Beschluss
4 A 2562/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0515.4A2562.21.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts C. vom 25.8.2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, 00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts C. vom 25.8.2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000, 00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die seitens der Beklagten mit Bescheid vom 24.8.2020 vorgenommene Abmeldung des Betriebs der N. Bestattungsdienstleistungen GbR gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO von Amts wegen sei rechtmäßig, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und ist die Anmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO vornehmen. Die Ausübung eines nach § 14 Abs. 1 GewO anzeigepflichtigen stehenden Gewerbes, um dessen Abmeldung es hier geht, erfordert, dass die gewerbliche Tätigkeit von einer Niederlassung im Sinne von § 4 Abs. 3 GewO aus erfolgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2022 – 4 A 1381/18 –, juris, Rn. 39 f., m. w. N. Die Klägerin hat kein schlüssiges Gegenargument gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, es lägen ausreichende Fakten vor, die den Schluss auf die endgültige Einstellung des Betriebs der N. Bestattungsdienstleistungen GbR in den Räumlichkeiten an der Y.-straße 31 in Q. zulassen würden. Mit ihrer Beanstandung, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Ausübung eines Gewerbes durch die Klägerin unter dieser Adresse sei tatsächlich ausgeschlossen, sei wegen unzutreffender Würdigung ihrer Rüge der Unvollständigkeit der Verwaltungsakte rechtsfehlerhaft, benennt die Klägerin kein Gegenargument, aus dem sich ergäbe, die Ausübung des abgemeldeten Betriebs durch die Klägerin könnte im Gebäude Y.-straße 31 in Q. tatsächlich nicht ausgeschlossen sein. In tatsächlicher Hinsicht tritt die Klägerin der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, in den inzwischen neu vermieteten Räumlichkeiten sei nicht mehr die abgemeldete N. Bestattungsdienstleistungen GbR, sondern ein anderes Bestattungsunternehmen ansässig. Diese tatsächliche Annahme ist insbesondere nicht deshalb zweifelhaft, weil die Klägerin geltend macht, das Mietverhältnis über die maßgeblichen Geschäftsräume sei – wie sich auch dem Verfahren N01 (LG C.) ergebe – nicht wirksam beendet worden, sondern bestehe nach wie vor, so dass die Klägerin einen Anspruch darauf habe, dass die von ihr angemieteten Räumlichkeiten wieder an sie zurückgegeben würden. Damit macht die Klägerin nicht einmal geltend, dass ihr die Räumlichkeiten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts als Niederlassung zur Ausübung des Gewerbes tatsächlich zur Verfügung stünden. Darüber hinaus hat sie – ungeachtet einer etwaigen verbotenen Eigenmacht, wegen der die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 23.8.2021 einen früheren Gesellschafter der N. Bestattungshaus GbR im Verfahren N01 (LG C.) zivilgerichtlich in Anspruch nimmt – auch keine in sich schlüssige Erklärung dafür gegeben, weshalb eine Kündigung der N. Bestattungshaus GbR gegenüber den Vermietern bezogen auf „das Mietverhältnis Y.-straße 31, 42499 Q.“ aktenkundig ist und die Klägerin gleichwohl meint, das Mietverhältnis bestehe fort, sie wolle ihr Gewerbe weiterhin fortführen und aufrechterhalten. Obwohl das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb dennoch an dieser Anschrift fortgeführt werde, seien nicht ersichtlich und würden von der Klägerin nicht vorgetragen, hat die Klägerin derartige Anhaltspunkte im Zulassungsverfahren weiterhin nicht geltend gemacht. Die Rüge unzureichender Amtsermittlung ersetzt kein schlüssiges Gegenargument gegen die rechtlich nicht zu beanstandenden Annahmen des Verwaltungsgerichts. 2. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Berufung aufgrund des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Betracht. Die Rüge, die angegriffene Entscheidung leide an einem Verfahrensmangel, weil das Verwaltungsgericht seiner Pflicht zur Sachaufklärung durch Beiziehung der Akten des Landgerichts C. oder durch Aussetzung des Verfahrens, um die im Zivilrechtsstreit gewonnenen Erkenntnisse oder die Ergebnisse eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens einzubeziehen, nicht nachgekommen sei und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 VwGO verstoßen habe, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und greift auch in der Sache nicht durch. Die Rüge einer solchen Verletzung erfordert unter anderem eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Soweit bereits im Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist, liegt ein Verfahrensmangel nur vor, wenn die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet oder sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Dabei ist grundsätzlich von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen. Vgl. zum insoweit gleichlautenden § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 24.5.2022 – 1 B 23.22 –, juris, Rn. 17, m. w. N. Danach ist ein Verfahrensfehler weder aufgezeigt noch liegt ein solcher vor. Unabhängig davon, dass es bereits an einer schlüssigen und substantiierten Darlegung fehlt, dass die erstinstanzlich angeregte Beweiserhebung die vom Verwaltungsgericht festgestellte faktische Unmöglichkeit der Gewerbeausübung in der Niederlassung Y.-straße 31 hätte in Zweifel ziehen können, ist die Ablehnung der Beweiserhebung (Urteilsabdruck, Seiten 4 und 5) ohne Verstoß gegen Prozessrecht erfolgt. Ausgehend von der nicht durchgreifend in Frage stehenden fehlenden tatsächlichen Verfügbarkeit der Räume der angemeldeten gewerblichen Niederlassung der abgemeldeten Personengesellschaft kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich weder auf mögliche nicht näher bezeichnete Erkenntnisse aus den unter dem Aktenzeichen N01 (Landgericht C.) geführten Akten des Rechtsstreits über ein Mietverhältnis zwischen der Klägerin und einem ehemaligen Mitgesellschafter der N. Bestattungshaus GbR noch solche aus einem etwaigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der verbotenen Eigenmacht an, zu dem die Klägerin noch nicht einmal ein Aktenzeichen benannt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.