Beschluss
20 B 1138/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0416.20B1138.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag, unter Änderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Düsseldorf 6 K 6575/23) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. August 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses in der Sache nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den angegriffenen Beschluss als unbegründet abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO falle zulasten des Antragstellers aus. Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass der Bescheid vom 7. August 2023, mit dem der Antragsgegner die vormalige luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung widerrufen habe, offensichtlich rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage dafür sei § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen seien aller Voraussicht nach erfüllt. Die Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG könne im Wege der Gesamtwürdigung bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden seien, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinwiesen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken könnten. Die Annahme, eine Person biete nicht die Gewähr dafür, bereit zu sein, im Luftverkehr jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen, sei jedenfalls mit Blick auf ihr eigenes Verhalten dann gerechtfertigt, wenn sie der Ideologie der Bewegung der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter entsprechend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiere und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkenne. Entscheidend sei, ob die Person ein Verhalten an den Tag lege, das Anlass zu der Besorgnis gebe, dass sie die bestehende Rechtsordnung einschließlich der zum Schutz des Luftverkehrs geltenden Bestimmungen für sich nicht als verbindlich erachte und nicht strikt befolgen werde. Das sei im Fall des Antragstellers nach summarischer Prüfung der Fall. In Bezug auf seine Person lägen Erkenntnisse hierfür und für Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung auch nicht ausgeräumt gewesen seien. Derartige Erkenntnisse ergäben sich aus dem aktenkundigen Nachrichtenaustausch zwischen dem Antragsteller und einem Lehrer seines Sohnes am 11. Mai 2023, der Zusammenfassung des Gesprächs der Kriminalpolizeiinspektion T. vom 14. Juni 2023 und der von der Realschulkonrektorin G. M. am 15. Juni 2023 an die Bayerische Polizei übersandten E-Mail des Antragstellers an die Staatliche Realschule W.. In den daraus zu ersehenden Äußerungen des Antragstellers komme zum Ausdruck, dass dieser insbesondere dem Grundgesetz im Einklang mit typischen Szeneinhalten der Reichsbürger den Charakter als (gültige) Verfassung abspreche und davon ausgehe, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland nicht um einen souveränen Staat handele. Vor diesem Hintergrund folgten aus den Erkenntnismitteln erhebliche Zweifel daran, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne, da mit den genannten Aussagen seinerseits die Gültigkeit des Grundgesetzes insgesamt sowie die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und damit letztlich auch die Geltung der zentralen Kernprinzipien der Verfassung in Frage gestellt werde. Hieraus ergäben sich wiederum Zweifel daran, dass der Antragsteller die Geltung der Rechtsordnung als solche anerkenne und die Gewährung für deren strikte Befolgung, auch im Hinblick auf die Bestimmungen zum Schutz des Luftverkehrs, biete. Die weiteren Widerrufsvoraussetzungen seien ebenfalls erfüllt. Der Antragsgegner habe auch das ihm zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es spreche bereits vieles dafür, dass die Behörde bei einem nachträglichen Wegfall der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG das Ermessen in der Regel nur dann fehlerfrei ausübe, wenn sie die positive Zuverlässigkeitsfeststellung widerrufe. Aber auch unabhängig davon seien Fehler bei der behördlichen Ermessensausübung nicht ersichtlich. Es liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Die schwerwiegenden Folgen für die berufliche und private Lebensführung des Antragstellers stünden nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, dem Schutz des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die durch den Zugang unzuverlässiger Personen zu sicherheitsrelevanten Bereichen begründet würden. Dem setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die für die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts tragende Erwägung, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs der vormaligen Zuverlässigkeitsfeststellung nicht mehr zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG gewesen sei. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem zugrunde gelegt, dass zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG nur derjenige ist, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Der Betreffende muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Aus § 7 Abs. 6 LuftSiG ist zu entnehmen, dass von der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nur ausgegangen werden kann, soweit keine Zweifel bleiben. Die Zuverlässigkeit ist also schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, ohne dass sich hieraus im Hinblick auf das inmitten stehende Recht des Betroffenen aus Art. 12 GG Bedenken ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 20 B 922/18 -, juris, Rn. 11, m. w. N. An den vorstehenden Maßstäben hat die Einfügung von § 7 Abs. 1a LuftSiG durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) nichts geändert, zumal insbesondere § 7 Abs. 6 LuftSiG insoweit keine entscheidende Änderung erfahren hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 - 20 B 1340/17 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Ferner steht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Annahme, eine Person biete nicht die Gewähr dafür, bereit zu sein, im Luftverkehr jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen, sei mit Blick auf ihr eigenes Verhalten jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie der Ideologie der Bewegung der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter entsprechend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiere und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkenne, im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 20 B 922/18 -, juris, Rn. 16 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juni 2021 - 8 S 3419/20 -, juris, Rn. 57; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - 8 ZB 21.812 -, juris, Rn. 19, und Beschluss vom 19. Februar 2021 ‑ 8 ZB 20.2786 -, juris, Rn. 17. Jedenfalls solche Personen, die ihren Äußerungen oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Bundesländer oder die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnen oder ignorieren, bieten keine hinreichende Gewähr dafür, die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen zu beachten, dürfte Anlass zu der Besorgnis geben, dass er insbesondere die zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht strikt befolgen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 20 B 922/18 -, juris, Rn. 16. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, ist entscheidend, ob die Person ein Verhalten an den Tag legt, das Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie die bestehende Rechtsordnung einschließlich der zum Schutz des Luftverkehrs geltenden Bestimmungen für sich nicht als verbindlich erachtet und nicht strikt befolgen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 20 B 922/18 -, juris, Rn. 16. Dies ist bei dem Antragsteller mit hinreichender Sicherheit der Fall. Dafür sprechen ganz erheblich die tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zu den Inhalten der vom Antragsteller unter dem 11. Mai 2023 an einen Lehrer seines Sohnes geschickten Nachricht, der schriftlichen Zusammenfassung des mit dem Antragsteller geführten Gesprächs durch die Kriminalinspektion T. vom 14. Juni 2023 sowie der von der Realschulkonrektorin G. M. am 15. Juni 2023 an die Bayerische Polizei übersandten E-Mail des Antragstellers an die Staatliche Realschule W. und seiner dadurch zum Ausdruck gebrachten Haltung getroffen hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Beschluss wird Bezug genommen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Verweis auf den Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2021 festgestellt hat, enthielten die schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Antragstellers Behauptungen, die für die Ideologie der Reichsbürger- bzw. Selbstverwalterszene typisch sind. Dies gilt insbesondere für die Behauptungen, bei der Bundesrepublik Deutschland handele es sich um ein "Firmenkonstrukt", das Grundgesetz sei keine Verfassung, weshalb es der Bundesrepublik an der Staatsqualität fehle, die Besatzung durch die USA, Großbritannien, Frankreich und Russlands nach dem Zweiten Weltkrieg dauere an und die sogenannten "S.H.A.E.F.-Gesetze" gälten fort. Vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 103 ff.; Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2022, S. 120 ff. Diese ganz gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller der Ideologie der Reichsbürger- bzw. Selbstverwalterszene folgend die staatliche Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland ablehnt oder ignoriert, werden auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Der Einwand des Antragstellers, zentrales Element der Reichsbürgerideologie sei die "fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität" der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Repräsentanten und der bestehenden Rechtsordnung und eine "solche fundamentale Ablehnung" weise die angegriffene Entscheidung ihm nicht nach, verfängt nicht. Dabei lässt der Antragsteller außer Betracht, dass nach den dargestellten Maßstäben bereits geringe Zweifel daran, dass der Betroffene die Gewähr bietet, die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren, genügen, um die Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG zu verneinen. Daran hat sich das Verwaltungsgericht ersichtlich orientiert, indem es festgestellt hat, aus den Erkenntnismitteln ergäben sich erhebliche Zweifel an dem Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, da mit seinen Aussagen die Gültigkeit des Grundgesetzes insgesamt sowie die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und damit letztlich auch die Geltung der zentralen Kernprinzipien der Verfassung in Frage gestellt würden. Gleiches gilt für seine weitere Feststellung, daraus resultierten wiederum Zweifel daran, dass der Antragsteller die Geltung der Rechtsordnung als solche anerkenne und die Gewährung für deren strikte Befolgung, "auch im Hinblick auf die Bestimmungen zum Schutz des Luftverkehrs", böte. Um die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen auszuräumen, genügt es im Übrigen nicht, dass der Antragsteller anführt, bestimmte typische Merkmale für Anhänger der Reichsbürgerideologie nicht zu erfüllen. Für die Annahme, der Ideologie der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene anzuhängen, müssen ‑ ebenso wenig wie für eine Zuordnung zu dem Kreis von Personen, die unter der Sammelbezeichnung "Reichsbürger" zusammengefasst werden ‑ nicht alle dafür typischen Merkmale zugleich erfüllt sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2019 ‑ 20 B 822/18 -, juris, m. w. N., und vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris. Schon deshalb greift es ebenso wenig durch, wenn der Antragsteller vorbringt, er habe keinerlei Rechtsverstöße begangen, sei seiner Arbeit stets beanstandungsfrei nachgegangen und habe nicht den Austritt aus einer angeblichen "BRD GmbH" erklärt. Gleiches gilt für sein Vorbringen, er habe sich nicht auf den Fortbestand des Deutschen Reiches oder auf ein selbst definiertes Naturrecht berufen und ebenso wenig aufgrund von Menschenrechten oder einer UN-Resolution für sich das Recht zur Selbstverwaltung reklamiert. Darüber hinaus bleibt das Beschwerdevorbringen plausible Erklärungen für die vom Verwaltungsgericht festgestellten Äußerungen des Antragstellers schuldig. Der Antragsteller hat gegenüber staatlichen Stellen und Repräsentanten Äußerungen getätigt, die es nahelegen, dass er diesen die Legitimation abspricht. Das wird durch seinen Vortrag, er habe lediglich versucht, sich mit legaler, öffentlich verfügbarer Literatur ein differenziertes Meinungsbild zu verschaffen, was zu keinem tatsächlichen Handeln und zu keinen Maßnahmen seinerseits geführt habe, nicht ausgeräumt. Insbesondere lässt sich aufgrund dessen nicht nachvollziehen, dass er in seiner Nachricht vom 11. Mai 2023 an einen Lehrer seines Sohnes die "immer noch gültige Besatzungsmacht" und "Staatssimulation BRD" als gegeben hingestellt hat. An einer plausiblen Erklärung fehlt es ebenso im Hinblick auf seine Äußerungen in seiner E-Mail an die Staatliche Realschule W., in der er unter anderem ausgeführt hat, die Besatzung durch die USA, Großbritannien, Frankreich und Russland nach dem zweiten Weltkrieg bestehe fort und unter anderem die "SHAEF-Gesetze" gälten weiterhin. Gleiches gilt für seine für Personen, die der Reichsbürgerideologie anhängen, typischen Angaben gegenüber der Polizei am 14. Juni 2023, wonach die Bundesrepublik Deutschland kein souveräner Staat, sondern ein "Firmenkonstrukt" sei und die "SHAEF-Gesetze" in Deutschland weiterhin gültig seien, entbehrt das Beschwerdevorbringen ebenfalls. Der Verweis auf Rechte zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG oder Art. 19 AEMR) führt insofern nicht weiter. Inwieweit die fraglichen Äußerungen des Antragstellers die Annahme des Antragsgegners rechtfertigten, es sei eine "rechtsnationalistische Gesinnung" zu erkennen, kann vorliegend dahinstehen. Darauf hat jedenfalls der angegriffene Beschluss nicht abgestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.