der denkmalrechtlichen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2023 (im Folgenden: Ordnungsverfügung) angeordneten Sicherungsmaßnahmen (Ziffer 1) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 5) anzuordnen, abgelehnt. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die auf § 7 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW gestützte Anordnung, das Dach und den Giebel im südlichen Gebäudeteil der unter Denkmalschutz stehenden Scheune durch Industrie-Gewebeplanen vor weiteren Witterungseinflüssen zu schützen, sei offensichtlich rechtmäßig. Die Maßnahmen seien dem Antragsteller als Denkmaleigentümer - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - zumutbar. Es sei nicht erkennbar, dass das Denkmal aufgrund der bestehenden Schäden offensichtlich nicht mehr erhaltungsfähig sei. Die Anordnung erweise sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Sicherungsmaßnahmen seien ihm zumutbar. a. Das Beschwerdevorbringen, der vom Verwaltungsgericht angeführte wirtschaftlich denkende Eigentümer würde teure Sicherungsmaßnahmen aufschieben, wenn eine Entscheidung über die langfristige Weiternutzung des Gebäudes alsbald ‑ hier im Klageverfahren 9 K 3196/22 - zu erwarten sei, greift nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung ausgeführt hat, entbindet der Umstand, dass über einen Antrag auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis noch nicht rechtskräftig entschieden ist, den Denkmaleigentümer nicht von der Verpflichtung zur Erhaltung des Denkmals; jedenfalls darf er ohne Weiteres dazu verpflichtet werden, unaufschiebbare Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Denn es kann im öffentlichen Interesse an der Bewahrung des Denkmalbestandes nicht hingenommen werden, dass allein wegen einer laufenden gerichtlichen Auseinandersetzung über die Erteilung einer Abbrucherlaubnis von notwendigen Erhaltungsmaßnahmen abgesehen wird und deshalb ein Substanzverlust des Denkmals eintritt bzw. droht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2008 - 10 B 360/08 -, juris Rn. 8. Der Vortrag des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Unaufschiebbarkeit der angeordneten Maßnahmen ausgegangen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass ohne die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen ein weiteres Eindringen von Feuchtigkeit in das Gebäude und weitere Schäden drohen, und vermag die vom Antragsteller geltend gemachten Widersprüche im angefochtenen Beschluss nicht zu erkennen. Der Umstand, dass sich der Zustand des Denkmals seit 2021 nicht erheblich verschlechtert haben mag, lässt die Gefahr weiterer Schäden bei fehlendem Schutz vor Witterungseinflüssen und damit die Notwendigkeit von Notmaßnahmen wie dem Anbringen einer Plane nicht entfallen. Die spekulativen Mutmaßungen, dies „würde voraussichtlich“ dem vorhandenen Pilzbefall Vorschub leisten, sind durch nichts belegt. b. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die angeordneten Erhaltungsmaßnahmen ausnahmsweise unzumutbar sind, weil das Denkmal offensichtlich nicht mehr erhaltungsfähig ist und ihm kein Denkmalwert mehr zukommt. Der Vortrag des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe das Gutachten des Architekten P. X. vom 18. Juni 2023 falsch interpretiert, wonach eine einfache Rekonstruktion nicht in Frage komme, greift nicht durch. Anders als in der Beschwer-debegründung dargestellt, hat das Verwaltungsgericht schon keine Rekonstruktion „zugrunde gelegt“, sondern insoweit nur das Gutachten wiedergegeben. Vor allem aber setzt die Beschwerde der entscheidenden Feststellung des Verwaltungsge-richts, das Gutachten verhalte sich nicht dazu, ob noch denkmalwerte und erhaltungsfähige Substanz vorhanden sei, nichts entgegen. Die Kritik des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sich „lediglich“ auf die Feststellungen des Beigeladenen bei einer Ortsbesichtigung gestützt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich zunächst im Einzelnen mit den vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen Privater auseinandergesetzt. Dass es hinsichtlich der Frage, ob noch ein Denkmalwert besteht, auf die im Protokoll der Ortsbesichtigung am 23. August 2022 niedergelegte Feststellung einer Mitarbeiterin des Beigeladenen zurückgegriffen hat, ist überdies nicht zu beanstanden. Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalfachämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW) und der Gerichte. Auch wenn diesen Stellungnahmen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt, ist den Denkmalfachämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6 f., m. w. N., und vom 24. Juli 2017 - 10 B 193/17 -, juris Rn. 5. Auf die vom Antragsteller angeführten, aus seiner Sicht nicht ausreichend geklärten Gesichtspunkte der Intensität der Schäden oder der Notwendigkeit und des Umfangs von Wiederherstellungsmaßnahmen kommt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nicht an, solange trotz bestehender Schäden voraussichtlich noch ein Denkmalwert verbleibt und die fehlende Erhaltungsfähigkeit nicht offensichtlich ist. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Frage, ob und inwieweit der Denkmalwert des Gebäudes noch bestehe und das Denkmal in einer dem Antragsteller nicht zuletzt wirtschaftlich zumutbaren Weise erhalten werden könne, müsse der Klärung im Klageverfahren auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis vorbehalten bleiben, setzt die Beschwerde nichts entgegen. c. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Sicherungsmaßnahmen seien ihm wegen der Kosten wirtschaftlich nicht zumutbar. Er meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht lediglich die unter Titel 03 des Angebots der Zimmerei & Dachdeckerei Q. GmbH & Co. KG vom 9. Februar 2023 aufgeführten Kosten berücksichtigt, obgleich die weiteren Angebotstitel zunächst als Maßnahmen notwendig und damit untrennbar mit der Herstellung einer Notabdichtung verbunden seien. Das Verwaltungsgericht ist aber nicht davon ausgegangen, die anderen Leistungen seien nicht erforderlich. Es hat lediglich bei der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der angeordneten Notmaßnahmen berücksichtigt, dass die kostenintensiven Vorarbeiten nicht zuletzt daraus resultierten, dass der Antragsteller bzw. sein Rechtsvorgänger der ihnen kraft Gesetzes obliegenden Erhaltungspflicht nicht oder völlig unzureichend nachgekommen seien. Es folgt nicht nur aus § 7 Abs. 2 Satz 5 DSchG NRW, sondern entspricht der auch vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Senatsrechtsprechung, dass wirtschaftliche Belastungen, die aus vorausgegangenen Verletzungen denkmalrechtlicher Pflichten resultieren, bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich auszublenden sind. Der Eigentümer eines Denkmals könnte sonst bei hinreichend langer Vernachlässigung des Denkmals regelmäßig die teilweise oder völlige Aufgabe des Denkmalschutzes erzwingen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2021 ‑ 10 B 1313/21 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 2. März 2018 - 10 A 1404/16 -, juris Rn. 64. d. Eine Änderung des angefochtenen Beschlusses ist auch nicht deshalb geboten, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, der Antragsteller habe das Denkmal 2021 erworben und damit Kenntnis von der Denkmaleigenschaft der Scheune und von ihrem baulichen Zustand gehabt. Die Richtigkeit des Beschwerdevortrags unterstellt, er habe das Gebäude bereits 2020 erworben, während der Südgiebel erst 2021 eingestürzt sei, begründet dies nicht die Unzumutbarkeit der angeordneten Maßnahmen. Dies gilt schon deshalb, weil nach den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Ausführungen in der Ordnungsverfügung bereits seit 2008 Schäden am Südgiebel bestanden. Dies wird mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen. Dass sich der bauliche Zustand nach Erwerb des Denkmals durch den Antragsteller - unter anderem durch den Einsturz des Südgiebels im Winter 2020/2021 - verschlechtert haben mag, führt nicht zur Unzumutbarkeit der nunmehr angeordneten Sicherungsmaßnahmen. e. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Scheune genutzt werde, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht gibt insoweit lediglich Ausführungen des vom Antragsteller selbst eingereichten Berichts des Zimmerermeisters Y. A. vom 27. Dezember 2022 wieder, wonach Teile des Denkmals als Lager, Garage und Werkstattraum genutzt würden, und entnimmt diesen, die Scheune werde noch genutzt. Dass die Nutzung durch den Antragsteller erfolge, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht angenommen. Überdies ist es für die Frage der Zumutbarkeit von Notsicherungsmaßnahmen grundsätzlich nicht erheblich, ob ein Denkmal genutzt werden kann oder genutzt wird. 2. Das Vorbringen zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Ordnungsverfügung verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. a. Daraus ergibt sich zunächst nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Geeignetheit der angeordneten Maßnahmen ausgegangen ist. Es hat insoweit angenommen, der Witterungsschutz durch Abdeckung des Dachs sei geeignet (und erforderlich), um den damit verfolgten Zweck der Sicherung des Zustands des Denk-mals, also nur des Status quo, zu erreichen, damit zu einem späteren Zeitpunkt nach eingehender Prüfung über weitergehende Instandsetzungsmaßnahmen und den Abriss entschieden werden könne. Für die Durchführung der Notabdichtung liegt das bereits erwähnte Angebot einer Fachfirma vor. Demgegenüber sind die Ausführungen des Antragstellers, die zur Befestigung der Plane verwendeten Nägel „könnten“ die Substanz des Gebäudes sowie die Standsicherheit angreifen und durch die Lücken zwischen den Nägeln und den einzelnen Folienbahnen könnten Luft und Feuchtigkeit durchdringen, rein spekulative Mutmaßungen. Im Übrigen sieht das erwähnte Angebot der Firma Q. die Befestigung mit Konterlatten vor. Entsprechendes gilt für den Vortrag, die Begehbarkeit des Daches sei kritisch und die Durchführung der Bauarbeiten sei unter Sicherheitsgesichtspunkten nicht tragbar. Anhaltspunkte dafür lassen sich dem Angebot der Firma Q. nicht entnehmen. Mit den weiteren, schon unbelegten Ausführungen des Antragstellers dazu, der Pilzbefall werde sich ungeachtet der Plane mit Folgen für die Standsicherheit weiter verbreiten und könne durch die Notsicherung nicht gestoppt werden, wird die Geeignetheit der Notmaßnahme zum Witterungsschutz nicht in Frage gestellt. b. Aus der in Bezug genommenen Klagebegründung im Verfahren 9 K 3196/22, die sich auf die Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals an sich bezieht, sowie dem Hinweis auf die Möglichkeit eines öffentlichen Zuschusses für die Notsicherungsmaßnahmen in Höhe von nur 3.000 Euro ergibt sich nicht die fehlende Angemessenheit der Anordnungen. Dies gilt schon deshalb, weil vorliegend lediglich Notsicherungsmaßnahmen in Rede stehen und nach den obigen Ausführungen die wirtschaftlichen Belastungen, die aus vorausgegangenen Verletzungen denkmalrechtlicher Pflichten resultieren, bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich auszublenden sind. Zu der - zutreffenden - Annahme des Verwaltungsgerichts, es komme hier für die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht darauf an, ob die dauerhafte Erhaltung des Denkmals verhältnismäßig sei, verhält sich die Beschwerde nicht. Abgesehen davon ist bei der Prüfung der Angemessenheit nicht nur die finanzielle Belastung des Antragstellers, sondern auch der mit der Sicherungsanordnung verfolgte öffentliche Zweck der vorübergehenden Sicherung eines Denkmals in den Blick zu nehmen. 3. In Bezug auf die Ablehnung des Antrags, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, legt der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keine Gründe dar. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).