Beschluss
12 A 1883/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0424.12A1883.22.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Der ausdrücklich allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger macht zunächst geltend, das Gericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Sachverhalt vollständig ermittelt habe, obwohl dies in Bezug auf "Ursachen und Folgen" seiner Arbeitsunfähigkeit pflichtwidrig unterblieben sei. Bei krankheitsbedingten Kündigungen sei das Integrationsamt verpflichtet, dies aufzuklären. Dabei sei regelmäßig die Einholung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich. Die vorliegenden betriebsärztlichen Stellungnahmen und die vom Arbeitsgericht eingeholten Sachverständigengutachten beantworteten die Frage nicht. Dieser Vortrag geht nicht hinreichend auf die Umstände des vorliegenden Falles und die diesbezüglichen Annahmen des Verwaltungsgerichts ein. Es liegt auf der Hand, dass die Notwendigkeit, den Ursachen und Folgen bestehender Erkrankungen des Arbeitsnehmers im schwerbehindertenrechtlichen Zustimmungsverfahren nachzugehen, nicht nach einem absoluten einheitlichen Maßstab zu beurteilen ist, sondern von den jeweiligen krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen und den im Einzelfall anzutreffenden betrieblichen bzw. arbeitsplatzbezogenen Gegebenheiten abhängt. Daher greift auch der pauschale Einwand zu kurz, die vorliegenden ärztlichen Unterlagen seien insoweit unzureichend. Welche konkreten Aufklärungsdefizite der Kläger mit Blick auf sein spezifisches Krankheitsbild sieht, legt er nicht dar. Auch soweit der Kläger meint, es seien keine bzw. "jedenfalls keine ausreichenden" Ermittlungen zu seinem Arbeitsplatz gemacht worden, "insbesondere zu der Frage, ob der Arbeitsplatz leidensgerecht" gewesen sei, vermag er ernstliche Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen. Von einem Fehlen jeglicher Ermittlungen dazu, inwieweit sein früherer (letzter) Arbeitsplatz im Betrieb der Beigeladenen leidensgerecht war, kann schon angesichts der eingeholten Stellungnahmen des Betriebsarztes Dr. med. B. vom 31. Juli 2015 und vom 2. September 2015 sowie dessen Anhörung in der Besprechung am 10. Dezember 2015 keine Rede sein. In diesem Zusammenhang mangelt es dem Einwand, die Ermittlungen reichten jedenfalls nicht aus, gleichfalls an der notwendigen Substanz. Das gilt auch in Anbetracht der in der Zulassungsbegründung angesprochenen anwaltlichen Schriftsätze des Klägers vom 19. August 2015 und vom 6. Februar 2017, insbesondere für die dort geltend gemachte "Metallbelastung bzw. Metallstaubbelastung in der Z-Halle". Mit dem Vortrag, diese Belastung sei trotz des vorhandenen Abzugs "sehr hoch", kann der Kläger nicht in Frage stellen, dass sein Arbeitsplatz leidensgerecht war, wenn er auf der anderen Seite eingesteht, der von der Beigeladenen zur Verwaltungsakte gereichte Messbericht belege, "dass die Grenzwerte eingehalten werden". Unverständlich bleibt der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht prüfe, wie auch schon der Beklagte, "nur die arbeitsrechtliche bzw. kündigungsschutzrechtliche Wirksamkeit der Kündigung". Auf die Wirksamkeit der Kündigung ist das Verwaltungsgericht lediglich insofern eingegangen, als es davon ausgegangen ist, "dass kein Fall eines arbeitsrechtlich evident unzulässigen Kündigungsverlangens vorliegt, dessen Berücksichtigung bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung überwiegend bejaht wird" (S. 7 des Urteils). Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe mit seiner Würdigung betreffend die negative Gesundheitsprognose eine solche Prüfung (der Wirksamkeit der Kündigung) vorgenommen, geht dies an den Entscheidungsgründen ersichtlich vorbei. Die negative Gesundheitsprognose hat das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung, ob die streitige Zustimmungsentscheidung ermessensfehlerfrei zustande gekommen ist, in den Blick genommen (vgl. S. 8 f. des Urteils). Das ist nicht zu beanstanden, weil das Integrations- bzw. Inklusionsamt im vorliegenden Zustimmungsverfahren eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, bei der das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen war, vgl. zu dieser Anforderung nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 5 B 90.03 -, juris Rn. 6, m. w. N., und die weitere voraussichtliche Entwicklung krankheitsbedingter Ausfallzeiten des Klägers insoweit eine offensichtliche Abwägungsrelevanz hatte. Ernstliche Richtigkeitszweifel folgen auch nicht aus dem Einwand des Klägers, bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hätte Berücksichtigung finden müssen, dass die Beigeladene ihn "in Kenntnis der Einschränkungen […] über Jahre auf einem nicht leidensgerechten Arbeitsplatz beschäftigt und ihn nicht auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz versetzt" habe. Dass sein Arbeitsplatz im Betrieb der Beigeladenen in tatsächlicher Hinsicht nicht leidensgerecht war, zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig und substantiiert auf. Für ein solchen Mangel geben weder das angesprochene Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. April 2010 - 12 Sa 123/10 - noch der Verweis auf eine - nicht belegte - Äußerung des Arbeitsmediziners Dr. M. etwas Stichhaltiges her. Auch der weitere Zulassungsvortrag ist in dieser Hinsicht unergiebig; insoweit genügt es für die Darlegung von Richtigkeitszweifeln nicht, pauschal zu bemängeln, es habe nie eine "nachvollziehbare Prüfung" stattgefunden, "ob der Arbeitsplatz des Klägers leidensgerecht war bzw. ist". Der Kläger vermag auch nicht mit seinem Vorhalt durchzudringen, das Verwaltungsgericht habe "völlig unberücksichtigt" gelassen, "dass gerade dann, wenn die Kündigung - wie hier - auf Gründe gestützt wird, die mit der Behinderung in Zusammenhang stehen, an die Zumutbarkeit" - der Sache nach gemeint sein dürfte die Unzumutbarkeit - "der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besonders hohe Anforderungen zu stellen sind". Denn das Verwaltungsgericht hat diese qualifizierten Anforderungen seiner Prüfung zugrunde gelegt (vgl. S. 7 und 9 des Urteils). Dass sie bei der Subsumtion außer Acht geblieben sind, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen nicht und wird vom Kläger auch nicht dargelegt. Weiter rügt der Kläger, der "Schutzgedanke des SGB IX" habe nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX a. F. (entspricht § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX n. F.), wonach schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung haben, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Dieser Vortrag greift nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die besagte Vorschrift im schwerbehindertenrechtlichen Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung als abwägungsrelevant zu berücksichtigen war. Denn der Kläger zeigt mit seiner Zulassungsbegründung weder auf, dass der Anspruch des Arbeitnehmers aus dieser Norm mehr verlangt als die Bereitstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, noch, dass der Arbeitsplatz des Klägers bei der Beigeladenen nicht leidensgerecht war; zum letztgenannten Punkt wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung führt auch nicht der nachfolgende Vortrag des Klägers zu § 81 Abs. 3 SGB IX a. F. (entspricht § 164 Abs. 3 SGB IX n. F.). Seine Auffassung, wonach die Norm den Schwerbehinderten "ebenso wie § 81 Abs. 4 SGB IX einen klagbaren Anspruch" vermitteln soll, findet in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung keine Grundlage. Vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2019 - 6 AZR 329/18 -, juris Rn. 47, m. w. N. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts bestünden durchaus Möglichkeiten des Arbeitgebers zur Inanspruchnahme von Mitteln des Integrationsamtes zum Ausgleich von Minderleistungen eines Arbeitsnehmers, konkret nämlich auf der Grundlage von § 27 SchwbAV. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV können Arbeitgeber Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten, die u. a. mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind, der nach Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen ist (§ 155 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis d SGB IX), vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. Absatz 2 der Vorschrift definiert außergewöhnliche Belastungen als überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entstehen und für die die Kosten zu tragen für den Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar ist. In seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 25. Juni 2020 hat der Beklagte zur Inanspruchnahme von Leistungen nach der vorgenannten Vorschrift ausgeführt, ein Beschäftigungssicherungszuschuss (von dem Kläger "Minderleistungsausgleich" genannt) könne nicht gezahlt werden, um Fehlzeiten auszugleichen. Diese seien vom Arbeitgeber zu tragen. Das rechtliche Instrument des Beschäftigungssicherungszuschusses ziele auf eine Förderung für einen Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung während seiner Arbeitszeit nicht vollumfänglich erbringen könne. Beim Kläger gehe es hingegen um die krankheitsbedingten Ausfälle, die auch zukünftig zu erwarten seien. Dass dieser Standpunkt des Beklagten unzutreffend ist, erschließt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. In der Kommentarliteratur zu § 27 SchwbAV wird mit Blick auf den Begriff der "außergewöhnlichen Belastung" ausgeführt, es müsse sich zum einen um besonders hohe Aufwendungen handeln, die überdurchschnittlich seien, und die Kostentragung müsse zum anderen dem Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar sein. Danach gehe es mithin um zusätzliche Belastungen, so dass nicht etwa der normale Arbeitslohn für den schwerbehinderten Beschäftigten darunter falle. Der normale Arbeitslohn sei keine unzumutbare außergewöhnliche Belastung, auch wenn der betreffende Beschäftigte nicht die volle Leistung eines normalen Arbeitnehmers erbringe. Vielmehr gehe es hier um zusätzliche Belastungen, etwa für Begleitpersonen oder Vorlesekräfte, bzw. um zusätzliche Leistungen für die Betreuung während der Arbeitszeit und in den Pausen. Als außergewöhnliche Belastung kämen auch die Kosten der Arbeitsassistenz (§ 17 Abs. 1a SchwbAV) in Betracht. Vgl. Pahlen, in: Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Westphal/Krohne, SchwbAV, 15. Aufl. 2024, § 27 Rn. 2, m. w. N. Diese Sichtweise deckt sich mit den "Richtlinien zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen - Richtlinien zu § 27 SchwbAV" (Anlage 2 zum RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 19. Februar 2002 - 223 - 3277.22 - 3277.23 -, MBl. NRW 2003 S. 141). Darin heißt es unter Ziffer 4.1.3: "Zeiten der Arbeitsunfähigkeit allein, d. h. ohne zusätzliche über die Lohnkostenzahlung hinausgehende Aufwendungen, stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar." Der Kläger zeigt weder auf, dass § 27 SchwbAV dementgegen eine Gewährung von Zuschüssen zum Ausgleich bloßer Fehlzeiten schwerbehinderter Arbeitnehmer ermöglicht, noch, dass für seine persönlichen Arbeitszeiten ein minderleistungsbedingter Ausgleich nach dieser Vorschrift in Betracht käme. 2. Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe "weder die Ursachen noch die Folgen" seiner Erkrankung "aufgeklärt", kann die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines möglicherweise sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangels zugelassen werden. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 -, juris Rn. 11, und vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Der auch erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger hat von der Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Beweisanträge zu stellen, um damit auf eine aus seiner Sicht gebotene Aufklärung hinzuwirken, keinen Gebrauch gemacht. Dass sich eine Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese davon abgesehen hat, dem Zulassungsantrag des Klägers durch einen eigenen Sachantrag entgegenzutreten und sich hierdurch einem Kostenrisiko auszusetzen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar .