Beschluss
4 B 218/24 und 4 E 174/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0419.4B218.24UND4E174.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und die beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung der Abänderung der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15.2.2024 werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und die beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung der Abänderung der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15.2.2024 werden abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht die mit der Formulierung „gegen die aktenkundigen Entscheidungen lege ich hiermit ALLE statthaften RECHTSMITTEL ein“ versehene Eingabe des Antragstellers, die am 1.3.2024 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, als Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15.2.2024 über die Ablehnung der Abänderung der Entscheidung in dem vorangegangenen Verfahren 11 L 1123/23 und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das dortige Verfahren. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers. Eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde gegen die Sachentscheidung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. Eine von ihm eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wäre im Falle der Zurückweisung mit Kosten verbunden. Gegen die Vollstreckung u. a. derartiger Gerichtskostenforderungen wehrt sich der Antragsteller, der in beiden Instanzen um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, jedoch gerade mit dem vorliegenden Verfahren. Diese Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Abänderungsantrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner in Abänderung des Beschusses des Verwaltungsgerichts vom 9.10.2023 ‒ 11 L 1123/23 ‒ verpflichtet werden soll, Gerichtskostenforderungen niederzuschlagen und keine Vollstreckung vorzunehmen, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gleiches gilt für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dies ist dem Kläger bereits in dem ebenfalls von ihm auf Niederschlagung von Gerichtskosten geführten Verfahren 4 B 43/24 u. a. ebenso mitgeteilt worden wie ihm angekündigt worden ist, der Senat werde die nach Bekanntgabe dieser Entscheidung eingehenden vergleichbaren Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Antragstellers bei unveränderter Sachlage zwar prüfen, aber nicht mehr förmlich bescheiden oder beantworten, sondern, sofern eine Prüfung ergibt, dass keine andere Vorgehensweise angezeigt ist, nur noch zu den Akten nehmen. Angesichts dessen erübrigen sich weitere Ausführungen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).