Beschluss
4 A 591/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0416.4A591.24.00
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Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Senatsbeschluss vom 26.2.2024 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Senatsbeschluss vom 26.2.2024 wird zurückgewiesen. Gründe: Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung der Klägerin bereits deshalb unstatthaft ist, weil der Gesetzgeber mit Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung keine Anwendung mehr finden soll, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 1.2.2024 – 2 C 20.23 –, juris, Rn. 6, m. w. N., sie ist jedenfalls unbegründet. Sie bietet keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss vom 26.2.2024 zu ändern. Die Klägerin stützt sich in der Begründung ihrer Gegenvorstellung unter anderem darauf, sie sei in ihren Rechten aus Art. 3 GG und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dadurch verletzt, dass der Senat die gesetzlichen Vorschriften über die PKH-Bewilligung durch Anlegung eines den Überprüfungsmaßstab grob überschreitenden Maßstabs missachtet habe. Dieser Einwand greift nicht durch. Der Senat fordert in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Zulassungsantrag nach dem Vorbild der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 ‒ 5 PKH 12.15 D ‒, juris, Rn. 2, in ständiger Rechtsprechung auch von anwaltlich nicht vertretenen Klägern die Darlegung eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen so weit, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist, um die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO beurteilen zu können. Diese Rechtsprechung steht in Einklang mit Art. 47 der Grundrechtecharta, wonach Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Denn bei der Prüfung der Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann der nationale Richter im Einklang mit dieser Gewährleistung u. a. die begründeten Erfolgsaussichten des Klägers berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2010 ‒ C-279/09 ‒, DEB, Slg. 2010, I-13849 = juris, Rn. 45 f., 60 f. Die oben genannte Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe benachteiligt unbemittelte Kläger auch nicht unangemessen gegenüber bemittelten Klägern. Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet lediglich, den unbemittelten Rechtssuchenden einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.7.2020 – 1 BvR 631/19 –, juris, Rn. 28 und vom 13.3.1990 ‒ 2 BvR 94/88 u. a. ‒, BVerfGE 81, 347 = juris, Rn. 25, m. w. N. Mit den weiteren Einwänden wiederholt die Klägerin lediglich ihr bereits beschiedenes Prozesskostenhilfebegehren, ohne neue sachliche Gesichtspunkte vorzutragen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).