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Beschluss

31 E 167/24.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0426.31E167.24O.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin nach bereits am 22. Februar 2024 erfolgtem Vollzug die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung erstrebt, ist mit diesem Begehren zulässig, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 – 2 BvR 817/90, Rn. 52; OVG NRW, Beschlüsse vom 29.09.2021 – 3d E 651/21.O – juris Rn. 4, vom 05.06.2023 – 31 E 408/23.O – juris Rn. 3, und vom 22.03.2017 – 3d B 296/17.O – juris Rn. 2, aber unbegründet. I. Die durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Januar 2024 ausgesprochene Durchsuchungsanordnung ist rechtmäßig. 1. Der angefochtene Beschluss beruht insbesondere auf einem formgerecht und damit wirksam gestellten Antrag des Antragstellers. Nach § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 55d VwGO hat eine Behörde schriftlich einzureichende Anträge als elektronisches Dokument zu übermitteln, wobei das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein muss, vgl. § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der zuletzt genannten Variante – Signatur des Dokuments und Einreichung des elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg – entspricht der hier in Rede stehende Antrag. Er ist vom Polizeipräsidium B. über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) – und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg – an das elektronische Postfach des Verwaltungsgerichts übersandt worden. Darüber hinaus weist der nicht qualifiziert elektronisch signierte Antrag an seinem Ende sowohl die maschinenschriftliche Namenswiedergabe des diesen unterzeichnenden Polizeipräsidenten als auch dessen eingescannte Unterschrift auf. Dies erfüllt uneingeschränkt die an eine einfache Signatur gestellten Voraussetzungen, die die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen Willen zum Ausdruck bringen soll, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14.11.2023 – 12 S 2373/22 –, BeckRS 2023, 34599 Rn. 3 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 07.09.2022 – XII ZB 215/22 –, juris Rn. 10. 2. Der angefochtene Beschluss genügt entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin auch den formellen Anforderungen, die an die Anordnung einer Durchsuchung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 102 StPO zu stellen sind. Die mit Blick auf den Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG erforderliche eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung muss insbesondere in der Begrenzung der Durchsuchungsgestattung erkennbaren Ausdruck finden. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Der Richter muss den aufzuklärenden Sachverhalt, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Er muss weiterhin grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. Nur dies führt zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen kann. Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2021 – 3d E 651/21.O -, juris Rn. 6 f. m.w.N. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss gerecht. Er bezeichnet durch die Verwendung der Begrifflichkeiten „Wohnräume“ und „zu den Wohnräumen gehörende Nebengelasse“ die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, zu denen unzweifelhaft sämtliche Räume der durch die Antragsgegnerin bewohnten Wohnung – mithin auch vorhandene Kinderzimmer – zählen, vgl. dazu etwa Münchner Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 3. Auflage 2020, § 33 Rn. 360, zit. nach beck-online, und die Person der Antragsgegnerin konkret und begrenzt damit zugleich den Umfang des Eingriffs. Mit der Erwähnung von „elektronischen Kommunikationsmedien“ sind auch die insbesondere aufzufindenden Beweismittel – zu denen neben Mobiltelefonen ersichtlich auch sämtliche sonstigen Kommunikationsmittel, mit denen sich digital kommunizieren lässt, und damit etwa auch Computer, Laptops und Tablets zu zählen sind – hinreichend genau umgrenzt. 3. Die Durchsuchungsanordnung vom 11. Januar 2024 ist auch in der Sache rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 102 StPO haben im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses vorgelegen. Denn die Antragsgegnerin war des ihr zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig und die angeordnete Durchsuchung stand zu der Bedeutung der Sache sowie der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis, § 27 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW. a) Der dringende Verdacht eines Verstoßes der Antragsgegnerin gegen ihre sich aus § 34 Satz 1 BeamtStG ergebende Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen, und damit zugleich gegen das in § 49 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW normierte Gebot, die durch sie ausgeübte Nebenbeschäftigung gegen Vergütung nur nach vorheriger, hier weder vorliegender noch erteilungsfähiger Genehmigung des Dienstherrn auszuüben, ergab sich nach Aktenlage bereits mit Blick auf den Inhalt der von ihr unterhaltenen Facebook- und Instagram-Seiten, auf denen die Antragsgegnerin in erheblichem Umfang verschiedene Dienstleistungen in Form von Coachings und sonstigen Schulungen anbot. Hiervon ist das Verwaltungsgericht, auf dessen zutreffende Ausführungen insofern zum Vermeiden unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, zu Recht ausgegangen. Die Antragsgegnerin stellt die Verletzung der genannten Pflichten mit ihrer Beschwerde selbst nicht in Abrede. Dies ergibt sich etwa aus ihrer Argumentation, das Gewinnen „ergänzender Beweistatsachen“ durch die angeordnete Durchsuchung sei angesichts der Offenkundigkeit ihres Verstoßes „nicht zwingend notwendig“ gewesen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses ist schließlich ohne Bedeutung, ob die Durchsuchung tatsächlich zum Auffinden von (zusätzlichen) Beweismitteln für den Pflichtenverstoß der Antragsgegnerin geführt hat, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.06.2023 – 31 E 408/23.O – juris Rn.16, und vom 29.09.2021 – 3d E 651/21.O –, juris Rn. 39, oder ob sie – wie die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerde geltend macht – „ruppig im Ton“ und „vollkommen unverhältnismäßig“ in der Wahl der Mittel – unter Einsatz einer zweistelligen Zahl von Beamten/Personen nebst zwei Hunden um 6 Uhr morgens – durchgeführt worden ist. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass der Antragsgegnerin die gegen sie erhobenen Vorwürfe ihrem Beschwerdevortrag zufolge erstmalig anlässlich der Durchsuchung und nicht bereits in deren Vorfeld bekannt gemacht worden sind, zumal sie durch eine vorherige Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in die Lage versetzt worden wäre, die Durchsuchung zu antizipieren und etwaige sie belastende Beweismittel beiseite zu schaffen, was eine – gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW gerade zu vermeidende – Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts zur Folge gehabt hätte b) Der Senat teilt auch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Durchsuchungsanordnung zur Bedeutung der Sache sowie zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Auf der Grundlage des dringenden Tatverdachts ist die von der Antragsgegnerin in Frage gestellte Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung aus den vom Verwaltungsgericht benannten Gründen zu bejahen. Angesichts der hohen Bedeutung der Verpflichtung jedes Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, war die Anordnung geeignet, erforderlich und angemessen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat. Auf die Ausführungen auf den Seiten 6 bis 8 des Beschlussabdrucks nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Er teilt dabei insbesondere auch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der hier durch die Antragsgegnerin über Jahre hinweg praktizierten Dienstpflichtverletzung in Gestalt der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten in Zeiten krankheitsbedingter Dienstabwesenheit ein erhebliches Gewicht zukommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.11.2023 – 31 A 2950/21.O –, juris Rn. 131. Nicht zu folgen ist dem weiteren Einwand der Antragsgegnerin, mit Blick auf ihre schon „nach Aktenlage“ erkennbare Pflichtverletzung sei die ergänzende Anordnung einer Durchsuchung mit dem Zweck, weitere Beweismittel auffindbar zu machen, nicht erforderlich gewesen. Denn derartige Beweismittel sind – anders als das nach außen hin erkennbare Bewerben von Coachings und Tagungen auf Plattformen sozialer Medien wie Facebook und Instagram – potentiell besser geeignet, objektivier- und belastbare Anhaltspunkte hinsichtlich des durch die Antragsgegnerin betriebenen zeitlichen Aufwands für Planung und Organisation, der Anzahl ihrer Kunden-, Buchungs- und Teilnehmerzahlen sowie hinsichtlich der mit der Durchführung der beworbenen Veranstaltungen generierten Erlöse zu erbringen und damit weitergehende Erkenntnisse zur Schwere des Dienstpflichtverstoßes zu erlangen. Ob die Antragstellerin, wie sie im Rahmen ihrer Beschwerde vorträgt, die disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen sie uneingeschränkt unterstützt und für den Fall einer mit ihr anstatt der Durchsuchung durchgeführten Vernehmung vorbehaltslos kooperiert hätte, war weder für den Antragsteller noch das Verwaltungsgericht erkennbar. Derartiges kam zum Zeitpunkt des Erlasses des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses schon deshalb nicht als milderes, gleich geeignetes Mittel in Betracht. Dies gilt umso mehr, als sich die durch die Antragsgegnerin in einer solchen Vernehmung getätigten Angaben ohne die durch die bei der Durchsuchung etwaig aufzufindenden Beweismittel nicht hätten objektivieren und damit auch nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen lassen können. Nicht zu folgen ist dem ergänzenden Hinweis der Antragsgegnerin auf ihre im Übrigen beanstandungsfreie Dienstausübung und dem Einwand, diese hätte auf ihre uneingeschränkte Kooperation und damit auf die Entbehrlichkeit der Durchsuchungsanordnung schließen lassen müssen. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses seit nahezu neun Jahren dienstunfähig erkrankt war, weshalb von einer beanstandungsfreien Dienstausübung jedenfalls in diesem Zeitraum keine Rede sein kann, hätte eine solche ohnehin keinen verlässlichen Rückschluss auf eine vom Willen zur Kooperation getragene Reaktion der Antragsgegnerin zugelassen, zumal diese sich dann gerade in einer für sie atypischen Situation erstmals mit gegen sie erhobenen und disziplinarrechtlich erheblichen Vorwürfen konfrontiert gesehen hätte. Soweit das Verwaltungsgericht auch dem Antrag, die Geschäftsräume der „E. UG“, deren Anschrift der Antragsteller mit „W.-straße 90, P.“ angegeben hatte, entsprochen hat, ist dies mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung ebenfalls nicht zu beanstanden. Unabhängig von der hier bereits zu verneinenden Frage, ob die Antragsgegnerin als Privatperson durch die Anordnung zur Durchsuchung auch der Geschäftsräume der „E. UG“, deren (formeller) Geschäftsführer sie im Übrigen nicht ist, überhaupt beschwert sein kann, vgl. zur Frage der Beschwer für den Fall der Durchsuchung von Geschäftsräumen etwa: Hauschild in: Münchner Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, § 105 Rn. 41 m.w.N. in Fn. 242 bestand mit Blick darauf, dass die an den Kursen interessierten Personen zur Bezahlung der durch die Antragsgegnerin auf ihren Social-Media-Plattformen beworbenen Seminare und Coachings auf ein paypal-Konto der „E. UG“ verwiesen worden sind, der dringende Verdacht, dass sich die Antragsgegnerin dieser Gesellschaft zur Abwicklung ihrer Nebengeschäfte gegen Vergütung bediente. Die Anordnung der Durchsuchung auch der Geschäftsräume dieser Gesellschaft war damit ebenfalls verhältnismäßig. Dabei ist unerheblich, ob die haftungsbeschränkte UG ihren Sitz tatsächlich nicht an der im Beschluss angegebenen Anschrift „W.-straße 90, P.“, sondern an der Anschrift „W.-straße 88, P.“ unterhielt. Denn solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache – und um eine solche handelt es sich bei dem Sitz einer UG, vgl. §§ 5a Abs 1, 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG – nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheit sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war, § 15 Abs. 1 HGB. Zum für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses war der Sitz der UG den unbestrittenen Angaben des Antragstellers zufolge mit „W.-straße 90“ im Handelsregister eingetragen. Dieser war damit maßgeblich; auf den von dem auf den Angaben der Antragstellerin beruhenden Inhalt des Handelsregisters abweichenden Inhalt des Gewerberegisters kommt es nicht an, da dieses anders als das Handelsregister keinen öffentlichen Glauben genießt. Aus dem Persönlichkeitsbild der Antragsgegnerin ergeben sich bislang keine Anhaltspunkte, die der vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Prognose entgegenstünden, dass die Verhängung einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme wahrscheinlich sei. Das gilt auch für eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen, die jedenfalls bei einer gravierenden Dienstpflichtverletzung, wie sie hier in Rede steht, gegenüber der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht fällt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2021 – 3d E 651/21.O –, juris Rn. 40 m.w.N. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, vgl. § 75 LDG NRW. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 3 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO.