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Beschluss

18 A 287/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0419.18A287.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zeigen weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf, noch begründen sie einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkungen entfaltet. Vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2023 – 18 A 1807/22 –, juris, Rn. 4. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Zudem verlangt die Begründungspflicht, dass sich das Vorbringen mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Aufarbeitung des Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Berufung rechtliche Bedeutung haben. Vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 – 1 B 37.15 –, juris, Rn. 3. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert bereits keine konkrete Frage. Soweit er zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unter Punkt I. der Zulassungsschrift ausführt, die streitgegenständliche Ausweisung sei ein Eingriff in sein (Grund-)Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und erfordere eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose, die das Verwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß vorgenommen habe, weil es fernliegende und nicht hinreichend gesicherte Annahmen in die Prognose der Wiederholungsgefahr habe einfließen lassen und naheliegende, für den Kläger positive Umstände nicht ausreichend berücksichtigt habe, rügt er die Subsumtion des Verwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall. Inwiefern die geltend gemachten Subsumtionsmängel eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte oder verallgemeinerungsfähige bzw. für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen relevante Frage aufwerfen sollten, erschließt sich nicht. Insbesondere ergibt sich eine solche Relevanz nicht aus dem pauschalen Vorbringen, durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts drohe „eine erhebliche Grundrechtsverletzung des Klägers und weiterer Personen in vergleichbarer Lage“. In der Sache zeigt der Kläger mit dem Vorbringen unter Punkt I. der Zulassungsschrift auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (dazu 2.). 2. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche sind anzunehmen, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- oder Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, und vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 21 f., jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 8 f. Die Darlegung solcher Richtigkeitszweifel erfordert eine auf schlüssige Gegenargumente gestützte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2022 – 18 A 463/22 –, juris, Rn. 5 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. Vgl. zum Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 2020 – 10 B 18.19 –, juris, Rn. 7, und vom 14. Mai 2019 – 1 B 29.19 –, juris, Rn. 22; zum Berufungszulassungsrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2021 – 18 A 2147/19 –, vom 29. Juni 2020– 4 A 4007/19.A –, juris, Rn. 10, und vom 6. Februar 2020 – 6 A 566/19.A –, juris, Rn. 9. Nach diesen Maßgaben zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht auf. a. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Rechtmäßigkeit der in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 2. Dezember 2022 verfügten Ausweisung des Klägers. aa. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderliche Ausweisungsinteresse nicht vorliegen könnte. Das Verwaltungsgericht hat das Ausweisungsinteresse sowohl auf spezialpräventive (vgl. Urteil, Seite 17 ff.) als auch – selbständig tragend – auf generalpräventive Gründe (vgl. Urteil, Seite 21 ff.) gestützt. Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG nur aus spezialpräventiven Gründen erlaubt sei, die in seinem Fall nicht vorlägen, ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass die Vorschrift – wie das Verwaltungsgericht auf Seite 17 des angegriffenen Urteils zutreffend ausgeführt hat – hier nicht einschlägig ist. Sie bezieht sich nur auf Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen. Zu diesem (privilegierten) Personenkreis gehört der Kläger nicht. Nach den insoweit unwidersprochenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts war der Kläger, der kongolesischer Staatsangehöriger ist, zuletzt im Besitz einer bis zum 21. November 2013 geltenden Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG (vgl. Urteil, Seite 2). In der Sache setzt sich das Zulassungsvorbringen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht weiter auseinander. Im Übrigen zieht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel, es sei (auch) die für ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Das Verwaltungsgericht hat – soweit für das Zulassungsvorbringen von Belang – ausgeführt, bei der im Rahmen der Prüfung des spezialpräventiven Ausweisungsinteresses anzustellenden Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohe, seien die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts seien bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Nach diesen Maßgaben stelle das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, weil damit zu rechnen sei, dass er erneut – mit seinen letzten Straftaten vergleichbare – Straftaten zum Nachteil des hohen Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit von Personen begehen werde. Mit dem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger nicht auf, dass für ihn positive Umstände im Rahmen der – vom Verwaltungsgericht im Einzelnen näher begründeten – Prognoseentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden wären oder diese auf nicht hinreichend gesicherten Tatsachen oder nicht nachvollziehbaren Annahmen beruhen würde. Dass das Vollzugsverhalten des Klägers ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt T. vom 3. Februar 2022 während des bis dahin dort erfolgten Vollzugs überwiegend beanstandungsfrei gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht – wie der Kläger in der Zulassungsschrift selbst feststellt – ausdrücklich berücksichtigt (vgl. Urteil, Seite 19). Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass seit dem Bericht vom 3. Februar 2022 hinsichtlich des Strafvollzugs allerdings auch negative Verhaltensweisen des Klägers zu verzeichnen gewesen seien, die grundsätzliche Verhaltensprobleme widerspiegelten, wie mehrere Regelverstöße bei einem Einsatz im anstaltseigenen Garten- und Landschaftsbau, mangelndes Verantwortungsbewusstsein, mangelnde Selbstdisziplin und Absprachefähigkeit sowie ein fehlender Wille, die notwendigen Fähigkeiten zu erlernen (vgl. Urteil, Seite 19 f.), setzt sich die Zulassungsbegründung nicht hinreichend auseinander. Die bloße Behauptung, sein Vollzugsverhalten sei „mit Ausnahme eines hier nicht zu unterschlagenden BtM-Verstoßes im offenen Vollzug am 16.08.2021 […] und einer versuchten Freizeiterschleichung durch eine (ggf. vermeintliche) Coronainfektion“ beanstandungsfrei gewesen, reicht dazu ersichtlich nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls ausdrücklich berücksichtigt, dass der Kläger in den Jahren 2019 und 2020 zeitweise als Barkeeper tätig war, zunächst den Hauptschulabschluss erworben, später auch die Fachoberschulreife erreicht, am 1. August 2023 eine Ausbildung zum Maler und Lackierer begonnen und laut Arbeitszeugnis vom 29. November 2023 bisher beanstandungsfrei absolviert hat (vgl. Urteil, Seiten 4, 15, 19 und 21). Inwiefern die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts „[m]it Blick auf die nunmehr zukunftsorientierte Erwerbstätigkeit des Klägers […] unvollständig“ geblieben sein sollte, erschließt sich nicht. Der Kläger dringt nicht mit dem Vorbringen durch, das Verwaltungsgericht hätte aus seiner bisherigen Biografie nicht ohne Weiteres schließen dürfen, dass seine jetzige wirtschaftliche Integration auch für die Zukunft nicht geeignet sei, eine erneute Straffälligkeit zu verhindern. Das Verwaltungsgericht hat u. a. ausgeführt, aus dem Erreichen der Fachoberschulreife (in beachtlich kurzer Zeit) und dem Beginn der Ausbildung könne nichts durchgreifend Positives für den Kläger gefolgert werden, weil er sich schon früher in vergleichbaren Situationen als leistungsbereit und erfolgreich gezeigt habe, ohne dass sich letztlich an der von ihm ausgehenden Gefahr etwas geändert habe. So habe er in der Haft zwar den Schulabschluss nach Klasse 9 erworben, dennoch sei er danach wieder (erheblich) strafrechtlich in Erscheinung getreten, indem er am 15. September 2018 eine gefährliche Körperverletzung begangen habe, für die er mit Urteil vom 7. Februar 2020 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei (vgl. Urteil, S. 21). Die unsubstantiierte Behauptung: „Es liegt nahe, dass der Kläger im Zeitpunkt der letzten Tatbegehung, obgleich unter dem Eindruck abstrakter Strafandrohung, die Erfahrung ernsthafter, konkreter Existenzängste allein auf Grund seines noch jungen Alters noch nicht gemacht hatte, sondern solche Existenzängste erstmals durch die weitere Haft, die drohende Ausweisung aber auch durch den Einstieg ins Erwachsenenalter und letztlich den Beginn der Ausbildung erfahren hat. Es ist daher durchaus vorstellbar, dass die dem Kläger durch den letzten Strafvollzug vor Augen geführte Gefährdung seiner ihm zwischenzeitlich erst bewussten wirtschaftlichen Existenz, diesen künftig von einer Straftatenbegehung abschrecken wird, das heißt der Strafvollzug seine resozialisierende Wirkung nunmehr tatsächlich entfaltet.“, genügt ersichtlich nicht, um die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger selbst („Es ist daher durchaus vorstellbar […]“) nur auf die bloße Möglichkeit und nicht auf eine für eine positive Gefahrenprognose erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straffreiheit abstellt. Die Beklagte hatte dem Kläger nach den insoweit unwidersprochenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zudem schon im Mai 2018 – und damit vor der letzten Tatbegehung am 15. September 2018 – mitgeteilt, dass seine letzte rechtskräftige Verurteilung den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung erfülle, von der lediglich aufgrund seines langjährigen Aufenthalts und der bestehenden familiären Bindungen im Rahmen der Ermessensausübung abgesehen werde, er im Fall einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung aber nicht mit einer erneuten Entscheidung zu seinen Gunsten rechnen könne (vgl. Urteil, Seite 19). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht in die negative Gefahrenprognose nicht nur einfließen lassen, dass der Kläger sich auch in der Vergangenheit durch schulische Erfolge nicht von der Begehung von Straftaten habe abbringen lassen, sondern auch darauf abgestellt, dass er die den Straftaten zugrundeliegende Gewalt- und Suchtproblematik bisher nicht bearbeitet habe (vgl. Urteil, Seite 20). Dem setzt die Zulassungsbegründung nichts entgegen. Mit Blick auf die bislang unbearbeitete Gewalt- und Suchtproblematik überzeugt auch das Vorbringen nicht, der Kläger sei bei der Begehung der Straftaten Jugendlicher bzw. Heranwachsender gewesen und die letzte Tat am 15. August 2018 liege bereits über fünf Jahre zurück. Auch die Würdigung der Sozialprognose seiner Bewährungshelferin vom 19. Oktober 2023 durch das Verwaltungsgericht zieht der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel. Soweit er vorbringt, er komme danach seinen Pflichten im Rahmen der Führungsaufsicht nunmehr beanstandungsfrei nach, setzt er sich bereits nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass die beschränkende Wirkung der Führungsaufsicht nicht mit einem unbeaufsichtigten Verhalten gleichgesetzt werden könne, weil ein Verhalten unter Aufsicht wegen der Hilfestellung einerseits und der damit einhergehenden Gefahr negativer Konsequenzen andererseits keinen unmittelbaren Rückschluss darauf zulasse, ob eine Person ohne Hilfestellung aus freien Stücken die Rechtsordnung einhält (vgl. Urteil, S. 20 f.). Der Vortrag, ausweislich der Sozialprognose könne die Bewährungshelferin eine „Nachreifung und damit eine positive Tendenz“ erkennen, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat insoweit ausgeführt, trotz einer für die Bewährungshelferin erkennbaren Nachreifung des Klägers gehe auch sie nach allem derzeit davon aus, dass sich zunächst zeigen müsse, ob es ihm dauerhaft gelingen werde, die Ausbildungsstelle beizubehalten und er vor allen Dingen ernsthaft und engagiert Bereitschaft zeige, sich in entsprechend intensivem diagnostischen und therapeutischen Rahmen mit seinen manifestierten Problemlagen auseinanderzusetzen (vgl. Urteil, S. 21). Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich das Verwaltungsgericht nicht darauf hätte stützen dürfen, dass sich der Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 keine hinreichend belastbare positive Prognose über eine künftige Straffreiheit entnehmen lässt. Zwar führt die Bewährungshelferin in der Sozialprognose vom 19. Oktober 2023 aus, dass sie vor dem Hintergrund der erst kurzen Zusammenarbeit mit dem Kläger im Rahmen der Führungsaufsicht noch nicht in der Lage sei, eine dezidierte Sozialprognose zu stellen und dies erst in frühestens sechs Monaten möglich sei. Allein dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht die Sozialprognose vom 19. Oktober 2023 im für die nach § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffende Gefahrenprognose maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 21, und vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 – 18 A 2735/15 –, juris, Rn. 29, nicht hätte zugrunde legen dürfen. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte „ggf.“ eine weitere Stellungnahme der Bewährungshelferin abwarten müssen, zeigt der Antragsteller auch keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel auf (dazu 3.). Die Relevanz des Vorbringens, „die bisherige Stellungnahme (der Bewährungshelferin vom 19. Oktober 2023, Anm. des Senats) gibt jedenfalls keinen Anlass, von einer vom Kläger ausgehenden bestehenden Gefahr auszugehen“, erschließt sich nicht. Ausgangspunkt der Gefahrenprognose sind die vom Kläger in der Vergangenheit begangenen Straftaten (gegen die körperliche Unversehrtheit) bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung. Dass eine solche Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehen würde, lässt sich der Sozialprognose vom 19. Oktober 2023 nach der durch die Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Frage gestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht mit hinreichender Belastbarkeit entnehmen. bb. Der Kläger zeigt mit der Zulassungsbegründung auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG getroffenen Abwägungsentscheidung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und seinen privaten Bleibeinteressen (Urteil, Seite 23 ff.) auf. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erfolgenden Abwägung des Interesses an der Ausreise mit den Bleibeinteressen des Klägers seien gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Dieser Kriterienkatalog sei nicht abschließend. Es sei vielmehr geboten, auch die so genannten Boultif/Üner-Kriterien zur Anwendung zu bringen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1, 2 EMRK im Hinblick gerade auf Ausweisungen entwickelt habe und seitdem in ständiger Rechtsprechung namentlich auf Ausweisungen von im Staat des Aufenthalts geborenen Ausländern anwende, sofern diese im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung ausgewiesen werden sollen. Im Fall des Klägers liege mit Blick auf die Verurteilungen durch das Amtsgericht R. vom 24. August 2016 wegen vorsätzlicher Körperverletzung (unter Einbeziehung vorangegangener Verurteilungen) zu einer Einheits-Jugendstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten sowie durch das Amtsgericht U. vom 7. Februar 2020 wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Jugendstrafe ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Die letztgenannte Verurteilung erfülle zudem die Voraussetzungen eines besonders schwer wiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. b AufenthG. Zudem begründeten die Verurteilungen vom 23. Oktober 2014 (durch das Amtsgericht U. wegen Diebstahls und Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung), vom 9. April 2015 (durch das Amtsgericht U. wegen gefährlicher Körperverletzung) und vom 24. August 2016 (siehe oben) jeweils ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Dagegen lägen in der Person des Klägers weder besonders schwer wiegende noch schwer wiegende typisierte Bleibeinteressen im Sinne von § 55 Abs. 1 bis 3 AufenthG vor. Zu seinen Gunsten sei indes zu berücksichtigen, dass er sich Zeit seines Lebens im Bundesgebiet aufgehalten und hier eine wesentliche Prägung erfahren habe. Er habe im Bundesgebiet die Schule besucht, die er allerdings zunächst ohne Abschluss verlassen habe. Zudem sei er legalen bezahlten Tätigkeiten nachgegangen. Seine Familie lebe ebenfalls im Bundesgebiet. Der Kläger habe weiterhin – wie teilweise auch während seiner Inhaftierungen – Kontakt zu ihr. Die für den Verbleib des Klägers in Deutschland sprechenden Umstände würden jedoch durch die dagegen sprechenden Umstände überwogen. Zwar stelle die Ausweisung einen erheblichen Eingriff insbesondere in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Dieser Eingriff sei aber gemessen an dem auf dem Spiel stehenden hohen Schutzgut Dritter verhältnismäßig und dem Kläger zumutbar. Zunächst könne von einer gelungenen sozialen Integration des Klägers in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in Anbetracht der Schwere und Vielzahl der die Ausweisung veranlassenden Straftaten sowie des Umstands weiterer Verurteilungen des Klägers seit seiner Jugendzeit nicht ausgegangen werden. Hinzu komme, dass der Kläger zwar einen – zudem in kurzer Zeit erworbenen – Schulabschluss besitze und eine Ausbildung begonnen habe, aber keine Ausbildung beendet habe. Dem Kläger sei es schließlich zumutbar, in der Demokratischen Republik Kongo zu leben. Er habe die Möglichkeit, sich dort zu integrieren. Er spreche zwar nach eigenen Angaben weder Französisch noch Lingala, verstehe es aber, weshalb eine – wenn auch voraussichtlich schwere – Eingewöhnung in die aktuellen Gegebenheiten und sozialen Strukturen in der Demokratischen Republik Kongo und der Aufbau eines Privatlebens für den in Deutschland geborenen, aber arbeitsfähigen Kläger nicht unmöglich oder unzumutbar sei, weil er Beziehungen zu vielen seiner in Deutschland lebenden Verwandten habe, die ihm – nicht nur finanziell – auch aus der Ferne zur Seite stehen könnten. Hinsichtlich der Schwierigkeiten mit der französischen Sprache oder mit Lingala sei der Kläger zudem auf die Möglichkeit von Übersetzungsprogrammen in entsprechenden digitalen, über Mobiltelefon benutzbaren Anwendungen zu verweisen. Das pauschale Vorbringen, er sei faktischer Inländer und die Ausweisung greife daher unverhältnismäßig in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ein, genügt ersichtlich nicht, um die obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. Auch die Ausweisung einer Person, die aufgrund ihrer Verwurzelung in Deutschland und der damit korrespondierenden Entwurzelung im Heimatland als faktischer Inländer behandelt werden muss, ist nicht von vornherein unzulässig. Vielmehr ist der besonderen Härte, die mit einer solchen Ausweisung einhergeht, durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können, sowie im Rahmen der Interessenabwägung durch eine besonders sorgfältige Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits, Rechnung zu tragen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 – 1 C 32.22 –, juris, Rn. 17, m. w. N. (auch zur Rechtsprechung des EGMR, des EuGH und des BVerfG). Der Kläger zeigt mit der Zulassungsbegründung nicht auf, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts diesen rechtlichen Anforderungen nicht genügen könnten. Soweit er geltend macht, seine Verwurzelung im Bundesgebiet fuße auf seinem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt von Geburt an und er sei durch Art. 8 EMRK davor geschützt, sämtliche freundschaftlichen, beruflichen oder andere private Kontakte, die er hier in den letzten 25 Jahren geknüpft, gepflegt und vertieft habe, aufgeben zu müssen, setzt er sich insbesondere nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass von einer gelungenen sozialen Integration in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in Anbetracht der Schwere und Vielzahl der die Ausweisung veranlassenden Straftaten sowie des Umstands weiterer Verurteilungen seit seiner Jugendzeit nicht ausgegangen werden könne. Allein der (zutreffende) Hinweis darauf, dass sich im Rahmen der Abwägungsentscheidung eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise ebenso verbietet wie eine „mathematische Abwägung“ im Sinne eines bloßen Aufzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 – 18 A 610/14 –, juris, Rn. 79; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 –, juris, Rn. 142, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Gleiches gilt für den Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 54 ff. AufenthG a. F., nach der es nicht zulässig ist, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu bestimmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 –, juris, Rn. 42. Der Kläger zeigt mit der Zulassungsbegründung nicht ansatzweise auf, dass das Verwaltungsgericht diese Maßstäbe nicht beachtet hat. Er macht insoweit lediglich geltend: „Vor diesem Hintergrund überwiegt der Verstoß des Antragstellers gegen aufenthaltsrechtliche (sic!) Bestimmungen nicht automatisch sein Interesse an dem Verbleib in Deutschland.“ Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei den der Ausweisung zugrundeliegenden Anlasstaten nicht um aufenthaltsrechtliche Verstöße, sondern (insbesondere) um Körperverletzungsdelikte handelt, ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nicht von einem automatischen Überwiegen des (typisierten) öffentlichen Ausweisungsinteresses ausgegangen ist. Vielmehr hat es sowohl bei der im Rahmen der Bestimmung des spezialpräventiven Ausweisungsinteresses anzustellenden Gefahrenprognose als auch bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und den privaten Bleibeinteressen des Klägers umfassend auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Abwägungsentscheidung ergeben sich auch nicht aus der pauschalen Behauptung des Klägers, er verfüge infolge seines lebenslangen Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat Deutschland, dass ihm ein Leben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug habe, schlechterdings nicht zugemutet werden könne. Insoweit fehlt eine Auseinandersetzung mit den oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit eines Lebens in der Demokratischen Republik Kongo (vgl. Urteil, Seite 29 f.). Gleiches gilt für den Vortrag, das Verwaltungsgericht habe „die naheliegenden Umstände“ unberücksichtigt gelassen, dass er seine Ausbildung „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ im Ausland nicht werde fortsetzen können. Ungeachtet dessen, dass es fernliegend erscheint, das Verwaltungsgericht könnte diesen ganz offensichtlichen Umstand nicht vor Augen gehabt haben, legt der Kläger nicht ansatzweise dar, warum allein aus dem Abbruch der Ausbildung in Deutschland die Unzumutbarkeit eines Lebens in der Demokratischen Republik Kongo folgen sollte. b. Der Kläger stellt mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, er habe keinen Anspruch auf die (hilfsweise beantragte) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. Urteil, Seite 32). Soweit das Verwaltungsgericht insoweit selbständig tragend mangels vorheriger Befassung der Beklagten mit einem solchen Begehren bereits das Rechtschutzinteresse für die Klage verneint hat, setzt die Zulassungsbegründung dem schon nichts entgegen. Im Übrigen verfängt aus den oben aufgezeigten Gründen auch der Vortrag des Klägers nicht, die Ausreise in die Demokratische Republik Kongo sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich unmöglich, weil ihm infolge seines lebenslangen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Leben im Land seiner Staatsangehörigkeit nicht zuzumuten sei. Allein aus der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Unmöglichkeit der Ausreise folgt zudem entgegen der Ansicht des Klägers hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht bereits eine Ermessensreduzierung auf Null. 3. Die Zulassungsbegründung zeigt auch keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel i.S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf. Der Kläger macht als Verfahrensfehler (sinngemäß) eine mangelhafte Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend. Er trägt dazu vor, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Umstand hätte auseinandersetzen müssen, dass die im Rahmen der Prüfung des (spezialpräventiven) Ausweisungsinteresses bzw. der insoweit relevanten Wiederholungsgefahr berücksichtigte Sozialprognose seiner Bewährungshelferin vom 19. Oktober 2023 noch nicht „vollständig dezidiert“ habe sein können und das Verwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme der Bewährungshelferin „ggf.“ hätte abwarten müssen. Das relativierende Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte „ggf.“ eine weitere Stellungnahme der Bewährungshelferin abwarten müssen, dürfte im Hinblick auf den behaupteten Verfahrensmangel bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügen. Zudem kann ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel bei einem – wie hier – anwaltlich vertretenen Beteiligten nur dann angenommen werden, wenn das Gericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2023 – 6 A 702/22 –, juris, Rn. 19 f., m. w. N., und vom 14. Januar 2019 – 1 A 603/17 –, juris, Rn. 27. Einen förmlichen Beweisantrag hat der schon erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Dass sich die Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht aufdrängen musste, legt er mit der Zulassungsbegründung nicht ansatzweise dar. Vielmehr lässt er durch die Formulierung, das Verwaltungsgericht hätte „ggf.“ eine weitere Stellungnahme der Bewährungshelferin abwarten bzw. einholen müssen, selbst offen, ob aus seiner Sicht eine weitere Beweiserhebung erforderlich gewesen wäre oder nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).