Urteil
10 D 278/20.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0426.10D278.20NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 00a „Gewerbe- und Industriegebiet westl. der T. Straße“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 00a „Gewerbe- und Industriegebiet westl. der T. Straße“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen die 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 00a „Gewerbe- und Industriegebiet westl. der T. Straße“ (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer des mit einem von ihm bewohnten Haus bebauten Grundstücks I. 30 in Y. (Gemarkung C., Flur 0, Flurstück 2322), das mit seiner südlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Das etwa 2,56 ha große Plangebiet befindet sich unmittelbar westlich der B 02. Es umfasst in seinem südlichen Bereich einen nördlichen Teil der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00a „Gewerbe- und Industriegebiet westl. der T. Straße“ und erstreckt sich auf ein bislang unbeplantes Gebiet in nördlicher Richtung, das im Nordwesten unmittelbar hinter der Straße I. endet. Im Norden reicht das Plangebiet bis in den Bereich der Straße I., umfasst dabei aber nur ein westliches, im Wesentlichen unmittelbar vor dem Grundstück des Antragstellers gelegenes Teilstück der Straße, nicht hingegen den östlich davon befindlichen Kreuzungsbereich I. /X.-straße/B 02, der zum Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 01 „Gewerbe- und Industriegebiet G. III“ der Antragsgegnerin gehört. Das Plangebiet wurde bislang weit überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Südlich und östlich des Plangebiets befinden sich Industrie- und Gewerbegebiete, unmittelbar nördlich und vereinzelt westlich ist Wohnbebauung vorhanden, im Nordwesten schließt sich das Waldstück „C. “ an. Der Regionalplan Q. stellt das Plangebiet in seinem nördlichen und östlichen Teil als Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, im Übrigen als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dar. Die am 19. Dezember 2019 bekanntgemachte 28. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin sieht für das Plangebiet gewerbliche Bauflächen vor. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 8. März 2017 die Aufstellung des Bebauungsplans. Nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 9. März 2017 wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit am 27. November 2018 eine Bürgerversammlung durchgeführt. In der Zeit vom 12. November 2018 bis zum 19. Dezember 2018 fand die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 wies der Kreis O. auf immissionsschutzrechtliche Bedenken hin. In einem Abstand von bis zu 50 m zu Wohngebäuden empfahl er, die Zulässigkeit auf ausschließlich das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe zu begrenzen. Ferner regte er an, statt einer Zufahrt über die Straße I., bei der schädliche Umwelteinwirkungen wegen der nördlich gelegenen Wohnhäuser nicht auszuschließen seien, eine zentrale Erschließungsstraße von der B 02 aus in das geplante Industriegebiet zu führen. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 7. Juni 2019 bis einschließlich 11. Juli 2019, was am 28. Mai 2019 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht wurde. In der Bekanntmachung erfolgte der Hinweis, dass mit dem Bebauungsplan die Ausweisung von Gewerbe- und Industrieflächen verfolgt werde und Stellungnahmen zu dem Entwurf vorgetragen werden könnten. Zudem wurde auf vorliegende „allgemeine Umweltinformationen“ hingewiesen, die tabellarisch mit den Spalten Themenblock, Umweltinformationen und Kurzinhalt dargestellt wurden. Parallel zu der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs fand die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. In seiner Sitzung am 13. November 2019 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung, die am 19. Dezember 2019 im Amtsblatt bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan setzt die überwiegenden Flächen des Plangebiets als Industriegebiete fest. Nach den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.1 sind dort Nutzungen gemäß § 9 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig und die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO genannten Nutzungen nicht zulässig. Zudem erfolgt eine Unterteilung der Industriegebiete in drei Kategorien. In dem im Nordwesten sowie im Westen des Plangebiets gelegenen Industriegebiet N. sind nur Betriebe und Anlagenarten zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In dem sich etwa mittig im Plangebiet von Südwesten nach Nordosten erstreckenden Industriegebiet Nl 1 und dem im Südosten des Plangebiets befindlichen Industriegebiet Nl 2 werden unter Bezugnahme auf Anlage 1 zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -V-3- 8804.25.1 vom 6. Juni 2007 (im Folgenden: Abstandsliste NRW) bestimmte Anlagen für nicht bzw. ausnahmsweise zulässig erklärt. Im Norden des Plangebiets setzt der Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche fest, die den westlichen, im Wesentlichen vor dem Grundstück des Antragstellers verlaufenden Teil der Straße I. umfasst. Südlich der Straßenverkehrsfläche, etwa vor dem Grundstück I. 17 beginnend und in westliche Richtung bis zur B 02 und von dort entlang der B 02 bzw. der Ostgrenze des Plangebiets verlaufend ist ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Im Süden des Plangebiets befinden sich zwei schmale, über das dort befindliche Gewässer Nr. 0000 („Z. graben“) führende Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „private Überfahrt (geplant)“. Ausweislich der Planbegründung soll mit dem Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit gewerblicher Nutzungen im Plangebiet sowie eine neue Anbindung der „Gewerbegebiete westlich der T. Straße“ an die B 02 über die bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 01 „Gewerbe- und Industriegebiet G. III“ planungsrechtlich gesicherte Kreuzung geschaffen werden. Eine Anbindung des Gebiets an die B 02 an anderer Stelle sei aus verkehrstechnischer und wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll, da dann die Errichtung einer weiteren Kreuzung im Verlauf der Bundesstraße auf kurzer Distanz erforderlich sei. Die Festsetzung des nördlichen Teilabschnitts der Straße I. als Straßenverkehrsfläche diene der Erschließung der Grundstücke I. 17 und 30 sowie des Plangebiets. Das ermittelte Verkehrsaufkommen auf der Straße I. von ca. 440 Fahrzeugen pro Werktag begründe nach lärmtechnischer Ersteinschätzung keinen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen aufgrund dieser Bauleitplanung. Der Antragsteller hat am 3. Dezember 2020 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor, seine Antragsbefugnis ergebe sich aus einem Verstoß gegen sein Recht auf fehlerfreie Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, da seine abwägungsrelevanten Belange der Schall-, Staub- und Geruchsimmissionen auf seinem Grundstück nicht berücksichtigt worden seien. Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung vom 3. November 2017 (im Folgenden: BauGB a. F.) seien verletzt worden. Ein Mangel im Abwägungsvorgang ergebe sich daraus, dass seine Interessen im Hinblick auf den Schutz seines Eigentums und seiner Gesundheit vor planbedingten schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm, Staub und Gerüchen unzutreffend ermittelt und bewertet worden seien. Da die Erschließung des gesamten Industriegebiets über die Straße I. erfolgen solle, habe sich ein zu erwartendes erhöhtes Verkehrsaufkommen mit den damit einhergehenden schädlichen Umwelteinwirkungen aufgedrängt, sei aber in der Planung schlicht nicht berücksichtigt worden. Die betriebsbezogenen Festsetzungen, nach denen in einem Bereich bis 50 m Abstand zu Wohngebäuden nur Betriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten, seien unzureichend. Mangels umfassender Prüfung von Alternativen missachte die Inanspruchnahme der Außenbereichsfläche auch die Grundsätze des § 1a Abs. 2 BauGB im Abwägungsvorgang. Die offensichtlich nicht sachangemessene Erfassung der wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans in der Planbegründung führe zu einem Verstoß gegen die §§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 2 BauGB. Es liege auch eine Fehlerhaftigkeit des Abwägungsergebnisses vor, weil es bei einer fehlerfreien Abwägung nicht zu der jetzigen Planung gekommen wäre. Schließlich sei die Bekanntmachung des Bebauungsplans fehlerhaft erfolgt. Dort sei auf einen nicht existenten Satzungsbeschluss des Rates vom 18. September 2019 Bezug genommen worden. Zudem sei die Bekanntmachung auf den 13. Dezember 2019 datiert, ihr Text jedoch mit dem Datum des 19. Dezember 2019 gekennzeichnet und vom Bürgermeister mit diesem Datum unterschrieben worden. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 00a „Gewerbe- und Industriegebiet westl. der T. Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung vor, die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung sei ordnungsgemäß erfolgt. Ein Abwägungsmangel bestehe nicht. Die Zufahrt von der B 02 liege nicht im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans, sondern sei Gegenstand des am 26. September 2016 ortsüblich bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 01 „Gewerbe- und Industriegebiet G. III“. Insoweit seien Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Auf Grundlage der sich aus der Lärmtechnischen Ersteinschätzung der Y. Ingenieurgesellschaft mbH vom 5. Juni 2019 (im Folgenden: Lärmtechnische Ersteinschätzung) ergebenden Erkenntnisse bezüglich des Wohnhauses I.-straße 17 sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV am Wohnhaus des Antragstellers in einem einen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen begründenden Maße überschritten würden. Dies sei durch das (nachträglich eingeholte) Schalltechnische Gutachten der Y. Ingenieurgesellschaft vom 21. April 2021 (im Folgenden: Schalltechnisches Gutachten) bestätigt worden. Zudem sei im Bebauungsplan lediglich ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt bestimmt worden, nicht aber die Lage der Zufahrt zu den Betrieben, die im Genehmigungsverfahren zu klären sei. Im Aufstellungsverfahren sei auch eine Befassung mit Alternativen zur Planung erfolgt, letztlich aber abwägungsfehlerfrei eine Entscheidung für die Inanspruchnahme von bislang überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen zugunsten der Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben getroffen worden. Soweit in der Bekanntmachung des Bebauungsplans davon die Rede sei, der Rat habe den Satzungsbeschluss am 18. September 2019 gefasst, handele es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die für die Ordnungsgemäßheit der Bekanntmachung ohne Einfluss sei. Dies gelte ebenfalls für den Umstand, dass sich in dem Amtsblatt vom 19. Dezember 2019 in der Kopfzeile die Angabe „Amtsblatt der Gemeinde Y. Nr. 24_12 vom 13.12.2019“ finde. Inwiefern sich daraus ein Ausfertigungsmangel ergeben solle, erschließe sich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakte Band 1 bis 5) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat Erfolg. 1. Er ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das subjektive Recht eines außerhalb des Plangebiets wohnenden Grundstückseigentümers aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 -4 BN 13.13 -, juris Rn. 4, und vom 17. Dezember 2012 ‑ 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2022 - 10 D 3/20.NE -, juris Rn. 27. Ausgehend hiervon kann sich der Antragsteller zur Begründung seiner Antragsbefugnis auf den abwägungserheblichen Belang berufen, als Eigentümer eines unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks sowie Bewohner des darauf errichteten Wohnhauses durch die Festsetzung der Industriegebiete sowie der Straßenverkehrsfläche vor seinem Grundstück keinen schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere in Form von Lärm, ausgesetzt zu werden. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass dies der Fall ist. Die Lärmtechnische Ersteinschätzung sowie das Schalltechnische Gutachten stehen dieser Annahme nicht entgegen. Sie beschäftigen sich lediglich mit der Frage, ob aufgrund einer wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße (hier: des Ausbaus des Knotenpunktes der B 02 mit den Straßen I. und G.) nach der 16. BImSchV ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört aber auch unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet damit die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 26 f., Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 -, juris Rn. 19, vom 12. Juni 2018 - 4 BN 28.17 -, juris Rn. 5, und vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, juris Rn. 5, m. w. N. Letzteres ist hier nicht der Fall. Angesichts der Nähe des Wohnhauses zur als Straßenverkehrsfläche festgesetzten, das Plangebiet erschließenden Straße I. sowie des Umstandes, dass sich die abknickende Zufahrt zum Plangebiet in einem Bereich unmittelbar südlich des Wohnhauses befinden wird, erscheint der planbedingte Lärmzuwachs am Wohnhaus des Antragstellers auch unter Berücksichtigung des in dem zum streitgegenständlichen Bebauungsplan erstellten Gutachten der Y. Ingenieurgesellschaft vom 4. Juni 2019 (im Folgenden: Verkehrsuntersuchung) prognostizierten Verkehrsaufkommens nicht als lediglich geringfügig. 2. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen fehlender Bestimmtheit (dazu a.) und wegen eines beachtlichen Abwägungsfehlers (dazu b.) unwirksam. a. Der Bebauungsplan leidet an Bestimmtheitsmängeln (dazu aa.), die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen (dazu bb.). aa. Der Bebauungsplan leidet an Bestimmtheitsmängeln. Der Bebauungsplan als Rechtsnorm (§ 10 BauGB) und seine einzelnen Festsetzungen müssen dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgebot entsprechen und deswegen hinreichend klar und unmissverständlich sein. Bei den textlichen Festsetzungen können auch unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden; diese müssen jedoch hinreichend bestimmbar sein, sodass erkennbar ist, welches Vorhaben innerhalb des Plangebiets zulässig ist und wann dies nicht mehr der Fall ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 BN 13.21 -, juris Rn. 12. Denn Festsetzungen in Bebauungsplänen verleihen dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG eine „neue Qualität". Dies gilt nicht nur für das Plangebiet, sondern auch für Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Bebauungspläne bestimmen etwa, was an Immissionen infolge der Festsetzung bestimmter Nutzungen im Plangebiet oder außerhalb desselben hingenommen werden soll. Für die Eigentümer von Grundstücken innerhalb und außerhalb des Plangebiets muss deshalb - jedenfalls in gewissem Umfang - erkennbar und vorhersehbar sein, mit welchen Nutzungen auf den von Festsetzungen des Bebauungsplans erfassten Flächen und mit welchen davon ausgehenden Einwirkungen auf ihr Eigentum sie zu rechnen haben. Das Maß der gebotenen Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den konkreten Umständen, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab, auf die ein Bebauungsplan trifft. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, juris Rn. 19. Ob eine Planaussage danach dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Planes im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2021 - 4 BN 13.21 -, juris Rn. 12, und vom 21. Dezember 2012 - 4 BN 32.12 -, juris Rn. 4. Hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheit oder Klarheit genügt es dabei, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2022 ‑ 4 BN 54.21 -, juris Rn. 9. Die verschiedenen Auslegungsmethoden können gleichzeitig und nebeneinander angewandt werden und sich gegenseitig ergänzen. Die Interpretation ist nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Gesetz- oder Satzungsgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Normtext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, juris 14. Bei der Auslegung von Bebauungsplänen kommt der Planbegründung ein starkes Gewicht zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 BN 14.22 -, juris Rn. 4. Daran gemessen leiden die textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.1 zu den Industriegebieten NI1 und NI2 an durchgreifenden Bestimmtheitsmängeln. Für das Industriegebiet NI1 wird dort folgendes bestimmt: „Nicht zulässig sind Betriebe und Anlagenarten der Abstandsklasse I - VII, ausgenommen Anlagenarten der Abstandsklasse VI (*) (Abstandsliste zum Runderlass des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -V3- 8804.25.1 vom 06.06.2007, sowie Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. Ausnahmsweise zulässig sind die übrigen Anlagen der Abstandsklassen VI und VII, wenn die Emissionen der Betriebe soweit begrenzt sind oder die Ableitbedingungen so gestaltet werden, dass diese in ihrem Emissionsverhalten den Betrieben und Anlagen entsprechen, die allgemein zulässig sind und schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden.“ Für das Industriegebiet NI2 wird festgesetzt: „Nicht zulässig sind Betriebe und Anlagenarten der Abstandsklasse I - VI, ausgenommen Anlagenarten der Abstandsklasse VI (*) und V (*) (Abstandsliste zum Runderlass des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz V3- 8804.25.1 vom 06.06.2007, sowie Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. Ausnahmsweise zulässig sind die übrigen Anlagen der Abstandsklasse VI, wenn die Emissionen der Betriebe soweit begrenzt sind oder die Ableitbedingungen so gestaltet werden, dass diese in ihrem Emissionsverhalten den Betrieben und Anlagen entsprechen, die allgemein zulässig sind und schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden.“ Diesen Festsetzungen, mit denen der Plangeber von der Festsetzungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Gebrauch gemacht hat, lässt sich nicht hinreichend klar und unmissverständlich entnehmen, welche Betriebe und Anlagen in den Industriegebieten NI1 und NI2 - allgemein und ausnahmsweise - zulässig sind bzw. zugelassen werden können und welche unzulässig sind. Der die allgemeine Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen regelnde jeweilige erste Satz ist mehrdeutig, ohne dass dessen Regelungsgehalt im Wege der Auslegung bestimmbar wäre. Dies folgt schon aus der Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten für die Bezeichnung der zulässigen Betriebe und Anlagen in einem Satz. Während nach dem jeweils ersten Satzteil „Betriebe und Anlagenarten“ nicht zulässig sind, sollen davon nach dem unmittelbar folgenden mittleren Satzteil (nur) „Anlagenarten“ ausgenommen werden. Ob der Plangeber eine Unterscheidung zwischen „Betrieben“ und „Anlagenarten“ treffen oder die Begriffe als Synonyme verwenden wollte, bleibt unklar. Damit kann der Regelung nicht entnommen werden, ob nach dem jeweils mittleren Satzteil alle in der Abstandsklasse VI (*) bzw. VI (*) und V (*) genannten Betriebe und Anlagen von der Unzulässigkeit ausgenommen werden sollen oder eine Beschränkung auf bestimmte, in dem Bebauungsplan als „Anlagenarten“ bezeichnete Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI (*) bzw. VI (*) und V (*) erfolgen soll. Auch der Anwendungsbereich des jeweils letzten Satzteils bleibt offen. In Bezug auf den in diesem verwendeten Begriff „Anlagen“ lässt sich ebenso wenig klären, ob er gleichfalls als Synonym zu den Begriffen „Betriebe“ und „Anlagenarten“ zu verstehen oder als eigenständige, davon abweichende Kategorie aufzufassen ist. Aufgrund des Satzbaus und der Zeichensetzung bleibt auch unklar, ob sich der jeweilige letzte Satzteil des ersten Satzes der Festsetzungen „sowie Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten“ auf den jeweils ersten („Nicht zulässig sind Betriebe und Anlagenarten der Abstandsklasse […]“) oder den jeweils mittleren („ausgenommen Anlagenarten der Abstandsklasse […]“) Satzteil beziehen soll. Denkbar wäre zunächst, dass es sich bei den mittleren Satzteilen jeweils um, von zwei Kommata eingefasste, eingeschobene Nebensätze handelt und sich die letzten Satzteile auf die ersten Satzteile beziehen. Die Regelungen könnten aber ebenso dahingehend verstanden werden, dass sich die letzten Satzteile auf die mittleren Satzteile beziehen und es sich bei den jeweils mittleren und letzten Satzteilen um eine Aufzählung handelt. Gegen diese Auslegung spricht nicht, dass vor dem Wort „sowie“ ein Komma gesetzt worden ist. Dies könnte auch allein dem vorangehenden Einschub „Abstandsliste zum Runderlass des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -V3-8804.25.1 vom 06.06.2007“ geschuldet sein, der - nicht einheitlich - mit einer Klammer und einem Komma eingefasst worden ist. Die vorstehenden Unklarheiten vermag der jeweils zweite Satz zu den ausnahmsweise zulässigen Betrieben und Anlagen nicht aufzulösen. Auch er lässt ein nachvollziehbares Regelungssystem von allgemein und ausnahmsweise zulässigen Anlagen in den Industriegebieten NI1 und NI2 nicht erkennen. Dies folgt bereits daraus, dass er schon für sich genommen aufgrund der auch hier erfolgten unterschiedlichen Bezeichnung der Betriebe und Anlagen den Bestimmt-heitsanforderungen nicht genügt. So eröffnet er seinen Anwendungsbereich zunächst für (alle übrigen) „Anlagen“, verwendet dann aber bei der Bestimmung der Anforderungen an diese mit den Begriffen „Betriebe“ sowie „Betrieben und Anlagen“ wiederum zwei davon abweichende Bezeichnungen, deren Bedeutungsgehalt unklar bleibt und sich auch durch einen Vergleich mit den im jeweiligen ersten Satz verwendeten Begrifflichkeiten nicht erschließen lässt. Die Planbegründung hilft bei der Auslegung nicht weiter. Sie enthält unter Nr. 5.1 (S. 9) zwar Ausführungen zu der Gliederung der Baugebiete durch die Festsetzung unterschiedlicher Abstandsklassen. Die dortige Wiedergabe der beabsichtigten Festsetzungen weicht jedoch von den textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan ab; eine Regelung zu Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten wird dort schon nicht thematisiert. Erkenntnisse für den Bezugspunkt des letzten Satzteils des jeweils ersten Satzes lassen sich damit daraus ebenso wenig gewinnen wie die Bedeutung der unterschiedlichen Bezeichnungen für die allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Betriebe und Anlagen. bb. Wegen der Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.1 zu den Industriegebieten NI1 und NI2 ist der Bebauungsplan insgesamt unwirksam. Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Vgl. BVerwG, Urteile 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 16, vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 -, juris 37, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2023 - 10 D 187/20.NE -, juris Rn. 48. Zumindest an letzterem fehlt es hier. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die Gliederung der Industriegebiete NI1 und NI2 nach der Abstandsliste NRW beschlossen hätte. Ausweislich der Planbegründung ging es ihm gerade darum, durch die Gliederung der Baugebiete nach dem Abstandserlass NRW einen wirksamen Immissionsschutz der umliegenden Wohngebäude zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan ohne die entsprechenden Festsetzungen zur Bewältigung der Lärmproblematik erlassen hätte, sind nicht ersichtlich. b. Der Bebauungsplan beruht zudem auf beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist u. a. dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 92 f., m. w. N. Diesen Anforderungen hat der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Entscheidung, das Plangebiet über die Straße I. zu erschließen und hierzu am Nordrand des Plangebiets Straßenverkehrsflächen festzusetzen, nicht hinreichend Rechnung getragen. Er hat die Lärmschutzbelange jedenfalls des Antragstellers nicht hinreichend wertend erfasst und auch nicht - mit dem ihnen zustehenden Gewicht - in die Abwägung eingestellt. Diese Erschließung im Einzelnen war auch nicht schon Gegenstand des bereits im September 2016 in Kraft getretenen, rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 01 „Gewerbe- und Industriegebiet G. III“, dessen östlich gelegenes Plangebiet lediglich den im Kreuzungsbereich mit der B 02 gelegenen östlichen Abschnitt der Straße I. umfasst. Der Kreis O. hat im Aufstellungsverfahren mit seinem Schreiben vom 18. Dezember 2018 immissionsschutzrechtliche Bedenken an der beabsichtigten Erschließung geäußert, weil die gesamte Erschließung des Industriegebiets über die in sehr geringem Abstand an den nördlich gelegenen Wohnhäusern vorbeiführende Straße I. erfolgen solle und von dieser Straße sowie der Ein- und Ausfahrt in das Industriegebiet schädliche Umweltwirkungen nicht auszuschließen seien. Der Anregung des Kreises, eine (weitere) zentrale Erschließungsstraße von der B 02 aus in das Industriegebiet zu führen, ist ausweislich der Planbegründung deshalb nicht entsprochen worden, weil die Anbindung des Plangebiets an die B 02 bereits mit der Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 01 planerisch festgelegt worden sei. Dies lässt nicht erkennen, dass der abwägungs-erhebliche Belang der Bewohner der nördlich gelegenen Wohnhäuser, insbeson-dere des Antragstellers, von planbedingten Verkehrslärmerhöhungen verschont zu bleiben, überhaupt in den Blick genommen oder gar für abwägungsrelevant gehalten worden ist. Der von der Antragsgegnerin angeführte Umstand, dass der Kreis O. im Schreiben vom 15. Juli 2019 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB insoweit keine Bedenken mehr geäußert hat, rechtfertigte es nicht, davon abzusehen, die Lärmschutzbelange jedenfalls des Antragstellers zu ermitteln, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen. Auch der Hinweis in der Planbegründung (S. 21) auf den in der Verkehrsuntersuchung ermittelten planbedingten Mehrverkehr von etwa 440 Fahrzeugen pro Werktag sowie auf den nach der Lärmtechnischen Ersteinschätzung fehlenden bzw. bestehenden Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen lässt eine hinreichende Ermittlung und Bewertung der Verkehrslärmschutzbelange nicht erkennen. Es fehlt bereits an jeglicher Prognose zum Umfang der planbedingten Verkehrslärmerhöhungen auf dem unmittelbar nördlich des Plangebiets gelegenen Wohngrundstück des Antragstellers. Die Lärmtechnische Ersteinschätzung war hierfür schon deshalb nicht geeignet, weil sie lediglich in Bezug auf das Grundstück I. 17 vorgenommen wurde. Bei der Ermittlung der planbedingten Verkehrslärmerhöhung wäre zudem zu berücksichtigen gewesen, dass angesichts der Festsetzung der Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt sowie des im Nordwesten des Plangebiets festgesetzten Fuß- und Radweges nebst einer Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen eine abknickende Zufahrt zum Plangebiet im Bereich vor dem Grundstück des Antragstellers liegen wird - auch wenn deren genaue Lage im Bebauungsplan nicht festgesetzt wird -, bei der mit Brems- und Anfahrgeräuschen sowie Kurvenfahrgeräuschen zu rechnen ist. Auch das hat der Rat der Antragsgegnerin weder in den Blick genommen noch bewertet. Der schlichte Hinweis in der Planbegründung auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen von Ansprüchen auf Lärmschutzmaßnahmen macht zugleich deutlich, dass die erforderliche Einstellung des abwägungserheblichen Belangs der Anwohner, von planbedingten Verkehrslärmerhöhungen - auch unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV - verschont zu bleiben, in die Abwägung nicht erfolgt ist. Die aufgezeigten Abwägungsfehler sind nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Der Rat der Antragsgegnerin hat entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die ihm bekannt waren bzw. hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt bzw. bewertet. Die Mängel sind auch offensichtlich, weil sie sich ohne Weiteres aus den vorliegenden Aufstellungsvorgängen ergeben. Die Abwägungsfehler sind schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Das ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 16, vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 -, juris Rn. 25, und vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2021 - 2 D 98/19.NE -, juris Rn. 135, vom 12. Dezember 2012 ‑ 10 D 85/10.NE -, juris 79, und vom 25. März 2009 ‑ 7 D 129/07.NE -, juris Rn. 89. Bei einer zutreffenden Ermittlung und Bewertung der Lärmschutzbelange der Anwohner nördlich des Plangebiets bzw. deren Einstellung in die Abwägung hätte die konkrete Möglichkeit bestanden, dass der Rat der Antragsgegnerin abweichende Festsetzungen zur Erschließung des Plangebiets beschlossen hätte. Der Antragsteller hat den Abwägungsfehler innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Nachdem der Bebauungsplan am 19. Dezember 2019 öffentlich bekannt gemacht wurde, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 gegenüber der Antragsgegnerin die Nichtberücksichtigung der planbedingten Verkehrslärmerhöhungen ausdrücklich gerügt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.