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Beschluss

31 A 303/23.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0503.31A303.23O.00
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Tenor

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten das Zulassungserfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die zu treffende Kostenentscheidung auf §§ 74, 75 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil ist darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.01.2024 – 6 A 2843/21 – juris Rn. 56 m.w.N. Danach sind dem Kläger die Kosten hinsichtlich des für erledigt erklärten Zulassungsverfahrens aufzuerlegen. Denn die Berufung wäre nicht zuzulassen gewesen, da der Kläger keinen Zulassungsgrund dargelegt hat, § 62 LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Berufung wäre insbesondere nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen gewesen. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn nach summarischer Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg oder wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dass und warum diese Voraussetzungen vorliegen, ist darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu erläutern. § 64 Abs. 2 LDG NRW i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das erfordert, dass der Rechtsmittelführer unter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Urteils im Einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen dieses aus seiner Sicht unrichtig ist. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2019 – 3d A 1849/18.O – juris Rn. 2 m.w.N. Hiervon ausgehend stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat das durch den Kläger am 22.06.2020 in der Poststelle des Kreishauses in Anwesenheit seiner Kollegen J., D., H. und X. an den Tag gelegte Verhalten und insofern insbesondere dessen Äußerung, der Zeuge J. habe seinerzeit im Gerichtsverfahren gelogen und damit eine Falschaussage getätigt, in nicht zu beanstandender Weise mit einem Verweis geahndet. Die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur Sache hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht in Frage gestellt. Soweit er geltend gemacht hat, hierin sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts schon keine mit disziplinarrechtlichen Mitteln zu ahndende Pflichtverletzung zu sehen, ist dem aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu folgen. Der Senat nimmt insofern Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 9 bis 12 des angefochtenen Urteils und teilt dabei insbesondere auch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die dem Kläger vorwerfbare Verletzung der aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgenden Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme vor allem darin zu sehen ist, dass der Kläger seinen Kollegen J. in Anwesenheit unbeteiligter Kollegen einer uneidlichen Falschaussage – und damit der Begehung einer Straftat – bezichtigt hat. Dies geht über ein lediglich „ungeschicktes Entladen von Frust“, das der Kläger wegen eines zuvor gegen ihn geführten und von ihm als langwierig und rechtswidrig empfundenen Disziplinarverfahrens für sich beansprucht, deutlich hinaus und kann entgegen der klägerischen Rechtsauffassung auch nicht als bloße „Unhöflichkeit“ qualifiziert werden. Dass das Verwaltungsgericht die damit zu bejahende Dienstpflichtverletzung des Klägers unter Berücksichtigung der Schwere des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens, seines Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der von ihm zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung mit einem Verweis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW geahndet hat, ist ebenfalls nicht zum Nachteil des Klägers unzutreffend. Der Senat macht sich insofern die Maßnahmebemessungserwägungen des Verwaltungsgerichts (S. 12 und 13 des Urteils) zu Eigen. Dieses hat dabei ausdrücklich berücksichtigt, dass der Kläger unter den Auswirkungen des seit 2009 andauernden Konfliktes mit dem Beklagten litt und deswegen auch unter Druck stand (S. 13 des Urteils). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die von dem Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung als Ausfluss einer besonderen psychischen Belastung infolge des zuvor gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens bezeichnete persönliche Situation seiner Dienstpflichtverletzung einen das Gewicht der Pflichtverletzung im Verhältnis dazu zusätzlich mildernden Gesichtspunkt darstellt. Jenes Verfahren muss ihm ganz im Gegenteil die Bedeutung dienstpflichtgemäßen Verhaltens nachdrücklich vor Augen geführt haben und hätte daher in besonderem Maße dazu angetan sein müssen, ihn von dem hier in Rede stehenden Verstoß gegen seine dienstlichen Verpflichtungen abzuhalten. Auch von einem „Mitverschulden“ des Beklagten, das der Kläger mit Blick auf das aus seiner Sicht zu Unrecht gegen ihn geführte vorherige Disziplinarverfahren zu konstruieren versucht, kann keine Rede sein. Denn es ist – unabhängig davon, dass dies den durch den Kläger gegenüber seinem Kollegen J. erhobenen Vorwurf der Strafbarkeit ohnehin nicht relativieren könnte – nichts dafür ersichtlich, dass sich der Beklagte der ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel im Rahmen jenes Verfahrens nicht in zulässiger Weise bedient hat. Schließlich verfängt auch die klägerische Argumentation nicht, wonach eine Gefahr der Wiederholung seines Verhaltens nicht bestanden habe und es daher jedenfalls vor diesem Hintergrund keiner disziplinaren Ahndung bedürfe. Insofern belegen schon die Ausführungen des Klägers in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung, in der von „jahrelang aufgestautem Frust“ und einer „ständigen Drucksituation“ die Rede ist, das Gegenteil. Denn es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass sich diese Gemütslage des Klägers durch die vorliegend in Rede stehende Begebenheit maßgeblich verändert hätte. Auch dies belegt, dass es einer disziplinaren Einwirkung auf den Kläger bedurfte, um ihn zu dienstpflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Diesem Bedürfnis hat der durch das Verwaltungsgericht ausgesprochene Verweis, bei dem es sich um die mildeste der verfügbaren Disziplinarmaßnahmen handelt, in erforderlicher und auch jedenfalls nicht zum Nachteil des Klägers unangemessener Weise Rechnung getragen. Eine Streitwertfestsetzung ist mit Blick auf § 75 LDG NRW entbehrlich. Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 3 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO. Baur