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Beschluss

4 A 744/24.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0430.4A744.24A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.3.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.3.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die vom Kläger allein geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Recht auf rechtliches Gehör begründet grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2020 ‒ 4 A 710/20.A ‒, juris, Rn. 9 f., m. w. N. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgehend anwaltlich vertretene Kläger musste damit rechnen, dass das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal als stereotyp und unglaubhaft gewertet würde. Er hat bereits aufgrund der Begründung, mit der das Bundesamt seinen Asylantrag mit Bescheid vom 18.2.2022 abgelehnt hatte, ernsthaft damit rechnen müssen, dass auch das Verwaltungsgericht der detaillierten und konkreten Schilderung seines Fluchtvorbringen besonderes Gewicht zumessen und eine entsprechende Wertung vornehmen werde. Bereits das Bundesamt hatte in seinem Bescheid gleich eingangs der rechtlichen Würdigung hervorgehoben, dass der Vortrag des Klägers in Gänze gewichtige Ungereimtheiten und Widersprüche aufweise und insbesondere die Ausführungen zu einer dreitägigen Inhaftierung „auffällig detailarm“ seien (vgl. Seite 6, 1. Absatz des Bescheides). Auch an nachfolgender Stelle hatte das Bundesamt mehrfach hervorgehoben, dass Angaben „besonders oberflächlich und vage“, bzw. „detailarm“ geblieben seien (vgl. Seite 6, 3. Absatz und Seite 7, 2. Absatz). Ebenso hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung gleich mehrfach eindeutig erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass es den Vortrag des Klägers für zu detailarm und oberflächlich halte. Insgesamt vier Mal hat ausweislich des vorliegenden Sitzungsprotokolls der erkennende Einzelrichter den Kläger mit jeweils zunehmender Intensität („eindringlich“, „nochmals“, „letztmalig aufgefordert“) dazu angehalten, Einzelheiten zu seiner Festnahme bzw. Inhaftierung konkret zu schildern. Dass das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund seine klageabweisende Entscheidung insbesondere darauf stützen würde, dass der Kläger „trotz wiederholter und eindringlicher Aufforderungen des Gerichts, die Vorfälle der Festnahme und seiner Haftzeit konkret mit allen Einzelheiten zu schildern, nur nahezu gleichlautende allgemeine Abläufe berichtet“ habe (Urteilsabdrucks, Seite 5, 2. Absatz), kann nicht als überraschend aufgefasst werden. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte seinen Vortrag als glaubhaft werten müssen, weil von Asylbewerbern, die Folter oder andere traumatische Erfahrungen in der Haft hätten erleiden müssen, keine detaillierte und widerspruchsfreie Schilderung hätte erwartet werden dürfen, wendet sich der Kläger der Sache nach gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Diese Kritik ist aber dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern die Würdigung – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.2.2010 ‒ 10 B 21.09 ‒, juris, Rn. 13 und vom 2.11.1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, juris, Rn 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.