Beschluss
4 E 299/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0514.4E299.24.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht X. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17.4.2024 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht X. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17.4.2024 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin ist ‒ ungeachtet seiner Unzulässigkeit wegen fehlender Unterschrift ‒ abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die von der Antragstellerin beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17.4.2024 wäre unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht eröffnet ist. Die Streitigkeit ist durch Bundesgesetz, nämlich durch die Strafprozessordnung und das Justizbeitreibungsgesetz, einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen, was der Antragstellerin bereits in dem von ihr gegen den auch hier streitgegenständlichen Stundungsbescheid vom 11.3.2022 geführten Verfahren 4 E 757/22 erläutert worden ist. Abgesehen davon liegt der von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht vor. Die Vorhalte, das Verwaltungsgericht habe angekündigt, die Angelegenheit einem Einzelrichter zu übertragen, aber mit drei Richtern entschieden, und eine Antwort auf den unter dem 8.4.2024 zur erbetenen Fristverlängerung erteilten Hinweis sei nicht abgewartet worden, treffen ersichtlich nicht zu. Das Verwaltungsgericht hatte die Antragstellerin mit der Eingangsverfügung vom 27.3.2024 ausschließlich darauf hingewiesen, „dass die Kammer den Rechtsstreit in der Regel einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter übertragen soll […]“. Solange ein Einzelrichterbeschluss ‒ wie hier ‒ noch nicht ergangen ist, bleibt jedoch die Kammer für die Entscheidung zuständig. Auf den Hinweis des Berichterstatters zur erbetenen Fristverlängerung vom 8.4.2024 hatte die Antragstellerin unter dem 17.4.2024 reagiert, so dass keine Veranlassung für ein weiteres Abwarten bestand. Schließlich stellt es auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass das Verwaltungsgericht der Reaktion der Antragstellerin auf die Anhörung zur beabsichtigten Verweisung in der Sache nicht gefolgt ist. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.2012 ‒ 2 KSt 1.11 ‒, juris, Rn. 3. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass Gerichte durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten – hier durch das hartnäckige Insistieren der Antragstellerin auf ihrer auf nicht einschlägige oder sonst nicht nachvollziehbare Rechtsprechung gestützten Auffassung, ohne dass sie von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte über ihr bereits beschiedenes Begehren erreichbar zu sein scheint – nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden sollen, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Der Senat behält sich vor, zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer entsprechend aussichtsloser und nicht einmal unterschriebener Eingaben abzusehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 ‒ 1 BvR 2552/18 ‒, juris, Rn. 6 f. Auch wenn isolierten Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein nicht unterschriebener Klageentwurf beigefügt werden kann, ist grundsätzlich die Unterschrift bezogen auf einen formwirksamen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entbehrlich. Das gilt erst recht für eine Antragstellerin, die ihre Unterschrift bewusst deshalb nicht hinzufügt, um sich später auf die Unwirksamkeit zu berufen. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.