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Beschluss

19 E 288/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0429.19E288.24.00
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Leitsätze

Ein Schüler kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Schulordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses haben, wenn die Schulordnungsmaßnahme trotz ihrer Erledigung im Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf seine zukünftige schulische oder berufliche Laufbahn haben kann (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 4125/19 ‑, juris, Rn. 8).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schüler kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Schulordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses haben, wenn die Schulordnungsmaßnahme trotz ihrer Erledigung im Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf seine zukünftige schulische oder berufliche Laufbahn haben kann (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 4125/19 ‑, juris, Rn. 8). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend die Rechtmäßigkeit des durch Schulwechsel vom 16. Februar 2023 erledigten schriftlichen Verweises nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW im Bescheid der Schulleiterin der Gesamtschule Q. vom 2. Dezember 2022 habe wegen Fehlens eines berechtigten Feststellungsinteresses entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihr Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergebe sich aus einem Rehabilitationsinteresse des Klägers zu 1. insbesondere unter Berücksichtigung „der Perspektivlosigkeit der inzwischen manifestierten Mobbing-Dynamik“ und der dabei aufgetretenen Versäumnisse der Lehrkräfte an der abgebenden Gesamtschule Q. hinsichtlich seines Schutzes. Durch die Versagung eines berechtigten Feststellungsinteresses und der Möglichkeit einer Rehabilitation für die an der Gesamtschule Q. erlittenen Verletzungen erleide er erneut eine Integritäts- und Persönlichkeitsverletzung. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung, auf die auch das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, kann ein Schüler ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Schulordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses haben, wenn die Schulordnungsmaßnahme trotz ihrer Erledigung im Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf seine zukünftige schulische oder berufliche Laufbahn haben kann. Dabei kann sich ein Rehabilitationsinteresse auch daraus ergeben, dass der Vorfall in der Schulöffentlichkeit bekannt geworden ist. Hingegen besteht kein Rehabilitationsinteresse mehr, wenn der Schüler die Schule verlassen hat und er keine konkreten Angaben zu einer etwaigen Fortsetzung seiner Schullaufbahn macht. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 4125/19 ‑, juris, Rn. 8, vom 28. Mai 2019 ‑ 19 E 435/18 ‑, juris, Rn. 7, vom 21. September 2018 ‑ 19 A 2613/17 ‑, NVwZ-RR 2019, 469, juris, Rn. 15, vom 8. März 2016 ‑ 19 A 108/14 ‑, juris, Rn. 3, vom 15. April 2015 ‑ 19 E 842/14 ‑, juris, Rn. 2, und vom 11. September 2012 ‑ 19 A 928/10 ‑, juris, Rn. 28 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2013 ‑ 19 E 671/12 ‑, juris, Rn. 10. Die Kläger haben mit dem Beschwerdevorbringen keine konkreten Angaben zu den möglichen Auswirkungen der erledigten Schulordnungsmaßnahme auf den weiteren schulischen Werdegang des Klägers zu 1. gemacht. Die angeführten Veröffentlichungen zu den „nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen von Ausgrenzungs- und Mobbingerfahrungen für Schüler“ (Dr. med. Argeo Bämayr, „Das Mobbingsyndrom“ vom 8. Oktober 2012 und „Vereint gegen Mobbing“, 2022; Sozialpädagogin Monika Hirsch‑Sprätz, Online-Magazin Cicero, Interview vom 8. Februar 2019) bieten insoweit bereits keinen konkreten einzelfallbezogenen Anhaltspunkt betreffend den Kläger zu 1. und dessen zukünftige Schullaufbahn. Nichts Abweichendes ergibt sich mit Blick auf die mit der Beschwerde erneut betonte Integritäts- und Persönlichkeitsverletzung des Klägers zu 1. Dies begründet ebenfalls kein Rehabilitationsinteresse. Ein solches kann vorliegen, wenn der Verwaltungsakt außer seiner erledigten belastenden Wirkung zusätzlich diskriminierenden, dem Ansehen des Betroffenen abträglichen Charakter hat, so dass die begehrte Feststellung zur Genugtuung erforderlich ist. Ein Feststellungsinteresse kann auch bei gewichtigen Grundrechtseingriffen gegeben sein, die sich regelmäßig kurzfristig erledigen und daher der Betroffene keine gerichtliche Entscheidung herbeiführen kann. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2021 ‑ 12 A 2111/19 ‑, juris, Rn. 110 ff., Beschlüsse vom 13. September 2023 ‑ 4 E 874/22 ‑, juris, Rn. 36, und vom 4. Dezember 2017 ‑ 5 A 2234/16 ‑, juris, Rn. 14. Das ist hier nicht der Fall. Die Kläger tragen schon selbst nicht vor, dass der dem Kläger zu 1. erteilte schriftliche Verweis nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW der Schulöffentlichkeit bekannt geworden sein könnte und damit ansehensschädlichen Charakter entfaltet hätte. In dem schriftlichen Verweis liegt auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Der schriftliche Verweis stellt die mildeste der in § 53 Abs. 3 SchulG NRW vorgesehenen, in ihrer Eingriffsintensität gestuften Ordnungsmaßnahmen dar, mit welcher der Schulleiter dem betreffenden Schüler (lediglich) vor Augen führt, dass er sein Fehlverhalten nicht duldet, und er ihn zukünftig zur Einhaltung schulischer Regeln anhält. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 7. Nichts Abweichendes folgt daraus, dass der verfahrensgegenständlichen Ordnungsmaßnahme zahlreiche gegen den Kläger zu 1. gerichtete Mobbingsituationen vorausgegangen waren, bei welchen die Schulleiterin von Schulordnungsmaßnahmen abgesehen hatte. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Ergreifen einer Ordnungsmaßnahme (nur) gegenüber dem Kläger zu 1. deswegen willkürlich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang führt schließlich das von den Klägern auszugsweise zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 2010 ‑ 7 B 09.1906 ‑ nicht weiter. Denn in der dortigen Fallkonstellation beruhte die Bejahung des Feststellungsinteresses maßgeblich darauf, dass die ausgesprochene Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayEUG 2007 („verschärfter Verweis“) keinen Verwaltungsakt darstellte (juris, Rn. 19) und sich der Schüler gegen den faktischen Eingriff auch wegen Zeitablaufs nicht im Wege des (einstweiligen) Rechtsschutzes hätte zur Wehr setzen können (juris, Rn. 23). Der schriftliche Verweis nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW ist dagegen als Verwaltungsakt anfechtbar und verwaltungsgerichtlich überprüfbar. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 5, und vom 5. Juli 2018 ‑ 19 E 509/18 ‑, juris, Rn. 2. Er erledigt sich auch nicht allein durch Zeitablauf. Soweit wie hier ein schriftlicher Verweis nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW wegen erledigungsbedingter Unzulässigkeit keiner (inhaltlichen) verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, ist dies nicht in der Ordnungsmaßnahme selbst angelegt. Die Erledigung tritt vielmehr nur im Einzelfall bei Eintritt eines über den reinen Zeitablauf hinausgehenden erledigenden Ereignisses, etwa wie vorliegend durch den Schulwechsel des Klägers zu 1., ein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).